Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.04.1862
- Erscheinungsdatum
- 1862-04-26
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186204265
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18620426
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18620426
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1862
- Monat1862-04
- Tag1862-04-26
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- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.04.1862
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Toimabesd den 26. April Bekanntmachung. Die beiden Um Grdgefchosfe des Stockharrfes neu eingerichtetm Gewölbe am Naschmarkte sollen von Michaeli- d» I., ab aus drei Jahre an die Meistbietenden vermiethet werden. Dli Abmiether können aber dieselben nach Befinden auch schon früher beziehen. Miethluftige haben sich Dienstag den S Mai d. I. Vormittags LI Uhr an Rathsstelle einzufinden, ihre Gebote zu thun und darauf weiterer Beschlußfassung des RatheS, welchem die Auswahl unter den Licitanten, so wie jede sonstige Entschließung Vorbehalten bleibt, sich zu gewärtigen. Die LicitationS- und Micthbedingungen können schon vor dem Termine an Rathsstelle eingesehen werden. Leivzig ben 22. April 1862. DeS Raths der Stadl Leipzig Finanz - Deputation. « ,l! Erörterungen und Entscheidungen, den buch- händlerischen Verkehr betreffend. Erft«r Artikel. Jiiwttweie k»»i» d» Buchhändler auf Bezahlung des Laden- preist- für Bücher klagen, welche er ohne vorherige Bestellung zugesendet hat? Der Buchhändler, welcher mit den: Publicum in Geschäfts verkehr, jritt, kann sehr leicht in die Lage kommen, die Hülse- der Gerichte in Anspruch zu nehme-, da so mancher Privatmann die chm vom H-chhändler auf vorherige Bestellung oder ohne eine solche, mit oder ohne Faetura zugesendeten Bücher, Landkarten rc. behalt, auch wohl in Gebrauch nimmt, ohne an die Bezahlung des Kaufpreises zu denken. Bei der Klaganstellung hat nun aber schon mancher Buchhändler unangenehme Erfahrungen gemacht. Weniger kann dies Vorkommen, wenn es;stch um Einklagung des Kaufpreises für bestellte büchhändlerische Werke handelt. Denn eine solche Klage -Hat man nach allgemein gültigen Gesetzen und dm civilrrchtlicheu Grtndsätzen über den Kauscontract zu be- urtheilen; -er Kauf ist für abgeschlossen und der Anspruch an dm KLicher auf Bezahlung als vollständig begründet zu achten, wenn derselbe die ihm zugeschickt gewesenen Werke bestellt gehabt, mit der Preisangabe zugeschickt erhalten und ohne Widerspruch an sich behalten hat. Da nämlich die Bücher, welche im Buchhandel und von Buchhändlern erkauft werden/ wohl insgesammt Laden preise haben, so liegt eigentlich schon in der Bestellung l derselben, wenn nicht ein Anderes ausdrücklich verabredet und Vorbehalten worden, die Genehmigung der ihm bei der Zusendung gemeldeten Ladenpreise und die Klage ist hinlänglich begründet, wenn sie auf die Bestellung und Zusendung mit Angabe der Ladenpreise (sei es nun mit oder ohne Abzug eines davon bewilligten Rabatts) gestützt wird. Ja wir zweifeln sogar nicht, daß die Klage, selbst weNn sie die Bezugnahme auf die Milzusendung der Factura nicht enthält, nicht angewiesen werden könne, vielmehr der Käufer zu Bezahlung des in der Klage anzugebenden Ladenpreises verurtheilt werden müsse, da hier der allgemeine Grundsatz einschlägt, daß bei Be stellung von Gegenständen, welche sich im gewöhnlichen Verkehr befinden, ein angemessener Kaufpreis,- selbst wenn ein solcher bei der Bestellung nicht verabredet oder bei der Zusendung nicht an- gezeigt worden ist, gefordert werden kann, da der Abkäufer, indem er die Verabredung eines < Kaufpreises unterlassen, zunächst der Preisbestimmung SeittN des Verkäufer- sich unterworfen hat, hierbei aber'vorausgesetzt wird, daß der Verkäufer den Preis nach dem wahren Werthe, mithin unter Berücksichtigung desjenigen Preises, welcher für dergleichen