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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 12.09.1880
- Erscheinungsdatum
- 1880-09-12
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-188009120
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18800912
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18800912
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1880
- Monat1880-09
- Tag1880-09-12
- Monat1880-09
- Jahr1880
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 12.09.1880
- Autor
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1. Die Subskription findet gleichzeitig bei de« vorgenannten Stellen am Donnerstag, den IS. und Freitag, den 17 September 188« während der üblichen Geschäftsstunden, an letzterem Tag« bis 1 Uhr Mittag-, auf Grund de« diesem Prospeetus beigedruekte« Aumeldungs Formulars') statt. Einer jeden AnmeldnngSstelle ist die Be- fugniß Vorbehalte«, die Subscription auch schon vor Ablauf jenes Zeitraumes zu schließen. Im Fall einer Ueberzeichnung wird die Zutheilnng oder eventuelle Reduktion der Zeichnungen dem freieste» Ermessen einer jeden ZeichnnngSstelle ausdrücklich Vorbehalten. 2. Der Subskriptionspreis ist festgesetzt auf S8'« Proccnt, zahlbar in Reichswährnng. Die Stückzinsen vom Tage der Abnahme bis zum 1. Januar 188 t werden bei der Abnahme von dem Preise in Abzug gebracht. Die Stücke werden mit ZinScoupons vom 1. Januar 1881 ab versehen. 3. Bei der Subscription muß eine Caution von zehn Procent des Nominal-BetrageS hinterlegt werden. Dieselbe ist entweder in Baar oder in solchen nach dem Tagescourse zu veranschlagende« Effecten zu Hinterleger», welche die SubscriptionSstelle als zulässig erachten wird. 4. Die Zutheilnng wird so bald wie möglich nach Schluß der Subscriplion erfolgen. Im Falle die Zutheilnng we niger als die Anmeldung beträgt, wird dre überschießende Caution unverzüglich zurückgegeben. 5. Die Abnahme der zugetheilten Stücke, resp. der dafür auf Grund des Art. 2, 6 des Gesellschafts-Statuts auS- zustellenden Interims-Bescheinigungen kann vom 23. September 1880 ab gegen Zahlung des PrerseS (2.) geschehen. Der Subscribent ist jedoch verpflichtet: Ein Drittel der Stücke spätestens bis 30. September 1880, Ein Drittel - - - - 28. Oktober 1880, Ein Drittel - - - - 25. November 1880 abznnehmen. Nach vollständiger Abnahme wird die auf die zugetheilten Stücke hinterlegte Caution verrechnet resp. zurückgegeben. Für zugetheilte Beträge unter 12,000 Reichsmark Nom. ist keine successive Abnahme gestattet, und sind solche spätestens bis 30. September 1880 ungetrennt zu reguliren. Berlin, im September 1880. rronsÄsodo Vvlltral-voävlleroäit-idvllviißvsoHsoliLft. V. kkllipsborn. v«88»rü. llerrwrum. ') Anmerkung. Das Formular wird bei den Zeichnungsstellen verabfolgt. Auszug aus dem Statut der I^ronssisvhoL Vovlrsl - Loäovorvüil - ^vtiv»xosoII»vhLtt. Artikel 61. Die Gesellschaft gewährt hypothekarische Darlehne nur auf solche Grundstücke, die einen dauernden und sicheren Ertrag geben. AnSge» schloffen von der Beleihung ffnd deshalb insbesondere Bergwerke und Steinbrüche. Artikel 62. Die Gesellschaft beleiht Grundstücke in der Regel nur zur ersten Stelle, und zwar: ») Liegenschaften innerhalb zwei Drittel, ir) Gebäude innerhalb der ersten Hälfte des Werths. Auf Weinberge, Wälder und andere Liegenschaften, deren Ertrag auf An pflanzungen beruht, dürfen, insoweit der angenommene Werth durch diese An pflanzungen bedingt ist, hypothekarische