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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.09.1873
- Erscheinungsdatum
- 1873-09-26
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187309264
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18730926
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18730926
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1873
- Monat1873-09
- Tag1873-09-26
- Monat1873-09
- Jahr1873
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.09.1873
- Autor
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Erscheint täglich früh 6l/i Uhr. sa«tio» oll» Lkprütlo» gohauuiSgaste 33. Mw. Nrdactrur Fr. »üttur. »rrchstunde d. Nedactioa »»o lt—» Utz, >»ch»>kr»i« 4—» Uhi. »r der für die nächst- Nummer beftimmlm an Wochrulagen dt« Nachmittags, anLonn- w-rsttagn, früh dis'/.S Uhr. MW fir Z«lrratr»giulah«r : Vtz Mrmm. UoiverfitLtSstr. 22, tust Löscht. Haiustr. 21, part. UM KiWM Anzeiger. AwlSdlM des Kvuigl. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. Freitag den 26. September. Meß-Auflage 11,200. Adonaemkatsprel» vierteljährlich l Thlr. 15 Nar^ incl. vringerlohn 1 Thlr. 2V Ngr. Jede einzelne Stummer 2'/, Rgr. Belegexemplar 1 Ngr. Gebühren für Extrabeilagen ohne Postbesvrderung 11 Thlr. mit Postdesvrdernng 14 Thlr. Z-ser-te 4grspalteneBourgoi»zeile 1'/,Ngri Größere Schristm laut unserem Preisverzeichnis. »eclamrn m»ter d. Uedactta»»strich die Spaltzeile 2 Ngr. 1873. Bekanntmachung, A«»der«ug d«S Regulativs für die Rottrung der Prodnetenpreife a« der hiesige« Börse, sowie der Usance« im SviritnShandel betreffend. Auf Antrag einer größeren Anzahl von Spiritu». Interessenten haben wir nach gutachtlichem -che» der II. Section des Börsenvorstandes daS Regulativ für die Notirung der Productenpretse a der nachstehend unter ^ ersichtlichen Weise abzuändern beschlosten. Kerner wird im Einverständnisse mit der II. Section deS BörsenvorstandeS die nachstehend ntn 8 abgedruckte aus Vereinbarung zwischen Spiritus. Producentcn und -Händlern beruhende Fassung der Börsen-Usancen im Spiritushandel auf Grund von §. 14 der Börsen-Ordnung müder Maßgabe bekannt gemacht, daß, wenn biS zum 3V. Oktober d. I. !em Widerspruch dagegen bei unserem Bureau erhoben wird, die Erlassung der daselbst vorgeschrie- d»e» anderweilen Bekanntmachung mit verbindlicher Kraft erfolgen soll. Leipzig, deu 24. September 1873. Die Handelskammer. E. Becker. I)r. Gcnsel, S Ue»rS Regulativ für die Notirung der Pr»h,etenpreise an der Leipziger Börse, gütig vom 1. Oetober 1873 ab. II Die Notirung der Productenpretse erfolgt rüchtulüch dreimal und zwar Dren-tagS, Donners- lag» nnd Sonnabends, für Spiritus außerdem am lctzten Tage jedes MonatS, 1 Uhr Nach mittag». Fällt ans einen dieser Tage ein Feier tag, so wird dafür am vorhergehenden Werktage »vllN. 2) Der Vorsitz bei der Notirung der Pro- d»cte«p,eise wird von den Mitgliedern der ll Section de- BörsenvorstandeS der Reihe nach io monatlichem Wechsel geführt. Z) Die Comnnffion für die Notirung der Pro- i» a 6 W ^tvpnise zerfällt in 3 Abtheilungen: eine für ^ Lsmilich« Getrecdcarten und Sämereien, eine stk Oel und eine für Spiritus Die Abtheilungen für Getreide und für Oel iesteheo au- je 3 Mitgliedern, welche von der Haodelskammer nach den Vorschlägen der Ü. Section de- BörsenvorstandeS ernannt werden. 