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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.05.1900
- Erscheinungsdatum
- 1900-05-01
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- Deutsch
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- Public Domain Mark 1.0
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Nichtamtlicher Teilt 3345 .,'R 99, 1. Mai 1900. würde also die Beisetzung eines Fälligkeitstermins, auch wenn dieser erst im laufenden Jahre eingetreten wäre, nicht genügen, um den Schuldner, der zu diesem Tage nicht zahlte, in Verzug zu setzen. Dazu wäre noch eine sommstlov not wendig. Hier wird nun aber vorwiegend angenommen, daß die früher vorgeschriebene Form der somm-cklon, die Ver mittelung des Gerichtsvollziehers oder Notars, nicht mehr erforderlich ist, sondern eine formlose Mahnung genügt. Das wird aus dem Grundsatz abgeleitet, daß das neue Gesetz stets für die Formen der Ausübung eines Rechts maßgebend ist, auch wenn dieses Recht sonst unter der Herrschaft des früheren Gesetzes steht. Unstreitig ist dies aber nicht, und es wird erst die Stellungnahme der Gerichte iin französischen Rechtsgebiete abzuwarten sein. Für die übrigen Rechts gebiete macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob die Vor aussetzungen des Verzugs nach dem alten oder nach dem neuen Recht geprüft werden, da die Vorschriften des bürger lichen Gesetzbuchs, wie sich aus der Darstellung oben ergiebt, von den bisher geltenden nur unbedeutend abweichen. Für das Gebiet des preußischen Landrechts könnte noch in Frage kommen, ob der Eintritt einer Bedingung, an die die Forde rung geknüpft ist, ohne weiteres auch die Pflicht des Schuldners, Verzugszinsen zu bezahlen, mit sich bringt. Gesetzt sei der Fall, daß ein Buchhändler einem Kunden Ratenzahlung be willigt, aber zugleich vereinbart hat, daß bei Nichtzahlung einer Rate innerhalb einer Woche nach der Fälligkeit der gesamte Rest zur sofortigen Zahlung fällig sein soll. Kommt hier der Schuldner sofort mit dem Ablauf der Frist für den ganzen Rest in Verzug? Die Frage ist zu bejahen. Wenn die Forderung erst nach dem 1. Januar 1900 entstanden wäre, bedürfte es noch einer Mahnung, um den Verzug herbeizuführen. Die Auffassung, daß es auch bei Forde rungen, die vor dem 1. Januar 1900 entstanden sind, darauf ankomme, ob der Verzug vor oder nach diesem Tage eintrat, und daß nur im ersten Falle die Voraussetzungen nach altem Recht, im letzten aber nach neuem Recht zu prüfen seien, wird wenig vertreten. Am meisten steht die Höhe der Verzugszinsen in Streit. Die Folgerichtigkeit scheint dafür zu sprechen, daß man auch hier für die vor dem 1. Januar 1900 entstande nen Forderungen das alte Recht entscheiden lasse. Dafür haben sich gewichtige Stimmen ausgesprochen, so insbesondere Staub, der hervorragende Kommentator unseres Handels gesetzbuchs. Den Vertretern dieser Meinung wird entgegen gehalten, daß die in den neuen Gesetzen vorgenommene Fest setzung des Zinsfußes eine weitergehende Bedeutung habe, als ihr hiernach zugestanden würde. Mit dieser Festsetzung habe der Gesetzgeber erklärt, daß als Ersatz für die durch den Verzug des Schuldners dem Gläubiger erwachsenden Nachteile ein niedrigerer Zinssatz, als bisher angenommen wurde, genügend sei. Diese Erklärung beziehe sich ihrer Natur gemäß auf alle Fälle des Schuldnerverzugs, gleich- giltig, ob die Forderung, aus der sich der Verzug ergab, unter der Herrschaft des alten oder des neuen Rechts ent standen sei. Streng festgehalten, müßte diese Auffassung dazu führen, daß auch in den Fällen, in denen der Verzug schon vor dem 1. Januar 1900 eintrat, für die ganze Zeit nur die niedrigeren Verzugszinsen des neuen Rechts angesetzt würden. Es würden sich also bei allen vor dem 1. Januar 1900 entstandenen Forderungen die Voraussetzungen des Verzugs nach dem alten, die Höhe der Verzugszinsen aber nach dem neuen Recht bemessen. Dieser Zwiespalt kann nicht be friedigen. Er iveist darauf hin, daß in dieser Auffassung ein Fehler stecken muß. Dieser liegt in