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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 01.04.1867
- Erscheinungsdatum
- 1867-04-01
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186704018
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18670401
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18670401
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
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- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1867
- Monat1867-04
- Tag1867-04-01
- Monat1867-04
- Jahr1867
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 01.04.1867
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einstimmig angenommen und sodann die Plenarsitzung geschloffen, die Handelskammersitzung aber auf Nachmittag 2 Uhr vertagt. In der Sitzung der HandelSkammer-Ablheilung macht 1) der Vorsitzende Herr Becker wieder Mittheilungen auS der Registrande. Der Antrag des Herrn Leppoc wegen Verlegung deS SechSuhr-ZugeS nach Magdeburg ist laut Mitthei lung de- Ministeriums an dem Widerspruche deS Dircctoriums der betreffenden Bahn geschmiert, welche- die Verlegung für un ausführbar erklärt; dagegen hat eine im November v. I. einge- reichte Beschwerde wegen Verkehrsstockungen auf der Ober- schlesischen Bahn Abhülfe gefunden. Em Antrag deS Privat gelehrten Whiftling, Reformen im Postbetrieb betreffend, wird im Hinblick auf die von der königl. Oberpostdirection ge gebene befriedigende Auskunft vor der Hand als erledigt betrachtet. Die Bestrebungen der Kammer, die Interessen deS Handels und der Industrie bei dem Zoll- und Handelsvertrag mit Oesterreich zur Geltung zu bringen, haben wegen deS Ganges der Verhandlungen eingestellt werden müssen. Vom Ministerium de- Innern ist der Kammer folgende Mittheilung des königl. -L4-"^"chen ConsulatS in Jassy zugegangen: „Ich kann ein Bedauern nicht unterdrücken, daß, trotz meiner vielfachen Tarnungen, der sächsische Handel-- und Gewerbestand sort iert, den Moldauern einen ganz ungerechtfertigten Kredit zu gewähren und namentlich sich durch große Namen und meist angemaßte Titel blenden zu lassen. Die zahlreichen, dem königlichen Consulat bis in die letzte Zeit zu- gehenden Reclamationen der sächsischen Kaufleute und Industriellen liefern hierfür die Belege. Trotz aller diesseitiger Bemühungen ist eS häufig unmöglich. Verluste abzuwenden. Indem ich mich rück sichtlich der hiesigen Verhältnisse auf meine früheren, eingehenderen Berichte an das hohe sächsische Ministerium ehrerbietigkt beziehe, habe ich nur hinzuzusetzen, daß seitdem die finanzielle Zerrüttung nur zugenommen hat und die jetzige Regierung bei dem besten Willen bisher nicht im Stande gewesen ist, in Verwaltung und Justiz einen besseren Zustand der Dinge zu schaffen." — Eme von Herrn F. G. Gaftell hier mit dem Gesuch um ein Gut achten eingereichte Schmähschrift, seinen Proceß mit dem hiesigen Banquierharrss Hammer und Schmidt betr., ist von der Kammer als nicht zu ihrer Competenz gehörig zurückgewiesen worden. Die Herren Hammer und Schmidt haben angezeigt, daß von ihnen die Einleitung der Untersuchung gegen den Verfasser der erwähnten Schrift beantragt ist. 2) Hierauf referirt Herr Schnoor namens deö auf s-inen An trag. betr. das Verhalten der hier domicilirten, bez. durch Filialen vertretenen Zettelbanken während der Krisis, niedergesetzten Ausschusses. Derselbe schlägt der Kammer folgende Resoluttonen vor: 1) Die gründliche Heilung der Mängel im Bankwesen kann nur von einer auf daS Princip der wirtschaftlichen Fieiheit basirten Bankgesetzgebung erwartet werden. Es ist zu hoffen, daß das Norddeutsche Parlament die Banks.age bald in die Hand nehmen und in diesem Sinne lösen werde. 