3» der Abtheüung für Spiritus treten zu den ! io gleicher Weise zu ernennenden kaufmännischen Mitgliedern 3 EpirituS-Producenten hinzu. Zu diesem Behufc werden von der Handelskammer üljLhrlich 18 Spiritus-Producentcn nach den tzorschiä^en b«S Landw«rtblchastlichcn KreiSoereinS z, Leipzig ernannt, welche die gedachte Function «der von der II. Section de- BörsenvorstandeS z» bestimmenden Reiheujolge auSüben. Icke der genannten 3 Abtheilungen stimmt für sich ad unter Borfitz de« BörsenvorsteherS, welchem dann, »um die Abstimmung kein bestimmte- Er ßcheff liefert, die Entscheidung zusteht. 4) Di» Commission ist berechtigt, insoweit für eine Branche vererdete Handel-Mäkler nicht vor- find, oder auch neben denselben die vor- uoderejdeten Vermittler vor der Ent- , »g zu Rache zu ziehen, t) Die Notizen sind jederzeit so »inzurichten, daß Ar na möglichst wahrheitsgetreue- Brld von drn prnseu gehen, wie sie sich am Schluffe der -örs« durch Angebot und Nachfrage gestaltet haben Der Lomuusfio« bleibt eS hiernach in jedem ätzrdtk» Falle überlassen, ob sie neben der Notiz auch di« Nottj „Geld" and „Brief" che» und Qualitätsbezeichnungen beifügen Am letzte» Bvrsenta-e jede» MonatS ist jldoch jedenfalls eia .gezahlter" Preis für gute, Pfund« Waare zu« Zweck der Xegultrnngea z» «tuen. Zcrtabschlüfse sind, soweit sie zur Kenutaiß der Tommiffiou kommen, ebenfall» zur Notiz zu dringen 5) Sollte wider Erwarten die Commiffion in me« eiozrluen Falle der ihr durch daS öffent liche Vertrauen gestellten Aufgabe nicht entsprich«', 1» tst der jiweilig vorfltzcnke Vörfenvorsteher Acht allein berechtigt, foudern auch verpflichtet, der II. Section deS BörsenvorstandeS deshalb lozeige zu erstatten, welche »ach Befinden der »d»-l- W Hmdeltkamwer über die zu ergreifenden Maß rrgrl» Vorschläge machen wird. 7) Dre festgestellten Notizen werden in ein aeterimäßig aufzubewahrendes Piotokoll einae- znldoel, welches durch den Bvrsensecretair, bei disse« Behinderung durch den vorfitzenden Bör seuvorstcher oder durch ein von diesem dazu bcaus- lragte» Mitglied der Commission, zu führen und doo d.m Vorsitzenden zu vollziehen ist. 8) Die amtlichen Notizen werden jedeSmal daldlhuMichft an daS Leipziger Tageblatt, die Zeitung und die Deutsche Allgemeine turig abgegeben. Usance« i» SptrituShandel. 8 l Eigenschaften der lieferbare» Vaare. Unter der Bezeichnung: „Spiritus" »ich roher unvermischter Kartoffel- oder Gc- trad«. Spiritus im Gehalt von mindesten- durch schnittlich 80°/<> Tralle» verstanden. Der Käufer «8 weder verpflichtet. Waare unter 75*/<> TralleS, ^ Mais- oder Melassen - Spiritu- anzuneh men, wenn solche- im Schlußscheine nicht aus drücklich bedungen ist. 8- 2. Ermittelung deS Procent- und Maß-Inhaltes. Al- Norm beim Handel mit Spiritus gilt der Hcctoliter Neumatz za t 00 o/o TralleS und sind demgemäß die Preise per 10000 Literprecentc zu normnen. Die Prccent» Ermittelung erfolgt unter An wendung de- gesetzlich vorgcschriebenen Älcoholo- meter«, wobei Procent-Differenzen aus Kosten de» Unrecht habenden TheiteS durcb cmen der verpflichteten Wieger zu entscheiden sind. Die Ermittelung de- Liter-Inhaltes geschieht au- dem Nettogewicht der Alcohol-Füllung bei Normaltemperatur (l2</s o Reaumur) ohne Be rücksichtigung hvbcrer oder niedrigerer Tempera- tur, also nach der wirklichen Gradstärke, unter Anwcuduna der Fischern'schen GcwichtStabellen. Die Prüfung de- Brutto-Gewichte« hat im Momente der Uebergabe, und zwar bei Loco- Lieferungen tm Hause de» Käufer«, bei Abschlüssen auf Zeit und mir vorauSachender Kündigung aber am Orte der Uebergabe selbst zu erfolgen. Die Entleerung der Küster und Feststellung der Tara muß innerhalb zweimal 24 Stunden vom Tage der Lieferung an gerechnet (mit Ausschluß der zwischenlallenden Sonn- und Feiertage) er folgen und dürfen die Fässer in der Zwischenzeit und nach Ermittelung de- Brutto-GewichteS den En flüssen der Witterung nicht auSqesctzt werden. 