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Dresdner Nachrichten : 28.12.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-12-28
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id501434038-191512284
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id501434038-19151228
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-501434038-19151228
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Nachrichten
- Jahr1915
- Monat1915-12
- Tag1915-12-28
- Monat1915-12
- Jahr1915
- Titel
- Dresdner Nachrichten : 28.12.1915
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US « s L-c L" - S »ö « «r » s « SL r-7 -S »» « — «häuderung der Gedkhrenordnnng sttr dt« Unter« such«», »eS in dao Zolinlan» ei»«etze»deo Fleisch«». DaS Ministerium de» Innern bringt eine vom Bundesrat unter dem o. Dezember 1015 erlassene Bekanntmachung betreffend die Gebühren für die Untersuchung des in das Zoüinland eingehenden Fleisches zur allgemeinen Kenntnis, welche bestimmt, daß für die Dauer des gegenwärtigen Krieges die Vorschrift der Gebührenordnung über Erhebung einer Mindestgebühr bei der chemischen Untersuchung von Fetten im Betrage von 0,4» Mk. fiir jedes Packstück einer Sendung aufgehoben wird. - Kollekte siir den Allgemeinen Kirchensonds am Silvcstertage. Das Evangelisch lutherische Landeskonsisto rium fordert die Geistlichen im neuesten sl8.) Stück seines Bervrdnungsblattes auf, sich der Kollekte für den AUge meinen Kirchensonds, die am Zilvestertagc ei »zu so in me ln ist. besonders anznnchmen. Der Allgemeine Kirchensonds sei es. aus dem jetzt, nachdeni die besondere Kollekte vom 18. Oktober l0l4 aufgebraucht sei, die Kosten zur Bermel- lnng der Feld und Lazarettseelsorac bestritten iverde» Diente die Kollekte vom t8. Oktober 1014 zunächst besonders zur Ausrüstung und Unterbaltnng freiwilliger Feldgcist llcher, so seien neuerdings, wo auch die freiwilligen Feld geistlichen in der Hauptsache Auswandsentschädigungen vom Militärsiskns beziehen, die Mittel besonders zur Ver- sorgun g n n s e r e r T r n p v e n mit Neuen Testa menten, Andachtsbncherii. WeihnachtS-, Oster-, Psingst grüßen und anderem religiösen L e s e st v s s verwendet ivordcn. Nach solchem bestehe draußen im Felde und in den Lazaretten grobes Bcrlangeii, und das Landeskonsistvriuni würde sich freuen, dies Berlangen aus dem Allgemeinen Kirchensonds in ausreichendem Maste befriedigen zu können. Daneben seien weiterhin Aufwandsentschädigun gen an einige s r e i w i l l i g c F e l d g e i st l i ch e und Bei hilfen zur Ausrüstung bei Hinaussendung von neuen Geistlichen zu gewähren. Das Vandcskonsistorium bittet herzlich, ihm am Jahresschlüsse die Mittel zu reichen, damit im neuen Fahre unsere tapferen Truppen von der HeiinatS- kirche aus wieder mit geistlicher Speise versorgt werden können. — Aus der Gesamtratssihung. Zur Bestreitung der weiter durch den Krieg bedingten anstervrdentlichen Aus gaben wurden vorbehaltlich der Einstimmung der Stadtver ordneten 4 250 000 M k. bewilligt zu Lasten der An leihe mit der Mastgabe, dast die einzelnen diese Summe bildenden Beträge unter sich und mit den bisher schon be willigten Beträgen öeckungSfähig find. — Die Stadtverord neten hatten für die Regelung des FleischverkanfS in den F r e i b a n k B e r k a u f s st e l l e n einige von den Vor- ichlägen deS Rates abweichende Maßnahmen angeregt. Der Rat