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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.05.1872
- Erscheinungsdatum
- 1872-05-15
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187205155
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18720515
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18720515
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1872
- Monat1872-05
- Tag1872-05-15
- Monat1872-05
- Jahr1872
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.05.1872
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»»«11.1 «lg ste- m. I »alt»! rin. Di, > Bade» Seschästt- coli «< bei etam »teu lrta, I war. uvg üb«:! Rrsail«: SiLidn , Mal kl, LH«. d »PM bürg »ii rdrn um tulcutoit. Bazaiui'z Eulgrae:.- ditcassio« der bUlt Maßstub« ehkgesteni btschlicßf, faad eia« in- statt l'i ThirrS indlur^v rltg»k«ii'r > wöglit. lr tHhr I hat d» vy tu br um i» kn ieneichisck he re,^ Llabam ofitiv cer schafilich» Elkphaiit rg, g Sied Sl wi r Linhom Gt Ltudrii . Hawbui, aanie, Lübeck. a. Schvtiu r a. Mali; r. Lama. > Reicheaiet m, Lebe'«- a Dretbv lgdebarg, «arblücka^ H. dePriß^ ea. Ltbr'I H lüllchru, k er Slrphi-. r a. Daiji, ). gr. v«w M-rae, k> tl Nazi, a« Lrett». üruberg >amtmz. Sl. Rüics , ge varw l. w Lchw.n >«'« H,m a. Kollar, org. . Voom ^aubU»!-'. tzaudettk».. kr Mitglied a 'k. H -«-jj« >erlin, iaschau, vid v statt, Hoick Vavien ephaut. ors. ß li-d. > Holet,na kt Fr»> ki. iwnmtlg ick c., Pol^ Grscheinl tiglich früh 6'/, Uhr. Ickoctio» «» «rpekUto, Johamnsgasse 33. IßM». Rkdacteur Fr. -Stt»«». Epachstimtc d. Redactioa Mt»«-,« ll—12 Uhk ,«> 4—L Utzl. ßWch« der für die nächst. Nummer bestimmten Hchnte in dm Wochentagen WZ Uhr Nachmittags. TaaMM Anzeiger. AwMatt dcs König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Sechzig. Auflage 985V. Adoaiemealopret» vierteljährlich 1 Thlr. 7-/, Rar., ncl Brtngerlohn l Thlr. 10 Ngr. Jede einzelne Nummer r>/, Ngr »ebübren für Ertradetlagen ohne Postbefvrderung v Tblr. mit PostbesSrderung 12 Thlr. Iiseralr 4gespaltme BourgoiSzetle t '/»Ngr. Größere Schnstm laut unserem Preisverzeichnis »«tlmor, anter d. Redatttaiostrich dt, Spaltzeile 2 Ngr. Filiale Dtt» »lemm. UntverfitätSstr 22, *orlii-knmvtoi* Hsinstraß»' Bekanntmachung. Da wahrzunehmrn gewesen ist, daß di« über 1) -te A»- und Ah««ld«»g der hiesige« Eiawohaer bet etatreteade« Wohaaagsveräaderaagen, ferner der GewerbSgehülfe», Lehrlinge und Dteasthote» bet deren Annahme «nd Gatlaffaug, endlich der Fre«de» bet der Ankunft, den« U«r«ge nnd der Abreise derselbe«, die Ginretchnn« der Legtlemattoae«, 8) die stMrhnlnng der Anmeldeschetue hin dtstihrnden Anordnungen nicht allenthalben mit der durch die Sache gebotenen Genauigkeit be- M «erden, so steht daS Unterzeichnete Poltzetamt — geleitet von dem Wunsche, mit Ordnung-« Me» io wenig als möglich verfahren za müssen, — sich veranlaßt, jene Anordnungen in Folgen de« zusammen zu stellen und sie hiermit zur Nachachtung eivzuschärfen. 8 l» Le oft eine hier wohnhafte Familie oder einzelne Person ihre Wohnung verändert, ist st-i-ck sowohl von Demjenigen, zu welchem sie einzieht, al- von Dem, von welchem fi« weg« M, binnen vierundzwanzig Stunden im Gt«woh«rr-B»rea» de- Polizei-Amte- schriftlich «rzqrigeu. 