Darlehne nur bis zu einem Drittel ihres Werths gegeben werden. Der Verwaltungsrath wird festsetzen, welche Arten von Liegenschaften und Gebäuden außerdem nicht bis zu dem vorangegebenen Maximalbetrage beliehen werden dürfen. Artikel 63. Die Ermittelung des Werths erfolgt nach den Grundsätzen, welche nach Preußischem Recht bei der Ausleihung von Mündelgeldern maßgebend sind. Es sind hiernach in der Regel und unter Berücksichtigung der im einzel nen Falle vorliegenden Verhältnisse unverdächtige Erwerbs-Documente, land schaftliche oder gerichtliche Taxen und dergleichen oder der Durchschnitt des letzten Erwerbspreises, des gewöhnlich mit 6 Procent capitalisirten Nutzungswerthes und (bet Gebäuden) der Feuerversicherungs-Summe für die Schätzung des zu be leihenden Grundstücks maßgebend. In allen Fällen muß die für das Darlehn anzunehmende Sicherheit sowohl durch den Ertrags- wie durch den Verkaufswerth -es Grundstücks vollkommen gerechtfertigt sein. Der Verwaltungsrath hat die Ausführungsbestimmungen, nach welchen die jedesmalige Werthsermittelung zu machen ist. zu erlaffen. Artikel 74. Die Gesellschaft giebt in Höhe der ihr zustehenden hypothe karischen Forderungen verzinsliche Central-Pfandbriefe aus. — Die Gesammt- smnme derselben darf den zwanzigfachen Bettag des baar elngezahlten Grund capitals nicht übersteigen. Sie lauten auf den Inhaber und werden von de« Präsidenten oder einem Director und einem Mitgliede des Verwaltungsrathes unterzeichnet und von einem Revisor mit der Bescheinigung versehen, daß die vorgeschriebene Sicherheit in Hypotheken-Instrumenten vorhanden sei (vergl. auch Art. 60). Aus Artikel 60. Die Aufsicht der Staatsregierung über die Gesellschaft wird durch einen Regierungs-Commissar ausgeübt. Der Regierungs-Commissar hat die Befugniß, die Ausgabe der Central Pfandbriefe und Schuldverschreibungen der Gesellschaft und die Einhaltung der hierfür und für die Sicherheit der Darlehne auf Hypotheken oder an Gemeinde« in den Statuten vorgesehenen Bestimmungen zu überwachen. Er bezeugt unter den auszugebenden Pfandbriefen, daß die statutmäßigen Bestimmungen über den Gesammtbettag der auszugebenden Pfandbriefe beobach tet sind. Aus Artikel 80. Kein Pfandbrief darf von der Gesellschaft ausgegeben werden, der nicht zuvor durch eine ihr zustehende Hypothekenforderung gedeitt ist. Der Bettag, um welchen sich das Capital der als Garantie dienenden Hypa thekenforderungen durch Amortisation oder durch Rückzahlung oder in anderer Weise vermindert, soll stets aus dem Verkehr gezogen oder durch andere Hypo thekenforderungen ersetzt werden, so daß das im Artikel 2. Nr. 4 vorgeschriebene Verhältniß stets aufrecht erhalten wird. Artikel 81. Die pünktlicheAahlnngvon Capital und Ainse» der CentralPfandbriefe wird gesichert: 1) d«rch die Hinterlegung eines den ansgegebenen Hypo- thekenbriefe« wenigstens gleichen Betrages guten hypo thekarischer Forderungen in de« Archiven den Gesell schaft; L) durch die ««bedingte Haftung der Gesellschaft «lt ihre« gesammte» Dernrbgen, insbesondere «tt ihre« Grundkapital nnd -Reservefonds. Die hinterlegten Hypothekenforderungen (Rr. 1) haften nicht für die sonsti gen Verbindlichkeiten der Gesellschaft; sie werden vielmehr aus deren Vermögen ausgeschieden und ausschließlich als Sicherheit für die Inhaber von Centtnl- Pfandbriefen unter Mitverschluß des StaatscommiffarS oder eines von demselben zu designirenden Beamten deponirt.
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