der Behandlung der Verzugszinsen als Schadenersatz für den Gläubiger. Sie sind aber kein Schadenersatz. Der Gläubiger braucht gar Siebenmibsechziqster Jahrgang. keinen Schaden gehabt zu haben, er kann doch im Falle des Verzugs die gesetzlichen Verzugszinsen fordern. Sie sind eine zur Strafe für den Schuldner im Augenblick des Verzugs eintretende Erweiterung seiner Schuld. Das Verlangen des Schadenersatzes bleibt dem Gläubiger unbenommen; daß er sich auf den Ersatz die erhaltenen Verzugszinsen anrechnen lassen muß, ergiebt sich einfach daraus, daß er um so weniger Schaden hat, je mehr er an Verzugszinsen bekommt. In dieser weiten Ausdehnung hat die letztgenannte Auf fassung denn auch keinen namhaften Vertreter gefunden. Es haben sich aus ihr zwei Mittelmeinungen herausgebildet. Die eine unterscheidet, ob der Verzug vor dem 1. Januar 1900 oder nachher eintrat. Im elfteren Falle sollen sich die Ver zugszinsen nach dem alten, im letzteren nach dem neuen Recht bemessen. Dagegen läßt sich nicht viel einwenden; das Prinzip, daß die vor dem 1. Januar 1900 entstandenen Forderungen nach altem Recht zu behandeln sind, wird nicht erheblich durchbrochen, und die praktische Anwendung gestaltet sich einfach. Das läßt sich nicht im gleichen Maße von der anderen Mittelmeinung sagen. Diese betrifft nur die Fälle, in denen der Verzug vor dem 1. Januar 1900 eintrat. In diesen sollen die Verzugszinsen bis zum 1. Januar 1900 nach dem alten Recht, von da an aber nach dem neuen Recht bemessen werden. Wenn also ein Buchhändler von einem Studenten Zahlung zu fordern und diesen am 1. Okto ber 1899 in Verzug gesetzt hat, so soll er bis zum Jahres schluß 6 Prozent, vom 1. Januar 1900 an aber bis zur Zahlung nur 4 Prozent verlangen dürfen. Wenn der Verzug nach dem 1. Januar 1900 eintrat, sollen selbstverständlich die Sätze des neuen Rechts maßgebend sein. Diese Mittelmeinung arbeitet mit dem Gedanken, daß die Wirkungen des Verzugs in jedem Augenblick, so lange der Verzug dauert, neu ent stehen. Es ist hier nicht der Ort, die gewichtigen Gründe, die sich gegen diesen Gedanken einwenden lassen, darzulegen. Staub hat sie in der deutschen Juristenzeitung aufgeführt (Jahrgang 1900, Nr. 6). Ob sie im Laufe der Zeit zu einer Aufgabe dieser komplizierten Sachbehandlung führen werden, bleibt abzuwarten. Vorerst ist diese Sachbehandlung die maßgebende, denn für sie hat sich — nach dem Vorgänge der Oberlandes gerichte Hamburg und Frankfurt am Main — das Reichs gericht ausgesprochen. Bei dem Einfluß, den die Ent scheidungen des Reichsgerichts auf die Rechtsprechung der Untergerichte üben, läßt sich mit Sicherheit Vorhersagen, daß mit vereinzelten Ausnahmen jetzt alle Gerichte erster und zweiter Instanz, wenn sie auch früher eine andere Auffassung vertraten, sich dem Reichsgericht anschließen werden. Hierauf wird auch die Geschäftswelt Rücksicht zu nehmen haben; denn es würde nur zu unnötigen Verzögerungen und Verteuerungen der Prozesse führen, wollte man gegenüber der vorauszu sehenden Stellungnahme der Gerichte auf einem entgegen gesetzten Standpunkte verharren. In der Regel liegt ja auch an der Abminderung der Verzugszinsen um ein oder zwei Prozent nicht sehr viel, wenigstens jetzt noch nicht, da das neue Recht mit seinen niedrigeren Sätzen erst einige Monate in Kraft steht. Es wird sogar, wenn der Verzug erst in der letzten Zeit des alten Rechts entstanden ist, der leichteren Be rechnung halber oft zweckmäßig sein, für die ganze Zeit des Verzugs nur die Sätze des neuen Rechts zn beanspruchen und so etwa, wenn als Beginn des Verzugs der 1. Dezember 1899 erscheint, nicht 6 Prozent für den Monat Dezember und 4 Prozent von da an, sondern 4 Prozent vom 1. De zember 1899 an zu fordern. Bei weit zurückgreifendem Verzug — wie er im Buchhandel leider nicht selten vorkommt — besteht zu einer solchen Abminderung natürlich kein Anlaß. Es wurde schon oben erwähnt, daß die Verzugszinsen l die Erweiterungen der Schuld, wie sie der Verzug mit sich 448
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