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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 05.02.1872
- Erscheinungsdatum
- 1872-02-05
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187202054
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18720205
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18720205
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1872
- Monat1872-02
- Tag1872-02-05
- Monat1872-02
- Jahr1872
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 05.02.1872
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lrgram» vituzrr 1/ 1. nah -otterah t'/^ -ollnah a 8'/,- len vcckast e.) *«-»- »old u>!.'/. pr« tM IN te IM Bammoilt 22'/.. d« Lts» «t»e! lgio, HS4ßa uie m Balu Wetzen ln, Md> W l V !>->'/.» '. Juni-Ich 1 -Pirum tt 2- S». ml 21 Mr. Sgr, J-b- iidmj: gch vt. 2» Lch . ^ «A lndigmu -. l-, pr. Feit- >latt" eiit >m x«ikt- Utda rii»- ischck M ' iiw Ir souiMf- ndr Lu>^ '.viillinda lümlit lelv Dir L««ji ircS. larl» indrn, dmi gen »Me. sich nur ai «tilliard« je! rn zur Ln n die B<a! er heutua wurdr de ,g ver Hr»I ren vnlnil uchatel «I ierung ull erworsen.-> " zufolach >e Demissln rdependaiia' tag Guiz«. st deS Anja ^ nmöglich P ßten die L- rrrrgl zrch liche Z-ito, Iherigei K- !r, zü»s» I wülhetkö n der H» schifftM . !>!lchü Izzcki »it nen SuilÄ Irr de- SanI und eilck Erscheint täglich früh 6»/: Uhr. «esiette, «,» Sipettttn» 9»h<mmS?,asir zz, Rcdacteur /r. HätHa. kurrchtumt« d. Redacrion S«i»iil>>g« vo» n—>r Uhr ron «—L Uhk. lmntzm der für die nächst. Inende Nummer bestimmten IZntraie in den Wochentagen !v 8 Uhr Nachmittags. ». g S««. »e, a Reija,! . St H«»ki»^ uud affcl, HNellil H St.k.N» rhSnizv ->i I »kißn Schp und bürg, i St tz und i'r, «M 0 , M u Sui-Üt gut Eck l LriM^a. )otel Haft d« SEN. lstldru, - tzäa I »dl» a. kala, W 3«. KipMerLMblatt Anzeiger. Amtsblatt deS Königl. Bc;irkSgmchtS und dcß Raths dn Stadt Leipzig. Montag den 5>. Februar. Auflage Ü4.'»0. ^twnncmenliprsl» Lttcrtrliättrli» I Tblr. 7'/, N,«.. >i:ct Bruigerlobn I Thlr. IvNqr. Icke einzelne Nummer 2'/, dkgr. Gebühren für Extrabeilagen ohne Posibefvrdernng u Älr. mit PvstbesVrdrrung 12 Lbtr Inserate die Spattzeile 1'/, Ngr. Leelamea unter b. Ne>acli»>»ßri4> die Spaltznle 2 Ngr Ftllate: Otto Klemm, UniversitStSstr 22, Loral-ikomptoir Hainstraße 21. 1872. Bekanntmachung. Nach K. 4. des nachstehenden bereit- wiederholt veröffentlichten Regulativ- der AriedenS- I-ist»»g sind di« Unterstützungen auö dieser Stiftung am Tage de- Frirdenkschlufse-, sonach am r. »dz, zu verteilen, und wir fordern daher diejenigen, welche in diesem Jahre um solche Ullter- ßützullgen vachsucheu wollen, hierdurch auf, ihre Gesuche biS zu« IO. Aebr««r d. I. mit den ^ülhigeu Bescheinigungen bei unS einzuretchen. Tpiltre Anmeldungen würden für die-mal unberückstchrigt bleiben müffen. Ährztg, am 26. Januar 1872. Der Math der Gtadt Leipzig. vr. Koch. Schleitzner. SIeg»lativ für die Arteden»ftift««g der Stadt Leipzig. tz. t. Der Zinsfuß de- Stift ungScapitalö an zwanzig lausend Thalern wird auf 5 Proc. jLhr- üt seshchtzt. Dre Zinsen laufen vom 1. Januar d. I. au. 8 2. Die