188 Andreas Glöckner kommen sollte, ln seinem Testament verfügte er hierzu, daß „4 Stipendia ä 40 fl. gestifftet, deren 2 von Stadt Kindern aus Steyer 2 aber von gewesenen Thomas Schülern genoßen werden sollen". Das seiner Leipziger Alma mater zugedachte Benefizium war ausdrücklich für zwei sehr begabte, zugleich aber besonders bedürftige ehemalige Thomasschüler bestimmt und auf vier bis fünf Jahre limitiert. Die Stipendienanwärter hatten sich mit einem latei nisch abgefaßten Gesuch zu bewerben und ihre Bedürftigkeit eidesstattlich zu erklären. Sie mußten versichern, daß sie ohne Unterhaltshilfe kein Stu dium würden aufnehmen können. Daher wurden auch Auskünfte über die Vermögensverhältnisse der Eltern eingeholt und geprüft. 109 Die Betreuung der Stipendiaten sollte sowohl dem Rektor der Universität als auch dem Thomas schulrektor obliegen. Außerdem waren sie (hinsichtlich ihrer Lernfortschritte) zweimal im Jahr von beiden Rektoren zu examinieren, wofür diese aus dem Zinsertrag des Stiftungskapitals vier Gulden erhielten. Als der Thomasschulrektor 1598 von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde und sich daraufhin beschwerte, wurde im Senat beschlossen, daß der ,.Rector Scholce Thonr. 2. oder 3. Subjecta der löbl. Academie prcesentiren, und diese aus denselben einen erwehlen solle". 110 Nachdem der Rektor Johann August Emesti forderte, daß ihm das ..Jus Prcesentandi Stipendiatos Hamme- rianos [allein] zu gestanden“ werden müsse, entschied das Konzil am 11. Ok tober 1736, sein Ersuchen abzuweisen, da aus dem Testament des Stifters kein derartiger Anspruch abzuleiten sei. * * 111 Für bedürftige Alumnen war das „Hammerische Stipendium" eine unverzicht bare Hilfe, ein Universitätsstudium zu finanzieren. Sie hatten mit ihrer Bewerbung ein Zeugnis des Thomasschulrektors und später (nachweislich seit 1743) auch des Thomaskantors vorzulegen. Nach erfolgter „Denomina tion“ wurde im Konzil per Mehrheitsbeschluß der Stipendienempfänger ge wählt. Bei dieser Abstimmung kam es gelegentlich zu heftigen Kontroversen, die in einigen Fällen so weit gingen, daß die Landesregierung um eine Ent scheidung angerufen werden mußte. 112 Streitigkeiten ergaben sich aber auch aus der Auslegung des etwas unpräzise formulierten Testaments. Als am 109 So wurden zum Beispiel von Pastoren am Heimatort Zeugnisse angefordert. 110 UAL, Rep. III \ II \ IIHI 7 (ACTA Das von dem Rectore Scholce Thomance gesuchte Jus prcesentandi et examinandi Stipendiatos Hammerianos betr.), fol. lv. 111 Ebenda, fol. 3r+v. 112 Eine langwierige Auseinandersetzung entfachte sich zum Beispiel im März 1725 um die Stipendiengesuche von Gottfried Richter und Christoph Wolle. UAL, Rep. III I // I // H 15 (ACTA Das von M Christoph Wollen und Gottfried Richtern gesuchte Hammerische Stipendium betr.). Der sächsische Kurfürst entschied am 14. Mai 1725, das Stipendium dem Theologiestudenten Gottfried Richter, einem vaterlosen, „blutarmen" externen Schüler, zu gewähren (Richter mußte mit sechs Groschen pro Woche auskommen). Mitunter wurde das „Hammerische Stipendium“