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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 25.02.1872
- Erscheinungsdatum
- 1872-02-25
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187202255
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18720225
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18720225
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1872
- Monat1872-02
- Tag1872-02-25
- Monat1872-02
- Jahr1872
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 25.02.1872
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llhier, r Linke, » Du IlLLMs! sich der! r*«*rs -isa -»ffchch! bmahenj ftrt eder r», rn tilei.! Bngal lm»z » l bcnrbcchl unter,,! )ert7«»I üngtfn,! ne rölliPl >rl<WLLs> Illdept», «Md»! ende De. ttaiwuLl-1 Kord e»-I > Met,. >en »mt, I aus die »alt de« Lpimi"! K«u«rl :d llLter« iü» tckl h-je LAr erhase! ScfilÄvi, j l werde,, mw «>! xrriijknl H^elzu Hoffe. Mt. >> r«ch^ «dr» >d H-ttt Sinpa. xV«ch» . SNel. >. Schw-L Lwd«t- besäße. »wirdeteri. 'er H»f. mi, p»«l dedaiae da. ad o. Echnn »es»». Melahst. Prußi. *«« inapM. .e »ulffe . H aw», ««, Hat .de »«lg« p E» »ilcka, V ör,«H .«..Et» St. Er«» sr»-». rg.il »4 P-lV-» . H»lü Er. N-rd». h g. e««. H de tinerg»««. a,««.«» iraokfun. W»ta Vit», H«Ü öcherlM -rschtckl tiglich früh 6'/, Uhr. PPM»«i «qikdttt-a Zohamiisgasse 3L. AedaNcur Fr Hüttner. '^nts:ur.c- d.Rcdaction knwn^r rn> Il—l2 Udr R»»»m»g« rou 4—L Uhr. iWime der für die ntchst- Nummcr drstimmte« in den Wochentagen W 8 llhr Nachmittags. Kiprigcr Jagcblalt Anzeiger. Amtsblatt des Königl. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Sechzig. «»«»,- »is». ^ Tlxmntmcnkrprki« Vierteljährlich l Tdlr. 7'/, Ngr., incl'Bringcrlobn 1 Lhlr. 1t) Ngr. Jede einzelne Nummer 2'/» Ngr. Gebühren für Extrabeilagen ohne Postbesbrdcrmig !» Tblr. mit Poslbefördcnuig 12 Tblr. Inserate die Spaltzeile >'/, Ngr. Reklamen unter >. Lcdactioilrflrlch die Spaltzeile 2 Ngr. Filiale: Ltto Llemnt. UuiversitätZslr. 22, Local-Comptoir Hainstraße 2>. M Sonntag den 25. Februar. 1872. 'Oeffentliche Sitzung der Stadtverordneten de» S8. Februar ». «. Abeud» Uhr t« Saale der I. Bürgerschule. Tagesordnung: I. Gutachten de» Bau- und Oekonomte-Ausschusses über u) Feld- und Wiesenverpachtungen, d) Nachforderung zum Schleußenbau zwischen der Moritz- und ErvmannSstraße, c) Schleußenbauten in der Ulrtch-gasse :c. ck) Arealverkanf an der Thalstraße, e) Ab bruch de- FlUerbasstnS der Wasserkunst im Connewitzer Holze rc., 5) Herstellung der fortgesetzten Brandvorwerkstraße (Alleestraße). II. Gutachten de- SchulauSschusseS über a) Herabsetzung der Pflichtstundenzahl auf 16, resp. 18 für diejenigen Leyrer an den Gymnasien, der Realschule und den höheren Bürgerschulen, wrlche da- 60. p'eben-iahr erfüllt haben, b) die Verpflichtung der Lehrer anderer Volksschulen auf Erthetlung von wöchentlich 28 Stunden Unterricht. Flächeninhalt, der Elftere mit 18,„ bl.— 32 Ellen und der Letztere mit 18 „7 bl.