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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 28.03.1878
- Erscheinungsdatum
- 1878-03-28
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187803284
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18780328
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18780328
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images teilweise schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1878
- Monat1878-03
- Tag1878-03-28
- Monat1878-03
- Jahr1878
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 28.03.1878
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Erscheint täglich früh 6'/, Uhr. Rrsattto» »»> Lr»r-i6o» Johannisgaste -Z. Lreechskmsr» tzrr Lrtaitt-«: Vormittags 10—12 Uhr. Nachmittag« 4—6 Uhr. der für die nächft- Rummer dcittmmteu ün Wochentagen bis Nachmittags, an Tdnn- «td Festtagen früh dis V»S Uhr. I» de» Fttialki, fisi Z»l.-X»aahmr: Otto Stemm. UniverfträlSstr. 22, b»ui- Lischt,Katharinenstr. 18,p. m»r LiS Uhr. Anzeiger. — - Orzm für Politik, Localgeschichtc, Handels- und Geschäftsverkehr. Auflage 15,300. Abovolmtilteprtt« vierletz. 4»/-RL, iml. Bringettohn 5 LA., durch di« Post bezogen L SU. Jede einzelne Nummer 25 Pf. Belegexemplar 10 Pf. Gebühren für Gxttabrnägen ohne Postbefvrdrrung ZK PU. mit Postdefvrdenmg 48 DU. 2userile ügesp. Petit^ile 20 Pf. Größer« Schriften laut unserem Preisverzeichniß.—Labellanicher Satz nach höherem Tarif, lleclamr» uetrr de« llriacsimmstckch di« Spaltzeile 4v Pf. Inserate find stets and.«rpiditlo» zu senden. — Rabatt wird nicht gegeben. Zahlung pr»aatuu«»i:<io oder durch Postv^-rschuß. ? 87. Donnerstag den 28. März 1878. 72. Jahrgang. Zur gefälligen Beachtung. Um bei Ausgabe der Legitimationskarlen zum Abholen des Tageblattes beim Quartalwechsel den Andrang möglichst zu beschränken, können die geehrten Abonnenten Kante und Rechnung bereits von heute an in Empfang nehmen lasten. Bekanntmachung. Das von uns mit Zustimmung der Stadtverordneten in Gemäßheit 8. 2. der Revidirtcn Städteordnung vom 34. April 1873 errichtete OrtSstatnt der Stadt Leipzig dringen wir nach dessen erfolgter Bestätigung durch das Königliche Ministerium des Innern hiermit zur öffentlichen Kenntniß. Leipzig, den 23. März 1878. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Georgi. Cerutti. Ortsstatut der Ttadt Leipzig. si. 1. (Zu 8- 6 der Revid. St.-O. Abgrenzung des StadtgemeindebezirkS.) Der Stadtgemeinde- dttirk begreift die Stadtflur Leipztg nach Maßgabe des mit dem 1. Februar 1864 in Kraft getretenen neuen Flurbuchs für die Stadt Leipzig und wird derselbe von den Fluren Mockau, Schönefeld, Reudnitz, Thonberg nnt Straßenhäusern, Connewitz, Kleinzschocher, Schleußig, Plagwitz, Lindenau, Möckern, Gohlis und Eutritzsch begrenzt. . . „. .. y. 2. (Zu 8- 35. Befreiung non Gemeiupeleiftungen.) Diejenige Befreiung von Einquartierung, welche durch 88. 7 und 8 des Vertrags vom 34. Juni 1843 sowie durch Vertrag vom 30. Januar 1868 aus den vom letzteren Zeitpunct an folgenden zehnjährigen Zeitraum ordentlichen und außerordentlichen Pro- fefforen der Universität eingeräumt worden, bleibt bis zum Ablauf des letzterwähnten Kertrags aufrecht erhalten. , ,, „ v. S. (Zu 8. 