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01-Frühausgabe Dresdner Nachrichten : 21.10.1917
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1917-10-21
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id501434038-19171021017
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id501434038-1917102101
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-501434038-1917102101
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Nachrichten
- Jahr1917
- Monat1917-10
- Tag1917-10-21
- Monat1917-10
- Jahr1917
- Titel
- 01-Frühausgabe Dresdner Nachrichten : 21.10.1917
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Verkehr mit Vollmilch. Unter Aufhebung der Ratebekanntmachungen über den Der« kchr mt« Milch von, 23. Oktober ISIS «nd 1b. Januar 1917 wird auf «rund der Bekanntmachung de» Kttegsernährungsamt»» über dte Bewtrilchaftung von Mllä, und den Verkehr mlt Milch vom ». Oktober 191S uiid der jächsilchen AuMhrunasoerordnunaen vom 2S. Juli, 6. September, 12. Oktober und 37. November IvlS folgende» bestimmt: I. Allgemeine-. » r- Vollmilch lm Sinne dieser Verordnung ist Kuhmilch ln «n- oerarbetretem Zustande. Sie darf, auch wenn ste sauer geworden ist, an Verbraucher «ur gegen vollmiichkarte oder Dollmllchschrin abgegeben werden. ß 2. Selbstversorger erhalten keine Milchkartrn für Nch und ihre Haushalts. und beköstigten WlttschaftsangehSrigen. vergleiche im übrigen dir Natsbekannimachung vom IS. Oktober 1917 über Selbst versorgung Dresdner Kuhhaller. Ztegrnlialter haben keinen Anspruch auf vollmilchkarten, so- «eit die ihren vollniilchversorgungsberechtigten Haushalts- und beköstigten Wirtschastsangehörigen zustehende Dollmilchmenge durch die Ziegenmilch gedeckt ist. II. Bollmttchberechtigte 8 9. v-llmllchkarten erhalten nur ») Kinder im 1. und 3. Lebensjahre, soweit st« nicht gestillt werden, für 1 Liter täglich; b) stillende Frauen auf jeden Säugling für 1 Liter täglich; c) Krank« für höchstens 1 Liier täglich; ri) Kinder im 3. und 4. Lebensjahre für «/« Liter täglich; ei ichwanger« Frauen in den letzten 3 Monaten vor der Entbindung für '/« Liter täglich; k) Kinder im 5. und 6. Lebensjahr« für >/, Liter täglich; ^ Personen, die über 70 Jahre alt sind, für '/«"Liter täglich. Das Alter der bezugsberechtigten Kinder und der Pers Ab« 70 Jahre ist auf Erfordern durch Borlegen «ine» Alterst weise«, dt« Erfüllung der Voraussetzung zu d und e durch das Milchlirferanten, der die Milch nach Dresden ei«, hier erzeuathat. weiterzugrben. Dieser darf an den oder ndler nur soviel Vollmilch liefern und der Milchhändler darf nur soviel be ziehen, als dte durch die Bestellabschnltt« belegte vollmilchmrnge zuzüglich eine» Berteilungsverluste» (Etnmaßes) von 3 X beträgt IV. Feststellung de- Milchbedarf- nnd der Milch-Ein- und ««-fuhr. 8io. Wer regeln, ästig Vollmilch, nach »re,den elnführt oder in Dresden erzeugt (Dresdner MUchhändler, Landmilchhändler, Milcherzeuger), hat die jeweil» Zür ein« Woche eingenommenen Bestellavschnitte im Laufe dieser Woche, spätesten, aber am salzen den Montag beim zuständigen Memvezirk einzureichen — trennt nach den einzelnen Sorten und gebündelt zu je 100 4 Wochen einer Brotscheinreih« ausgestellt und gleichzeitig mit der Lebensmittelkarte durch die Brotvertrauenspersonen ausge. geben. Sie enthalten anher der Stammkarte 4 Bestellabschuitte und auherdcm 28 Tagesabschnitte mit Aufdruck der einzelnen Tage und täglichen vollmilchmengen. Vollmilchkarten für Kranke werden auf (brund des schrift- lichen Antrages eine» Arztes durch da, Lebensmittelamt, Abtei« luu« für Krankeuernilbrung, ausgcgeben und zwar aus eins bestimmte Anzahl von Wochen. 