---33'/, Ellen Straßenfronte, sollen an RathSstrll« Donnerstag de» 2V. d. MtS., Vormittag» vo» 1» Uhr a» zur Verfteiger»»g kommen. Der Versteigern»zStekmin wird pünktlich zur angegebenen Stunde eröffnet, jeder der beiden Bauplätze für sich auSgeboten und di« Versteigerung jedesmal geschloffen werden, sobald ein Weitere- Gebot auf den versteigerten Platz »icht mehr erfolgt. Der betreffende ParzellirungSplan und die Bersteigeruua-bedingungen liegen iu unserem Bau- amte zur Einsicht auS. Der Rath der Stadt Leipzig. Leipzig, den 16. Februar 1872. vr. E. Stephani. Cerutti. Der im Januar d. I. hier verstorbene Privatmann Herr Ferdinand Thilo hat dem hiesigen Orchester-Pension--Fond- die Summe von Vier Hundert Thaler letztwillig zugewendet. Wir verfehlen nicht, für diese freundliche Gabe unser« aufrichtigen Dank hiermit öffentlich au-zusprechen. Leipzig, den 24. Februar 1872. Der DerwaltnngSanSschutz de» Orchester« Penflon»fo«d». Versteigerung von Bauplätzen an der Humboldtstraße. z»et der Stadtgemeind- gehörige Bauplätze an der HumboldtstraHe (zwischen der Mssnüaser- und Loryingstrrße) von 564 b« llM.---17KV lIEll. und 965,5.« Usbl — 3010H>Ell. vr.Luthardt's siebenter Vortrag. Dn ffbente Vortrag, welchen vr. Luthardt Mg km 23. Februar hielt, handelte von der Sttttuog dtS Staate» zum Christeu- lhrm. Lu Me wachsen heran al» Glieder eine» Loset. Aber frühzeitig sühreu den Sohn de» Huset seine Gedanken und sein Beruf über die uze, Armzen de» Hause» hinau» in den weiten jkni- des öffentlichen Leben». Und wenn sich du« auch der Mann wieder ein Hau» gründet, stzehön er doch nicht blo» seinem Hause, sondern »l seirer Zeit und Kraft zugleich dem efsent- ljchtn Leben an. Er trägt den Geist des cffent- Wn Leder-, de» Volke» und Staate» in sein h«t hinein» er macht die Stellung uud die Wer sciv'S Hause» dem öffentlicher» Leben diasibrr. Da» Geschick seine» Volke» und Staate» jndeil sein lhäligr» Inter« sie heran». Wir tadeln den M«n, der nur seiuem Hause lebt. Denn MM«» Gott mit der Geburt zugleich iu M MmnnhanK M« «attanäl»» Lebe*» htnein. MM, sollt» also auch mit bewußtem Willen dem- selbe, »gehören. Aristoteles d«finirt geradezu tn Nnschea al» „ein staatliche» Geschöpf". Die» ist «ikrdingt übertrieben und von der antiken An- schtillilg au- ger.det, welche nicht- Höher,» kennt M da Staat. Wir kennen höhere Ziele der Menschheit. Aber wenn wir das Höchste da- Mch Soti«»" nenne», so nennen wir doch auch Acht »ach der Analogie d,s Staate-. Nie ist es nun zu Staaten gekommen? nd worin besteht daS Wesen des klMeS? Die staatliche Form der menschlichen Wnz wird keine ewige sein, wie sie keine Hchnzliche ist. In der Wrltprriode beS voll- «Mm „Urichrs Gottes^ wird eS keine Staaten iieten; und rs hat eine Zeit am Anfang der Nnschheit gegeben, in welcher keine Staaten «nli. Der Staat ist ein Product der Geschichte. Lie rß er geworden? ES giebt verschiedene An- Mrn darüber. Die eine läßt ihn auS der 8»»ili« hervorgehen, die andere durch V e r tr»z sichündtt werden, die dritte auf dem Wege der Hrwalt entstehen. Du erste Ansicht hat etwa- Naiv«- und Gut herche« ud liegt dem einfachen Denken am »Mn. Der Staat, so scheint eS, ist »ine Er. wckeiMg der Familie; man hat die Autorität de- Hntv-ter- übertragen auf da« Haupt dieses ktaalet; nennen wir doch den Fürsten Lande-, «tn. »der e- sind zwei ganz verschiedene Mt«, die Familie und der Staat: die Familie die Ml der Pietät und Sitte, in welcher freie- Lertttnin und liebende Hingebung