stimmte diesen Anregungen mit der Maßgabe zu, daß, insoweit auch kinderreichen Familien bis zu einem Ein kommen von 200» Mk. ans Antrag FkeibankauSweisc aus gestellt werden sollen, zunächst abzuwarten ist. ob das der Freibank znfallende Fi ei ich hierzu überhaupt auSreichcn wird. — Ferner beschloß man, bei der StaatSregicrung wegen Festsetzung von H ö ch st st a l l p r e i s c ii für S ch w eine vorstellig zu werden und den Antrag der Stadt verordneten wegen BerbotS der P r i v a t s ch l a ch t u n- gen von Schweinen cinzuberichten: zu diesem Antrag ver mag man eine befürwortende Stellung aber nur insoweit ein',»nehmen, als die Hausschlachtungen das sonst übliche Mast überschreiten. — Bon der W i c d e r w a h l der Herren Stadtrate Braun, Dreßler, Gottschalk, Harnisch, Dr. Hopf und Mvchring, sowie von der Neuwahl des Herrn Kauf mann Braune zum Stadtrat nahm der Rat Kenntnis. — Der Bezirksausschnst der Amtshanptmannschast Dresden-A. hält am 30. Dezember, vormittags 10 Uhr, eine Sitzung ab. — Katholische Hoskirche. Die F a l> r c S > ch l » st f c i e r findet Freitag nachmittag.4 Uhr mit Litanei von Schürer, Predigt und Tedeum von Hasse statt. - Wetterführung der Mädchcn-Fortbilduugsklasfen. Um dem Bedürfnisse der weiblichen schulentlassenen Fugend nach einer weiteren Ausbildung entgcgcnzukvinnieii, werden auch im Schuljahre lblV/17 die bestehenden Mädchen-F-vrtbil- dungsklassen iveitergeführt werden. Der Unterricht in diesen Klassen beginnt am l. Mai 1010 und umfaßt folgende F ä cher: Literatur niit Aussatz, Hauswirtschaftslelire. Ge- sundheilS- und Erziehungslehrc, Französisch. Englisch. Buch führung, Rechnen, Stenographie, Kunstgeschichte. Turnen, Weistnühen, Kochen, Singen, Zeichnen. Die UuterrichtS- gänge sind einjährig! doch kann der fremdsprachliche Unter richt bei genügender Beteiligung in einem zweiten Schul jahre fortgesetzt werden. Das Schulgeld betrügt für eine Wochenstunde jährlich 4 Mk., für die Beteiligung am vier stündigen Kochniitcrricht und nur 10 Mk. jährlich zu ent richten. Außerdem sind beim Kvchnnterrichte vierteljährlich 5 Mk. zur Beschaffung der Kvchmatcrialicn voraus zu be zahlen. wofür die zubereiteten Speisen den Schülerinnen überlassen werden. Aufnahmegebühren werden nicht er hoben. Aufnahmefähig sind konfirmierte Mädchen aller Stände, sowohl frühere Bürger- als auch Bezirksschülerin- ncn. Fede Schülerin kann sich die Unterrichtsfächer nach Bedarf wählen. Anmeldungen sind bis zum 25. März 1910 bei der 2./7. Bürgerschule. Amvnstraße 17/10, der 3. Bürger» schule, Scminarstraße 11. der I. Bürgerschule, Ticckstraste 14, der 0. Bürgerschule, Gutzkowilrastc 30. der 0. Bürgerschule, Silbermannstrabe 5, der 10. Bürgerschule, Markgraf-Hein- rich-Straste 24 zu bewirken. Für solche Schülerinnen, die beabsichtigen, sich dem Nadelarbeits- oder Haus halt n u g S l c h r e r i ii n e n b c r u f c zu widmen, wird für das Schuljahr 1010/17 die Müdchen-Fortbildungsklafse der 2 /7. Bürgerschule, Ammvustraste 17/10. wiederum in der Weise weiter auSgestaltet, Saß durch ihren Besuch das Bil dungsziel erreicht wird, wie es in der ministeriellen Ver fügung vom 13. Februar 1011 sür den Eintritt in die Aus bildungskurse der Nadelarbeits- oder HaushaltinigS- lehreriunen erfordert wird. Der Unterricht in dieser Klasse, der gleichfalls am I. Mai 1016 beginnt, umfaßt folgende Fächer: Deutsch, Französisch. Englisch, Mathematik, Ge