8 2. Die- gilt auch rückstchtlich solcher Personen, welche ein« Wohnung mü einem Andern ge«ei»- schaftltch oder bloS eine Schlafstelle inne haben. 8- ». Ebenso sind vrrheirathete und beurlaubte Militair-Personen (ungeachtet Letztere sich selbst an« ob abmrlden wüsten), ingleichea alle Diejenigen, welch« entweder um al- bleibende Einwohner fich hier niederzulaffen, oder, um eine Zeit lang allhier zu verweilen, Herkommen und in der letzten vrztehllng unter andern Zieh« und Pflegekinder, PensionairS, Lehrlinge, GewerbSgehülfe», Schüler (gleichviel ob fie eine hohe oder Elementarschule besuchen), Schülerinnen, Haushälterinnen, Gouver nanten, HandlungScommiS, Buchhalter, Studenten, Künstler und Hauslehrer, bei ihrer Ankunft und ihrem Anzug« allhier, sowie bei ihrem Weggänge von hier, binnen gleicher Frist, von den Wirthen, Lthrherrrn, Meistern und Princtpalen, von den drei Letzteren auch dann, wenn sie di« Lehrling« «der GeschäftSgehülfeu nicht in Wohnung haben, bet dem Ei»»oh«er Barea« schriftlich an- »nd abzumelden. 8 4- Kinder und andere Familienglieder hiesiger Einwohner, wenn sie ron hier wegztehen, um ««-wärt- in ein bleibende- oder zeitweilige- BrrhLltniß zu treten, z. B. wenn sie sich verheiraihen, aus au-wärtiar Universiiäten, Schulen, in di« Lehre, auf die Wanderschaft, in Condition, in Dienst, unter da- Mlitair u. s. w. sich begeben,Imvfsen von dem Familiruhaupte bei ihrem Weggänge ab- »a-, wenn fi« hierher zurückkehren, au gemeldet werden. 8 5. Einwandervde GewerbSgehülfe« haben den Wirthen, bei denen sie elnkehren, ihre Wander« Legitimation zu behändigen und dürfen ohne Anmeldeschein nicht über 24 Stunden hier verweilen; trete» fie hier aber in Arbeit, so haben sie sich, unbeschadet der 8- 3 enthaltenen Bestimmung, bioarn gleicher Frist zur Erlangung einer Arbeitskarte an da- Ginwohuer-Bareau zu wenden, ebendaselbst auch, so oft sie hier ihre Condition wechseln, die erhaltene Arbeitskarte zu produciren, man fie aber ganz arbeitslos geworden sind, sich zur Empfangnahme ihrer Ruse-Legitimation etn- jllstuden. Jeder Herr oder Meister, bei dem ein GewerbSgehülfe auS der Condition tritt, eS wag derselbe weiter reisen oder hier anderwärts in Arbeit treten, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, datz solckeS binnen 24 Stunden zur Keuntniß de- Einwohner-Buren« gelange, und bleibt im lluerlassungSfalle dafür verantwortlich. Die Wtrthe, bei denen einwandernde GewerbS^ehülfen einkehren, sind verbunden, denselben sogleich nach deren Ankunft Ihre Wander-Legitimationen abzufordrrn und solche an daS Fremden- kurea« abzugrben, diejenigen GewerbSgehüifen aber, welche eine Wander-Legittmation vorzuzeigen »ichl vermögen, ohne Verzug rbeudasrldst auzumelden. UebrrdieS haben sie darauf zu sehen, daß ugewaaderle oder arbeitSlo- gewordene GrwerbSgehülfrn ohne Anmeldeschein nicht über 24 Stunden hin verweilen: 8- 6. Diostbote« aller Art müssen sich beim Antritte de- Dienste-, so wie unmittelbar »ach Be radigiug deffrlben unter