Zinsen werben verwendet zur Umeistützung solcher in Leipzig wohnhafte» Invaliden nb Sügchörigen von Gefallenen au- dem jetzigen Kriege, die neben der Unterstützung au- Siaal-- nd andern Mitteln noch einer weiter«» Hülse am Dringendsten bedürfen. Im Me de- Wegzug- der Unterstützten blerbt der Beschluß über KortgewLhrung der Unter stützung für den einzelnen Fall Vorbehalten. tz. Z. lieber die Gewährung der Unterstützungen beschließt eine au- se 3 Mitgliedern de- Rath- »nd der Stal»verordnet»» nach Z. 213 ff. der Allgemeinen Städteortnung zu bildende Deputation, ld- tz. 4. Die Verlhetlung der Unterstützungen findet regelmäßig alljährlich am Tage de- KriedenS- IftlusseS statt; ausnahmsweise können Unterstützungen auck außer dieser Zeit nach Ermessen der srepukattou gewährt werden. K, S lieber Einnahmen und Ausgaben wird der Rath alljährlich Rechnung ablegen. tz. 8 Abänderungen diese- Regulativ- bleiben dem übereinstimmenden Beschlüsse de- Rath- ^,ub der Etadlverorbnelrn Vorbehalten. Leipzig, am 6. März 1871. Der Math der Stadt Letpztg. vr. Koch. Schirißner. duig gr «, red«'» i o« Kllllßä Eeffeuttiche Verhandlungen der Stadtverordneten vom 17. Januar 187 2. stutGnmr des Protokolls bearbeitet u. veröffentlicht.) (Schluß) Hinauf trägt Herr Adv. Wandel, alS Re- 1 de- BersassungSauSschussrS, in derselben e, so weit sie die Antwort de- Raths auk die läge de» LvllegtumS anlaugt, folgende« Gut- t ru vor : ,Wenu dir Weigerung de- Raihö, die be- lich der am 21/22 Februar und am 28. Juni 7l stattgehableu Hochflutden gestellten drei agen: sl) ob eS begründet sei, luß da- dem Pleißen- stmhbelt qegk'lüber liegende Schutzwchr bei der ersten Hvchftuth nicht habe gezogen werden können? 2) eventuell, wen die Schuld hierbei treffe? uud 8) ob nicht auch beim zweiten Hochwasser die den. Schützen zu spät gezogen worden? beaulworlen, zunächst specieller Bezugnahme auf tz. 115» d. allgem. Me-Ordnung zu rechtfertigen gesucht und ge lt wirb: die Stadtverordneten könnten zwar dem Rathe m»s tessen Verlangen in den da- städtische tzmtiutwkstu beer. Angelegenheiten ihr Sutachten ertheilen, seien aber nicht berechtigt, ein solche« vom Rathe zu verlangen, «q darin zwar einige Wahrheit insofern liegen, ' dir stricte Beantwortung der obigen Fragen eich er« Urthril über die Möglichkeit oder Un- lichkeit de» bchützeuzieherS überhaupt, bez der tzettigen Ausführung dieser Maßregel, und r die etwaige Verschuldung de- oder der dazu pflichteten Osficianten involvirt haben würde, obtgrm H. der Städte - Ordnung aber, wenn er allein in Frage käme, bet ganz enger Auslegung allerdings gefolgert wer- Unnte, daß die Stadtverordneten nicht befugt vom Rathe Gutachten zu verlangen, in sowu e« auch ohne Rücksicht auf diese -stelle dem Rathe. alS städtischer Verwaltunge rde, unter Umstanden, zumal wenn er selbst die betr. TbatumstLode nicht so genaue und lässige Aufklärung gewonnen, um ein be te-, den streng juristischen Erfordernissen ge be- Uriheil zu fällen, nicht mit Unrecht verübelt »könnte, einen guiachtlichenAuSspruch der Art »halten, so wird auch, wenn man jenen Para- der Städte-Ordnung von einem, der