schichte. Geographie, Natnrlchre, Naturbeschreibung. Der Unteirichtsgang ist einjährig. Das Schulgeld beträgt für eine Wochenstunde jährlich 4 Mk., mithin zusammen 120 Mk. jährlich, während Ausnahmegebühren nicht erhoben werben. Aufnahmefähig sind konfirmierte Mädchen aller Stände. Fede Schülerin ist zur Teilnahme an allen 30 Wochen- itundcn verpflichtet. Anmeldungen hierzu sind dis zum 15. März 1010 in der 2./7. Bürgerschule. Ammvirstraße 17/10, zu bewirken. — Eisenbahnjnbiläum. Die von der Hauptlinie Leip zig-Hof abzweigende, 35,04 Kilometer lange Linie Gößnitz —Gera steht heute, am 28. Dezember, fünfzig Fahre im Betrieb. Unter dem 13. Fuli 1863 war einer Aktiengesellschaft die Genehmigung zum Bau und Betrieb erteilt worden. Ter Altenburgischc Staat leistete einen Beitrag von 750 000 Talern, während die König!. Sächs. StaatSregicrung mit 300 000 Talern für Beschaffung der Transportmittel nach Maßgabe des Kostenanschlages am Erträgnis der Bahn sich beteiligte. Die sächsische Staats- eisenbahnvcrwaltnng übernahm den Betrieb für Rechnung der Gesellschaft. Die Flügclbahn Schönbörnchen—Gößnitz mar seit dem 15. November 1858 für den Verkehr eröffnet, ebenso Ehemuitz—Zwickau. Bis zum Fahre 1877 veränder ten sich durch den weiteren Ausbau des Staatsbahnnetzes die Bcrhältnisse bedeutend, und deshalb zog cs die Gesell schüft vor, das Unternehmen, da Betrtebsrücksichten und cisenbahnpolitischc Gründe dafür sprachen, nach ergangener Einwilligung der Regierungen des Herzogtums Sachfcn- Altcnburg und des Fürstentums Reust j. L-, vom 1. Januar >878 ab dem sächsischen Staat durch Kauf zu überlassen. Die eingleisig ausgeführte Bahn hatte bis zu diesem Jahre ein Anlagekapital von 4 131 084,76 Mk. erfordert, Verzinsung 3,50 Prozent, Reinertrag 144 660FS Mk.. Steigerung des Anlagekapitals bis zum Ende des Jahres 1014 aus 10107 818 Mk. Vom Bahnkörper lagen 28,064 Kilometer im Herzogtum Altenbnrg, 0,406 Kilometer im Fürstentum Rcuh j. L. Berufsberatung für unsere Kriegsbeschädigten erteilt Stiftung Heimatdant Königreich Sachs««. — Keine Mitteilungen politischer oder wirtschastlicher Art an Kriegsgefangene. Von maßgebender Leite wird uns geschrieben: Ein erneuier Hinweis darauf ist geboten, daß in Vliesen oder auf Postkarten an kricgsgesangene Deutsche im feindlichen Auslande keine Mitteilungen militärischer, politischer und wirtschastlicher Art — auch nicht i» Geheim schrift — gemacht werden diirsen. Unsere Gegner können ans derartigen unbedachten Mitteilungen wichtiges Ma terial sür ihre Entschließungen gewinnen. Die Angehörigen kriegsgesangener Deulschcr stelle» die schnelle und sichere Beförderung von Päckchen und Postpaketen an diese in Frage, wenn sie solchen Sendungen schriftliche Mit teilungen beisügcn. Die Annahme, daß die Zensur Mit teilungen in Päckchen und Pakete» leichter übersieht, als wenn sie in besonderen Vliesen oder aus Postkarten ver sandt werden, ist durchaus unzutrefsend. — ß'. Erhöhte Sicherheit für die Feststellung Gefallener. Man schreibt der Rvrresp. „Heer und Flotte": Um die Fest stellung Gefallener mit noch gröberer Sicherheit zu ermög lichen. ist bestimmt worden, daß l. für Ersatzmannschaften nsw.. die auf den Kriegsschauplatz nachgesandt werden, die Erkennungsmarke von dem Ersatztruppenteil, bei dem der M a n n eingestellt wir-, und zwar un mittelbar nach seiner Einstellung in ihrem oberen Teile versehen wird mit: s) dein Vor- und Familiennamen, 6) dein letzten Wohnort jbei größeren Orten mit Angabe der Straße und Hansnnmmers, c> der Zeitangabe der Ge burt, rlj der Bezeichnung des Ersatztruppenteils in ver ständlicher Abkürzung, es der Nnmmcr der Kompagnie lEskadron, Batterie usw.i und kj der Nummer der KriegS- iammrvlle. 