Vorzeigung ihrer Hetmathöschrine, Attestate, Dienstzeugnißbücher rc. bet der 8esi«d«'Erpeditton melden, und ein« gleiche Verbindlichkeit »ur An- und Abmeldung de- Ge stade« liegt auch deu Herrschaften ob, welche überdies anzuzeigen haben, wenn der Dienstbot« vor End« der Dienstzeit entlasten wird, warum solche- geschehe. Nicht gehörig legitimirten Dienstboten kann der Dienstantritt nicht gestattet werden, und e- ist alS eine vollständige Legitimation keineswegs anzuseheu, wenn der Dtenstbote nur da- letzte Dieastattest beizubnagen vermag. Dienst lose-, mit einem Anmeldeschein nicht versehene- Gesenke aufzuuehmen, bleibt schlechterdings untersagt. Dienstherrschaften, welche «inen Dienstboten auf Probe auuehmeu oder einen solche« außerhalb ihrer Wohnung in Schlafstelle bringen wollen, haben davon gleichfalls bei der Gesinde« Ernedttto» binnen der im Allgemeinen bestimmten 24stvndigen Frist Anzeige zu machen. 8 7- Jeder hier übernachtend» Fremde ist, fall- er vor k Uhr de- Nachmittag- ankommt, »och am Lag« der Ankunft, trifft er aber erst nach 6 Uhr ein, am folgenden Morgen um 9 Uhr von seinem Lnche, gleichviel ob Letzterer ein Gastwirth oder eine Privatperson ist, i« Fremde»»B«rra» de- Polizei.Amte- schriftlich anzumelden. Il< Fremder wird Jeder angesehen, welcher sich nicht wesentlich hier aufhält, und e- kann dtmnach hierbei keinen Unterschied begründen, ob derselbe rin Bekannter oder Verwandter d«S WirtheS ist «nd ob er einem »ah oder fern gelegenen One de- Inlandes oder Au-laadr- an« gehört. 8- 8. Zur Anmeldung kann man sich der hierzu bestimmten Formulare bedienen, welche im Ein wohner« und Fremdru-Bureau unentgeltlich verabreicht werden. Di« auf diesen Formularen befiadlichen Spalten find gehörig au-zufülleu, und e- ist dabet stet- zu bemerken, ob der Fremde eine Legitimation besitze oder nicht. Man hat auch rrstrreu Fall» und wen« der Fremd« länger al» S Lage hier sich anfznhalte« gedenkt, desse« Legtttmattoa zugleich mit dem Meldezettel etnznretche». Da- Verschweigen oder Zurück behalten solcher Legitima tionen wird, je nach der Verschuldung, an dem Wirthe oder dem Fremden, mit der weiter unten zu erwähaendeu Ordnungsstrafe geahndet werden. 8 S- Beabsichtigt «in Fremder länger als drei Lage hier zu verweilen, so bedarf er da»« eine«, für dt« Zeit de- Aufenthalte- von dem Fremde»-Bareau au-gestelltea Anmeldescheins, aut wen» sich der Fremd« bei Bekannten oder verwandten aufhält. Ohne einen solchen Schein darf ihm von feinem Wtrthe der ferner« Aufenthalt eben so wevtg, al- nach Ablauf der Zelt, auf welch« der Schein rrtheilt worden war, gestattet «erden. ES liegt dem Wirthe ob, sich davon zu überzeugen, ob der Fremde »inen Anmelvrfchein besitze oder nicht und, rrsteren Fall-, ob er »och gültig fei. Rach Ablauf de- Anmeldeschein» hat der Fremd« um Prolongation »achzusuchen. 