8« Kraukeuanstalten. Lazarette. Kliniken. Kinderheime «nd ähnlich« Anstalten, in denen zur Entnahme von Voll- milchkarten berechtigte Verbraucher verpflegt werden, erhalten an- stell« von einzelnen Vollmilchkarten einen Bollmilchschein auf die Dauer von jeweils einer Woche. Dies« Bollmiichscheine, die ebenfalls einen vestellabschnitt und 7 Tagesabschnitte enthalten, werden durch den zuständigen Metil- bezirk ausgestellt auf Grund einer von der Betriebsleitung der Anstalt bis spätestens Sonnabend mittag einzureichenden Beschei nigung über die Velegzahl, bei der die einzelnen Klassen der nach 8 Bezugsberechtigten anzugrben sind. Dabei ist zu bescheinigen, ah das Pflegepersonal nicht bedacht ist. III. Milchbezug. ^ . 8b. Die Vollmilchkarten und Vollmilchsch-ine, in denen Name und Wohnung des Milchberechtigten einzutragen ist. berechtigen zum Bezug der darauf angegebenen täglichen Vollmllchmengen an den darauf vermerkten einzelnen Tagen. Bon der Vollmiichkarte abactrennte oder durchgestrichcne einzelne Tagesabschnitte dürfen nicht beliefert werden; ebenso ist nachträgliche Belieferung nnzuläisig. Vollmilchkarten und Vollmilchschelne sind nicht übertragbar. Die daraus entnommene Milch darf nicht an andere Haushaltungen abgegeben werden. Soweit Vollmilchkarten und Dollmilchscheine nicht verwendet werden, hat sie der Milchbercchtigte zurückzugebcn. 8 «- vollmilchkarten und Dollnulchschein« geben einen Anspruch auf Lieferung von Vollmilch nur insoweit» als solche vorhanden ist. Willkürliche Kürzungen sind den Milchhändlrrn untersagt. Sollte sich wegen vorübergehender Einschränkung der Milch- zufuhr in einzelnen Fällen eine Kürzung notwendig machen, so ist der Milchhändler verpflichtet, auf jeden Fall die über 1 Liter lautenden und dte mit dem Ausdruck »Für Kranke" versehenen Vollmilchkarten voll zu beliefern. Di« Verpflichtung de» Milchhändler» erlischt für den einzelnen Tag, wenn die Abnahme und Bezahlung der Milch nicht erfolgt, a) für Milchwirtschaften hinsichtlich der morgens ermolkenen Milch bi» 8 Uhr vormittag», , » Mittag« , » z 2 „ nachmittags, » , nachmittag» , , - 7 » , b) i« übrigen bi» 10 Uhr vormittags. Wer innerhalb Dresden« Vollmilch im Kleinhandel gewerbs- mäßig abgibt lMtlchkletnhändler, Landmilchhändler, Milcherzeugcr), hat «ine Knndenlifte zu führen, worin die Vollmilchberechtigten unter fortlaufender Stummer mit Namen und Wohnung, bestellter und täglich abgegebener Milchmenae einzutragen sind. Beim Ber- kauf vom Wagen ist dir Kundenliste mitzusühren. Vollmilch darf nur dort abgegeben und entnommen werden, wo der Vollmilchberechtigt« in die Kundenlist« eingetragen ist. Der Milchhändler darf nicht mehr Anmeldungen entgegen- netzmen, al» er voraussichtlich befriedigen kann. Zur Abweisung einer Anmeldung ist er aber nur dann befugt, wenn er zur Lieferung wirklich außer Stande ist. In Zweifetssällen entscheidet der Rat, Lebrnemittelamt. 