Johann Ambrosius Bach. 135 lich. Er wartete in der Georgenkirche auf und fand die Zustim mung seiner neuen Herren. Ein vorläufiger Dienstvertrag (er ist wohl auch der endgültige geblieben), wurde abgeschlossen: Demnach C. C. Wohl. Rath alhiero nach absterben Christoph Schunds, ge wesenen Haußmans alhiero Seel., bedacht gewesen, wie die durch ihn erledigte stelle wiederümb besetzt werden mochte, vndt zu dem ende Hn. Johann Ambro- sium Bachen von Crffurt beschreiben lassen, der auch heute dato nach der Predig in der Müsse eine Probe erwiesen vndt sich dergestalt bezeuget, daß E. E. Wohlw. Rath mit ihm wohl zufrieden seyn können; Alß har auch derselbe hierauf mit gedachtem H. Bachen folgenden contract beliebt vndt geschloffen, daß nehmlichen er H. Bach solche vacirende Dienstleistung antreten, vndt des nässesten seinen Anzug nehmen soll vndt will. Bey solchen Dienstleistungen nun soll er sich in allem gebürendt erweisen vndt nebenst vieren Personen seine aufwartungen verrichten, welche hierinncn be stehen, daß er jeden Tag 2. mahl aufm Rathauß, als mittags ümb 10 uhr, dcß abends aber ümb 5 uhr abblasen, vndt solches, wie vor diesem, also auch ferner in gewöhnlicher observanr erhalte. Beym Gottes Dienst hat er alle Festage vndt Sontage vor vndt nach der Predig, vor vndt Nachmittage beym Gottes Dienst nach anordnung des Herrn Ontoris aufzuwarten. Dargegen hat er an besoldung jährlich zu empfhahen: 1. 5 fl. — g 8 Pf. Mwg. Kleidergeld von alters geordnet. 2. 11 fl. von der vhr zu ziehen, worbey zu merken, daß der Thörner gleich soviel jährlich bekomme. 3. hat er den Covent>) im brauhause wie der vorige, auch zu gewartsn. 4. Seyndt ihme auf obige Posten 24 fl. Marckwg. aus C. C. Raths in- trateo jährlichen zu erheben, zugelegt. 5. bleiben ihme diejenigen 4. fl. Mwg. so der vorige an Weihfasten gehabt, billich. 6. hat er gleich dem vorigen seinen Haußtrunck zubrauen. 7. verspricht ihm E. C. Rath auf 3. Jahr lang freye Wohnung zu ver schaffen, nach welcher Zeit aber er sich selbst umb dieselbe zubcwerben, vndt Kosten deshalben aufzuwendcn hat. 8. Sollen die bicrfiedler künfftig dergestalt an ihn gewiesen seyn, daß er, H. Bach, da dieselben bey begebenheiten vieler Hochzeiten aufwartcn soll ten, den gewöhnlichen Lohn, sie, die bierfiedler, aber das trinckgeld da von haben sollen, maßen ihm, H. Bachen, E. C. wohlw. Rath hierüber billichen schütz zuleisten, vndt es ins künfftig anders nit halten Massen, zugesagt. >) Ein geringes Bier, aus zweitem Aufguß gewonnen. Zur Währungs bezeichnung: 1 fl. — 1 Gulden — 20 g. (Groschen); 1 g — 12 Pfg. 1653 kostet 1 Pfund Ochsenfleisch 19—20 Pfg. 2 Pfund 16 Lot Brot —lg. 1691 kostet 1 Paar lange Stiefel — 1 fl. 15 g. 1 Paar Sohlen 12 g. 1 Kanne einfach Bier 9 Pfennig.