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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 11.01.1879
- Erscheinungsdatum
- 1879-01-11
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187901112
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18790111
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18790111
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1879
- Monat1879-01
- Tag1879-01-11
- Monat1879-01
- Jahr1879
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 11.01.1879
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»e-ettt«, «» «eptStU», J»tz«»iS»ass« »Mich-»»-«, »er BermittagS >s—t2 Uhr. ««bmiüagÄ 4-6 Uhr. Mr »«e RL<kk«Hr km«»j«i»dttr «Lnu «Vtt müchl sich d<k Redacrloa lttcht ver»urtUch. »er ftlr die nächst- Nummer veftluuntnr im Bocheumgr» dt« . «uchminaas, L» T«M. «ub Festlage« srüubts Uhr. I» Sr» FUiete, filr Z,s. VO« Dom». UuiversctLtSstr. 22. röitILssthe. Katharineostr. 18. p. mo dis Uhr. a? 11. «»staue 15,500. X»»»m«e»«»»rkt« viertelt. ^/.VtL, urcL Bringrrlohn L 2tL. dont» dir Post bezogen S ML Jcd« eiozeluc Nummer 28 Pf. Belegexemplar 10 V. Äedüdren für SxtradeuaDvi otzae Postdefvrdenmg 36 ML mit Postb^vrdenmg 4L SU. Zesrrett Lgefp. Petctzeile 30 Ps Größere Schriften laut unftrem PrrcSverzeickimtz. —T^dellan'äxr Sav nach HLHcrrm Tarif, »rctiou, »»irr»,« Ret«ni»»»-rl« die Spaltzerle 46 Pf. Jaserate sind stets au d. Gr»ehttt«i zu senden. — Rabatt wird mchl gegeden rsahlmrapr»«LiuLvrru»ä« oder durä' Postvorftbuß Sonnabend den N. Januar 1879. 73. Jahrgang. Zur gktWgcn Beachtung. Unsere Expedition ist morgen Sonntag den 12. Januar nur Vormittags bis ',9 Uhr geöffnet. Brennholz-Auttion. Kreit«», den 17. J««u«r a. v. sollen von Bormittag- « Nhr an im Forstreviere LonneSitz auf dem Mittelwaldschlage in Ldth. »8 und 4», 1 Raummeter eichene Nutzschette, ca. ISO Rmtr. eichene, l7 Rmtr. buchene, 10 Rmtr. rüsterne und l Rmtr. ellerne »reunscheite unter den an Ort und Stelle öffentlich au-gehangenen Bedingungen und der üblichen Anzahlung au den Meistbietenden verkauft werden. Zus««»eukuuft: auf dem Mittelwaldschlage in der Nonne, am Nonnenwege und der nagen Wiese, unwett de- Cchleusttger Wege-. Leipzig, den 8. Januar 1878. »es «athS Ferftdeputatie». Dir Ltras-ervalt -es Reichstages. Der Telegraph brachte gestern die Nachricht, daß in der Sitzung de- Bunde-rathe- von» Donnerltag der ..Entwurf eine- Gesetze- wegen der Strasgewalt de- Reich-tageS Uber feine Mitglieder" durch die ReichS-Regierung vorgelegt worden sei. Der Inhalt desselben ist folgender: Wir Wilhelm von Gotte- Gnaden Deutscher Kaiser. König von Preußen rc. verordnen im Namen de- Reichs, nach erfolgter Zustimmung de- Bunde-rath- und de- Reichstag», um- folgt: st. l. Dem Reich-tag steht eine Strasgewalt Über seine Mitglieder zu. st. 2. Diese Strasgewalt wird von einer Com - mtssion auSgeübt, welche a«S dem Präsiden ten. den beiden Bicepräsidenten und zehn Mitgliedern besteht. Letztere werden bei dem Beginn jeder Session für die Dauer derselben un mittelbar nach erfolgter Wahl der Präsidenten ge wählt. st. 3. Die Ahndungen, welche die Commission verhängen kann, sind, je nach der Schwere der ^V«erwei- vor BrrweiS vor vers«u«ette» Hause; 2) Verpflichtung