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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 10.04.1867
- Erscheinungsdatum
- 1867-04-10
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186704105
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18670410
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18670410
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
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- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1867
- Monat1867-04
- Tag1867-04-10
- Monat1867-04
- Jahr1867
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 10.04.1867
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Amtsblatt deS König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. W 100. Mittwoch dm 10. April. 1867. Bekanntmachung. 1) Die diesjährige Leipziger Oftermeffe beginnt am 6. Mai und endet mit dem 23. Mai. 2) Während dieser drei Wochen können alle inländische so wie die den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oester« reichischen Staaten angehörenden Fabrikanten und Handwerker öffentlich hier feilhalten. 3) Gleiche Berechtigung haben alle andern ausländischen Fabrikanten und Handelsleute. 4) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis zu 50 Thalern verboten. 5) Jedoch ist das Aus packen der Maaren den Inhabern der Meßlocalien in den Häusern und den in Buden auSftehenden Fabrikanten und Grossisten in der Woche vor der Böttcherwoche gestattet, während zum Einpacken die Eröffnung der Meßlocale in den Häusern auch in der Woche nach der Zahlwoche nachgesehen wird. 6) Hede frühere Eröffnung sowie spätere Schließung eines solchen VerkaufSlocales wird, außer der sofortigen Schließung desselben, jedesmal, selbst bei der ersten Zuwiderhandlung, unnachstchtlich mit einer Geldstrafe bis zu 25 Thalern geahndet werden. 7) Den Detailhändlern, welche auf Straßen und Plätzen feil halten, ist das Auspacken daselbst vor dem Donnerstage in der Vorwoche, also vor dem 2. Mai, bei einer Geldstrafe bis zu 25 Thalern verboten. 8) Allen ausländischen, den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten nicht ange- hörigen Professioniften und Handwerkern ist nur während der eigentlichen Meßwoche, also vom Einlauten bis zum Auslauten der Messe, mit ihren Artikeln feil zu halten gestattet. 9) Eben so bleibt das Hausiren jeder Art und das Feilhalten der den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oester« reichischen Staaten nicht anaehörigen jüdischen Kleinhändler auf die Metzwoche beschränkt. Für letztere werden die jüdischen Feiertage, welche in die Meßwoche fallen, durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Zahlwoche ersetzt. 10) Auswärtigen Spediteuren ist von der hauptzollamtlichen Lösung deS WaarenverschluffeS an bis mit Ende der Woche nach der Zahlwoche das Speditionsgeschäft hier gestattet. Der Rath der Stadt Leipzig. Leipzig, am 6. März 1867. vr. Koch. Schleißner. Bekanntmachung, die Bezahlung der Jmmobiliar-Drandeaffen Beiträge betreffend. Den 1. April d. I. sind die für den 1. halbjährigen Termin laufenden ZahreS fälligen DrandverffcherungSbeiträ'ge nach §. 49. deS Gesetzes vom 23. August 1862 mit 2 Pfennige« von der DettragSeinhett zu entrichten und werden die hiesigen Hausbesitzer und deren Stellvertreter hierdurch aufgefordert, ihre Beiträge von diesem Tage ab spätestens binnen 141 Tage« bei der Brandcaffevgelder-Einnahme allhier (RathhauS II. Etage) zu bezahlen, da nach Ablauf dieser Frist die gesetzlichen Maßregeln gegen die Restanten eintreten müssen. Leipzig, den 30. März 1867. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. E. Stephani. Rothe. vr. v. Wächters Wirksamkeit im Reichstage. HI. Zu unserem letzten Berichte in Nr. 93 d. Bl. ist zunächst die Be merkung nachzutragen, daß, wa- die darin erwähnt« Debatte über die Ministerverantwortlichkeit betrifft, zwar der Antrag, nach wel chem der Bundeskanzler die Verfügungen deS Bundespräsidiums gegenzuzeichnen hat und „dadurch die Verantwortlichkeit übernehme", angenommen, unbegreiflicher Weise aber gleich darauf der weitere Antrag, daß „durch ein besonderes Gesetz die Verantwortlichkeit und das zur Geltendmachung desselben einzuhallende Verfahren geregelt werde", nichst angenommen wurde, so daß wir also durch den Bundeskanzler nichts Anderes, als — wie es auch vr. v. Wächter in seiner Rede bezeichnet — einen französischen Sprechminister ohne alle juristische Verantwortlichkeit bekommen sollen. Das Amendement auf Gewährung von Diäten und Reisekosten für die Abgeordneten ist bekanntlich mit 136 (gegen 130) Stimmen angenommen worden, obwohl es besonder- von der conservativen Sette und selbst auch von unserem Finanzminister.Freiherrn v. Friesen und auf daS Entschiedenste von Graf BiSmarck be kämpft wurde, welcher eS für durchaus unannehmbar erklärte und über di« Annahme eben so betroffen als entrüstet war. Die Sachsen- stimmten für daS Amendement, mit Ausnahme von 3 oder 4, welche gegen die Diäten stimmten, z. B. v. Zehmen. v. Gerber. „Der große Werth" — schreibt vr. v. Wächter hierüber — „den Graf BiSmarck auf diese Frage legte, erklärt sich leicht. Cr hatte daS allgemeine Wahlrecht trotz seiner großen Gefahren im Jahre 1863 als BekämpfungSmittel der Vorschläge Oesterreich- gebraucht uns im Jahre 1866 wollt« er damit die liberalen Parteien ge wannen. Die preußischen Conservativen aber, seine Partei, welche entschieden gegen da- allgemeine Wahlrecht waren, suchte er da durch mit demselben zu versöhnen und zu beruhigen, daß er in der Versagung der Diäten ein durchgreifende- Correctiv für daS allgemeine Wahlrecht in Aussicht stellte — und nun fällt diese- Correctiv durch daS Votum deS Reichstag-! Und eS firl gewiß mit Recht; denn statt bloS zu corrigiren, schneidet eS auch in ge sunde- Fleisch und würde bei den Besitzverhältniffen, wie sie nun eben in Deutschland sind, unS Parlamente geben, in denen wir schwerlich eine Garantie für gesunde Entwickelung berechtigter bür gerlicher Freiheit zu finden haben würden Graf BiSmarck hätte nicht die Geister deS unbeschränktesten allgemeinen Wahlrechts herauf beschwören sollen, jetzt wird eS ihm schwerlich gelingen, sie wieder zur Ruhe zu bringen; daS von ihm gewählte Mittel wird ohne Zweifel auch von der überwiegenden Mehrheit des deutschen Volk- verworfen werden." In den letzten Tagen der vorigen Woche kam die Berachung an einen der bedenklichsten Puncte de- Entwurfs, an die Mili- tair frage. Man war darin einig, daß für die nächste Zeit der geforderte Procentsatz zu verwilligen sei; aber auf wie lange? Der Entwurf will: jedenfalls auf 10 Jahre. Dazu wurden die verschiedensten Amendements eiugebracht: 6 Jahre, 7 Jahre, 4 oder 3 Jahre, bloS 1 Jahr (die äußerste Linke). ES handelt sich dabei indirect um daS ganze Budgetrecht über Mannschaft und die Kosten derselben. Bon diesen Amendement- war wohl daS richtigste, all« Rechte gehörig wahrende da- der Hannoveraner (Ergeben, v. Rössig rc ), welches dahin ging, dev ganzen (auch in Anderem bedenklichen) Inhalt der Artikel 55 bi- 58 auf drei Jahre zu verwMigen, aber bloS auf 3 Jahre, so daß nach 3 Jahren diese Artikel ganz außer Kraft treten und neue Berwilligungen nöthig sind, die also dann ganz von der Zustimmung de- Parlament- aw>
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