herrscht; der ktnai die Well de- Rechte-, in welcher der strenge Geist de- Rechte- und Gesetze- und sein Zwang harscht. Beide» muß sein; aber Beide- ist ver- Mde»; der Staat kann nicht ein natürliche- Erzeug»»» der Familie sein, denn er hat eine «,) andne Seele ; er ist uicht ein naturwüchsige- Dwtiut wie die Familie, sondern geschichtlich ge. »erden. vnrch freie llelereinkuust der Einzelnen, durch bntrag geworden — sagen die Anderen. Diese Mchl vom Vertrag , welche den freien Willen be Einzelnen, der Menschen zur Grundlage de- EbNe-wache, ist btsorder» von Rousseau er- ADch verirrten worden und wirkt, wenn auch >» Map aufgrgeben, doch vi«lfach in ihren öachMzen noch jetzt fort. Aber dnrch bloße irtschuepnz kommt kein Staat zu Stande, und der Staat muß «ine f> stere Grundlage haben al- die de- BrrttogS ; wenn ein Volk in ungeord nete, und gesetzlosem Zustande lebt, hat e« eben keine» Villen der Ordnung, uud wilde Völker rertrage» sich eben nicht. Da Vtaat ist durch Gewalt gegründet, sagen die Dritten, und di« Gewalt thun, reißen ihn arz stt. Die älteste Form ist die Despotie, und die Geschichte ist der Kampf der Freiheit der Völker »it da D«»potie der Gewaltherrscher. Diese Ansicht ist besonder» von päpstlichen Schriftstellern verrrrten, um dadurch die Nolhwendigkeit der päpstlichen Gewalt zum Schutz der Völker und hrrr Freiheit gegen die Despotie der Fürsten zu rechtfertigen. Aber die Gewalt ist der gerade Widerspruch gegen da- Wesen der Staaten. Denn eben darum giebt eS Staaten, weil die mensch lichen Dinge nicht auf die Gewalt gestellt sein sollten, sondern auf da- Recht. Die Grundlage de- Staate- ist da» Recht. Die heilige Schrift berichtet un», daß der Ur- spiunz de» Rechte» auf einer Anordnung Gotte» beruhe. AIS nach der großen Fluth dt« Menschen sich zu verbreiten begannen, setzte Gott, um den Leben-bestand der Menschen zu sickern, die Grund lage de» Rechte» fest. „Wer Menschenblut ver- »ießt, d«ß Blut soll wieder durch Menschen ver gossen wrrven, denn Gott hat den Menschen zu seinem Bilde gemacht" — da» ist die ältest« RechlSbestimmung der Menschheit. Gott hat durch ste den Bestand der mrnschlicheu Dinge unter den Schutz de» Rechte» und dir- Reckt unter den Schutz der Strafeazstellt. Den» zu leben ist da» Gntttdrecht de» Menschen und die Voraussetzung aller ankeren Güter de- Leben». Weil die Menschen nicht von sich selbst auS da- Nöthige und Richtige thun, muß Recht und Strafe sein, müssen aber auch Solche lein, die Beide- handhaben, muß es obrtgkeitlicke Autoritäten geben. Da- Reckt selbst eetwick'lt sich geschichtlich. Aber seiner Grund läge nach ist eS eine Anordnung GoiteS uyd bildet so die göttliche vast- de- Staate-. WaS aber so in- Recht gefaßt wird, ist da- Leben der Völker —, die natürliche Grundlage de» Staate-. Die h. Schrift erzählt unS, wie eS durch göttliche FUguntz zur. Mannigfaltigkeit de- VölkerlebenS gekommen ist. Die Verschiedenheit der Völker hat sittliche, geographische und ceschicktliche Ursachen. Der Unterschied der Völker ist uicht blo- ein natürlicher, sondern auch ein sittlicher; wir sprechen von Natioualtugeuden und Nationalsehlern, hervorgrrufen durch sittliche Gruudentscheidungen iu der Jugendzeit der