ganzen bei,de-Gesetze-, undintbesonderrdem in 8 184 2 den Stadivrrordneten gewährten Rechte Sntrole der gesammten Verwaltung, sowie vraküschen Bedürfnissen wirklich entsprechen- Smdpuncte au- interpretirt, schwerlich werden können, daß cS dem Rathe tersagt sei, irgend welche Urtheile oder gut. lite A»S!prvche über einzelne Vorkommnisse in Angtlrg'nhkiten der Stadtgemeinde drm Stadt- dneten Collegium aus dessen Wunsch zugrhen lasten Und m der Thal wird solche freiere lepurg auch durch die bisherige Praxis viel- alS die richtig« bestätigt, und e- würde in n Fällen ein dem Gemeindrirterrsse ersprieß- » Emverständniß und Zusammenwirken de- ht iind der Siodtverordneten ganz unmöglich , v.rn der Rath den Letzterer» seine gutacht »n, v Allerr, lichen Ansichten und Urtheile, seien sie nun aus drücklich erbeien oder nicht, vorenthaltrn wollte. Im vorliegenden Falle ist ferner dem RathS- schreiben entgegrnzuhalten, daß da- Stadtver- ordneten'Collegium nach der ganzen hier fraglichen Sachlage nicht beabsichtigen konnte und beabsichtigt hat, ein förmliches Gutachten, geschweige denn einen vor dem kriusirenden Blicke eines richter lichen SpruchcolltgiumS stichhaltigen UrtheilSspruch vom Rathe zu begehren, vielmehr die Absicht des Stadtverordneten-Collegiums vffenbar nur dahin gerichtet war, in dieser, daS Wohl und Wehe der Vtadtgemeinbe und einzelner Mitglieder derselben so nahe berührenden und so dringlichen Argelegen- heit nicht nur die schleunige Thäiigketl des RalhS anzuregen, sondern auch Uber die dabei in Frage kommenden thaisächlichen Verhältnisse, Vorkomm nisse odcr Versäumnisse Auskunft zu erbitten, um auf Grund derselben nach Befinden weiiere An träge stellen zu können. Und die Besugniß hier zu ist den Stadtverdneten, als controlirendem Organ, gewiß auf Grunv des 8 115 der Städte- ordnung rn keiner Beziehung zu bestreiten. ES hätte daher der Rath in dieser so wichtigen und für da- Gemeinwohl Besorguiß erregenoen Angelegenheit um so weniger an der Wortfassung obiger Fragen Anstcß und daraus Veranlassung nehmen sollen, in einem so zurechtweisenden Tone die auf die Spitze grtriebene formelle Seite der Sache, den vermeintlichen Competenz- üb er griff der Stadtverordneten, al« Ableh» nungsgrund geltend zu machen. Sicherlich wrrd dadurch da- für die städtischen Interessen so wichtige gute Einvernehmen zwischen beiden städt,sehen Körperschaften, da- gegenseitige Vertrauen und die solche- mit bedingende, resp. davon abhängtnde gegenseitige Rücksichtnahme nicht gefördert, sondern vermindert und theilS Ge reiztheit erzeugt, theilS Lust und Eifer zur Wirk samkeit für da- Gemeinwesen abgeschwächt. Der üble Eindruck, den jene- RathSschreiben im Stadt verordneten-Collegium hervorgerufen, giebt davon Zeugviß, und gewiß kann e- in der Jetztzeit am wenigsten frommen und erbauen, wen» nach der allen Bureaukratenart im städtischen BerwaltungS- leben die unfruchtbaren Competenz-Eifersüchteleien und Streitigkeiten um da- nach der engsten Buch staben-Auslegung der Gesetze dieser oder jener Körperschaft zukommende Maß ihrer Wirksamkeit bet dem geringfügigsten Anlass« «Seder iu Scene