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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 10.08.1872
- Erscheinungsdatum
- 1872-08-10
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187208102
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18720810
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18720810
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1872
- Monat1872-08
- Tag1872-08-10
- Monat1872-08
- Jahr1872
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 10.08.1872
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Erschein täglich früh 6>/, Uhr. «ewcw, «w JvhanviSgaff« LS. verantw. Redacleur Fr. -»tMa. Sprechfkmd« L. «rdactiou »m» ti—» uh» N«ch»W«0 »»» 1—l> Uhr. »«mtzme der für die nächst- f^ßmde Nnanner bestimmte» gnstnltt tu de« «ochenlage» bib 8 lU»r Nach«itt«»S. Am!ßbl«lt dcs König!. BczilkSgmchtS und des Raths der Stadt Leipzig. Auflage 10100. Abonnement,-rrt» vierteljährlich l Tblr. 7'/, Ngr.. incl. Bringerlohn l Thlr. lv Ngr. Jede einzelne Nummer 2'/, Ngr. Gebühren für Extrabeilagen ohne Pokbefvrdernng 9 Thlr. mit Postbewrderung 12 Thlr. Inserate 4gespalteneBourgoiszeile 1'/,Ngr. Größere Schnften laut unserem PreiSverzeichniß Reclamea nntrr » Lrbaciion»-rtch dir Spaltzeil« 2 Ngr. Filiale: Otto Stemm. UmvrrsttätSstr. 22, Local-Comptoir Hainstraße 21. W 22S. Sonnabend den 10. August. 1872. Zur gefälligen Beachtung. Unsere Lrveditüm ist rnoraen Sonntag den 11. August nur Bormittags bis ^9 Uhr LxpVEllttL«!» alles Vnxvblnlllv». Bekanntmachung. Nach Sin führ»» g de» »«reu Maaßshstein- hat rin« Umrechnung der in unser« Tarif vom 27. April v. 3. enthalte««» Ansätze der von Schaustellern, Gchänkwirthen u. f. w. rticksichtlich ihre- Gewerbebetrieb- ans den hiesige» öffentliche» Plätzen währeud der Messen und de- Wollmarktr- zu entrichtende» Platzzrlver »nd sonstigen Gebühren erfolgen wüsten; außerdem habe» wir einige Ab, änderuu-e» de- mit de» Tarif veröffentlichten Regulativ- beschlossen. Wir mache» d«-h»lb da- Regntativ nebst Tarif sernerweit bekavnt »nd bestimmen andurch, baß beide- von «nd mit der Mtchaeli-mest» 1872 in straft tritt. Alle vetheili-te» haben besten Bestimmungen genau zu erfüllen; Zuwiderhandlungen werden mit den angedrohte» Strafen geahndet werdea. Leipzig, 22. Juni 1872. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Noch. Jerusalem. Regulativ, den Gewerbebetrieb der Schausteller, Schänkwirt-« und Dtetnaltenhändler a«f de« hiesige« öffentliche» Plätzen während der beide» Hauptneeffe» ««d de- BKollwarkte- betreffend. 8- 1. Za dem Gewerbebetrieb der Schausteller, SchLnkwirth« und victualieuhändler auf deu hiesigen öffentliche» Plätzen bedarf e- stet- der Trlaubuiß de- Rath- der Stadt Leipzig ; dies« wird nur für die beiden hiesiger» Hauptmrffeu, und zwar, sofern nicht durch Rath-beschluß in einzelnen stillen etwa- Andere- festgesetzt wird, nur für die eigentlichen drei Meßwochen, sowie für dev Woll- «arkt erthetlt ; jeder Geaerbrd,trieb außerhalb der frstaesetzten Zeit ist bei einer Geldstrafe bi- zu ro Thlr., die im üuvrrmözeu-falle ln Haft zu verwandeln ist, untersagt. 