39. Zahl der Stadtverordneten.) Die Zahl der Stadtverordneten wird auf 60 testgestcllt. ß. 4. (Zu ß. 40. Zusammensetzung der Stadtverordneten.) Die Zusammensetzung der Stadtver ordneten hat der Art zu erfolgen, daß 30 derselben aus der Zahl der wahlberechtigten, im Gemeindebezirk mit Wohnhäusern Ansässigen, und 30 aus der Zahl der übrigen Wahlberechtigten gewählt werden. Den ansässigen Gemeindegliedern werden auch die Ehemänner von Ehefrauen, welche im Gemeindebezirke mit Wohnhäusern angesessen sind und die Väter unselbstständiger Kinder, welche in gleicher Weise angesessen find^zu^eza^ ^ ^ Ersatzmänner.) Ersatzmänner im Sinne von ß. 41 der Revidirten Städte-Ordnung giebt eS nicht. tz. «. (Zu 8- 43. Wechsel der Stadtverordneten.) Alljährlich scheidet ein Dritttheil sowohl der ange sessenen, als der unangeseffenen Stadtverordneten auS, die Einführung der Neugewählten erfolgt am ersten Werkeltage des Jahres, und haben die ausscheidenden Mitglieder, wenn sich solche verzögern sollte, ihre Functionen bis »um Eintritt deS neuen Drittheils noch fortzuverwalten. H. 7. (Zu 8- 49. Wahlausschuß) Für die Zusammensetzung und den Wirkungskreis des gemischten ständigen Ausschusses für die Stadtverordneten-Waylen ist die mittels Verordnung vom 38. November 1874 genehmigte Instruction maßgebend. ß. 8. (Zu 83- 50, 51, 52. Wahlliste.) Die Wahlliste wird gedruckt und werden darin alle stimmbe rechtigten und wählbaren Bürger in den in 8- 4 dieses Statuts erwähnten zwei Abtheilungen unter fort laufende Nummer gebracht. Die gedruckte Wahlliste wird in verschiedenen vom Wahlausschuß zu bestimmenden Orten öffentlich aus gelegt und auf Verlangen den Stimmberechtigten ausgehändigt. 8- s. (Zu 8- 68. Haushaltplan.) Alle Einnahmen und Ausgaben des Betriebslmüssen für jedes Jahr veranschsiwt und auf den Haushaltplan gebracht werden. Die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Betriebs ist vom Rath nach dem Haushaltplan und den denselben abändernden oder ergänzenden verfassungsmäßigen Beschlüssen zu führen. 8- IS. (Zu 3- 68. verwilligung der Gemeinde-Anlagen.) Dem Haushaltplan ist eine Veranschlagung der zur Deckung der Bedürfnisse zu erhebenden Gemeinde-Anlage zur Verwilligung durch di« Stadtver ordneten beizufügen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Rath und Stadtverordneten bezüalich der zu erhebenden Gemeinde-Anlagen tritt die Bestimmung in 8- 113 »ad c. der Revidirten Städte-Ordnung ein und es ent scheidet mithin darüber die Aufsichtsbehörde. 8- 11. (Zu 8- 68. RechunngSlegnng: ». Einnahmen.) Die Einnahmen sind in den Rechnungen unter den Positionen, unter welchen ste vorgesehen sind, nachzuweisen. Die bei den einzelnen Positionen vorkommenden Mehreinnahmen find unter diesen Positionen in Zu gang zu stellen. Einnahmen des Betriebs, welche unter keine der Positionen des HauShaltplanes fallen, sind als außer etatmäßige Einnahmen in der Rechnung nachzuweisen. 8. 12. (b. Ausgaben.) Die Ausgaben sind in den Rechnungen unter den Positionen nachzuweisen, unter welchen sie im Haushaltplan vorgesehen sind. Die bei den einzelnen Positionen vorkommenden Mehr ausgaben sind bei denselben in Zugang zu stellen und bei Mitteilung der Rechnung möglichst zu begründen. Ausgaben, welche unter keine sonstige Position des Ausgabe-Etats fallen, sind unter die für unvorher gesehene Bedürfnisse auSgesetzte Position zu bringen. Bis zur Feststellung der Statuten für die einzelnen Ausschüsse (3. 