gesetzt werden. Wir wenig aber gerade im vorliegende» Falle eS geboten war, dt« im Schlußsätze de- 8 115 der Städte-Ordnung enthaltene Vorschrift, daß der Rath rin Mehrere-, al- idick. t-nd u. bi- k. erwähnt, den Stadtverordneten nicht zu überlassen und sich aller Communicationen in den zu ihrer Eontrole und Zustimmung nicht gehörigen Fällen zu enthalten habe, ausdrücklich zu betonen, be weist der Rath selbst durch sein gleichzeitig aus gesprochene- Erbieten, da« brtreffenve Actenheft den Stadtverordneten auf Verlangen initzulheilen. Zu solcher Mittheilung, rr'p. Autkunsier«Hei lung über die in de» Anfragen der Stadoerord- neten erwähnten Thatumständ« war der Rath aber auch, ganz abgesehen vou deu Vorschriften der Städte-Ordnung, insofern verpflichtet, «eil die Stadtgemeindc Leipzig da- allermeist be- theiligte Mitglied der Genossenschaft ist, auf deren Kosten und in deren vorzug-weisem Ialer.sse die hier in Frage kommende Wrsser- rkjulirunp und der dazu gehörig? Elsierflutker zur Ausführung gebracht worben. Denn nach tz. 2 der tieSiallsigen Genossenschafts-Ordnung hat zu Quittung und Dank. Im Namen einer Dame, welche nicht genannt sein will, hat Herr Adv. Kind am heutigen Tage zwei Leipziger Stadtschnldsecheine ä 100 Tbaler der Wittwen- und Waisen - Pension--Casse der Polizei-Beamten atS Geschenk Überreicht, worüber hierdurch mit ergebenstem Danke quitlirt wird. Leipzig, den 3. Februar 1872. Der DerioaltungS-AuSschuH. I)r. Rüder. Behr, Rechnungsf. Bekanntmachung. Der ai» I. Aebraar d. I. fällige erste Termin der Grundsteuer ist nach brr zum Gesetze vom 12. Dccember 1871 erlassenen AuStührungS-Berordnunq von demselben Tage mi: Drei Pfennigen ordentlicher Grundsteuer von jeder Grundsteuereinhett zu entrichten, und werden die hiesigen Steuerpfl'cdtigen hierdurch ausgefördert, ihre Steutrbeittäge von diesem Tage ab bis spätestens 14 Tage nach demselben an die Stadt.Sleuer- Einnahme allhier zu bezahlen, da nach Ablauf tiefer Frist die gesetzlichen Maßregeln gegen die Säumigen einlreten müssen Leipzig, den 29. Januar 1872. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Taube Holz-Auktion. Mittwoch, am 14. Februar d. I, s llen Vormittags von O Uhr an in (Ovnne- witzer Revier auf dem Mulelwaldscklage Rr 20uti ca. 57 crchene Notzklötze von besonderer Stärke und Qualität. 76 buchene, 79 rtisterre, 7 lindene, 1 «lerer und 2 aspene Klötze, 7 eichene Kahnkniee, 6 Schirrhölzer und 170 Hebebä'nme unter den im Termine an Ort und Stelle öffentlich angeschlagenen Bedingungen an die Meistbietenden verkauft werden. Zusammenkunft: im sogen. Haken an der L nie. Leipzig, am 31. Januar 1872. DeS RathS Forst-Deputation. den auf zusammen 93,595 Thlr. sich belaufenden Kosten dieser Wasserregulirung die Stadtgemeinde Leipzig 70,746 Thlr. die Universität - 14,281 - und Herr vr. Heine 8,568 - beizutrager. gehabt, und nach gleichem Maßstabe sind auch diese drei Mitglieder der Genossenschaft v-rpflicktet, die Kosten der Unterhaltung jener An lagen aufzubringen. Die Stadtgemeindc Lnpz'g ist sonach allein mit "/»z oder nahezu b« allem, lhe>ls schon nöthig gewesenen, the,is in