Sachen am ContractSorte gewahrt zu werden pflegt, gefordert habe, weshalb in dergleichen Fällen, wenn die Angemessenheit de- Kaufpreises bestritten wird, dem Kläger die eidliche Bestärkung. daß der geforderte Kaufpreis wirklich ortS- oder geschäftsüblich sei, dem Gerichtsbrauche zufolge nachgelassen'zu werden pflegt. - ! i . > > Anders verhält es sich mit Beurtheilung einer auf Bezahlung der Ladenpreise "für unbestellt zugeseNdete Bücher gerichteten Klage. Zwar erachtete eine Unterbehörde, in Sachen der A.'schen Buchhandlung /. Schubert, den Empfänger solcher Bücher — einen Nichtbuchhändler — schon darum' zur Annahme und Be zahlung des Zugesendeten verbindlich, weit er die Bücher nicht in kurzer Zeit, wie der Absender verlangt, zurückgesendet habe. Anderer Ansicht war jedoch da- OberappellaNonSgericht zu Dresden (September 1853), welches eine solche Begründung der Klage, ganz abgesehen von dem Mangel einer näheren Angabe bestens was man unter „kurzer Zeit* zu verstehen habe, nicht für zulässig erachtete, vielmehr in den Rationen ausdrücklich bemerkte, „eS komtne in Fällen, wo eS sich um unbestellte Bücher handele, darauf an, die Handlung genau zu bezeichnen^ woraus der Richter die stillschweigende Genehmigung des angAmenett Kaufs folgern solle, was in dem vorliegenden Falle Unterlasten worden sei." Diese auch von andern Behörden adoptirte Ansicht stellt sich als vollkommen begründet dar. Denn bekanntlich läßt sich das Stillschweigen nur dann als verbindendes Einverständniß ansehen, wenn die concurrirenden Umstände ein Andere- ausschließen, wo gegen eine stillschweigende Willenserklärung nickt angenommen werden kann, wenn den Umständen nach eine mehrfache Deutung möglich ist. Ein Fall der vorliegenden Art wird jedoch in den Gesetzen, welche das Stillschweigen der ausdrücklichen Einwilligung gleichstellen/ nicht erwähnt, dem zufolge kann der Empfänger un bestellter Bücher, selbst wenn sich auf der Factura die Bemerkung finden sollte, der Absender werde annehmen, daß der Empfänger' die Bücher behalte, wenn er sie nicht in kurzer Zeit oder längsten- an einem von ihm in voraus bestimmten Tage zurücksende, die Bücher ruhig bei sich liegen lasten; jedenfalls hat er, wenn er von dem Liegenlaffen keinen Gebrauch macht, sondern die Bücher nach Ablckuf der bestimmten UeberlegungSfrist zurücksendet, nicht zu be fürchten, daß er nunmehr dem chm gestellten Präjudiz verfallen sei und ohne Weiteres zu Bezahlung de- notirten Ladenpreises angehalten werde. Der Buchhändler aber, welcher weder seine Bücher noch das Geld dafür erhält, wird sich zunächst der Abholung derselben unterziehen müssen und nur erst, wenn die AuSantwortung Setten des Empfängers verweigert wird, aus Rückgabe der Bücher,- eventuell ans Bezahlung de- Ladenpreises klagen können, dann aber eine Verurtheilung erlangen, weil der MNpfänger sich zum Schaden de- Absender- durch Anfichbehalten der Bücher nicht bereichern darf. - Eme Beantwortung der vorliegenden Streitfrage findet fick) in dem Handelsgesetzbuche nicht. Einiges Anhalten konnten höchstens Art. 278 und 279 bieten, wo eS heißt: „Bei Beurtheilung und Auslegung der Handelsgeschäfte hat der Richter den Willen der iContrahenten zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu hasten. In Beziehung auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen ist auf dre im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.* Allein es möchte wohl schwerlich Seiten der kauf männischen Beisitzer des Handelsgerichtes oder Seilen der etwa anzurufenden Sachverständigen aus dem Buchhandel 'der Ausspruch erfolgen, etz habe sich im buchhändlerischen Verkehr die Usance ge bildet, daß eine Privatperson, welche unbestellte Bücher mit Factura (zur Ansicht) zugesendet erhalten und solche binnen der vom Ab sender beftrmmten Frist nicht zurückgeschickt habe, nun ühne Weitere-
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