86 de- Statutes) ist der Rath be rechtigt, Ausgaben bis zu 300 allein, bis zu 1500 nnt Zustimmung der hierbei betheiligten gemischten Ausschüsse zum Oekonomie-, Forst- und Bauwesen zu machen. Darüber hinausgehende Ausgaben bedürfen, auch wenn sie der Position „Unvorhergesehene Ausgaben" entnommen werden, der Zustimmung der Stadt verordneten. Alle übrigen Ueberschreitungen deS Ausgabe-Etats bedürfen der nachträglichen Genehmigung der Stadt verordneten. Diese ist als ertherlt anzusehen, wenn bei der Erklärung der Stadtverordneten über die Rech nung keine Erinnerung gegen die Ueoerschreitung gezogen wird. Die Erinnerungen zu den Spe-nalrech- nungen werden durch diese Genehmigung nicht berührt. 8. 13. («- Etatsüberfchreitungen.) LlS Elatsuberschreitungen werden angesehen alle Mehrausgaben, welche gegen im Haushaltplan und in den dazu gehörigen Specialetats als Gegenstand einer besondern Beschlußfassung der Stadtverordneten erkennbar gemachte Positionen stattaefunden haben, soweit nicht ein- zelne Positionen als unter sich übertragungsfähig ausdrücklich bezeichnet sind und bei solchen die Mehraus gaben bei dar einen Position durch Minderausgaben bei der andern ausgeglichen werden. 8- 14. (ä. Ersparnisse.) Ersparnisse an den Besoldungsfonds, welche dadurch entstehen, daß Stellen zeitweise unbesetzt sind oder von Inhabern nicht versehen werden, können zu Stellvertretungskosten und Re munerationen nur mit Zustimmung der Stadtverordneten verwendet werden. 8. 1b. (Ileverschüsie.) Die Ueberschüffe eines Rechnungsjahres dienen, soweit nicht durch überein stimmende Beschlüsse v«n Rath und Stadwerordneten anderweit darüber verfügt wird, zunächst zur Be streitung der Ausgaben des nächsten JahreS. Dem Rathe ist ein Betriebsfonds zur Verfügung zu stellen, dessen Höhe mit den Stadtverordneten zu vereinbaren ist. 8. IS. (JuAentartenverzrichntße.) Ueber daS bewegliche Eigenthum der Stadtgemeinde sind durch den Rath Jnventarien anzulegen und fortzuführm. 8> 17- (EckGenreptsionen > Sämmtliche städtische Lassen sind mindestens jährlich einmal und sämmtlichr Materialienderwaltungrn mindestens aller zwei Jahre einmal unvermuthet vom Rath zu revidrren unter Einladuna einiger Stadtverordneten hierzu und soweit nöthiq unter Zuziehung eines außerhalb der Ver waltung stehenden Sachverständigen. 8-18. (Zu 8- «8- Nr. 5 s. Erlaße.) Abgesehen von den nach 8- 68, Nr. 5K der Revidirten Städte- Ordnung dem Rath zustehrnden Erlassen von Strafgeldern, wozu Conventionalstrafen nicht gehören, und Kotzen steht demselben auch die Befugniß zu von solchen Erlassen, die den Betrag von 100 nicht über steigen. Bei höheren Beträgen ist die Zustimmung der Stadwerordneten erforderlich. ' 8. IS. (Zu 8 76. Vertretung des Rath» ln Pen Sitzungen per Sta»t»erorpneten.) Wenn Mit- alieder deS Raths an den Sitzungen und Verhandlungen der Stadtverordneten Theil nehmen, — vergl. 8. 76 der Revid. St.-O — sind sie berechtigt, jederzeit das Wort zu nehmen. 8- LS. (Zu 8. 83. Zahl unp Gehalt Per Rathsmitglteder.) Der Rath besteht auS einem Vorsitzen- den, der die Amtsbezeichnung Oder-Bürgermeister führt, einem Stellvertreter desselben, der die Amtsbezeich nung Bürgermeister führt, einem Vorsitzenden des Pollzeiamts, der di« Amtsbezeichnung Polizeidirector führt, ferner » besoldeten und 15 unbesoldeten StadtrLthen. Die Gehalte der RathSmitglieder werden in folgender Weise festgestellt: Ober-Büraermeister 15,000 4. Stadtrath 6600 Bürgermeister 13,000 - 5. - 6300 - Polizeidirector 9000 - 6. - 6000 - 1. Stadtrath 7500 . 7. - 6000 - 3. - 7300 - 8. . 