Zukunft erforderlichen Aufwand« für dieses Wasser- regullrungSwerk be'he'.ligl, hak also an gehöriger Instandhaltung aller dlesfallsigeu Anlagen und Voriichlungen und an strenger Beobachtung aller behufs dieser guten Instandhaltung und der Ver hütung von Schäden durch rechtzeitige- Ziehen der Wehrsckützen bestehenden Vorschriften und er- iheilten Instructionen da- allerwesenllichste Jnier esse, wie di« allrrgrößie und schwerste Verpflich tung. Von diesem Standpunkte au- waren somit auch die Stadiverorvneten zweifellos voll ständig berechtigt, sich um die bei den vorjährigen Hochfluthen allen Wahrnehmungen zufolge e,n- gelreienen Mißstände und gefahrbringender. Un regelmäßigkeiten im Interesse der Gemeinde, alS Genossenschaftsmitglied-, ernstlich und schleunigst zu kümmern und specielle Auskunft darüber vom Rache zu erbitten, resp. — wie eS nach der zweiten Hochfluth durch Communicat vom 30. Juni bi- 3. Juli geschehen — darauf anzutragen, daß die etwa in Ausführung ihrer Obliegenheiten säumig oder schuldig Befundenen zur Verantwortung ge zogen würden. Hierbei kgm offenbar darauf gar nichi- an, ob und wieweit der Rath selbst von ObriAkeitSwegen zum die-fallsigen Einschreiten und Entscheiden befugt war oder nur al- Vor stand der Genossenschaft zu handeln hatte. Wenn nun der Rath diesen letzterwähnten Antrag: „Die Schuldigen zur Vrranuvoriung zu ziehen", — und da- ist sein zweiter AblehnungSgrund — einfach damit für erledigt erklärt, daß nicht ihm von ObrigkettSwegen. sondern nach tz. 38 und 54 de- Gesetze« über Regulirung von Wafferläufen, vom 15. August l855, und 8 82 der Ausführungs-Verordnung dazu, dem königl. Commissar bezüglich des einen Theil der Waffer- regulirung-anlagen bildenden ElsikiflutherS die Beschlußfassung zustehe, so muß man solches zwar zugestehe», weil — laut der dem Vorsitzenden deS VerjassungS-AusschusstS von dein zu dieser Ange legenheit veputirten Herrn Siadlraih (Vr. V.) gegebenen Versicherung — die Thäligkeit und Competenz de- königl. CommissarS al« 1 Instanz zur Durchführung de- fraglichen RegulirungS- geschästS zur Zeit nock nickt chre völlige Erledigung gesunden hat, d. h. die in 8 38 de- GesetzeS vorgrschrftbene öffentliche Bekanntmachung der Erledigung de- commissari'chen Auftrag- noch nicht erfolgt, somit auch nach 8- 46 de- Gesetzes die Zuständigkeit de« SlaatralhS alS erstinstanz licher, zur Aufsich svhrung von Amt-wegen verpflichteter Behörde nock nicht einHetreten ist; allein rüdem der Ra>h selbst darauf hinweist, daß „die Berwaltung — Beschlußfassung über Herstellung und Unterhaltung der Wosserreguli- rungSanlagen — z Z. der Geuossenswaft zustehe", daneben »auch, wir schon pesaat, „sich ,n Berücksichtigung der Vorschrift in 8 117 der Stävteor >nung bereit erklärt vaS die Eiöeteruna der einschlagend:n ihwsät, I chen Vertä tnissr betr. Ac1»nfakc>kel dem Ltadt- oercrdneltn - Collegium vvrzuirgeu und ctwaige Vorschläge, welckc dasselbe auf Grund dieser Erörterung oder sonst ihm zugegangener glaub hafter Mitlheilungen zum Besten des städtischen Gemeinwohls zu machen haben würde, einer ge-: wissenhafcen Prüfung zu unterwerfen, so