2. Der F c l S t r u p p e n t e i l, dem der Mann zngewiesen wird, versieht die Erkennungsmarke in ihrem unteren Teil mit: sj der Bezeichnung des Felbtrnppen- teilS in verständlicher Abkürzung, 6> der Nummer der Kompagnie und Z der Nummer der .Kriegsstammrolle. Wird der Mann im Laufe des Krieges einem anderen mobilen Truppenteil überwiesen, so sind aus der Erkennungsmarke die Bezeichnungen deS bisherigen Felötruppenteils zu durchschlagen und die des neuen Fcldtruppentctls anzubringen. Die Bezeichnung des Ersatztruppenteils usw. ändert sich niemals. Die Erkennungsmarken sind in Zinkblech zu beschaffen. Sie sind eiförmig, etwa 7 Zentimeter breit und 5 Zenti meter hoch. Unterossiziere und Mannschaften sind ans die Wichtigkeit -er Erkennnngsmarken hinzuweisen. Die An ordnungen zu 1 bis 3 finden ans die zum- Feldheer ent sandten Offiziere, Sanitätsoffiziere, Veterinärvffiziere und oberen Militärbeamten mit der Maßgabe Anwendung, dast die Kvmpagniennmmer sortfällt und die Nummer der .Kricgörangiistc anznbringen ist. — Vermißt! Ein Klang so bang' in diesem Wort! Und jetzt, wo ein Schrei voll Wut und Weh durch die kriegsivilde Welt geht, hat cS die nagende Qual ängstigen der Ungewißheit in Tausende von Herzen gelegt. Sonst nur selten, ans dem Schauer der Bergwelt oder dem ge heimnisvollen Reich der Meere, zu uns hcrttbertvuend, füllt cs jetzt in aufdringlicher Wiederkehr die amtlichen Verlustlisten, die Seele stimmend auf einen Moll-Akkord von Hoffen, Sorten und Wehklagen. Welches wird deS Vermißten" Los,cin? Wird er noch leben, irgendwo liegen, unaufgefunden. mit vielen Wunden, unverbunden? Wird er schmachten in entbehrungsreicher, lastvollcr Ge fangenschaft? Wochen, Monde vergehen in banger Qual, ohne dast heistersclinte Nachricht erlösende Gewißheit bringt. Der freundliche Schimmer der Hoffnung schwindet mehr und mehr, die Seele beginnt sich in das Gefühl stiller Ent sagung cinznpnvpcn, gewöhnt sich an den Gedanken -cS Schlimmsten — des Nimmerwiedersehens. Das Leben for dert aber sein Recht. Welt und Zeit rollen weiter, die vielerlei Pflichten, welche das menschliche Zusammenleben in Hans und Familie, in Staat und Gesellschaft fordert, wollen und sollen erfüllt werden. Was der Vermißte seinem engeren oder weiteren Umkreis in sorgendem Fleiste abgenommen, must nun aus diesem selbst heraus erledigt werden. Dabei tritt die Person deS Vermißten selbst mit einem Male stark in den Vordergrund. Nicht allein, daß sein Wert, bisher durch Gewohnheit und Selbst verständlichkeit überkrustet, mit einem Male klar zutage liegt uud die zerrissene Lücke sich immer wieder empfind lich bemerkbar macht: nein, cS kommt bei dem Vermißten noch das Eigenartige hinzu, dast er, solange er nicht durch richterliches Urteil für tot erklärt ist. immer noch zu de» Lebenden zählt. Rechte und Pflichten des Staatsbürgers sich noch an seinen Namen, an seine Person knüpfen. Er reibt in die Bcrhältnisse die Lücke deS Todes, aber eS laufen und erstehen für ihn noch die Forderungen des Lebens. So zeigt