6000 - 3. - 6900 « 9. - 6000 - 8-, 21. (Zu 8> 34. Qualtfieatio« der Rarhsmttgliepcr.) Der Oberbürgermeister, Bürgermeister, Polizeidirector und 4 besoldete Stadträthe müssen die Befähigung besitzen, welche nach den bestehenden Vor schriften die Voraussetzung zur Annahme eines selbstständigen Richteramts, bez. zur Ausübung der Advo- catur bildet. Bei Vacanzen von und mit der 3. Rathsstelle abwärts findet von selbst ein Anfrücken der Inhaber der nachfolgenden Stellen statt, rücksichllich der übrigen Stellen der RathSmitglieder bedarf es einer beson deren Wahl der Stadtverordneten. Die bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung gewählten RathSmitglieder behalten ihr bisheriges durch die Allgem. St.-O. erworbenes Recht zum Aufrücken ungeschmälert fort. 8> 22. (Zu 8 36. Wahl auf Zeit und auf Lebenszeit.) Alle besoldeten Rathsmitglieder ohne Aus nahme werden zunächst auf 6 Jahre gewählt. Wird nach Ablauf dieser Zeit ein Rathsmitglied wieder gewählt, so gilt diese Wahl auf Lebenszeit. Wird ein Ratbsmitgsied zu einer höheren Stelle, mit Ausnahme der Oberbürgermeister-, Bürgenneister- und Polizeidirectorstelle, gewühlt, so gilt diese Wahl auf Lebenszeit. Die Wahl zum Oberbürgermeister, Bürgermeister und Polizeidirector erfolgt jedoch zunächst immer nur auf 6 Jahre und erst die Wiederwahl zu dieser Stelle auf Lebenszeit. 8- 22. (Zu 8- 37. Nebenämter der RathSmitgltePer.) Die besoldeten RathSmitglieder dürfen nur unter Zustimmung des Ratl>s und der Stadtverordneten Mitglieder von Aufsichts-Rathen und Verwaltungs- Rathen in Actien- und Erwerbsgesellschaften sein. 8. 24. (Zu 88. 31 und 111. Gemeinsame Sitzungen van Rath vnp Ttavtverardneteu.) Wegen der in 8- 31 der Revid. St -O. erwähnten gemeinsamen Wahlfitzungen, sowie wegen der in 8> m erwähnten gemeinsamen Sitzungen bestimmt eine vom Rath unter Zustimmung der Stadtverordneten aufgestellte Geschäftsordnung das Nähere. 8-25. (Zu 83- 87 und 107. Geschäftsordnung PeS Raths.) Im Wege der Vereinbarung zwischen Rath und Stadtverordneten werden in einer Geschäftsordnung deS Raths die zur Beschlußfassung durch die Plenarsitzungen des Raths gehörigen Gegenstände festgestellt. gemischte ständige Ausschüsse und zwar zunächst für Stadtverordneten-Wahlen, Schulwesen, Bauwesen, Gasanstalt, Krankenhaus, mit den in 8-134 der Revid. St.-O. erwähnten Befugnissen bestellt, welche außer den betreffenden Mitgliedern de- Raths und der Stadtverordneten auch aus anderen nach 8. 4s der Revid. St.-O. wählbaren Bürgern bestehen sollen. Leihhaus und Sparkasse, Einquartierrlng, Gesundheitspflege, Einkommensteuer , . „ - . die Stadt in mehrere Bezirke getheilt und werden vom Rath für letztere besondere Bezirksvorsteher bestellt, zunächst namentlich für wohlfahrtspolizeiliche Zwecke und dergestalt, daß die Bezirksvorsteher ausführende und anordnende Organe des Raths sind und den Charakter obrigkeitlicher Personen haben. Das Nähere hierüber bleibt besonderer localstatutarischer Regelung vorbehalten. 8. 28. Zur Verwaltung der von Geh. Hofrath Professor vr. Wilhelm Eduard Albrecbt errichteten Albrecht-Stiftung ist ein gemischter Ausschuß im Sinne von 8- 133 fg. der Revid. St.-O. bestellt, welcher nach 8« 10 des für die Stiftung geltenden Regulativs auS 2 Mitgliedern des Raths, 8 Stadtverordneten und 3 sonstigen Mitgliedern der Bürgerschaft besteht. Leipzig, am 30. December 1877. Der Rath per Stapt Leipzig. Die Stadtverorpncten. (1-. 8.) vr. Georgi. (I-. 