zur > b - itte vor versammeltem Hause in der von der Commission dafür vorge schriebenen Form: 3) Ausschließung a»S dem Reich-tag auf eine bestimmte Zeitdauer. Diese kann bi» zum Ende der Legislaturperiode erstreckt werden. Mit einer Ausschließung, welche sich auf die Dauer der Legislaturperiode erstreckt, kann der Verlust der Wählbarkeit zum Reich-tag verbunden werden. Der Verlust der Wählbarkeit kann selbst ständig ««-gesprochen werden, wenn da- Mitglied de« Rnch-tag nicht mehr angehört. st. 4. Enthält die Ungebühr den Thatbestand einer nach den Bestimmungen de- gemeinen Straf recht- strafbaren Handlung, so kann auf Antrag der Commission neben der von ihr verhängten Ahndung oder, fall- da- Mitglied dem Reichstage nicht mehr angehört, selbstständig die Ueberweisung an den Strafrichter von dem Reichstag beschlossen werden st. 8. Beschließt der Reich-tag die Ueberweisung au den Strafrichter, so finden die Vorschriften der Artikel 3ü und 81 der Reich-Verfassung keine An. weudung st. 6. Wird die Ahndung (st. 3) wegen einer Äußerung oder wegen de- Inhal» einer Rede au-gesprocheu, so kann zugleich die Aeußerung oder die aanze oder der betreffende Theil der Rede von der Aufnahme in den stenographischen Bericht aus geschlossen werden. In einem solchen Falle ist auch jede andere Veröffentlichung durch die Presse verboten. st. 7. Die Wirksamkeit der Commission tritt ei«, wenn 1) der Präsident sie auorduet, oder 2) mindesten- 20Mitglieder deSReichs- tag- sie beantragen. Dch Auorduung (Nr. 1) ober der Lutrag (Nr. 2) mffß innerhalb dreier Tage, aachvem die Ungebühr »«gekmuruen ist. erfolge«. st. 8. Die Commission verhandelt und entschei det unter de« Vorsitze de- PrLsideuteu uud in dessen Verhiuderung dem de- nächsten Vicepräsi- deuten tu der Mindestzahl von sieb« Mitgliedern. Do- Verfahren wird durch eine Ordnung ge- «gelt, wckche von der Commission entworfen wird «!v der Simchungung de- Reichstag« unterliegt st. 2. Die Commission entscheidet endgültig. Lautet jedoch die Entscheidung aus Ausschließung an- dem Reich-tag (st. S Rr. 3), so kann der U»Iaeschlosseue innerhalb acht Tage nach erfolgter VerKndigung schriftlich die Entscheidung de- Mei<b4taas cmrufen. st. 10. Der Präsident ist berechtigt, ungebühr- liche Leußeruugen der Mitglieder vorläusta von der Ausnahme tu den stenographischen Bericht a«-zuschl»eß«r, sowie jede andere Beröffeutlichung derselben durch di« Presse vorläufig zu untersagen. Ei» solch« vorläufiae Anordnung erlischt, wenn nicht Wege» der betreffenden Aeußeruna innerhalb dreier Tag« die Entscheidung der Commission (st. 7) «»geordnet oder beantragt wird st. 11. Zuwiderhandlungen gegen da- im st. tt entbalkbne Verbot, sowie gegen die in st. 10 be- zeichnete vorläufige Anordnung de- Präsidenten werden mit Gefängniß von drei Wochen bi» zu drei Monaten bestraft, sofern nicht nach Maßgabe de- Inhalt» der erfolgten Veröffentlichung eine schwerere Strafe verwirkt ist. st. 12. Die an die Commission gelangten An gelegenheiten, welche bei dem Schluffe einer Session nickt erledigt sind, gehen in der Lage, in der sie sich befinden, aus die Commission der nächsten ReichS- tag-session über. Urkundlich :c. Dem Entwurf, welcher vom Reickskanzler selber