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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 21.02.1873
- Erscheinungsdatum
- 1873-02-21
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187302210
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18730221
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18730221
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar; S. 874-877 fehlen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1873
- Monat1873-02
- Tag1873-02-21
- Monat1873-02
- Jahr1873
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 21.02.1873
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Größere Schriften laut unserem PreiSverzeichniß. Reklame» »ater d. üedaclloirrjiktch die Spaltzcile 2 Ngr. Freitag den 21. Februar. 1873. Bekanntmachung, die Beschäftigung von Kindern und jugendlichen Arbeiter« in Fabriken betr. Die m der Gewerbeordnung für da« Deutsche Reich enthaltenen Bestimmungen Uber die Ekschjsligung vo» Bindern und jugendlichen Arbeitern in Fabriken werden nicht allenthalben in Lischt genommen. Vir bringen daher dieselben mit dem Bemerken in Erinnerung, daß die im H. 130 am Ende ^geschriebenen halbjährlichen Anzeigen bis zum 15. Januar und 15. Juli jeden IahrcS bei un« ! «»reichen sind und daß Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen den angedrohten Strafen »Hü«. Leipzig, den 15. Februar 1873. Der Ruth der Stadt Leipzig. vr. Koch. Hemke. (») 8. 128. -iuder unter zwölf Jahren dürfen in Fabriken zu einer regelmäßigen Beschäftigung nicht uzenommen werden. vor vollendetem vierzehnten Lebensjahre dürfen Kinder in Fabriken nur dann beschäftigt werden, «»a sie täglich einen mindestens dreistündigen Schulunterricht in einer von der höheren Vcr- mltimgs-Behörve genehmigten Schule erhalten. Ihre Beschäftigung darf sechs Stunden täglich »cht übersteigen. Junge Leute, welche das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, dürfen vor vollendetem sechszehuten Lebensjahre in Fabriken nicht Uber zehn Stunden täglich besänftigt werden. Auch für diese jugendlichen Arbeiter kann durch die Central-Bchörde die zulässige Arbeilsdauer bis auf sechs Stunden täglich für den Fall eingeschränkt werden, daß dieselben nach den besonderen in einzelnen Theilen de» Reichsgebietes bestehenden Schulcinrichtungen noch im schulpflichtigen Alter sich befinden. Die Ortdpolizei.Behörde ist befugt, eine Verlängerung dieser Arbeitszeiten um höchstens eine Etmlde uud auf höchstens vier Wochen dann zu gestatten, wenn Naturereignisse oder UnglÜckSsälle den regelmäßigen Geschäftsbetrieb in der Fabrik unterbrochen und ein vermehrtes Arbeitsbedürsniß drrbeigesührt haben. 8 rs». Zwischen den Arbeitsstunden muß den jugendlichen Arbeitern (H. 128) Bor- und Nachmittag- eine Pause von einer halben Stunde und Mittag« eine ganze Freistunde und zwar jedcSmal auch Bcw«ung in der freien Luft gewährt werden. Die Arbeilsstunden dürfen nicht vor 5*/, Uhr Morgens beginnen und nicht über 8>/, Uhr Abends dauern. An Sonn- und Feiertagen, sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für den ikatschumencn- und Confirmandenj- Unterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden. 8 iso. 8er jugendliche Arbeiter in einer Fabrik zu einer regelmäßigen Beschäftigung annehmen will, hat davon der Ortspolizei Behörde zuvor Anzeige zu machen. Der Arbeitgeber hat über die von chm beschäftigten jugendlichen Arbeiter eine Liste zu führen, welche deren Namen, Alter, Wohnort, Eltern, Eintritt m die Fabrik und Entlastung au« der selben enthält, in dem Arbeitslocal auSzuhänaen und den Polizei - und Schul - Behörden auf Ver lausen in Abschrift vorzulegcn ist. Die Anzahl dieser Arbeiter hat er halbjährlich der Ortspolizei- vehörde anzuzeigcn. 