Völker, welche in die folgend« Zeit nachwirken. Von welcher Bedeutung di« Natur de» Boden- für die Gristesart und die Geschichte der. betreffenden Völker sei, hat di« neuere geographisch« Wissen- schüft nachgewtrsen. Zu diesen beiden Factoren kommt die verschiedene Geschichte hinzu, welche die einzelnen Völker durchmachen. DaS Ziel ist bei allen dasselb«, die Wege sind verschieden. In seiner berühmten Rede auf dem Areopag zu Athen (Apostelgeschichte 17) spricht sich der Apostel PauluS darüber so auS: „Gott hat gemacht, daß von einem Blut aller Menschen Geschlechter auf dem ganzen Erdboden wohnen, und hat Ziel ge setzt, zuvor versehen, wie lang und wett sie wohnen sollen, daß sie den Herrn suchen sollen, ob sie ihn fühlten und finden möchten. Und zwar er ist nicht fern von einem jeglichen unter unS." In der Geschichte offenbart sich der Reichthum eine- Volk-, aber auck sein« Schranken. Diese Erfahrung soll r» zu Gott führen. Je gründ- lichir e» ein Voll mit seiner Geschichte nimmt, um so mehr wird r» Gott al- seinen Herrn und Helfer anerkennen, um so mehr wird e» ein fromme» Volk sein. Je oberflächlicher e» ein Volk nimmt, um so irreligiöser wird e» sein. Die Erfahrungen nu», welche ein Volk in seiner Geschichte macht, legen sich nieder in seiner Rechtsordnung. Denn da» Recht wird nicht ge macht und ist nicht ein« Erfindung der Gedanken, sondern e» soll wenigstens der Ausdruck geschicht lich gewordener thatsächlichrr Verhältnisse de- Volk-lebenS sein. So »ird da- Volk zu einem Staate, d. h. zu dem geschichtlich gewordenen Recht-organi-mu- de» Volk-lebenS. Wie steht nun der Staat zu dem realen Leben? E» ist ein mannigfache» LebenSgebiet, welche» der Staat vorsiadet, welche» er nicht erst erzeugt, sondern welche» vor ihm und ohne ihn da »st, welche» er nur reckilich ordnet und in seinen Recht-organi-mu» aufnimmt, um e» zu schützen und ihm Raum zu seiner freien LcbenSbewegung und zur Erfüllung seiner Aufgabe zu schassen. Diese LebenSgrbtete sind zunächst die Kreise de- persönlichen Leben», de» Familienleben» und de» religiösen Leben-. Diese alle haben ihre Existenz nicht vom Staate; sie haben ihre selbstständige Berechtigung und tragen ihr eigene- Recht in sich selbst; der Staat formulirt nur etwa ihr Recht und garavtirt es und stellt eS unter seinen Rechtsschutz. LS giebt unveriahrbar« Menschenrechte, da- freie Recht der menschlichen Persönltchkeit, ihrer Selbstangehöiigkeit und Selbstbestimmung, welche der Staat nicht erst schafft, sondern welche er nur anzuerkennen und zu schützen hat. ES giebt ein Heiligthum der Familie, auf dessen Schwelle auch die Macht de» Staate» stehen zu bleiben hat. Der Staat hat nicht da- Recht, unbedingt über die Glieder der Familie zu ver fügen. Denn er ist »eder di« Erweiterung der FamiUe noch dt« Verneinung derselben. Der Staat ist nicht riue große K*»itie, h tzM da» Oberhaupt de» Staat«» zu de» einzelnen Gliedern dess,lv,n stände, wt« da» Haupt der Familie zu den Gliedern derselbe»; da» Volk gehört nicht dem Fürste» a» mi« da» Gut dem Gutsbesitzer. Der Staat umfaßt riue R«ibe vo» Privatverhältniffen, aber er iE »icht selbst ei» PAvatverhältniß. Ebeufomeuig aber ist er die Verneinung der Familie. Der Staat, den die Socialisten