8- 10. vet de« Abgang« eine» Fremden, gleichviel ob er von hier wegreifet oder ob er ein andere» I Quartier in hiesiger Stadt bezieht, ist er von seinem zritherigen Wtrthe längsten» binnen 24 Stunde» bei de« Fremde»«»a,eau abzumelde«. Hierzu find ebenfalls gedruckt« Formnlar« im Fremde» - Barea« unentgeltlich zu erhalten. Gastwtrthe haben an jedem vormittag» um 9 Uhr die Abmeldung der bi» bahra bet ihaa» grganßenen Fremden zu bewirkru. verändert ein Kremder hier fein Quartier, so ist er. unter Angabe selner vorige« Wohnung, de« »e«e» Wirthe in der 8 7 vorgeschriebene» Weise a»z»»rldm. 8 Di« Aufzeichnung der etagezogenen Personen in den Personalstemr-Listen befreit nicht von der Verbindlichkeit ihrer Abmeldung bet dem Polizei-Amte. Wer über die gehörig erfolgte Meldung «ine Bescheinigung zu erlangen wünscht, hat den Meldezettel doppelt einiureicheu und erhält dann ein mit dem Stempel vr» Polizei-Amte- versrheniS Exemplar zurück. Derselbe darf jedoch nicht dem Fremden auSgeantworiet werden. 8 12. Da» Polizei-Amt ist e- dem allgemeinen Vesten schuldig, auf die Befolgung vorstehender Vor schriften streng zu halten, und e- wird demnach jede Vernachlässigung derselben mit einer Geldbuße bis zu 5 Thaler oder verhältnißmäßiger Haftstrafe grabndet werden. Leipzig, den 7. Mai 1872. DaS Poltzet-Amt der Stadt Leipzig. vr. Rüder. Bekanntmachung. Da» 7. Stück de- diesjährigen Gesetz- und Verordnungsblattes für da- Königreich Sachsen ist bei un» einaegangen und wird bis zu« L. künft. M. aus dem RathhauSsaale zur Einsichtnahme öffentlich aushangen. Dasselbe enthält: Nr. 49. Gesetz, di« Emertttruug der evangelisch-lutherischen Geistlichen betreffend; vom 8. April 1872 » 50. Gesetz zur Abänderung und Ergänzung deS Gesetze« vom 1. December 1837, dt« Errichtung einer Prediger-W'.ttwen- und Waisencasse betreffend; vom 9. April 1872. » 51. Verordnung zu Ausführung de- Gesetze-, die Emeritirnng der rvanglifch' lutherischen Geistlichen betreffend, vom 8. April 1872, und deS Gesetze» ^ur Abänderung und Ergänzung de- Gesetze- vom 1. December I8Z7, dt« Er richtung einer Prediger-Mttwen- und Waisencasse betreffend, vom 9. April 1872. vom 16. April 1872. ' - 52. Gesetz, di« Emeritirnng ständiger Lehrer an den höheren Schulanstalten und Nachträge zu dem Gesetze vom 31. März 1870 betreffend; vom 9. April 1872. - 53. Gesetz zur Abänderung und Ergänzung de- Gesetze- vom 1. Juli 1810, die Errichtung einer PensionScaffr für die Wtltwen und Waisen der Lehrer an evangelischen Schulen betreffend; vom 9. April 1872. - 54. Verordnung zu Ausführung de- Gesetze- vom 9. April 1872, die Emerlrirung ständiger Lehrer an den höheren Schulanstalten und Nachträge zu dem Gesetze vom 3t. März 1870 betreffeud, und de-Gesetze« vom 9. April 1872 zur Abänderung und Ergänzung de- Gesetze- vom 1. Juli 1840, di» Errichtung einer Pension» cafse für die Wittwrn und Waisen der Lehrer an evangelischen Schulen be treffend; vom 20. April 1872. - 55. Gesetz, die Gehalt-Verhältnisse der Lehrer an LlemcntarvolkSschulerr betreffend; vom 9. April 1872. - 56. Verordnung zu Ausführung de- GcsetzeZ vom 9. April 1872, die Gehalt-- verhällntffe der Lehrer an Elemenraroolküschulen betreffend; vom 17. April 1872. Leipzig, den 14. Mat 1872. Der Stath der Stadt Leipzig. vr. E Stephaut. Crrmti. Bekanntmachung. Die Herren Profefforen und Docenten an hiesiger Univlrstlät «erd-n hierdurch