8 13«. Wer den Vorschriften in den 88- 128, 129 und 130 zuwider jugendliche Arbeiter annimmt oder bcschästizt, wird mit einer Geldbuße bis zu fünf Thalern und im Falle des Unvermögens mit Hast bi« zu drei Tagen für jeden vorschriftswidrig angenommenen oder beschäftigten Arbeiter bestraft. War er innerhalb der letzten fünf Jahre bereits drei verschiedene Male auf Grund der vor- sichenden Bestimmung bestraft, so kann auf den Verlust der Besugniß zur Beschäftigung jugendlicher Llbiiier für eine bestimmte Zeit oder für immer gegen ihn erkannt werden. ES muß aus diesen Verlust und zwar für mindestens drei Monate erkannt werden, wenn er uwerhalb der letzten fünf Jahre bereits sechs verschiedene Male bestraft war. Bei Zuwiderhandlungen gegen solche Erkenntnisse kann die im ersten Absatz dieses Paragraphen bestimmte Strafe bi« zum vierfachen Betrage erhöht werden. Bekanntmachung. Das erste Stück des diesjährigen Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen ist bei uns ringegangen und wird biS zum 8. kftg. Mo«, auf dem Rathhaussaale zur Einsicht nahme öffentlich aushängcn. Dasselbe enthält: Nr. 1. Verordnung, die Publication und Einführung der durch Allerhöchsten Erlaß vom 5. September 1867 genehmigten Verordnung der Königlich Preußischen Ministerien des Kriegs, der Marine und des Innern über die'Organisation oer Landwehr- Behörden uud die Dienstverhältnisse der Mannschaften de« Beurlaubtenstandes betreffend; vom 2. Januar 1873. Leipzig, den 20. Februar 1873. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Cerutti. Schulgesetz un- Fortbildungsschulen. Unter den Gründen, die von den Verfechtern bes neuen Schulgesetze« für die Nothwendigkeit anes Erlasses desselben geltend gemacht werden, lcheint der wichtigste der zu sein, daß mit der Ablehnung de« Gesetze« auch die von allen Seiten «lt nothwrndig bezeichnete Einrichtung von tzort- kildungSschulen wieder in unbestimmte Ferne hwansgerlckt werde. U« diese und noch eiichze andere, zweifellos gute und wichtige, jedoch Sei «nsere» längst über da« all« Schulgesetz hinaust- gewachsenen Schulwesen nickst mit unaufschieb barer Dringlichkeit aus Gesetzeskraft lauernde Be stimmungen zu retten, haben leider sich nicht Wenige bereit gezeigt, den Schwächen de« Gesetze« gegenüber ein Auge zuzudrückcn und ihre freien Grundsätze hinter den Spiegel zu stecken. Wir aber können un« nicht entschließen, clbst für die kräftigen Liniengerichte von Fortbildungsschulen und Schnlinspectoralen unsere Erstgeburt, da« Recht auf freie«, vornrtheilslose« Denken, unsere auf beste« Wißen und Gewissen gegründete Ueoer- zeugung, daß die Eonsessionsschule stet« eine ge- Bekanntmachung. Zwei von Ada« Müller (oder Möller). Bürger zu Leipzig. 