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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 21.07.1880
- Erscheinungsdatum
- 1880-07-21
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-188007213
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18800721
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18800721
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Paginierfehler S. 4443/4444; Images teilweise schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1880
- Monat1880-07
- Tag1880-07-21
- Monat1880-07
- Jahr1880
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 21.07.1880
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äl.t«u 100.85 (1. Grschcüü täglich früh SV. Uhr. Arb«««, «ch AqEm JvhamnSgaff« LS. Rrrrchß»»»«, tzrr Rrdacti»»: vormittags 10—12 Uhr. Nachmittags 4—« Uhr. Mr Xi «LSaadr r»Ej«>rdt« «am>» katptr »acht sich »tr 0Ud«tt», »tcht dlrrvtadltch. »e der für die nächst. Nummer bestimmten an Wochentagen bis Nachmittags, an Sonn- Und Kesttagn» früh bisUhr. 2, »e, /Matt, s«r Z»i. Lnmch«,: vtt» Klemm. UnwersttätSstr. 22. »d»t- Löiche.Kathariuenßr. Id.p. «lr dt- '/^ ützr. L28. WpMtr.Sagtblalt Anzeiger. Organ fLr Politik, Localgeschichte, Handels- und Geschäftsverkehr. Mittwoch den 21. Juli 1880. «ufvrge 16.150. Tbomnwmwprri, viertelt. 4'/, ML. iucl. Bringerlohn L ML, durch di« Post bezogen - ML Jede einzelne Nummer 25 Pf. Belegexemplar 10 Bf. Gebühren für Extrabeilage» «hue Postbefvrdrning S» ML «it Postbrfvrderung 48 ML Z-strMr Laesp. Petttzeile 2» Pf- Größere Schriften laut mrschr» Preisvrrzechniß.—rabellartfchec Satz nach höherem Tarif. Nett«»«, „Irr »r» »rSockwachNch die Spaltzeil« 4S Pf. Joserat« find sttt« an d. 6prl zn seudeu. — Rabatt wird gegeben. Zahlung pi^aa, oder durch Postvorfchnß. 74. Jahrgang. Bekanntmachung. .103,8512. >. ?. 1 I< 0.p.1/77«> >. r. v.,.1/7 SO l ».Oov?. /p.1,Nb u 6. ' Ztttetc r.-^bor; -5310? .-EOLL Nachdem wir die unter dem 7. Juli 1885 erlassene Instruction für die Ausführung von Wasserrohr leitunam und Wafferanlagen in Privatgrundstücken einer Revision unterzogen, auch die Stadtverordneten hierüber gehört haben, bringen wir hiermit die revidirte Instruction mit dem Bemerken nachstehend zur öffentlichen Kenntniß, daß von Erlaß dieser Bekanntmachung an die alte Instruction außer Kraft und an deren Stelle die revidirte Instruction in Kraft tritt, sowie daß dieser revidirten Instruction auch diejenigen Sewerbtreibenden allenthalben nachzugehen haben, welche bereit- früher Erlaubniß zur Ausführung von Wafferrohrleitungen und Wasferanlagen in Privatgrundstücken erhalten haben. Gleichzeitig haben wir in der Instruction für Herstellung von Privatwasserableitungen in den öffentlichen Straßen dre Maaßbezeichnungen den jetzt geltenden Maaßen entsprechend verändert. Leidig, am L. Juli 1880. Der «nttz -er Stadt Letprt». I vr. Georgi. vr. Wangemann. Instruction für die AuSsührmug vo» Wafferrohrleitungen und Wafferanlage» in Privat- grundstücken. 