träanze», mit seiner Güter- und Weibei gemein schaff ist nickt eia Staat, sondern ein Ungechüm, welche» die Selbstständigkeit der Familie verschlingt in der Auflösung und Zerstörung alle» eigenthümlicheu und naturwüchsigen Leben». Und endlich die religiöse Gemeinschaft lellt sich zwar unter den Schutz de- Staate», aber le geht bei ihm nicht zu Lehen, sie ist eine selbst ändige Größe neben dem Staat. In der vor christlichen Welt zwar war dir Religion und ihre Uebung eine Sach« de» Staate». Die christliche Gesellschaftsordnung aber ruht auf der Unter scheidung und Sonderung beider Gebiete. Ader unterschieden von einander sollen sie tu Verbin dung mit einander stehen. Die absolute Tren nung von Kirche und Staat ist ein« Abstraktion, eine bloße Theorie, welche mit der Wirklichkeit streitet. Denn «S sind ja dieselben Menschen, welche beiden angehörrn, und auf weiten Gebieten berühren ste stck. Die Trennung würde nur Knechtung de» Einen oder de- Änderen sein. Und die Cor.st'cte, welche dadurch entstehen würden, würden viel größer sein, al» die sind, welchen man dadurch entgehe« will. Keine der beiden Ord nungen soll sich in die andere mischen Weder oll der Staat der Kirche vorschrrtbcn, wie sie »redigen soll, noch die Kirche dem Staate, wie er eine bürgerlichen Angelegenheiten rechtlich ordnen oll. Keine soll die Herrin der andern, keine der knecht der andern sein. Aber im freien Bunte ollen ste einander dienen, um so dem Gesammt- eben de» Volke» zu dienen. Die rechtliche Ordnung soll Ausdruck der that- sächlicken Verhältnisse sein. Also soll auch der religiöse Charakter deS Velkt» in derselben zum Ausdruck kommen. Da» ist die Wahrheit dessen, waS man b«n christlichen Staat nennt. Man kann diese Forderung mißverstehen und dadurch Aulaß zu gerechter Polemik bieten; aber an sich ist sie eine berechtigte uud wahre. Noch ist da deutsche Volk im Grcßen und Ganzen ein christ- liche», in seinen Anschauungen und Sitten viel mehr al» man vielfach glaubt. Wenn Etwa» eine That- sache de- Leben» ist, so ist da- religiöse Bekennt uiß eine- Volke» eine Thatsache. Also soll der christliche Charakter de- deutschen Volk» auch in seiner RecktSmdnung zum Ausdruck kommen. Der Staat soll nicht etwa seine Gesetzgebung au» der heiligen Schrift holen; denn er soll nicht Theologie treiben. Aber er soll da- christliche Bewußtsein de» Volk» in seiner Gesetzgebung zum AuSvruck bringen uud so dem Christen möglich machen, sich mit gutem Gewissen und freudigem Muthe in seinen Rechtsordnungen zu bewegen. Aber verträgt sich da- Cyrillenthum Uber Haupt mit dem staatlichen Leben und da» Evan- rlium mit dem Recht? Da- Evangelium ordere Unrecht zu ertragen, der Staat sein Recht zu suchen; daS Evangelium verlangt, daß wir vergeben, Vas Recht fordert Strafe u. s. w. In der ersten Kirche waren Manche darüber im Zweifel und noch jetzt weigern einzelne Secten Erd und kriegSdicnst. Und doch ist eS unmöglich, die bürgerliche Gesellschaftsordnung auf da- Evan- zelium zu gründen. DaS würde die absolute Inordnung sein. Um der Sünde willen muß Recht und Gesitz und Zwang und Strafe sein. Aber darüber hat auch Christus keine Anordnungen gegeben. Er fordert di« Gesinnung de- Herzen», )ie Liebe und die