1554 gestiftete Stipendien von je 13 Thlr. 14 Gr. 6 Pf. jährlich sind an allhier Studlrende, und zwar zunächst an Verwandte de« Stifter«, in deren Ermangelung an Merseburger Stadtkinder, und wenn deren keine die hiesige Universität besuchen, beliebig auf 2 Jahre von Michaelis v. I. und bez. Johanni« d. I. au zu vergeben. Wir fordern diejenigen Herren Studirenden, welche sich m einer der angegebenen Eigenschaften um eine- dieser Stipendien bewerben wollen, hierdurch auf, ihre Gesuche mit den erforderlichen Bescheinigungen bi« zum 17. März d. I. schriftlich bei unS einzureichen. Spätere Bewerbungen können keine Berücksichtigung finden. Leipzig, am 17. Februar 1873. Der Rath der Stadt Leipzig. " " ,. G. Me vr. Koch. lechler. Bekanntmachung. Da- von RicolanS Schlantttz, Bürger zu Leipzig. ,m Jahre 1512 gestiftete Stipendium an jährlich 13 Thlr. 1 Ngr. 2 Pf. rst von Ostern d. I. ab an einen Studirenden au« dem Ge- schlcchte der Schlautitz, in deren Ermangelung an hiesige Bürgerssöhnc von unS auf zwei Jahre zu vergeben. Diejenigen Herren Studirenden, welche sich um dieses Stipendium bewerben wollen, veranlassen wir, ihre Gesuche nebst den erforderlichen Bescheinigungen bis zum 17. März d. I. schriftlich bei unS einzureichen. Ssäitere Bewerbungen können Berücksichtigung nicht finden. Leipzig, am 17. Januar 1873. Der Rath der Stadt Leipzig. ' ' G. Meö vr. Koch. rechter. Bekanntmachung. Das von vr. Johann Ehrtstiau Hebenstreit im Jahre 1792 gestiftete Stipendium für Studirendc auf hiesiger Universität, vorzugsweise für Abkömmlinge Johann Hebenstrcit'S, welcher im 17. Jahrhunderte Pfarrer zu Neunhofen an der Orla war, ist jetzt von uns zu vergeben und wir fordern daher diejenigen Herren Studirenven, welche sich als Verwandte des Pfarrer« Heben streit lcgitimiren können, auf, sich spätestens hi- 17. Mär» d. I. bei unS zu melden, widrigen- falls dieselben bei der Vergebung nicht berücksichtigt werden können. Leipzig, am 17. Februar 1873. Der Rath der Stadt Leipzig. 1. Mechler. vr. Koch. G. Bekanntmachung. Das vom StistSrath« vr. Johann Franz Bor» für einen in Leipzig gebornen. die Rechte studirenden Sohn , ») eine- Beisitzer« der hiesige» Juristen sacultät, oder, da deren keiner vorhanden, d) eine« Beisitzer« de« vormaligen hiesigen Schöppenstuhle«, oder, da ein solcher auch nicht wäre, e) eines Rathsherrn allhier, und, wenn deren ebenmäßig keiner zu finden, <i) eines hiesigen Bürgers gestiftete Stipendium ist auf die Jahre 1873 und 1874 zu vergeben. Wir fordern diejenigen Herren Studirenden, welche Anspruch darauf machen wollen, hierdurch aus, sich unter Bescheinigung ihrer stiftungsmäßigen Qualifikation bis zum 17. März d. I schriftlich bei uns zu melden, widrigenfalls sie für diesmal unberücksichtigt bleiben müßten. Leipzig, am 17. Februar 1873. Der Rath der Stadt Leipzig. ^ vr. Koch. G. Mechler. Bekanntmachung. Ein aus einer Stiftung von Heinrich Wiederkehrer, sonst Probst genannt, vom Jahre 1511 berührende« Stipendium für Studlrende auf hiesiger Universität, im Betrage von 10 12-pk 8 jährlich, soll von Ostern d. 9. an auf zwei Jahre vergeben werden. Hierbei sind nach einander zu berücksichtigen: 1) Wiederkehrer'sche Verwandte aus Willandtsheim, Jphofen oder Ochsenfurt, 2) dergleichen au- dem BiSthum Würzburg, 3) Stüdirende ans den Ländern, deren Angehörige die ehemalige Bahcr'schc und Meißnische Nation aus hiesiger Universität bildeten. Wir fordern diejenigen Herren Studirenden. welche sich in einer der gedachten Eigenschaften um diese« Stipendium bewerben wollen, auf, ihre Gesuche sammt den erforderlichen Bescheinigungen bi« zum 17. März d. I. schriftlich bei uns einzureichen, widrigenfalls sie für diesmal unberücksichtigt bleiben müßten. Leipzig, am 17. Februar 1873. Der Rath der Stadt Leipzig. G. Mc vr. Koch. Siechler. Bekanntmachung. Der a« I. Februar d. I. fällige erste Termin der Grundsteuer ist nach der zum Ersetze vom 8. Apnl vor. Jahr, erlassenen Ausführungsverordnung vom 9. dcss. Monats mit drei Pfennige« ordentlicher