8 1. Erfordern tfse. Die Gewerbtrribenden, welche die Ausführung von Wasserrohrleitungen und Wasseranlagen in Privat« grundstücken übernehmen wollen, haben beim Rach sich anzumelden und dürfen Aufträge erst dann über nehmen, wenn die-, sowie daß sie den Besitz der dazu erforderlichen Vorrichtungen, insbesondere einer Pumpe mit Manometer zum Problem der Bleiröhren nachgewiesen haben, im Amtsblatt des Raths bekannt gemacht ist. Der Manometer ist jederzeit auf Erfordern der Stadtwafserkunst zur Revision vorzulegen. Im Weigerungsfälle oder falls der Manometer sich in unbrauchbarem Zustande befinden und seine sofort,ge Wiederherstellung unterbleiben sollte, kann die ertheilte Genehmigung zur Ausführung von Wasser leitungen u. s. w. wieder entzogen werden. 8 2 Umfang der Anlage«. Die Wafferrohrleitungen und Wasferanlagen umfassen sämmtliche zur Benutzung der Wasserkunst er forderlichen Vorrichtungen innerhalb der Privatgrundstücke und werden an denzenigen Theil der Privat leitung angebunden, welcher von der Wasserkunst in der öffentlichen Straße und vom Abschlußhahn ab noch 2 35 w in da- Privatgrundstück hinein hergestellt worden ist. WasserleitungSröhren an Motoren anzubringen ist nicht gestattet, sofern nicht hierzu eine vom Rathe besonders nachzusuchende Erlaubniß ertheilt worden ist. 8 S verfahre». Jede in einem noch nicht mit Wasserleitung versehenen Grundstücke auszuführende neue Anlage hat der damit beauftragte Gewerbtreibende vor Inangriffnahme bei der Stadtwafserkunst durch Antragsformular anzumelden. Die Wasserkunst bestimmt die zulässige Anzahl der Wafferausflüffe. als Küchenhähne, Bade einrichtungen, Waschbecken, ClosetS, Waschküchen, Ständer, Garten- und Sprenghähne. Auf die zu Abgabe von Bauwaffer bei Neubauten benutzten Leitungen findet Vorstehende- insofern gleiche Anwendung, als der Wasserkunst Anzeige zu machen »st, wenn die Leitung im neu erbauten Hause weiter geführt werden soll. Die Zulassung des WafferS erfolgt unter Aufsicht der Wasserkunst wie bei Neubauten. Jede Erweiterung oder Veränderung an schon bestehender. Privatleitungen ist der Wasserkunst, wie bei Neuarrlagm, vor Inangriffnahme durch Antragsformulare anzuzeigen. Ausgenommen sind nur gewöhnliche Reparaturen. Der auSführend« Gewerbtreibende darf erst dann mit den Arbeiten beginnen, wenn er da- von der Wasserkunst genehmigte Antragsformular zurückerhalten hat. 8 4. Wette -er Röhre«. Die ZuleitungSröhren müssen so lange, als Nebenleitungen von denselben abgezweigt werden, eine lichte Wette von 84 m» haben. 8 S. Die Nebenleitungen (z. B. die in Wasch- und andere Küchen und Bäder führenden) müssen mindesten- eine licht« Wette von 13 m» im Erdgeschoß. 18 - - Zwischengeschoß, 18 - »1. Stock, 18 - - L. Stock, L4 « - 3. Stock, 34 « - 4. Stock haben. Engere Nebenleilungen find gestattet für Waschtische und alle solche Ausflüsse, welch« täglich höchsten- 20 i Wasser beanspruchen. 8 S. vefchasfenheit der Röhre«. Die zur Verwendung kommenden Bleiröhren müssen inwendig mit Schwefelblei überzogen und so stark fein, daß sie den Druck eurer Wassersäule von 170 m Höhe auf die Dauer auShalten. Ihr Mindestgewicht soll auf den laufenden m 4.85 Kg bei 34 mm lichter Weite» 3.53 » « 18 - - » 8.06 » » 13 » « » betragen. . 8 7. Zapfhöhne. Die Zapfhähne, für welche nach dem auf sie wirkenden Drucke eine lichte Weite nöthig ist, die den DaS fortwährend« Laufenlassen de» WafferS «IS Schutz gegen da- Einfrieren der Röhre« anzuweuden ist verboten. 8.1«. «träfe«. Zuwiderhandlungen gegen diese Instruction werden mtt Geldstrafen biS zu 75 bestraft. 