er — ein JanuS — ein Doppelgesicht: das schlummernde eines Verblichenen und das bewegliche eines Sprechenden. Ein treffliches Beispiel liefert auch hierfür die an Fragen und Problemen so reiche und viel seitige Versichern ngswelt. Die Gesellschaft, bei welcher der Vermißte eine Lebens- oder eine Unfallver sicherung mit Nttckgewähr der Prämien abgeschlossen hat, zahlt die vereinbarten Beträge aus begreiflichen Gründen regelmäßig erst dann aus, wenn der Tod -eö Versicherten auf Grund amtlicher Sterbeurkunden feststcht. Sie ist aber auch berechtigt — worauf besonders yingewiesen werden mag —, die Weiterzahlung der Prämie wie von einem Lebenden zu verlangen. Eintretender Zahlungs verzug würde alle in den Vcrsicherungsbedingungen bzw. in dem Gesetz vorgesehenen Folgen des Zahlungsverzuges nach sich ziehen, die z. V. bei der Lebensversicherung unter Umständen, wenn die Versicherung noch nicht drei Jahre bestanden hat. die Gesellschaft von der Zahlung der TodcS- falliumme befreien und sic zur Kündigung der Versiche rung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen würde. Letzteres dürfte auch dann noch zulässig sein, wenn die Versicherung bereits drei Jahre bestanden hatte; nur verwandelt sie sich dann in eine sogenannte prämienfretc, d. h. an Stelle der versicherten Summe tritt der Betrag, der sich ergibt, wenn die auf die Bcrsicherung entfallende Prämienreserve als einmalige Prämie angesehen wird. Für die in Rebe stehende Frage lassen di« zum Schutze der Recht« unser«r tapferen Krieger in d«n denkwürdigen ersten Augusttagcn des Jahres 1014 von unserer Einmütig keit geschaffenen Gesetze zwar eine Norm vermissen: dafür werden aber unsere Lebensvcrsicherungsgesellstl-aften, die sich in diesem furchtbaren Zcrstörnngskampfe so glänzend nach jeder Richtung erprobt haben und Kraft und Trost aus ihrem, in Rührigkeit und Sparsamkeit gehäuft«« Füll horn tausendfältig fliehen ließen, ebenfalls den rechten Weg finden. So werden, um nur ein Beispiel hcrvorzu- hebcn, bei dem bekannten Allgemeinen Deutschen Bcr sicherungsvcretn in Stuttgart die Vermißten zwar, solange keine standesamtliche Sterbeurkunde vvrgelegt werde» kann, noch zu den Lebenden gerechnet: wird aber Über sie auch bis zum Schluß des Jahres, in dem der Krieg zu Ende geht, nichts bekannt, so werden sic den Gefallene» gleich geachtet, sofern seit dem Erscheinen der Verlustliste mindestens sechs Monate verstrichen sind und ein« militär- behördliche Bescheinigung des Inhalts vorgelegt wird, daß der Vermißt« trotz angcstclltcr Erhebungen verschollen ge blieben ist. Es wird also eine Todeserklärung nicht ver langt. so daß die Versicherungssumme mindestens 2 Jahre früher ausPezahlt ivcrden kann. Soweit aber in den all gemeinen Bersicherungsbcdingungen der Gesellschaften oder in sonstigen vertraglichen Vereinbarungen keine ab weichenden Bestimmungen getroffen sind, greifen dt« Vor schriften des bürgerliche» Recht» Platz. Danach müssen, wen» ein Angehöriger der bewaffnete» Macht an einem Kriege teilgenomme» hat. während des Kriege» vermißt wurde und seitdem verschollen ist, seit dem Friedensschlüsse oder, wenn ein solcher nicht stattgefunden hat. feit dem Schlüsse de» Jahres, in welchem der Krieg beendigt wor-, den ist, drei Jahre verflossen sein, bis er für tot erklärt werden kann. Für den Seeverschollenen genügt ein Jahr seit dem auf der Seefahrt erfolgten