Grundsteuer von jeder Stener-Ginheit zu entrichten und werden die hiesigen Steuerpflichtigen hierdurch ausgcsordcrt. ihre Steuerbeiträge «bst den städtischen Gefällen an 2,, Pf. von der Steuer-Einheit von diese« Tage ah biS spatesten« ist Tage «ach demselben an die Stadt-Steuer-Einnahme allhier zu bezahlen, da nach Maus der Frist die gesetzlichen Maßregeln gegen die Säumigen cintreten müssen. Leipzig, den 12. Februar 1873. Der Rath der Stadt Leipzig. —- vr. E. Stephani. Taube. Bekanntmachung. In Gemäßheil de« 8 1 der Instruction für die Ausführung von Wasserrohrlcit ungen und Waffcranlagen in Privatgrundstücken, vom 7. Juli 1865, bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kennlnitz, daß der Klempner Herr Hermann Oskar Rolte hier, Alexanderstraße 6, iur Uebernahme solcher Arbeiten bei unS sich angemeldct und den Besitz der dazu erforderlichen Vorrichtungen nachgewiesen hat. Leipzig, um 17. Februar 1873. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Reichel. Bekanntmachung. Vom 3. August d. 9. an ist von un« ein Hhvel'sches Stipendium im Betrage von 61 Thlr. 20 Gr. jährlich auf vier Jahre an einen hiesigen Studirenden zu vergeben, und zwar zunächst an einen solchen, welcher den Namen Hölzel führt, und von ehrlichen Eltern geboren ist, in dessen Ermangelung aber an einen hier studirenden Leipziger Bürgers- und HandwcrksmeifterS-Sohn, bez. an ein Annabergcr Stadtkind. Wir fordern diejenigen hiesigen Herren Studirenden, welche sich in einer dieser Eigenschaften um das gedachte Stipendium bewerben wollen, auf, ihre Gesuche schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Zeugnisse biS zum 17. März d. I. bei uns einzureichen, und bemerken, daß später eingereichte Gesuche unberücksichtigt bleiben müßten. Leipzig, am 17. Februar 1873. Der Rath der Stadt Leipzig. G- Mechl vr. Koch. keckster. Holzauktion. Mittwoch den 2«. Februar d. I. sollen von Vormittags 8 Uhr an im GraS dorfer Forst-Revier, auf dem dio«jähr,gcn Schlage, im sogen. Schanz, 81 Langhaufe«, VS Abraumhanfen und 110« Stück Haseln« Retfstäbe unter den im Termine an Ort und Stelle öffentlich angeschlagenen Bedingungen an den Meist bietenden verkanft werden. Zusammenkunft: auf dem diesjährigen Schlage im Schanz. Leipzig, am 13. Februar 1873. De» RathS Forst-Deputation. färbte, den Frieden und die Eintracht störenve, den Fortschritt und die freie Gedctnkenbcwegung hemmende Bildung zu vermitteln bestrebt sein wird, auszugeben. Eine Verspätung der gesetzlichen Einrichtung von Fortbildungsschulen würde nur in dem Falle ein Gegenstand unsere Klage sein, wenn die sächsischen Gemeinden bislang einen solchen Mangel an geistigem Interesse bewiesen hätten, daß auf ihre eigene Initiative m Sachen der Hchung der Volksbildung gar nicht zu rechnen wäre. Immerhin mag e« einen Brvchtheil von Gemeinden geben, die in allen Fälle» erst durch die Gesetze gezwungen werden müssen, ihre Pflicht zu thun, von dem größeren Theilc der sächsischen Gemeinden haben wir hingegen die Hoffnung, daß sie über kurz oder lang zur Gründung von Fortbildungsschulen schreiten werden, ehe da« Gesetz sie dazu nöthigt. Ueber diese Schulen gab e« kerne Diffcrenrpunctc, weder in der eiuen, noch in der anderen Kammer: e« scheint demnach, als habe da« Gefühl der Nothwendigkeit sich schon feil längerer Zert im Bewußtsein de« Volke« ein gestellt. Da die FortbilvungSbedürsttgkeit von Tag zu Tag wächst, fo wird auch die Fortbil- 4
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