I. Beamtenbesoldungsgesetz (BG) vom 28. Dezember 1927 (GBl. S. 171) nebst Ausführungsbestimmungen dazu (Besoldungsbestimmungen, BB) vom 28. Dezember 1927 (GBl. S. 211)
giitung gewährt wird. Von diesen Zeitpunkten an ist die Ansrüünngsfrist (8 8 Abs. 1) zu rechnen. (2> Die Bestimmungen im 8 3 Abs. 2, 3 und 8 4 Abs. 2, 3 gelten entsprechend 6. 66 29: Beginn des VOX. 66 30: VOX der hochschulmäßig vorgebildeten Beamten. 66 31: VOX der Versorgungsanwärter. 66 32: VOX der wissenschaftlichen Assistenten. 66 33: Sonstige Anrechnung auf das VOX. kk 2« (zu 8 » Abs. 1). a) Das Vv^ beginnt bei denjenigen nichtplanmäßigen Beamten, die bestimmungsgemäß einen Vorbereitungs dienst oder einen Probedienst abzuleisten haben, mit der Vollendung des Vorbereitungsdienstes oder des Probe- dienstes^. Als Zeitpunkt der Vollendung des Vorbereitungs dienstes oder des Probedienstes gilt in den Fällen, wo der Vorbereitungsdienst oder der Probedienst bestimmungs gemäß mit einer Prüfung abzuschließen ist, der erste Tag des auf den Monat, in dem die Prüfung bestanden worden ist, folgenden Monats, im übrigen der Tag, an dem die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes oder Probedienstes erfüllt ist. b) In den Fällen, wo ein Vorbereitungs- oder Probe dienst nicht vorgeschrieben ist, gilt als Beginn des VO^ der Tag der endgültigen Übernahme des Beamten in den Dienst. Dieser Tag ist von der zuständigen Behörde vor der Eintragung in die Anwärterliste (Ziffer 26 a) zu be stimmen und dem Beamten mitzuteilen. Dem Beginne des Vv^. soll auch in diesem Falle eine mindestens ein jährige Beschäftigung im Staatsdienste vorausgehen. Aus nahmen hiervon sind nur mit Zustimmung des Mini steriums des Innern zulässig. Eine allgemeine Ausnahme gilt für Volks- und Fortbildungs- (Berufs-) Schullehrer sowie sür Lehrer an den Anstalten für Taubstumme usw. c) Das beginnt bei Volksschullehrern nicht vor Vollendung des 22., bei Lehrern an Fortbildungs- (Be rufs-) Schulen nicht vor Vollendung des 23., bei solchen Lehrern jedoch, die nicht nach den Bestimmungen der