eingrbracbt worden, sind sehr ausführliche Motive beigegeben. Die in Artikel 30 der Reich-Ver fassung und in der Geschäftsordnung de» Reichstage- enthaltenen Bestimmungen, heißt es darin, müßten, wenn sie auch vielleicht auSreichen, um die Ordnung im Hause nothdürftig aufrecht zu halten, unzulänglich erscheinen, um den schädlichen, za, unter Umständen gefährlichen Wirkungen von Ausschreitungen in den Aeuberungen und Reden von Abgeowneten außerhalb der Wände de- Sitzungssaales vorzubeugen. Denn die Oeffent lichkeit der Verhandlungen, die verfassungs mäßig verbürgte Freiheit der Redner und der über ihre Reden verbreiteten Berichte von jed weder Berautwoitlichkeit lasse auch solch« Aeußerungen «WIWbmeAbaeorwutrr Verbreitung in den weitesten Schichten der Nation finden, welche, wenn fie eben nicht unter dem Schutze der Unverantwortlich keil der Rednertribüne gesprocdcn und unter der gleichen Nil- Verantwortlichkeit der Presse verbreitet werden, die Redner und die Presse d« strafgerichtlichen Verfol gung nach den Vorschriften de» gemeinen Recht-au»- setzen würden. Ein solcher Recht-zustand wirke be irrend aus da- Recht-bewußtsein im Volke ein, waS besonder- fühlbar sei, seitdem dieWahlen einzelne Abgeordnc te in den Reich-tag geführt, welche sich für berechtigt erachten, die rhuen zuftehrnd« Freiheit de- WortS zur Entwicklung v-u Theorien zu gebrauchen, welche den Bestand von Staat und Gesell schaft zu gefährden geeignet seien. Im Reichstage seien die Pariser Commune und ihre Thaten gerechtfertigt, ja, e» fei dort selbst zu Ge- waltthatiakeiten provocirt worden. Die Gesetz gebung dürfe sich daher nicht länger der Aufgabe entziehen, eine Ergänzung de- bestehenden Recht- nach dieser Richtung hin anzubahnen. Wenn sie dabei an den Grundsätzen, au- welchen die Be stimmungen der Reich-Verfassung über den Schutz der Abgeordneten hcrvoraogangen, festhalten wolle, so müßte den Mitgliedern de- Reich-tageS selber die Strasgewalt eingeräumt werden. Au einem förmlichen Organ der Rechtsprechung eigne 'ch der Retch-tag jedoch nicht, die Gesetzgebung könne ch daher nur an die dem Reichstage nach Art. 27 der Verfassung gegen seine Mitglieder zustehend« Di-ciplinarbefugniß anlehnen. So sei eS auch in England, Frankreich und denvereinigten Staaten der Fall. Dabei dürfte freilich nicht ver kannt werden, daß, wo ein« schwerere Rechtsverletzung in Frage steh«, die volle Sühne erst durch straf rechtliche Ahndung durch den Richter erfolge. Nachdem al-dann in der Motiviruna die einzelnen Paragraphen de- Gesetze- eingehend begründet wor den, enthält die Vorlage noch al- Anlagen: Ein schlägige Bestimmungen deutscher Verfassung- Urkunden und Geschäftsordnungen; die parlamen tarisch« Hebung in England, in den vereinigten Staaten und in Frankreich: ferner Leußerungen der Staat-lehrer Hermann, Wo«, v. Rönne, Schulze, Bluntschli und v. Bar: die Bestimmungen der ver- sassunaSentwürfe von Frankfurt und Erfurt: den Fa» Plimsoll und die Sitzung des englischen Parla ment» vom 22. Juli 187» und endlich die Verhand lungen über die Ermordung de- Earl of Leitri« in der Sitzung de- Unterhauses am 12. April 1»7S. lieber den ersten Eindruck, welchen die Vorlage in Berlin unmittelbar «ach ihrem Bekanntwerden