Reinheit. Diese Gesinnung önnen wir in die mannigfaltigsten Recht-oidnuugen -meintragen. Dies« Rechtsordnungen sind an ich weder christlich noch unchristlich, sondern eben rechtlich ; aber die Gesinnung, mit der ich in thnen lebe, kann entweder christlich oder uuchrifllich seio. Da- Christenthum hat die äußeren Ordnungen >e» bürgerlichen Leben- alle bestehen lassen. ES tst in die Welt hineingetreten nicht als eine Re volution der Gesellschaft, sondern al- «ine Re formation d«r Geister. ES hat der Welt eine neue Se.le gegeben. Aber eö ist nicht gleich gültig, ob da- Leben innerhalb der Rechtsordnung v«S Staate- mit dieser Seele der Liebe erfüllt ist oder nicht. Starr und streng geht da- Gesitz seine Wege, unangesehen ob Herzen darüber brechen oder nicht und ob Gemüther sich in Haß ent zweien oder nicht. Und wenn auch Einzelne darüber zu Grunde gehen — Ordnung muß fein und Recht muß Recht blelben. Aber wenn da- Gesetz Wunden schlagt, Wunden schlagen muß, so legt da- Evan gelium Balsam auf die Lunden, und wenn da- Gesetz richtet, so sucht da- Evangelium zu reiten. Der Geist de- Recht- und der Geist der Liebe — auf diesem Bunde ruht da- Menschenleben. ES kann weder blo- die Liebt herrschen ohne da- Recht, denn wir sind Sünder und da- Unrecht fordert Strafe; noch auch kann blo- da- Recht herrschen ohne die Liebe, denn wir sind ewige Seelen, die gerettet werden sollen. Und in die Welt de- Rechte- selbst hat da- Evangelium den Geist der Humanität hineingetragen, welcher da- Recht mit der Milde verbindet. Die beiden großen Ideen, die Idee der Gerechtigkeit und die Idee der Gnade, hat da- Christenthum al» die beiden Säulen auf gerichtet, auf welchen da» ganze Gebäude der Menschlichen Gesellschaft ruht. Evangelium und Reckt, Christenthum und Staat»l,b«n — da- sind zirei verschiedene Welten, aber ste foroern einander und dienen einander, und indem sie sich mit einander verbinden, begründen sie die Einheit de- sittlichen Leben- in der Welt der Sünde. Wie sich nun da- Leben de- Christen innerhalb de- Staate- zu gestalten habe, davon soll der nächste Vortrag (um de» Bußtag- willen näästcn Donnerstag) handeln. Neues Theater. Leipzig, 24. Februar. DaS Gastspiel der Colo- ratursängirin Fräulein Sckröder vom König!. Hosthrairr in Stuttgart gestaltete sich gestern in der Aufführung der Donizetti'schen Oper „Lucia von Lammermoor" zu einem in mehrfacher Beziehung recht interessanten; denn unbestreitbar besitzt penannte Sängerin große Begabung zur dramatischen Darstellung, sie tst bekannt mit allen französischen Effecten in der Phrasirung, weiß die Pointen mit Geschick zu erfassen und versteht die Zuhörer durch den reichen Wechsel von farben reichen Stimmungsbildern zu fesseln. Auch die Technik an sich erscheint respektabel, die Scala ist gleichmäßig und au-geglättet, die Arpeggirn und anvere virtuose Kunststückchen bezeugen tüchtige Studien, und die Behandlung de- StimmapparaiS gewinnt durch eine gewisse Bravour lm Ausdruck die Sympathien de- Hörer-. Dabei kann friiltch nicht geleugnet werden, daß Frl. Schröder auch nicht ganz frei von Fehlern ist ; — sie tremulirt, nimmt eS mit der Intonation nicht immer genau, und
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