8 17. Haftpflicht. Die Sewerbtreibenden find dem Rathe für alle Schäden verantwortlich, welche durch ihre Zuwider handlungen gegen die Jnstructi«n an öffentlichen Anlagen entstehen. 8 18. Entzieh««, -er Erlanbnttz. Bei wiederholter fehlerhafter oder schlechter Ausführung von Wasserrohrleitungen und Wasferanlagen entzieht der Rath den Gewerbtreibenden die nach dieser Instruction ertheilte Erlaubniß. 8 1» Die angemeldeten und durch öffentliche Bekanntmachung deS RathS »u diesem Gewerbebetrieb zu gelassenen Gewerbtreibenden find hinsichtlich aller bei Ausführung von Wasserrohrleitung und Wasser anlagen vorkommenden Arbeiten den Bestimmungen dieser Instruction und den Anweisungen, welche die Verwaltung der Stadtwafserkunst dazu für erforderlich eracht«, auf daS Pünktlichste nachzukommen verbünde». Leipzig, am 1. Juli 1880. Der Rath her Stadt Leipzig. vr. Georgi. vr. Wangemann. II. Instruction für Herstellung von Privatwafferableitnnge« in den öffentliche« Straffe». 8. 1. Prinatwafferableitungen. Privatwafferableitungen — Abzweigungen von dem öffentlichen Röhrennetze zur Benutzung der Wasser kunst für regulatiomäßige Privatzwecke — in den öffentlichen Straßen gehen sofort nach ihrer Herstellung in daS Eigenthum der Stadt über und bilden einen Theil der städtischen Röhrenleitung. Sie werden auf Kosten der die Privatableitunaen Änmeldenden von der Wasserkunst hergestellt. Kür die von der Wasserkunst mit dieser Herstellung beauftragten Techniker gelten folgende Vorschriften. 8. 2. Beschaffenheit der Röhren. Die zur Verwendung kommenden Bleiröhren müssen eine lichte Weite von 84 mm haben, inwendig mit Cchwefelblei überzogen sein und den Druck einer Wassersäule von 170 m auf die Dauer auShalten. Ihr Mindestgewicht hat für den laufenden m 4.85 k zu betragen 8. S. Anschluß. Die Privatableitungen werden ausschließlich mit den 94 mm weiten Röhren der städtischen Wasserleitung durch gußeiserne Schellen verbunden, an weichen messingene Abschlußhähne liegen, die dazu dienen, die Röhren 34 mm wett unter vollem Wasserdruck anzubohren. 8.4. «bschlutzbähne. An den Grenzen der Grundstücke sind in 0L8 m wertem Abstand« von denselben ebenfalls messingen« Abschlußhähne anzubringen, welche mit eisernen Spindeln, eisernen Futterrohren und Deckeln versehen werden und zur Oeffnuug und Schließung der Privatableitungen dienen. 8 b. Abschlußhähne derselben Art sind bei Springbrunnenleitungen anzubringen. , 8. «. Muster. l Die einzelnen Bestandtheile der Privo tableitun gen sind genau nach dem auSgestöllten Muster auSzuführen. 8 7. Art der Legung. Die Privatableitungen müssen mindesten- 1.4 m unter die Erdoberfläche und in offenen Gräben gelegt werden. Die Untergrabung der gepflasterten Straßen ist nicht gestattet. 8 8. Ausfüllung der Sröden Die bei der Oeffnung der Gräben auSgeworfene Erde ist in trockenem Zustande gleichmäßig wieder einzufüllen und so fest zu stampfen, daß eine bemerkbare Setzung nicht erfolgt. Sollte die auSgeworfene Erde durch daS Liegen auf den Straßen durchfeuchtet werden, so sind die Gräben mit trockener Erde oder trockenem Sande auszufüllen. Die Wegschaffung der ausgeworfenen Erde ist nur gestattet, wenn die Gräben mit einer gleich großen Menge besserer Erde bereit- ausgefüllt worden sind. 8 S. Pflaster und Trottoir. DaS Pflaster, die Tagerinne und daS Trottoir müssen nach Legung der Röhren in dem früheren Stande wieder hergeftellt werden. Abhanden gekommene Pflastersteine sind durch gleich gute zu ersetzen. 