Hervorgero sen, schreibt un- unser dortiger - Correspondent: „Da- Tage-aesvräch in politischen Kreisen bildet selbstverständlich die Vorlage, betreffend die Straf gewalt de- Reich-tage- über seine Mit!» glieder, welche der Reichskanzler an den BundeS- rath gelangen ließ Die erste Nachricht, welche nur ganz rm Allgemeinen von einem derartigen, de» Forderungen der osficiösen und conservaltveu Blätter zur Zeit der letzten Reich-tag-feffiou eut- gegenkommenden Vorhaben sprach, wurde sehr ungläubig ausgenommen. Heute liegt der Gesetzentwurf und feine Motive vor, wo durch für die Di-cusfion über die wichtige legislatorische Frage der weiteste Spielraum eröffnet ist. Die Hauptfrage ist dabei: widerspricht nicht der Versuch, in dieser Weise an die inneren Verhältnisse der parlamentarischen Körperschaft einzugreifcn, schon an sick dem Artikel 27 der Reich-Verfassung, wonach der Reichs tag seine „DiSciplin" durch eine „GeschäfS- ordnuna" regelt. Nach dem Gesetzentwurf soll in Zukunft der au- den 3 Präsidenten und ltt Reichstag-Mitgliedern bestehenden Commission da« Reckt zustehen, die Mitglieder de- Reich-tag-, welche sich Ausschreitungen in der Rede zu Schulden kommen lassen, zur Abbitte zu zwingen, ihnen Verweise zu ertheilen und sie vom Reichstage au-zuschließen. Daneben soll aber noch außerhalb de- Parlament- strasgerichtlich gegen dergleichen Aeußerungen vor- aegangen werden können. Eine derartige Be stimmung würde wiederum nicht in Einklang zu bringen sein mit Artikel 30 der Verfassung, welcher besagt, daß kein Mitglied de- Reich-tageS wegen der m Ausübung seine- Berufes gethanen „Aeußerungen" gerichtlich oder di-ciplinarrsch ver folgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Ver antwortung gezogen werden kann. Setzt der Reich - « kanzler in diesem Puncte sein Vorhaben durch, so war der lange und erbitterte Kamps gegen die Aus legung, welche da» Berliner Ooertribunal dem entsprechenden Paragraphen der preußischen Verfassung gab, ein unnützer und vergeblicher. Am einschneidendsten ist jener Puuct de» H. 3 der Vor lage. welcher lautet: „Mit einer AuSschlies.ung, welcke sich auf die Dauer der Legislatur periode erstreckt, kann der Verlust der Wähl barkeit zum Reich-tag verbunden werden. Der Verlust der Wählbarkeit kann selbstständig ausge sprochen werden, wenn da- Mitglied dem ReickS- tag nicht mehr angehört." Damit würde nicht nur die VerfassungSbestimmung Über da- active und passive Wahlrecht, sondern auch da- allge meine Strafrecht, soweit e- sich um die Aberken nung der bürgerlichen Ehrenrechte handelt, aus- gehoben werden, während zu gleicher Zeit die rückwirkende Kraft einer neuen Strafbestimmung eingeführt würde. Nach dem vorliegenden Ent würfe soll ferner der Präsident da- Reckt haben, die Aufnahme der oben charakterisirten Aeußc- rungen in den stenographischen Bericht zu ver bieten. Werden dieselben dennoch außerhalb des Hause- publicirt, so soll mit Gefängnißstrasen emgeschritten werden können. Hierdurch findet man wieder den wichtigen Satz de- Artikel- 22 der Verfassung tangirt, wonach „wahrheits getreue Berichte" von jeder Verantwortlichkeit frei bleiben. Nach alledem ist e- nicht wahrscheinlich, daß der Entwurf in der Form, in