Untergang des Schisses, auf dem sich der Verschollene befunden hat. Der Unter gang de» Fahrzeuges wird vermutet, wenn es an dem Orte seiner Bestimmung nicht eingetrvffen oder in Errnangelung eines fette» Reisezieles, wie z. B. bei Kriegsschiffen, nicht zurückgekehrt ist und »venn bei Fahrten innerhalb der Ost see ein Jahr, innerhalb anderer europäischer Nteere, ein schließlich sämtlicher Teile des Mittelländische», Schwarzen und Azvwschen Meeres, zwei Jahre und bei Fahrten, die über auster-europäische Nteere führen, drei Jahr« seit dem Antritt der Reise verstrichen sind. L>iud Nachrichten Über das Fahrzeug cingegange», ist der Ablauf des Zeitraumes erforderlich, der verstrichen sein müstte, wenn das Fahr zeug an dem zuletzt mitgetetlten Orte abgegangen wäre. Zwecks Herbeiführung der Todeserklärung must der gesetz liche Vertreter des Vermißten oder jeder rechtlich Inter essierte (Ehegatte, Erbe. Gläubiger. Schuldner) bei dem Amtsgericht des letzten zuständige» Wohnsitzes deö Ver schollenen das Aufgebots verfahren beantragen, in welchem dann die Todeserklärung ausaesproä>en wird: sie begründet die Vermutung, dast der Vermißt« in dem Zeitpunkt ge storben ist. welcher in dem di« Todeserklärung auS- sprechendcn Urteile festgestellt ist. Dieses ist sogleich rechts kräftig, kann jedoch von jedem Interessenten binnen Monatsfrist angefochten werden, -. B. wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen oder weil die Todeserklärung zu Unrecht erfolgt ist oder weil ein falscher Todestag fest gesetzt wurde. Di« aurtliche Urkunde über die gerichtliche. Todeserklärung gilt als vollgültiger Beweis sür den Tod des Vermißten. Sie ersetzt alle in den Bersicherungs- bedingungen geforderten Nachweise, den Bericht deS Arztes, die Angabe der Todesursache und die näheren Umstände des Todes. Amerika. Die Lage in Kanada. sNeuter.) Der Streit zwischen der kanadischen Nordbahn, sowie den Heizern und Lokomotivführern auf den östlichen Linien ist bcigelegt worden. Die Angestellten erhalten eine Lohnaufbesserung. Wie verlautet, werden keine neuen Steuern geplant, Sa die gegenwärtige Besteuerung für ausreichend erachtet wird, die ganzen kanadischen Kriegs- ausgabe» zu decken. lW. T. B.) Während -es Drucke» nacht» eingegangene Neueste Drahtmeldungen. Kopenhagen. sEig. Drahtmeld.) Nach Londoner Tele grammen soll in den dreitägigen Kümpfen bei El bass an das serbische Heer von den Bulgaren voll ständig aufgerieben worben sein. („Köln. Zig.") Köln. sEig. Drahtmeld.) Die allgemeine Ansicht in London geht nach italienischen Berichten dahin, daß tief- eingreifende Acnderungen in bcr englischen Re gierung bevorstehen. Die allgemeine Kritik gegen die Regierung sei so scharf, dast eine MtnisterkrisiS un vermeidlich sei. Besonders scharf ist die Kritik des Vorgehens gegenüber Serbien und an den Dardanellen. Asquith werde überdies eine schwächliche Haltung in der Nekruticrungsfrage vorgeworfen. Von 23 Regierungs- Mitgliedern sollen heute 13 gegen den Wchrzwang sein. s„Küln. Ztg.") Wie». sEig. Drahtmeld.) Nach den Stürme« auf dem BalkankriegSschauplatz hat sich während der beiden Feier tage weder in Montenegro noch um Saloniki irgendein erwähnenswertes Ereignis vollzogen. Die Alliierten fahren fort. Saloniki zu einer widerstandsfähigen Festung und das Wardartal zu einem Erdlager um- zugcstalten. Um dem von ihnen befürchteten baldigen Ein