8. 2. Die Schausteller, Schänkwirth« und VtclualienhLndler haben ihre Buden und Stände lediglich auf deu ihnen von dem Rath« auzuweisenden Plätzen zu errichten. 8- 3. Da- Aabringru der Gesuch« um Anweisung von Plätzen für Buden und Stände darf nur nach Ablauf der «inen Messe für dt« darauffolgend« Miste, beziehentlich für den Wollmarkt nur nach SchlrH der Ostermefs, erfolgen; «- kann mündlich oder fchriftüch, auch durch «inen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragte» bewirkt werde». 8- 4. Bei Stillung de- Gesuches ist dir Art de- beabsichtigten Gw-w-eb«triebe-, die Länge, Liefe und Höh« der Bude», beziehentlich die Größe de- beabsichtigten Platze- genau anzugebe». Für Anden, di» über 7 Meter Des« oder 8,»« Meter Länge oder 3, so Meter Höhe erhalten sollen, find -»gleich Bauzeichnungen, welch« einer besondere» Genehmigung bedürfe», «inzureiche«. Schausteller habe» bei Einreichung ihre- Gesuch- den für ihren Gewerbebetrieb von der König- Scheu Staat-regienma au-gestrllten Agitimation-schein beizufügrn und rttckfichlich der erfolgte« Ge- mrbrsteurrztchlung sich auSzuwetfen. 5. Ueber jede ertheilte Trlanbniß wird ein CoucefsiouSschein au-gefertigt, der jedoch, inso fern Seiten de- Rath- von dem-Enfachenden die Bestellung einer Cautiou gefordert wird, erst auS- gehändigt werde» soll, wenn die Cautiou erlegt worden ist. Z. 6. Für die Buden, di« über 7 Meter Tiefe oder 8.bv Meter Länge oder 3,», Meter Höhe haben, ist e- gestattet, di« Säule» und Streben einzngraben, all« übrigen Buden müssen auf Schwellen errichtet werden, da- Holzwerk muß bei sämmtlichen Buden abgebnnde» werde»; für bloße Zelte kann da- Einschlagen der Pfahle genehmigt werden. 8. 7. Bude», welche da- in vorstehende« §. angegeben« Maaß nicht erreichen, sowie Carouffel- «nd Zelt«, dürfe» bei Vermeidung einer im Fall de- Unvermögen- in Hast zu verwandelnden Geld strafe von b Thlr. für jeden Tag de- früheren Lufbane-, erst Donnerstag vor Beginn der Mist« «fgestellt »erden und wüste» vr- DienStag »ach der Messe bei gleicher Straf« für jeden Tag der käumntß entfnnt fein: ei» Lufba« nach Beginn der Mest» ist in der Regel unstatthaft. Für dm Wollmarkt bestimmt« Buden dürfen erst am Lag« vor Beginn deffelbm errichtet werden und «nß deren Abbruch am Tage »ach Schluß de- Wollmarktr- vollendet sein. §. 8. Für Buden dagegen, welch« über 7,<x> Meter Tief« oder 8,»o Meter Läng« oder 3,^> Bitter Höh« habe», wird der Aufbau mit dem Montag der der vöttcherwoch« vorauSgehevdeu Woche «stattet. Der Abbruch muß bei Vermeidung einer im Fall« de- Unvermögen- in Last zu verwan- öelnden Geldstrafe von 50 Lhlr. bi- zvm Sonnabend nach der Messe beendet sei»; in gleich« Straf« verfällt anch der mit de« Aufbau beauftragt« Vauhaudwerker. bczirhenlltch Bauunternehmer. tz. 9. Da- Eben« und die Wiederherstellung der benutzte» Plätze geschieht durch di« Etadtver- »allmtg auf Sofien der Schausteller und Budrninhaber. 