welcher er jetzt dem Bunde-rath vorliegt, Gesetz werden wird, ohne daß eine Aenderung der tangirten Ber- fassung-artikel eintritt. Verhehlt darf übrigen- nicht werden, daß au- Anlaß der social demo kratischen Reden im Reichstage in der letzten Session in konservativen Kreisen eine starke Strömung zu Gunsten einer Verschärfung der diS- ciplinarischen Vorschriften sich bemerkbar machte. Die Gefahr erscheint der Regierung um so größer, al- die au-gewiesenen socialdemokra- tifchen ReichStagSabgeordnetrn Miene machen, ihr Mandat nicht al- verwirkt durch die staat-politische Ausweisung r» betrachten und sich im Reichstage dafür zu entschädigen, wa- ihnen da- Socialistengesetz m ihren Club» und Jour nalen an Lese- und Schreibesteiheit entzogen hat." Soweit unser Correspondent. Die Vorlage wird selbstverständlich eine lebhafte DiScussivn in der Presse Hervorrufen. OfficiöS wird über den Entwurf bemerkt: Man erkennt sofort, daß eine Aeußerung der Mo tive über gewisse Abarordnete sich auf die social- demokratischen Abgeordneten bezieht. E» ist eine sonderbare, aber doch verbreitete Annahme, als seien diese Abgeordneten durch da» Socialistengesetz auch im Reichstage unschädlich gemacht worden. Man ficht aber mcht^intvtefern Die- der Fall sein sollte. ES ist im Seaentheil zu befürchten, daß die bocialdemokratie die Tribüne de- Reichstag- al- den letzten Zuflucht-ort, an dem fie ihre Angriffe auf Staat und Gesellschaft in da» ganz« Volk schleudern kann, betrachten und benutzen w,rd. Insofern stellt sich die Vorlage geradezu al- eine Ergänzung zum Socialistengesetz dar, wie denn auch verlautet, daß die Rede de- Abgeordneten tzassetmann bei der verathung d«S SocialistengesetzeS den Anstoß gegeben bat. mit der Vorbereitung und Erbringung einer selchen Vorlage nicht länger zu zögern. Die „Tribüne" erkennt die Bedürsnißstage an, indem sie wie folgt sich äußert: Der materielle Gedanke de- Entwurf» ist uns durchaus nicht unsympathisch: wir haben der Idee einer parlamentarischen Discipli na rinstan, schon vor Jahren, wenn auch au» anderen Gründen, da- Wort geredet und erkennen besonder- im Hinblick auf die Gewohnheiten und Einrichtungen anderer Parlamente, wie de- franzöfischen und englischen, an. daß unser Apparat an dieser Stelle noch eine Lücke zeigt. Der Hinweis auf daSSocialiftengeseh ist dabei für un» nicht allein entscheidend: frühere Eftahrunaen zeigen, daß sich diese Lücke u. A. jedeSmal auch fühl bar macht, wenn eS sich um den berechtigten Schuh abwesender, außerhalb deS Parlament- stehender Personen handelt, denen bei dem letzigen Zustande ,edks Mittel zur Abwehr gegen Verunglimpfungen fehlt. Die „Nationalzeitung" hält die Vorlage für di-cutadel. DaS genannte Blatt schreibt: Eine thatsäch liche Unterlage können wir für die Nothwendlgkeit de- Entwurf- für den Augen blick nicht erkennen, namentlich nicht, wenn man denselben mit den Ausschreitungen der Social- demokratie m Zusammenhang bringt, sollte man selbst von dem GesichtSpunct Abstand nehmen wollen, daß eine große Körperschaft wie der Reich-tag seine inneren DiSciplinarverhältnisse, au- einem berech tigten Selbstgefühl, am liebsten au- eigener Initiative regelt. Es ist richtig, daß die Un Verantwortlichkeit der