marsch der Truppen der Zentralmächte entsprechend begeg nen zu können, sollen auch die vielen ununterbrochenen Truppentransporte dienen. („Frkf. Ztg.") Sofia. sEig. Drahtmeld.) AuS Konstantinopcl wird be richtet. man geht hier mit Vertrauen der Zukunft entgegen. Die Kricgshandlungen in Mesopotamien schreiten sehr befriedigend fort. In Aegypten wie in anderen moham medanischen Ländern werde seht die Wirkung der Aus rufung des Heiligen Krieges beobachtet, namentlich in Indien, wo die englischen Behörden das Bckanntwerdcn nicht hätten verhindern können. s„Köln. Ztg.") t>. Budapest. sEig. Drahtmeld.) Aus Athen wird ge meldet: Die aus griechisches Gebiet geflüchteten un bemittelten Serben suchen in kleinen Städten und Dörfern von Griechisch-Mazedonien Zuflucht. Die griechi schen Behörden trafen alle Maßnahmen, um die Not der Flüchtlinge zu lindern. Die Serben waren jedoch fortgesetzt unzufrieden und begannen, wo ihre Forderungen nicht so fort bewilligt wurden, eine ganze Reihe von Räubereien. Die Bewohnerschaft war dem gewaltsame» Auftreten der Serben ausgclicfert, da der größte Teil mit Waffen gegen die friedliche griechische Bevölkerung auftrat. Täglich er hielt die griechische Regierung Telegramme, worin die Be völkerung Schutzmaßnahmen forderte. Die griechische Presse nimmt jetzt Stellung gegen die serbische» Flüchtlinge und verlangt von den Behörden strengste Durchsnchurig Sei Flüchtlinge nach verborgenen Wafscn und ihre Entfernung aus dem Lande oder ihre Festsetzung. — Aus Sofia wird gemeldet: F i n a n z in i n i st c r T o n t s ch c f f erklärte einem Journalisten, in den Operationen im Süden sei augenblick lich eine Pause cingetrctcn. Die bulgarischen Truppen er hielten Befehl, vorläufig an der griechischen Grenze innc- zuhaltcn. Griechenland und Rumänien hätten gar keinen Grund, ihre freundliche Haltung gegenüber Bulgarien z» ändern. Zwischen Rumänien und Bulgarien wird übrigens der Krachtverkehr demnächst wieder ausgenommen. Die Lobranje wird noch vor dem orthodoxen Wcihnachtsscst aber mals vertagt. Die Regierung rechnet mit Sicherheit daraus, dast in diesen wenigen Tagen die .Kriegökrcditc und die .Kriegsstrafgesetze erledigt werden. l„KricgSztg."1 b. Stockholm. sEig. Drahtmeld.) In Petersburg ver lautet. daß die Ernennung eines Oberbefehlshabers für sämtliche Heere der Westfront unmittelbar bevorstehe. Ter Zar bleibe nur förmlich höchster Kriegsherr. Als kttns ligcr Generalissimus wird Kriegsminister Poliwanow ge nannt. s„Krirgsztg.") London. (Reuter.) Die Blätter berichten, dast das Rettungsboot von Deal einem großen viermastigen hollän dischen Passagierdampfer zu Hilfe eilte, der bei Süd- sturm auf den Goodwinsanbänken strandete. (W. T. B.) Budapest. sEig. Drahtmeld.) Nach einer Bukarestcr Meldung mußte ein ü st e r r e i ch i s ch c s Flugzeug, das einen Anfklärungsslug über die russischen Stellungen vor- nahm, auf der Rückfahrt nach der Bukowina-Front wegen eines Moiorsehlers ans rumänischem Gebiet nicbergchcn. Die Insassen, ein Offizier und ein Wachtmeister, wurden interniert. („Frkf. Ztg.") Kopenhagen. Das Mitglied der amerikanischen Fricdcns- Expeditton, der Gouverneur des Staates Nord-Dakota Hanna, ist gestern vormittag hier cingetroffen. Er er krankte bald nach seiner Ankunst schwer und mußte in ein Krankenhaus gebracht werden. (W. T. B.)
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