8 8. Di« A««elb«ng »«« Milchte,,»« hat bei einem Milch- Händler spätestens a« Sonnabend für die folgende Woche zu geschehen. Dabet ist die Bollmilchkarte oder der Bollmilchschein vorzulegen. Der Milchhändler trennt den für folgende Woche bestimmten vestellabschnitt ab, trägt den Kunden in seine Kundrnliste «tn und vermerkt seinen Namen (Firma und Wohnung), sowie die Nummer der Kundenliste auf der vollmiichkarte oder dem vollmilchschein und ebenso auf dem Bestellabschnitt. Diesen behält er, dagegen gibt er die vollmiichkarte oder den Vollmilch- schein dem Milchberechtigten zurück. Bet jeder Entnahme von Vollmilch, auch wenn diei« in, Haus gebracht wird, hat der Vollmilchberechtigte die Vollmilchkarte oder den vollmilchschein dem Milchhändler vorzulegen. Dieser hat bei der Bollmilchkarte den für den Abgabetag geltenden Tages» ab schnitt, soweit er beliefert worden ist. durchzustretchen und an, Sonnabend dte 7 Tagesabschnitte der vergangenen Woche zu sammenhängend abzuschneiden, an sich zu nehmen und — getrennt und gebündelt nach den einzelnen Sotten und Wochen — min- bestens für einen vollen Kalendermonat zum Nachweis über die täglich ausgegebenen Mtlchmengen anfzubewahrrn. Beim Boll- milchschein ist die täglich gelieferte Mllchmeuge vom Milchhändler auf dem einzelnen Tagesabschnitt etnzutragen, der Schein selbst aber am Wochenende abzunchmen nnd gleichfalls mindestens für einen vollen Kalendermonat anfzubewahrrn. Während der auf die Anmeldung folgenden Woche darf ein Wechsel de» Milchhändler» nicht stattfinden. 8 9. Der Milchhändler hat die von ihm eingenommenen vestell abschnitt« — nach Sorten getrennt und gebündelt zu WO Stück — spätestens am Montag der laufenden Woche au seine» Dresden» den 18. Oktober 1917. . StF< Die gleiche Verpflichtung haben Etn»«>Verko«,n oder A« ftalten, wenn sie Vollmilch von außerhalb Dreidens zum eigenen Verbrauch selbst regelmäßig «insühren. Zuständig ist für Dresdner Milcherzeuger, sowie die im Ab satz 1 Satz 2 genannten Einzelpersonen und Anstalten, der Mehl> bezirk, ,n dem deren Wohnung gelegen ist. Für die übrigen Milch, einführenden ist zuständig der ihnen am nächsten gelegen« Mehl, bezirk. Diesen können sie sich zunächst frei wählen, können ihn aber dann nur noch in wichtigen Fällen und nur mit Zustimmung de» Rates, Lrbensmtttelamt, wechseln; dieser kann ihnen «inen be stimmten Mehlbezirk vorschreiben. 8 11- An jede« Montag hat dem zuständigen Mehlbezirk <8 10) anzuzetgrn 1 derjenige» der Vollmilch «ach Dresden einführt: die in der abgelaufenen Woche — von Sonntag bis ein. schließlich Sonnabend gerechnet — nach Dresden eingeführ- ten Mengen Vollmilch, — dabei ist jeder Ort, von dem Vollmilch «ingefühtt worden ist und bei jedem Ort die Menge mit anzugeoen —, 2. jeder Dresdner Kuhlmlter s) die Menge der in der abgelaufenen Woche im eigenen Betrieb erzeugten und d) die Menge der in der abgelaufenrn Woche im eigenen Betrieb verbrauchten Vollmilch — vergleiche in, übrigen dte Natebekanntmachung über Selbstversorgung Dresdner Kuhhalter —, 3. Dresdner Molkereien — außer der Anzeige nach Zifserl — die Menge der in der abgelaufenen Woche ln ihrem Be trieb erzeugten Butter und die dafür verbrauchte Milch- mcnge, sowie die Stelle, an die die Butter geliefert worden ist. 8 12. Wer regelmäßig Vollmilch aus dem Bezirk der Stadt Dresden ausstidrt» hat an fedem Montag die in der vergangenen Woche ausgeführten Mengen seinen, Mchtbezirk <§ 10) anzuzrigen. Dabei sind die Orte, nach denen Vollmilch ansgeführt wurde, und bei jedem Ort die Mengen mit anzugebsn. 