8.) Goetz. Mefferschmidt. Vorstehendes OrtSstatut für die Stadt Leipzig wird andurch bestätigt und hierüber gegenwärtiges Deeret ausgefertigt. Dresden, am 23. Januar 1878. Ministerin« PeS Innern. (I,. 8.) v. Nostitz.Wallwitz. Forwerg. Sonnabend Oeffentliche Plenarsitzung der Handelskammer , den so. März d. I. «pends «'/, Uhr in deren Sttzung-saale, Reumarkt IS. 1. Etage. Tagesordnung: 1) Regtstrande. 2) Bericht deS VerkehrS-Ausschusses a. Erhöhung der Frachtsätze für Stückgüter auf den deut schen Eisenbahnen betr.' K. Tarifirung des Spiritus auf preußische» Bahnen betr. 3) Bericht des Zoll- und Steueransschusses über den Antrag des Herrn LichartuS, das Tahakc- Monopol betr. 4) Bericht des Bank-, Münz- und Börsenausschusses s. die Beschwerde des Herrn Moritz Ruppi» und Gen wegen Rottrung der Produetenpretse betr.; d. gleichmäßige Rotirung der Wcchsclconrsc an den deutschen Börsen betr.: beantragte Abänderung des Gesetze» über die Rcichsbank betr.' ä. die " - - - 5) Bericht des Wahl-Ausschusses e Auslegung von 5 der HandelSmäNer-vrdnung betr. , die Commission für Herstellung eines neuen VSrsenloealeS betr. Bekanntmachung. DaS 3. Stück des diesjährigen Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen ist bei unZ eingegangen und wird Pis zum 12. künftigen Monats auf dem RathhauSsaal, zur Einsichtnahme öffew- sich auShängen. Dasselbe enthält: Nr. 15. Gesetz, die Studirenden auf der Universität Leimig betrefftnd; vom 28. Februar 1879. - 16. Bekanntmachung, eine Vereinbarung mit der Königlich Württembergischen Regierung wegen gegenseitiger Durchführung der Schulpflicht betreffend; vom 2. März 1878. - 17. Verordnung, einige weitere Abänderungen der Vorschriften über die Versüßung von Gefangnißstrafen bettessend; vom II. Marz 1878. - 18. Verordnung zur weiteren Ausführung des Gesetze- vom 20. Mai 1867, das Befugniß zur Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz- und Verwaltungs behörden betreffend; vom 16. März 1878. - 19. Bekanntmachung, den Turnunterricht in der einfachen Volksschule betreffend: vim 15. März 1878. Leipzig, den 36. März 1878. »er Rath Per Stapt Leipzig. Ce vr. Georgi. lerutti. Bekanntmachung. Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom S. vor. Mts., die statutarischen Bestimmungen für den m Leipzm auf Grund von 8- so de» OrtSstatut» errichteten gemischten Ausschuß für öffentlich« Ge sundheitspflege betreffend, bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß der gedachte Au-schuß sich nunmehr constituirl hat und aus folgenden Personen besteht: 1) dem Unterzeichneten Oberbürgermeister als n Etadtratb Wilhelm Gustav Dietel, Vorsitzendem, .. Stadttath Franz Wagner. n Stadtvrrordneten-Vicevorsteher Adv. vr. O. Schill, n Stadtverordneten Direktor Albert Peucker, v^rrn Stadtverordneten Direktor Robert Oskar Clemens Heuscbkel, dem StadtbezirkSarzt.Z. und bis zur Anstellung «ine- neuen, Herrn Medicinalrath Prvk. vr. Hugo Sonnenkalb, Herrn Geh. Medicinalrath Prof. Or. L Leberecht Wagner, Herrn Prof. vr. Joh. v. Leonh. Heubner, Herrn Prof. vr. Franz Hofmann, Herrn Polizeiarzt Pros. vr. Carl Rcclam, während der für diesen Atlsschuß vom Rathe zu bestellende Chemiker zur Zeit noch nicht angestellt ist. Ueber de- Letzteren Anstellung und Wirkungskreis gegenüber dem Publicum wird seiner Zeit noch ke« sondere Bekanntmachung erfolgen. Leipzig, den 85. März 1878. »er Rath »er Stapt Leipzig. vr. Georgi.
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