2) Solange der Staat vermöge des ConcessionSsystemS und der von ihm auSgeübten Controle verhindert, daß die natür lichen Schranken der Banknoten-Emission in ihre unge schwächte Wirksamkeit treten, kann derselbe nicht freigespro chen werden von der Mitverantwortlichkeit für die Gefahren, welche der Volkswirthschaft durch den Mißbrauch de- Bank- monopolS drohen. 3) Die Erfahrungen während der jüngsten Krisis haben ge lehrt, daß die am hiesigen Platze durch Filialen vertretenen Zettelbanken infolge einer zu ausgedehnten Emission unge deckter Banknoten in die Lage gekommen sind, ihren Noten umlauf und andererseits den von ihnen gewährten Credit beim Ausbruch der KrisiS plötzlich und in einem für den Verkehr höchst empfindlichen Maße einschränkrn zu müssen. 4) Bis zum Eintritt der gesetzlichen Regulirung deS Bankwesens ist eS zur Vermeidung der Wiederkehr ähnlicher Erscheinungen wünschenSwerth, daß a. die für die Leipziger Bank geltenden Bestimmungen über die Bedeckung der Banknoten und De positen soweit thunlich auch auf die übrigen in Sachsen bestehenden, beziehentlich durch Filialen vertretenen Zettel- bavken angewendet; d. die in §. 1 der Verordnung vom 18. Mai 1857 gestattete 72stündlge EinlösungSfrist in Weg fall gebracht und e. der königlich sächsischen StaatSregierung eine angemessene Mitwirkung bei der Controle über die Ein haltung der Statuten auch der auswärtigen Banken, welche in Sachsen Filialen besitzen, eingeräumt werde", und beantragt. ..die Handelskammer wolle beschließen, drS königl. Ministerium" deS Innern, sowie den Deutschen Handetstag von dieser Erklärung in Kenntniß zu setzen." — In dem gedruckt vor liegenden Bericht *) ist Punct 3 der Erklärung durch die MonatS- übrrfichteu der fraglichen Banken unter Vergleichung mit den *) Derselbe kann, soweit der Borrath reicht, von Denen, welche sich dafür interesfiren, auf dem Bureau der Kammer, Reichsstraße 3, II, in Empfang genommen werden. Ausweisen der Preußischen und der Engtische« Bank ausführlich dargethan; ebenso weist deHelbe zu PrtNct 4, d. durch Zahle» nach, daß die Haupt-EinlosungSstellen der Banken zu Gera, Gotha und Weimar thatsächlich nicht die Centralcossen, sondern die Leipziger Filialen sind. Nach kurzer Debatte, welche auf da- Materielle der Sache ohne Einfluß ist, werden die obigen Reso lutionen sammt dem Schlußantrage einstimmig angenommen. 3) Weiter referirt Herr Schnoor über da- Gesuch deS Herrn ObergerichtSanwaltS Röpcke in Braunschweig, betr. eine angeb liche Usance, kraft deren der Versender von Maaren, nachdem er die Rücksendung von Seiten deS Empfänger- bewilligt, die * Wiederannahme lediglich um deswillen definitiv zu verweigern be- recbtrgt sein soll, weil solcher Rücksendung kein Verzeichniß der Maaren äußerlich beigegeben, sondern dieses zu den Waaren selbst in die Kiste gelegt worden. Der Ausschuß empfiehlt unter Dar legung deS Streitfalles folgende Erklärung: „ES ist unter Kauf leuten im Allgemeinen üblich und ordnungsgemäß, über Retour- waaren brieflich ein Verzeichniß einzureichen Die Frage, ob diesem Gebrauch durch die nachträgliche Anzeige, daß daS Berzeichniß sich im Collo befinde, genügt werde oder nicht, fällt nicht in daS Gebiet der Usance und daher nicht unter die Competenz der Handels kammer." Ueber die Worte „und ordnungsgemäß" entfpmnt sich eine lebhafte Debatte; schließlich wird der Antrag deS Herrn R. Härtel auf Streichung derselben mit 7 gegen 6 Stimmen ge nehmigt, im Uebrigen aber die vorgefchlazene Erklärung einstim mig