8 13. - Bei der Ablieferung der Vestellabschnitt« (8 10) find Liefer scheine und zu den Anzeigen nach 8 11 und 8 12 Vordrucke zu verwenden, die säinliich bei den Mehibezirken kostenlos zu ent nehmen sind. 8 14. Sämtliche Milchgrohhändler, Molkereien, MilchNeinhändler- Landmilchhändler und Milcherzeuger sind verpflichtet, über die Vollmticherzeugung und Vollmilch-Ein- und Ausgänge genau Buch zu führen und dabei die Lieferanten und Empfänger nach Namen, Wohnort und täglicb-r Vollmilchmenge einzntragen. Aus den Eintragungen muß auch die Verwendung der über schüssigen Mtlchmenge ersichtlich sein. 8 15. Die Mehlbezirke haben Listen über dieienigcn Personen zu führen, die bei ihnen „ack, ß 10 die Bestellabschnitte einreichcn und »ach 8 11 und 12 regelmäßig Anzeigen erstatten müssen. Sie haben die Erfüllung dieser Bervsttchtungen zu über- wachen und bei Zuwiderhandlungen dem Rate, Lebensnuttelamt, Meldung zur Einleitung des Strafverfahrens zu erstatten. V. Milchsammelstelle. Milchausgleich. 8 16. Milchhändler haben jede Bollmilchmenge. die sie jeweils nicht absehen können, täglich sofort au die städtische Milchsammel» stelle Dresden, Friedrichstraße 24, abzulicfern. Diese Vollmilch hat den Vorschriften der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1916 über den Verkehr mit Milch zu entspreche». Auch saure Milch ist abzuliefcrn. Milchlleinhändler, die ihre Kunden nicht voll beliefe«, können, haben dies der Milchsammelstelle unverzüglich anz»,eigen. Diese wird ihnen Milch zuwcisen, soweit sie vorhanden ist. Der Aus tausch von Vollmilch darf »ur durch Vermittlung oder mit Ge- nehmigung der Milchsammelstelle stattfinden. Der Rat behält sich vor, Kunden eines Milchhändlers einem anderen zuzuwcijen. 8 17- Soweit erforderlich, wird der Rat einen Ausgleich zwischen der der Dresdner Milchversorgungsanstalt, der Dresdner Molkerei Gebrüder Pfund und der städtischen Milchiammelstelle zur Ver fügung stehenden Milch,"lberschußmenge anordnen. 8 18. Ist überschüssige Vollmilch vorhanden, die nicht zum Aus- gleich zu verwenden ist, so gilt folgendes: s) Die städliiche Milchsammelstelle hat diese Vollmilch durch die hygienische Zeutralmoikerei in Dresden, Friedrich- straße 24, bestmöglich verarbeiten zu lassen, d) Die Dresdner Milchversorgungsanstalt und Dresdner Molkerei Gebrüder Pfund dürfen die Vollmilch selbst verarbeiten. Die dabei gewonnene Butter ist für die Butter- nnd Fette- verteiluiigsgeselbchast in Dresden, an die Firma Otto Anders, Wcttinerstraße 38, abzuführen. Die übrigen Milcherzeugnisse sind in der Stadt Dresden in den Verkehr zu biingen. Die Herstellung von Poghurt „nd Kefyr ist nur mit Genehmigung der Rates, Lcbensmilteiamt, zulässig. VI. Tchlutzbestiurmungerr. 8 19. Vollmilch, die in die Stadt Dresden eingesührt, oder hier g>M>onnen wurde, darf — vom Falle de» 8 18 abgesehen — nicht verarbeitet werden. Doch dürfen Dresdner Milcherzeuger den ihnen zustehenden eigenen und die im 8 18 genannten Dresdner Molkereien denjenigen Butterbcdark Herstellen, der den ihnen Voll milch liefernden Milcherzengern zustellt. Die Bekanntmachung des Rates und der beiden Dresdner Amtahauptmannjchaften vom ö. Dezember 1912 über den Verkehr mit Milch bleibt in Kraft. 8 20. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bi, »« »inen, Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 oder mit einer dieser Strafen bestraft. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der sich Vollmilchkarten oder Vollmilch cnigellUch oder unentgeltlich verschafft, die ihm nach den vo,stehenden Vorschriften nicht zusteht. Die>e Strafbestimmungen gelten auch für auswärts wohnende Milcherzeuger oder Milchhändler, die Vollmilch nach Dresden ciu- sühren oder innerhalb Dresden-- verkaufen. 8 2l. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 27. Oktober 1917 in Kraft. Der Rat behält sich vor. in einzelnen Fällen Ausnahmen auzu- ordne» oder z» genehmigen, soweit dies „ach den reiche- und landcs- gescyüchcu Vorschriften zulässig ist. Selbstversorgung Dresdner KMatter. 8 1- Teldftvers«rger ist nur. wer Milchvieh für eigene Rechnung im eigenen Beklebe hält (Kuhhalter). Kuhhalter dürfen von der Vollmilch «e VS V S Der Rat zu Dresden. ihrer tm Stadtgebiet« gehaltenen Kühe auf den Kopf ihrer Haushaltung»« und beköstigten wittichastsangrhörigen täglich höchstens >/, Liter Vollmilch ver- brauchen. 8 3- Kuhhalter dürfen außerdem Vollmilch zu Butter nur für den eigenen Bedarf verarbeiten und dazu für jeden ihrer Hau«. Haltung»- und beköstigten Wirtschasisangehörigei, wöchentlich nicht mehr als 3'/« Liter Vollmilch — 12S gr Butter verwenden. Im übrigen darf Vollmilch nur an Kälber bi« zum Alter von 6 Wochen verfüttert werden. 8 6. An ausländisch« Arbeiter und Krieasgekan-eue darf Vollmilch und Butter, auch in Speisen, nicht abgegeben werden. von der selbstgewonnenen Kläger- und Buttermilch dürfen die Kuhhalter insgesamt höchsten» 40 A in der eigenen Wirtschaft zur Beköstigung der Haushaltungs- und Wirtschaftsangehöttgen, ur Berfütterung und zur unentgeltlichen Versorgung der Natural- »erechtigten, ausländischen Arbeiter und Kriegsgefangenen ver» brauchen. 8 7. Die nicht nach 8 2 bi» 8 4 verwendete Vollmilch ist entweder a) gegen Vollmilchkarten- oder Dollmilchicheine der Stadt Dresden an Verbraucher zu verkaufen oder d) gegen die zu Vollmilchkarten oder Bollmilchschetnen ge hörigen Bestellabjchnitle an Dresdner Milchhändler ab- zusetzen oder e) an die städtilche Milchsammelstelle, Dresden, Friedrich, straße 24, gegen Empfangsbescheinigung abzuUefern. 8 8. Die nicht nach § ö verwendete Mager« und Buttermilch oder der daraus hergestellte Quark und Käse ist entweder s) gegen Landessperrkarten der Stadt Dresden für Mager milch, Quark oder Käse zu verkaufen oder b) an die städtilche Quarkausgletchsstelle Dresden-Neustadt, Querallee 17, an die Dresdner Milchversorgungsanstalt, Dresden«A., Würzburger Straße S, , die Dresdner Molkerei Gebr. Pfund, Dresden-N,, Dautzner Straße 79/81, oder an die Dresdner Zentralmolkerei, Dresden-A., Fttedttch- straße 24, abzuliefern. Quark muß dabei in gutem, trocknem Zustand sein; er darf höchstens 75 A Wassergehalt haben. Das von der empfangenden Stelle bei der Ablieferung festgestellte Gewicht ist für di« Be zahlung maßgebend/ 8 9. Die unentgeltliche Abgabe von Vollmilch, Butter, Mager- und Buttermilch, Quark »nd Käse an nicht von der Wirtschaft beköstigte Personen, sowie der Austausch gegen andere Waren ist verboten. 