veranlaßt, die schriftlichen Anzeigen der Vorlesungen, welche fie im nächsten Winter-Semester zu baltrn beabsich tigen, behufs Anfertigung deS LrctionScatalo^eS baldmöglichst und zwar, um frühzeitiger alS bisher die Veröffentlichung de- BorlesungSverze'chniffeü zu ermöglichen, bi- spätestens den 28. Mai L872 der Univerfitat-canzlet etnzureichen. inLeipztg. den 10. «ai 1872. vr. Wanderlied, d Z Rector. Bekanntmachung. Die Unternehmer der Pferde - Eisenbahn haben bei unS angezrtgt, daß der Betrieb der letzteren den 16. d. M. beginnen wird. Wir bringen dirS hierdurch unter Bezug auf unsere Bekanntmachung vom 13. Iwj. zur öffent lichen Keuntniß. Leipzig, am 14. Mai 1872. Der Rath der Stadt Leipzig. n i. G. M vr. E Stepbai Mechler. Bekanntmachung. Für deu Betrieb der Pferdeeisenbahn innerhalb de- städtischen Weichbild«- wird hiermit Fol gende- angrorduet. 1. Da» Tabakrauchen ist in deu offenen Wagen allenthalben, in den übrigen nur auf den äußeren Sitzen derselben gestattet, in den geschloffenen Wagenräumen dagegen untersagt. 2. Da- Mitnehmen von Hunden in di« Wagen ist verboten. 3. Die Wagen der Pserdeeisenbahu dürfen nur diejenige Zahl von Passagieren enthalten, welch« nach »orgäugtger Prüfung der Wagen vom Rath genehmigt werden. Diese Zahl ist an der Außenseite der Waaen zu verzeichnen. Auch müssen die Wagen zur Abendzeit äußerlich in der Nähe de» Kutscherfitze», sowie im Innern beleuchtet werde». Die Conductrurr find hierfür allenthalben verantwortlich. 4. Jedermann, welcher die Bahn betritt und jede- Fuhrwerk, welche» deren Gleise pasfirt oder auf denselben hält, ist verpflichtet, beim Hrrannaheu eine- BahnzugS diesem zu weichen und zwar dergestalt rechtzeitig und bi- zu solcher Entfernung (1 Meter), daß der Bahnzug unbehindert und ohne Aufenthalt vorüberfahren kann. Erforderlichenfalls ist so lange zu warten, bi» der Bahnzug vorüber ist. 5. Auf dem Bahngleise und in einer Entfernung von 0.6 Meter von demselben darf zu keiner Zeit rrgeud et» Segevstaud aufgestellt oder abgelegt «erden. 6. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Geld bi- zu 50 Thaler oder verhältntßmäßiger Haft bestraft. L«hzig, den 13. Mai 1872. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. E. Stephani. G Mechler. Bekanntmachung. Nach Anzeige de» Herrn Advocat BurckaS ist der am 9. Decbr. 1868 unter Nr. 795 von der Lagerhof. Verwaltung ausgestellt« Lagerschein über von Herrn Otto Wageakaecht im Schuppen für feuergefährliche Güter aufgrlagert, L2 Balloas Petrole««, gewogen Brutto 1336 «., gezeichnet V. Nr. 1 bi» 4. 822 2^ (V) Nr. 1. 2. 97. 646. k. L 6. Nr. 7774. ohne Zeichen Nr. 511. 641. verloren gegangen. Wir fordern den Inhaber de» Lagerschein- hierdurch a»f, sich mü demselben binue» S Monaten und spätesten» dt» zum «. Jalt 1872 bei Verlust jeglichen Anspruch» an die Lagerhoi-Berwaliung auf der Lagerhrf-Expedition zu melden. Erkolqt kein« Meldung, so wird der Lagerschein für unwirksam erklärt und ein neuer Lagerschein auSgefrrtigt verdeu. Leipzig, de» 30. März 1872. Lagerhos der Stabt Leipzig. Gethrr, Jnfv.
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