8- 10. Die Aufstellung der Buden hat unter Aufsicht «nd nach Anweisung der Rath-bramten «ns dm von denselben angewiesene» Plätzen zu erfolgen; keine Bude darf in Gebrauch genommen »erden, bevor st« von dem dafür bestimmten Beamten geprüft und genehmigt worden ist Zuwider handelnde verfalle» in eine Geldstrafe bi- zu bo Thlr , bezlehmtlich in Haststrafe, haben auch die «briM-wegeu zu verfügend« Beseitigung der Bude zu gewärtige». 8 11. Di« Bndeu dürfen rückstchtttch ihrer Form, Bauart und ihre- Anstrich- keinen nnschönm Anbltck gewähre» »nd find daher in-bestmder« die Dachung-mittel nicht minder als di« Vermachuvg der Wände an- Material von gleicher Beschaffenheit und Farbe herzustrllm. " " Anbavtm, fall- solche überhaupt gestaltet werden, wüsten derart hergestrllt werdeu, daß «r vom Znfa 8. 284 de- Straf, 8- 15. Dm daß Zeichne de- Aufbau«- kein daß Apg« beletdt-ende- Ansehen hat Größere -ocheinrkchtim-«, Btrtitfuugeu im Erdboden zu Kellerzweckeu »nd Pissoir- dürfe» »tcht angebracht werde». 8. 13. Bei Schaustellungen, durch welche der öffentlich« Verkehr gestört werde» kann, ist in der Regel ein« Einfriedigung von mindestens 3 Meter Höhe erforderlich; «ach Trmeffru de- Rath- stnd dieselben lediglich m einer vollständig überdachten Bude au-zuüb«n. 8- 14. Di» Schaustellungen dürfe» nirmeck- obfcöne oder sonst anfiößig«, die öffentlich« Sitt- llchkeu oder religiöse Gefühl, verletzend« SegenfläLde enthalten. De-gletche» sind Spiele, welch« ' n adhängev und »nter di« Bestimmungen de- Gesetze- vom 11. April 1864 bez. buch- für de» Norddeutschen Bund vom 31. Mai 187« fallen, untersage. ch-- »nd Polizetbeamte», welche mit die-fall- von dem Rath«, beztrhmtlich de« Polizeiamt« au-gestellteu Legitimatton-scheine» versehen find, ist jederzeit der unentgeltliche Ein- tritt in jede Bnd«, beziehentlich jeden Stand, und auf jeden der verschiedenen Plätze zu aestatte», Arm Anorduungr» ist uuwrigrruch Folge zu leisten, widriger fall- dem Rathe di« Rücknahme der Concesfion jederzeit zustrht. 8- 1«. Für di, Benutzung de- Platze-, ferner an Armencaflenbetträaen, Wächtergeld, für Prüfung der Budeneinrichtnng, für Wiederherstellung de- Platze-, sowie au Touceffion-sporiel» find die au- de« Tarif ä sich ergebende» Sätze und zwar spätesten« in der 2. Woche der Messe zu b« zahlen; für den Wollmarkt gilt der Tarif L »nd find di« die-fallfigen Gebühren bet Empfang nahme de- Eoncefston-schel»- zu berichtige». Di« Vudeuwächter »erden von dem Rath« augestellt. 8. 17. Die »ach 8. 5 zu erlegenden Cantionen haften für alle Verpflichtungen und Strafen, die tu de« Rmnlattv vestimmi find, und »erde» «st, nachdem allen dtesfaüfiaen Verbindlichkeiten Genüg« geschehe, ist, bezüglich »nter Abzug der die-fall- de« Rath« zustehendrn Forderungen znrückerstattet. 