8 1«. Haftpflicht. Die auSführenden Techniker haften der Wasserkunst für alle Schäden, welch« durch fehlerhafte >nl« was dieser 6 MM Durchmesser im Erdgeschoß, 8 p - - Zwtschengeschoß, 8 - - - 1. Stock, 8 B P - 3. - 8 - B - 3. » 8 - F - 4. - «halten. 8- 8. Die Gesammt-QuerschnittSfläche der Zapfhähne darf nicht größer wie di« QuerschntttSfläche der Zu- lettungSröhre sein. Daher können an ein 34 mm weite- ZuleitungSrohr 18 Zapfhähne von je 8 m» lichtem Durchmess« angebracht werden. Die im 3. und 4. Stock gestatteten 8 »u» wetten Hähne zählen hierbei al- 8 mm weite Zapfhähne. Die Ueberlchreitung d« hiernach auf eine 84 mm weit« Leitung zulässigen Ausflüsse bedingt die Her stellung ein« zweiten Zuführung. Alle Zuführungen von größer« Wette, wie 84 «», erfordern besondere Genehmigung d« Stadtwafserkunst. 8. ». Die Feuerhähne dürfen den Durchmess« der ZuleüungSröhrr haben, die Strahlrohre dürfe» jedoch den vierten Theil derselben mcht überschreiten. 8 1« Die Weite der Zapfhähne wird bei Wasseranlagen für gewerblich« Zwecke in jedem einzelnen Kall besonder- bestimmt. In keinem Falle darf jedoch d« Durchmess« derselben «ehr wie der Durchmesser der ÄlettungSröhren betragen. ff. 11. »afler«effer. Die Wasser«rss« werden von der Verwaltung der Stadtwafserkunst auf Kosten der Hausverwaltungen beschafft und ausgestellt. Die anschließende HauSleitung darf «st 1» hinter de« Waffermeff« Ab zweigungen «halten. ff. 12. Samdskeflek. DaS für die Speisung von Dampfkesseln erforderliche Dass« ist in besonder« Reservoire und an- diesen in die Kessel zu letten. Die unmittelbare Verbindung d« Dampfkessel mit den ZuleitungSröhren ist nicht gestattet. „ ff IS Adschlntzhöhne. Die ZuleitungSröhren sind vor ihr« Verzweigung im Innern der Grundstücke und vor de» Wasser- «esser «it Abschlußhähnen zu versehen. . 6 14. Rtederfchrandhöhne. Die Zapf« und Abschluß-, sowie die Feuerhähne müssen Niederschraubhähne sein. „ . , , ff IS Schutz Per Röhre«. Die LettnngSröhren find so anzulegen. daß sie bei Frost nicht einfrieren und durch Stoß nicht be schädigt werden. Ist die- in eimelnen Fällen auf gewöhnlichem Wege nicht vollkommen sich« zu «reichen, so haben die Gewerbtreibenden bel Emreichung ihrer Anschläge di« «forderlichen Schutzmittel den Eigentbümern der Wasferanlagen zu bezeichnen und sich gegen jährliche Vergütung zur Herstellung d« Vorkehrungen zu «rbreten, welche da- Einfrieren d« Röhren verhindern. führuna der Arbeiten am städtischen oder Privateigentbum entstehen. Pflaster und Trotwir haben sie drei Monate lang nach Herstellung d« Privatableitungen und, die vor Eröffnung der Wasserkunst hergestellten Privatableitungen betrifft, drei Monate lang nach Eröffnung in voller Länge und Breite der Ausgrabungen in gutem Stande zu hatten. 8 11. Ausführung der Arbeiten. Die gesummte Herstellung jed« Privatableituna, die Zufüllung d« Gräben, die Pflasterung und Her stellung deS Trottoirs müssen an einem Tage angesangen und vollendet werden. Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein, so müssen die Gräben in d« Breite der Fahrbahn zugefüllt und die Pflastersteine in gehöriger Ordnung zusammengelegt werden, damit nöthigenfall- Spritzen und andere Löschgeräthe über die Stelle fahren können. 8 12. Ausnahme«. Beträgt die Länge ein« Privatableitung innerhalb der öffentlichen Straßen mehr als 11.3 m. so ist bei der Wasserkunst Anzeige zu machen und nach näh«« Anweisung derselben an einem Lage wenigsten- eine Fahrbahn von 5.8 m Breite zuzufüllen und zu pflastern. 8 IS. Vorsichtsmaßregeln. Die während der Nacht offen bleibenden Gräben sind einzufriedigen und mtt Laternen zu behängen; auch sind Wächter bei ihnen anzustellen. Unterlassen die auSführenden Techniker diese Vorsichtsmaßregeln, so veranstaltet die Verwaltung der Wasserkunst auf deren Kosten da- Nöthig«. 8. 14. Die auSführenden Techniker sind hinsichtlich all« bei Herstellung von Privatableitunaen in den öffent lichen Straßen vorkommenden Arbeiten den Bestimmungen dies« Instruction und dm aus Grund derselben ihnen von d« Wasserkunst erlheilten Weisungen unterworfen. Leipzig, am 1. Juli 1880. Der Rath her Stadt Leipzia. vr Georgi. vr. Wangeman«. Wir beabsichtigen, in nächster Zeit die Nürnberger Straße auf dem Tracte von d« Slernwartenstraße biS zur Hokpitalstraße neu pflastern zu lassen, und «geht deshalb an die Besitz« der angrenzenden Grund stücke und bez. an die Anwohner hindurch die Aufforderung, etwa beabsichtigte, dm bezeichnetm Straßen» tract berührend« Arbeitm an den Privat-SaS- und Wasserlettungen und Beischleußen ungesäumt und jedenfalls vor der Neupflasterung auSzuführen, da mtt Rücksicht auf die Erhaltung eine- guten StratzenpflasterS dergleichen Arbeitm während eine- Zeiträume- von fünfJahren nach beendet« Neupflasterung in der Regel nicht mehr zugelassen werden. Nicht rnmder »«den die Erstgenannten unter Verweisung auf uns«« Bekanntmachungen dam 3. Januar 1877, vom 89. März 1879 und 3. Mai 1880 ausgefordert, bei Vermeidung ein« Geldstrafe bis »u 80 oder d« sonst in den gedachten Bekanntmachungen angedrohten Nachtheile die Unterführung der Dachtraufen mittelst besonder« Fallrohrschleußen unter den Fußwegen hindurch in die Hauptschleuße der Straß« rechtzeitig bewirken zu lassen, und spätesten- bi» zu« 3. August d. I. d»eS bei unS zu beantragen. Leipzig, am 18 Juli 1880. Ser «nth per Stadt «eftütg. vr. Georgi. vr. Wangeman». Ein au» S AdtheUnnge« bestehend« »efler unter dem v-rseugedönde am Raschmarkt soll . vct-der d. I. an gegen emhalbiährlicbe Kündigung an RathSftelle S-nner-tag. den 22. diese« Monats, vormittag- 11 Ahr, an den Meistbietenden anderweit »er«tethet werden. Die Versteigerung»- und LermiethungSbedmgungen nebst dem Jnventarium de» Keller» können schon vor dem VerstelgerungStermin auf dem RathhauSsaale, 1. Etage, eingesehen werden. Leipzig, den 8. Juli 1880. Ser Rath »er Stadt Leipzig. vr. Lröndlin. Eerntti- Stadtbibliothck. Zum Behuf der jährlichen Revision find sämmtliche au» der Stadtbibliothek mtlrhnte Büch« Montag, dm 36., Mittwoch, den 28., Sonnabend, den 3l. Juli und Montag, den 3. August zurückzugeben. Aus leihungen finden erst vom 9. August an wird« statt. Leipzig, dm 30. Juli 1880. Ra««a«n.
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