Anzeiger. Amtsblatt -eS Könizl. Bezirksgerichts und -es Raths -er Stadt Leipzig. M 80» Sonnabend dm 29. Februar. 1888, Bekanntmachung, de« Gebrauch von Arsenik zur Vertilgung schädlicher HauSthiere betreffend. Die Königliche Kreis - Direction findet Sich veranlaßt, die Bekanntmachung vom 20. September 1859 wiederholt in Erinnerung zu bringen, wonach den Bäckern und Gewerbtreibenden die Vertilgung der Schwaben mit Arsenik verboten, dagegen die Anwendung von Borax zu diesem Zwecke anempfohlen worden ist. Es ist demnach von Seiten der Obrigkeiten und Bezrrksärzte des hiesigen Regierungsbezirk- fortwährend darüber zu wachen, daß Arsenikalien zu dem ebenerwähnten Zwecke nicht verwendet werden, auch den Kammerjagern zu ihrem Gewerbebetriebe an einem bestimmten Orte nur dann die Erlaudniß zu ertheilen, wenn sie nachgewiesen haben, daß sie mit einem ausreichenden Vorrathe von feingepulvertem Borax wirklich versehen sind. Ueber die Befolgung dieser letzteren Bestimmung sind die betreffenden OrtSpolizeiorgane auch fernerhin zur Aufsichtsführung anzuhalten. Endlich bleibt den Apothekern der Verkauf von Arsenikalien ru dem mehrgedachten Zwecke gänzlich untersagt. Vorstehende Bekanntmachung ist in allen Amtsblättern zum Abdruck zu bringen. Königliche Krers - Direktion. Leipzig, den 24. Februar 1868. v. Burgsdorff. Bekanntmachung. Das 2. Stück des BundeS-GesetzblatteS deS Norddeutschen Bundes, enthaltend: 9kr. 47. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. Vom 15. Februar 1868. - 48—56. Die Beglaubigung der außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister deS Norddeutschen Bundes bei dem Herrn Präsidenten der Vereinigten Staaten von Nordamerika, bei Ihren Majestäten oem Könige der Niederlande, der Königin von Spanten, dem Könige von Schweden und Norwegen, der Königin von Großbritannien und Irland, dem Könige von Dänemark, bei der Ottomanischen Pforte, der Schweizerischen Eidgenoffenschaft und bei Seiner Heiligkeit dem Papste. - 57—59. Die Beglaubigung der beim Königlich Preußischen Hofe bevollmächtigten Kaiserlich Russischen, Königlich Niederländischen und Königlich Schwedischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister beim Norddeutschen Bunde ist bei unS eingegangen und wird bis zum 18. März d. I. auf dem RathhauSsaale zur Kenntnißnahme öffentlich aushängen. Leipzig, den 27. Februar 1868. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Cerutti. Bekanntmachung. DaS 3. Stück de- diesjährigen Gesetz- und VerordnungS-BlatteS, enthaltend , Nr. 13. Bekanntmachung, die Anleihe der Stadt Radeberg betreffend, vom 21. Januar 1868; - 14. Gesetz, daS Verfahren in den an die Justizbehörden zur Untersuchung und Aburtheilung abgegebenen VerwaltungS- , strafsachen betreffend, vom 3. Februar 1868; - 15. Verordnung, die Verbreiterung deS Bahnkörpers der CoSwig-Meißner Zweigeisenbahn betr., vom 3. Februar 1868 ; - 16. Gesetz wegen verminderter Ausgabe der 5procentigen Staatsschuldencafsenfcheine um Sechs und Erhöhung der 4procentigen Staatsschuld um 8 Millionen Thlr., vom 8. Februar 1868 ; vom 10. Februar 1868 ; vom 31. Januar 1868; deren Hinterlaffenen, vom 14. Februar 1868; - 20 Decret wegen Bestättgung der Statuten der SechSunddreißiger Begräbnißgesellschaft zu Annaberg, vom 3. Februar 1868; - 21 Verordnung zu Ausführung deS Gesetze- vom 2. März 1867, die Anfertigung und Ausgabe neuer Königlich isl bei unS eingegangen und wird bis zum 18. März d. I. auf dem RathhauSsaale ^r Kenntnißnahme Mentlich auShangen. Leipzig, den 28. Februar 1868. >er Rath -er Stadt Leipzig. vr. Koch. Ce eruttt. Bekanntmachung. Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß Herr Kaufmann Julius Ferdinand Theodor Harck, Herr Privatmann Friedrich Heiniche», Herr Kramer Friedrich August Wilhelm Klitscher und Herr Schneidermeister Christian Friedrich Schöuknecht in da- Direktorium der DarlehnSanstalt für Gewerbtreibende allhrer als dessen Mitglieder eingetreten sind. Leipzig, am 25. Februar 1868. Der Rath der Stadt Leipzig. ivr. Koch. Bekanntmachung. Unter Bezugnahme auf unsre Bekanntmachung vom 30. vor. MtS. werden die hiesigen Steuerpflichtigen aufgefordert, die den 1. Februar fällig gewesene Grundsteuer mit S Pfennige« von der Steuereinheit und die städtischen Ge fälle an 1,375 Pfennig von der Steuereinheit nuverweilt an die Stadt-Steuer-Einnahme allhier zu bezahlen, widrigen falls die geschlichen Maßregeln gegen die Säumigen emtreten müssen. Leipzig, den 27. Februar 1868. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. ' Taube.