8 18. Macht der Concefstonar von der Louceffiou bi- znm Beginn der Mest« keinen Sebrauch- fo petzt de« Rath« di« Vefngniß zu, üb« den angewiesenen Platz anderweit zu »«fügen ; e- ist jedoch anch solchenfalls der Concefstonar verpflichtet, den zehnten Theil der Cautiou al- Conventional» straf« tun« zu lasten; verfügt jedoch der Rath über den Platz nicht, so werden von der Cautiou all« die regulativmäßigen Zahiuugeu ebenso, al- wenn Concefstonar von dem Platze Gebrauch gemacht hätte, tu Abzug gebracht. Leipzig, deu 22. Juni 1872. Der Rath drr Stadt Leipzig. ^ vr. «och. Krufalmr. Tarif ES habtu die Inhaber von Schau- »nd Schankbuveu sowie sonstigen Schau- und Bictualien- stäudea zu entrichten: I. »« Platzgeld: 30 Q.-Meter für den 30 O.'M«ter für von Buden bi- Q.-Met«r . von Buden über be» Q.-M . vou Schankbuden für den O.-Meter LI. An Eantion: 7k ^ — 1 5 — 25 — 3 — 'S -5 für Buden dt- 30 Q-Meter . 6 — ,k F, 60 FF « . 14 — — FF 100 FF » . 24 — — F, 130 FF ' . 32 — — ff -- /F 160 ,F 40 — — 300 FF . 70 — — Ff 500 FF « . 115 — — lk über 500 FF - . 140 — — HL. An Toneession-grld: a) fü, Suchen»«kauf-ständ, Buden bi- »/ »» 60 130 160 300 „ 500 üoer 500 «dl 5 Q..Met«r . — 10 — 15 — 20 — -5 15 — IV. A» Bwdenwachtergeld: vou jedem laufenden Met« ... — 4 5 V. An Banbesichtigung-gebnhre«: per O.-Meter 4 Gewöhnliche Meß- und Marktbuden, welch« deu vorbenaunten Zwecke» nicht dienen, uuterliegrn der Btstchtigung nicht und ist deshalb Gebühr nach V nicht zu be zahlen. VL. An Gebühr für Wiederotrrebnnng des Platzes: ») von auf Schwellen erbauten Bude», einschließlich drr Zille für den Q.-M«t«r 6 d) vou Buden mit eingegrabeuen Säulen für den Q.-Meter . . — 1 — VLL. Ar«eueaffe«abaabe: ^ vou jedem Q.-Met« — 2 5 Al- geringster gesetzt. Beitrag wird 5 Ngr. fest- Tarif «. Für während dt- Wollmarktr- ausgestellte Schau- wie Schankbuden u. f. w. haben die Bndeu- iuhaber di« Sätze de- Tarif- nur zum vierte» Theil zu entrichten, mit alleiniger Ausnahme de- Concesston-gelde- unter III, welche- unvermindert bleibt. Bekanntmachung, die Beschränk«»« der Benutz«»« der StadtwafserkunO betreffend. Bereit- im Jahre 1870 hatten wir un- an den Gemeiufiuu unserer Mitbürger wegen möglichst sparsamer Benutzung der Stadtwafferkunst zu «endru und hatten dabei dir Genugthuung, daß wir willige- Gehör für uns«« Aufforderung fanden, wodurch allein »S möglich wurde, etwaigem Wasser mangel, namentlich für den Hau-verbrauch, mit Erfolg vorzubeugeu. Seitdem ist die Zahl der Wafferuehneer sehr erheblich gewachsen, und ta di, Bollendung de« Erweiterung-baue- der Wasserkunst noch nicht hat hrrbeigeführi werden können, so ist diesrlbe noch gegenwärtig auf dt« Leistungsfähigkeit ihr« ersten Anlage beschränkt. Di« Wahrnehmungen der trifleu Tag» haben «un di« Gewißheit herbeiaeführt, daß ohne Beschränkung de- dermaligen Wasser- »«brauch- nicht nur di« höher gelegene» Häuser unserer Stadt, sondern auch die obrrrn Etagen tu den »iedrtgrren Stadtihrilen nicht mehr mit Wüffer werdea versorgt werden können. Dies« Gefahr «»G um so entschieden« vorgebeugt werde», al- durch