angenommen. / 4) Den letzten Gegenstand der Tagesordnung bildet b-r An trag deS Herrn Leppoc auf Anschluß an die in den öffentlichen Blättern mehrfach besprochene Denkschrift der Handelskammer zu Hamburg, betr. die Regelung der Militairpflicht lunger Kaufleute. Der Antragsteller modificirt denselben da hin, daß die Sache an einen Ausschuß verwiesen werden möge. Herr vr. S. Hirzel bittet den Ersteren, seinen Antrag vor der Hand zurückzuziehen; da der hiesige Handelsstand noch nicht in der Lage gewesen sei, über die Einrenkungen der allgemeinen Dienst pflicht Erfahrungen zu sammeln, werde sein Votum auch von keinem Gewicht sein. Hr. Bering beantragt Uebecgang zur Tagesordnung; nachdem aber Hr. Leppoc fernen Antrag noch mal- befürwortet, wird derselbe einstimmig angenommen und die Wahl deS Ausschusses dem Präsidium überlassen. ^ lieber den bei Handelsgeschäften. Bei der Verpackung und Abfindung bestellter Waaren können im Dringe der Geschäfte durch CommrS, Lehrlinge oder Markt- Helfer sehr leicht Irrthümer Vorkommen und oft genug sind dem Besteller Waaren geringerer Qualität, als er behandelt hat, zu gesendet, für solche aber gleichwohl der für die bessere Waare be dungene Kaufpreis berechnet worden. Seltener tritt der Fall ein, daß der Besteller Waaren besserer Qualität als er verlangt hat empfängt und nichts desto weniger nur den behandelten Kaufpreis in Ansatz erhält. Der erftere Fall kann zwar Anlaß zum Strecke darbieten, in der Regel wird aber der Käufer die Waare, sobald er sich von deren geringeren Qualität überzeugt hat, dem Ver käufer zur Disposition stellen oder, wenn er sie noch verwenden kann, einen niedrigeren Preis oerwilligt erhallen und dadurch die Differenz sich erledigen. Im letzteren an sich schon selten vor kommenden Falle hingegen wird es, zumal wenn das Streckobject kein ganz geringfügiges ist, viel eher zum Procefse kommen. Denn mancher Waare, z. B. den Cigarren, sieht man die bessere Qua lität nicht immer von außen an oder es ist die Waare wohl gar schon weiter verkauft «der verbraucht, wenn der Irrthum entdeckt wird, und der Käufer wird namentlich dann, wenn er solche zurückzugeben sich außer Stande befindet, jeden Entschädigungs anspruch ablehnen und nur den bedungenen Preis zu gewähren gewillt sein. Es wird nun aber, zumal jeder Fall sich factisch ander- gestaltet und daS deutsche Handelsgesetzbuch nach den Mo tiven kerne erschöpfenden Vorschriften über den Handelskauf ent hält , nicht Wunder nehmen, wenn in einem Falle der vorbemerktH Art die Spruchbehörden in ihren Entscheidungen nicht conform gehen ; jedenfalls dürste eS dem Kaufmann, der durch seinen oder feiner Leute Irrthum in Schaden gekommen ist, von Interesse sein zu erfahren, ob und welche Aussicht auf Zubilligung der dem Käufer gegenüber verlangten Entschädigung wegen Gewährung besserer als der bestellten Qualität vorhanden fei. Die Handlung E. L I. W. in D. klagte gegen die Handlung F. K. L Comp, in Frankfurt a. M. auf Zahlung des Preise- für gelieferte Sammetbänder, wobei bemerkt wurde, daß Be klagte zwar, was die zweite Factura betreffe, 10 Stück geringerer Qualität zu dem Preise von 35 Fl. 40 Kr. bestellt habe, daß indessen durch Verwechselung deS Packeis mit dem für einen andern Kunden bestimmten die Beklagte 10 Stück von theiweife besserer Qualität erhalten habe, deren Preis sich auf 49 Fl. 44 Kr. stelle. Sowohl aus der Qualität der Waare wie auS der die Waare begleitenden Factura habe die beklagte Firma nun ersehe« müssen daß ste nicht die von chr bestellte Wa»re, sondern theckvrise a"'
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