8 10. A Dresdner Kuhhalier, sowie ihre Haushaltungs- und beköstigten Z « Wirlschaslsangehöriucn haben keinen Anspruch auf Vollmilch«« § karten oder BollmitchbezugSschein«, Landessettkarten und » » Landessverrkarten sür Mager- oder Buttermilch, Quark und Käse.P K Buttern sie nicht selbst, so können sie die Milchmenge, die zur zp? Herstellung der ihnen und ihren Haushaltungs. und beköstigten j» Wirlschaflsangehörigen zustehenden Butter erforderlich ist (siehe j 3) entweder » 3» s) au die Dresdner Milchversorgungsanstalt oder ^ L- d) an die Molkerei Gebr. Pfund oder 'c> an die Zentralmolkcrei 8 » einliefern und von dort die ihnen zustehende Menge Butter beziehen, ioweit zu deren Herstellung die eingclieferte Vollmilch ansreicht. Erreicht die sclbslgcwonnene Vollmilch nicht diejenige Menge, die den vollmilchbcrechtigtrn Haushaltungs- und beköstigten Wirtjchasisangehörigen zusteht, jo kann der Rat, Lebensmittelamt, auf besonderen schriftlichen Antrag ausnahmsweise Vollmilchkarten zuweilen. Landcsfctlkarieu und Landessperrkarten erhallen Kuh haller aber auch in dieicm Falle nicht. 8 11- Dresdner Kuhhalter haben an jedem Montag für die ver gangene Woche — von Sonntag bis Sonnabend gerechnet — ihrem Mehlbezirk auf einem dort kostenlos erhältlichen Vordruck anznzcigen: 1. die Zahl ihrer Kühe am Schluß der Woche unter Angabe der Zahl der trocken stehenden Kühe. 2. die Menge der m der vergangenen Woche gewonnenen Bollmilch, 3. die Zahl der Haushaltungs- und beköstigten Wittschafts angehörigen, 4. die Menge der im eigenen Haushalt verwendeten Milch, 5. die gegen Bollmüchkartcn oder -Scheine an Verbraucher abgegebene Menge Vollmilch, 6. die an Milchhändler gegen Bestellabschuitte abgegebene Menge Vollmilch, 7. ob sie selbst bullern oder nicht, 8. die Menge der verbuttrrien Milch, 9. die Menge der dadurch gewonnenen Butter, 10. den Nachweis über den Verbleib der Milch, deren ver- Wendung nach Vorstehendem nicht belegt ist. Insoweit die Dresdner Kuhhaitcr Bollmilch verkauf««» unterliegen sie den Borschriiten der Nalsbekanutmachung von, 18. Oktober 1917 über den Verkehr mit Vollmilch; insbesondere sind sie verpflichtet zur Führung einer Kundeniiste (8 7), Ein reichung der Bestellabichnitte (8 10), Anzeige über Ein- und Aus fuhr von Bollmilch (88 11 und 12) und zur Buchführung <8 14). Zu der nach 8 10 jener Bekanntmachung vorgcschriebenen Abtiefe, rung der Bestellabschuitte und zu der im K 11 vorgeichriebenen Anzeige über die im eigenen Betrieb erzeugte und verbrauchte Voll- inilch ist der im vorstehenden Absatz 1 bezcuhnete Vordruck zu verwenden. Beim Berkauf von Mager« und Buttermilch, Quark oder Käse find die Vorschriften der Ratsbekanntmachung über den Verkehr mit Moikcreierzcugnissen vom 12. Mai 1917 zu be achten, insbesondere 8 1 über die Verpflichtung zur Anzeige der im Betriebe gewonnenen Mengen, 8 4 über die Ablieferung der Landessperrkarten und 8 7 über Buchführung. 8 12. Selbstversorger, die Milchvieh ausicrkalb der Stadt Dresden für eigene Rechnung tm eigenen Betrieb halten, haben, soweit sie von dort mit Bollmilch, Butter und sonstigen Moikereierzeugnissen versorgt werden, keinen Anspruch auf Vollmilchkarten, Bolimilch- bezugsscheine, Landessellkarlen und Landessperrkarlen. 8 IS- Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10000 Ni. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der sich Vollmilchkarten oder Bezugscheine, Landessettkarlen oder Landessperrkarlen ver- schafft, di« ihm nach den vorstehenden Vorschriften nicht zustehen. 8 14. Dies« Bekanntmachung tritt mit dem 27. Oktober 1917 izr Kraft. Der Rat behält sich vor, in einzelnen Fällen Ausnahmen anznordnen oder zu genehmigen, soweit das nach den reich»- und landesgejetzlichen Vorschriften zulässig ist. Dresden, den 19. Oktober >917. Der Rat zu Dresden.
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