die zeitweilige Entleerung d« Wafserleituug-röhreu da- gesammt« Röhreumtz mit den größten Nachthnleu bedroht wird. Die- wird aber nur daun möglich, wenn 1) die Wafsernehneer ihre» Wafs*r»erbra«ch ans da- nothwrndigste MaaO »ernetnder«, und der so oft bewährte Gemeinfian unserer Mitbürger wird urch jetzt, wie früher, unserer Auf forderung, soweit irgend thunlich, mit dem Waffer au- der Stadt«affnkunst sparsam umzugehen, bereitwilltg« Beachtung nicht verfolgen. Dte schärf«« Controltruna vr- Waffnv«brauchS nach den Bestimmungen de- Tarif- uud Regulativ- hat von un- selbstredend angrordnet w«d«n wüsten. Di« unnläßlichr Rücksicht auf den Wasserverbrauch zum Hau-bedarfe bedingt auch di» Be schränkung de- Bewästern- uuserer Promenadeu-Uulagtu auf da- äußnste Bedürfntß. Wir haben di« de-halb «forderliche« Weisungeu rrtheilt. Hierüber find wir noch zu folgenden Anordnungen geröthigt: 2) alle Sprtnabrnnne«, öffentlich« swWohl «l- private, sind sofort anffer Betrieb z« setze» »nd dürfe« »tcht «her wieder in Gang gebracht werde», al- dt- diese- Verbot dnrch «»etliche Bekanntneachnng wieder anfge- hobr« tff; 3) da- Strasienbesprenge» an- der Stadtwafferkunst, sowohl in» öffent liche» Dtenffal- von Privaten anß dH» Lettnnge« ihrer Grundstücke, bat bi- ans Wettere- ganzltch zu NNtrrbletben; 4) Zuwiderhandlungen gegen dtese Änordnuugea «ul« 2) und 3) werdeu mit Geld bt- zu 50 Thlr. oder rmsprecheuder Haft bestreift Ändem wir uü» d« strengen Beobachtung dieser Vorschriften gewärtigen, bemerken wir noch, daß Vorkehrungen getrosten werden, um zum Vqpreugeu der Straßen im öffentlichen Dienste das Wasser an- deu Flüssen zuzuführe». Leipzig, 12. Juli 1872. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. G Meckler^ Bekanntmachung. Der a« L. Angnff d. I. fällige dritte Lernet» der Grundsteuer ist nach der zu« Gesetz« vom 8. Aprtl b. 3. erlassenen Au-führnng-verordnung vom 9. deffriben Monat- mit Zwei Pfennige» ordentlicher Grundsteuer »o« jeder Grundsteueretnhett zu entrichten, und «erden dte hiesigen Steuerpflichtigen hierdurch aufgesoroert, ihr» Struerbeträge uebst d«n städtischen Gefällen au 1,«» ^Z. von der Gteuereiuhett »o« dtese» Tage ab bt- spätesten- III Tage «ach d«»setbe» au dir Stadl-Steuer Einnabmr allhur zu bezahlen, da »ach Ablauf dieser Frist die gesetzlichen Maßregeln gegen di« Säumigen eintreten müssen. Leipzig, den 29. Juli 1872. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Taub,. Bekanntmachung. Dieientgeu Maurer und Zimmerleute, »elch« im nächsten Termine bei der hiesigen Prüfung«. Commisstov für Bauhandwerker di» freiwillige Prüfung zu bestehen gesonnen sind, werden aufgr- fordert, sich bi- zum 3V. Septeneber I87S unter Vorlegung ihrer Vefähigung-zeugniffe bei dem Unterzeichneten Borsitzenden mündlick, odcr schriftlich zu melde». Leipzig, de» 5. Lngnst 1872. Dte Prüfung--Ton»«isfio« für Danhandwerker. Siadtrath Julius Francke, Bor sitzender.
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