ReichStagSabgeordnrten in Verbindung mit der Freiheit der Verbreitung der stenographischen Berichte die Möglichkeit gewährt, gerade solche Äu-lassunqen ungehemmt zu verbreiten, denen da- Gesetz über die Ausschreitungen der Socialdemokratie entgegentritt. Aber es steht vor der Hand noch nicht fest, ob die socialdemokrattschen Ab geordneten von dieser Möglichkeit noch Gebrauch machen werden.' eS steht eben so wenig fest, ob ev unter dem Einflüsse, den da- sogenannte Eocialiften- aesetz hat und noch in Zukunft haben wird, möglich sein wird, auch ferner socialdemorratische Abgeordnete in den Retch-tag zu wählen. Formell richtet sich der Entwurf allerdings nicht nur gegen die socialdemokrattschen Abge ordneten: der Weg. der vor sechs Monaten al- der allein zweckmäßige empfohlen wurde, Ausnahmegesetze gegen die Soctaldemokratte zu erlassen, ist verlassen Man verschärft daS gemeine Recht, die SeschäftS- ordnuna gegen alle ReichZtagsabgeordneten, wemgftens gegen alle Minoritäten. Merdmg» sind in der letzten Reichstagssession auch von anderer al» von social demokratischer Seile Aeußerungen gefallen, die allge mein al- ungebührlick und bedauernSwerth betrachtet wurden, und die, wenn sie auch vorüberaegangen sind, ohne Schaden zu stiften, einen Stachel binterlassen haben. Richtig rst eS auch, daß an Disciplinarmitteln unsere Geschäftsordnung ärmer ist al» die französische und englische. Zu bedauern bleibt, daß die Borlaae nicht an der lJnitiatrve de- Reich-tageS, sondern au» derjcnigen de» Reichskanzler- hervorgegangen ist, denn daS Gesetz hätte zunächst pro ckomo zu wirken. Daßaber Etwa- geschehen muß, um die Würde de- Hause- zu wahren, wenn e- nicht der Tummel platz für demagogische Kraftproben ^ la Haffel- mann, Windthorst und Sonnemann bleiben soll, wird ,edem Vaterland-freunde klar fern, der sich mit Ekel von der parlamentarischen Praxi- de» genannten Kleeblatte- abwendet Daß einzelne Para graphen de» Entwürfe- auf ernstlichen Widerstand stoßen werden, ist sicher vorauSzukehen. Inzwischen wird die öffentliche Meinung lebhaften Lntbeil an der Materie nehmen, und da- „Für" und „Widcr" wird sicherlich zur Klärung der Ansichten über die Noth- wendigkeit wie über die wünschenSwerthe Gestalt de» Gesetze- beitragen. Wir halten diePrari». Gesetzent würfe lange vor ihrer parlamentariscken Behandlung unter der Anlkeilnahme de» ganzen Volke- öffent lich zur DiScussron zu stellen, für besondere Fälle für sehr zweckmäßig. Wir wolle» nur da- die Plenarderathungen de- Reichstage» in wesentlick fertiger Gestalt durcheilt habende Socialistengesetz anfvhrrn, dessen zauberhafte Wirkung in der Thal die Ansicht rechtfertigt, daß ein klarere- und zweck mäßigere» Gesetz feit langer Zeit da- Tageslicht nicht erblickt hat. politische Ilrbersicht. Lei-rt-. w. Januar. Bon den Krieger-Vereinen Berlin- und der Umgegend der Kaiserstadt» welche bereit- im Sommer vorigen Jahre- dem Kaiser iu Form einer kunstvoll au-gesiatteten Adresse ihre Huld^ auna dargebracht und sich auch bei den Einzug-- seierlichkeiteu im vorigen Monat in hervorragender Weise betheilrat batten, wurde am 3. d. MtS. eine Deputation avgeerdnet, welche Seiner Majestät
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