giebt der Rath hiernnt ausdrücklich die in dieser Avgelegen-. heit von den Stadtverordneten beansp'uckte Berech tigung unumwunden zu und eS kommt weiter nicht daraus an, ob solches mit Rücksicht auf da- er wähnte Gencflenschaflscerhältnch — wa- indtß vom Rathe nicht ausgesprochen wird — geschehen lst oder blo- auf Grund der durch die Slädte- ordnung tm Allgemeinen den Stadtverordneten eingeräumtcn Befugnisse, wie die Bezugnahme de- RalhS auf 8- 117 der Städte-Ordnung andeuler, in welchem gejagt ist, baß die Stadtverordneten berechtigt sinv, Alles, waö zu gründlicher Einsicht iu die gemeinsamen Angelegcn- heilen der Stadtgemeirve uno deren Gerechtsame dienlich ist, zu lhun uns deshalb vom Rathe die Mittheilung der einschle- genden Acten und Schr ften aller Art zu verlangen, selbst solcher Schriften, welche bei anderen Unter- behörden anzmrefsen sind. Daß trotz alledem der Rath dem von den Stadtverordneten bloS im höchst dringlichen Interesse der Stadtgemeindc an ihn g-richieten, iu doppelter Rücksicht wohlbegründeten Anträge, blo- auf Grund seiner reftricttven und jedenfalls nicht stichhaltigen Auslegung einzelner GesetzeS- worle, eine so schroff klingende Ablehnung wider fahren ließ, scheint nach den vorliegenden Acten (welche der Rath jedenfalls nicht al- obrigkeitliche Jnstanzbehörde, sondern al- Borstand der Genossenschaft geführt hat- seinen Grund wohl-in den schriftlichen Au-lassungen de-königl. Wasserbau-Jnspector- Georgi zu haben, welcher m seinem erst am 18. März erngereichten Gutachten sich sehr empfindlich und gereizt darüber auSspricht, daß die Stadtverordneten „unter den Einwirkungen de- Augenblick-, ohne weitere Prüfungen der abnormen elementaren Ereignisse uod lediglich auf Grund individueller, ein einzelne- Interesse im Auge habender Anschauungen Ansichten aus gesprochen und Anträge gestellt hätten, welche geeignet wären, daS ganze, seit 1866 bestehende ReguliruvgSunternehmen herabzusetzen." Die völlige Haltlosigkeit dieser Schlußfolgerung sowchl, als auch die Grundlosigkeit jenes gegen unsere Anträge gerichteten Tadels deS Herrn Wasserbau-Jnspectors Georgi bedarf sicher nicht erst deS Nachweises und war um so weniger am Platze, alS der Genannte selbst auf daö Sclbsiverwal- tungsrecht der Genossenschaft hinwetst und genau weiß, wie sehr doö von ibm gerügte Jm-Auge- baben eine« Ernzelint-resscS mit der berechtigten Wahrung deS Interesses ver Stadlgemrinde in dieser Dache zusammensällt. Nack, alledem empfiehlt der VerfaffungS-AuSschuß dem Collegium: dem Rathe zu erklären, daß die von dem Collegium an denselben gerichteten Anfragen als ein AuSstuß de- ven Stadtverord neten nack 8- 1b4 der Släbte-Ordrung zu stehenden Reckte- der Controke berechtig: gewesen seien, daß da- Collegium sich mit hin da- Reckt, alle zu Ausübung dieser ihm zustek'nden Controle nothwenkig erschein,n- den Auskünfte zu verlangen, vollständig wahren müsse, auch glelchzeura sein lebhafte- Be dauern peaen der Raih darüber auSzusprecken, daß d-r elbe die iragltcken Anträge derS'adl» vc ordneten als «nen Ccmpelrnjüdergr.ff
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