8 3 Eutscheid beiGewichtS-Differenzen. Tara-Iifferevzcu sind dem Lwscrer spätestens am zweiten Tage nach ge-«-ebener Lieferung schriftlich aufzugeben; dieser hat sich darauf sofort zu er klären, ob er die Differenzen anerkennen oder auf amtliche Verwieger provociren will. Erfolgt keine Erklärung von Seiten de« Lie fernden, so gilt die Aufgabe de« Empfänger« als von seiner Seite anerkannt. Tara-Differenzen von 1 Pfund pro Faß sind nicht reclamirbar, bei größeren Differenzen hat der Unrecht habende Theil auch die Kosten der amtlichen Berwiegnng zu tragen. 8 « Beschaffenheit der Fässer. Zur Lirieruvg dürfen nur gute, dichte Eiscuvandsäffer von mindesten- 440 vuo höchstens 645 Liter In halt verwendet werden. 8- 5. Rückgabe der Fässer. Fall- die käufliche Nedernahme der Fässer nicht au-drück- sich tm Gchlußscheine bemerkt tst, hatder Empfänger solch« dem Liefernden am Orte der Lieferung in Leipzig innerhalb Amnl 24 Stunden (mit LuS- schlnß von Eon» «nd Feiertagen) spesenfrei und «beschädigt zurück,«geben. Erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb dieser Frist, so kann der Liefernde statt der Fässer nach feiner Wahl entweder sofortige baare Vergütung von IV, Thlr oder ein Lerhgeld von */« Thlr. pro Tag per lvo L'tcr Inhalt verlangen. 8-6. Art der Kündig««-. Unier Küadi. gung ist di« schriftliche Meldung de- Verkäufer« zu verstehen, daß die contra Hirte Waare an einem bestimmten Orte zur Verfügung de- Käu fer- zu den Übererugekommenen Bedingungen lagert; dieelbe muß: ». den Tag der Kündigung, b. die genaue Bezeichnung deS Lagerraumes am hiesigen Platze, e. die Angabe de« Preise« und de« gelagerten Quantum«, sowohl ungefähr nach Litern als nach einzelnen Gebinden enthalten. Kündigungen, welche außerhalb de» Ultimo später at« Nachmittag 4 Uhr erfolgen, treten erst mit dem nächsten Werktage in Kraft. kündigen; fällt der Ultimo auf einen Sonn- oder christlichen Feiertag, so gilt der vorhergehende Werktag als Ultimo. Abnahme und Zahlung haben nach len Bestimmungen de« 8 1l zu er folgen. 8 8 Anerkenntnis der Kündigung. Der Abnehmer ist vere flicktet über richlig er folgte Kündigung dem Verkäufer ein schriftliche« Auerkenntniß (Rccepiffe) auszustellen; im Kalle der Weigerung oder Unterlassung hat der Ver käufer darüber notariellen Protest aufnehmen zu lassen. 8 s Zurückweisung deS inangelbaft«« KündtgnngSzelteiS. Der Käufer kann die Annahme des KllndigungSzettelS verweigern, wenn derselbe nicht überall den vorstehenden Be stimmungen in Form und Inhalt entspricht; sind Einwendungen dagegen binnen 12 Stunden nicht erfolgt, so ist die Kündigung als gehörig geschehen zu betrachten. Eine ordnungswidrige Kündigung ist als nicht geschehen anzusehen, alle dadurch entstandenen Kosten hat deren Aussteller sofort baar zu ver- güten. 8 10 Umfang der Kündigung. Bei Abjchlüffen auf Zeit beträgt da« Minimum für die auf einmal zu kündigende und an einem Lagerraum anzuweisende Quantität 3000 Liter ru 100X; Partien von 5000 Liter ober darunter sind ungctheilt zu kündigen. 8 N Zeit der Abnahme «nd Zah lung. Der Käufer ist gehalten, spätestens binnen 24 Stunden, von Nachmittags 4 Uhr de- Kün- drgungStageS an gerechnet. auS'chlicßltch dazwischen sallenler Sonn- und christlicher Feiertage, die biS dahin für Rechnung und Gefahr deS Ver käufcrS lagernde Waare gegen baare Zahlung abnehmen zu lasten. 8 12 ReclamationSzeit und Art des Schiedsgerichts. Reklamationen gegen die Qualität der gekündigten Waaren müssen sofort bei der llcbcrnahme gemacht werden; spätere Ein Wendungen bleiben unberücksichtigt. Macht der Käufer Ausstellungen, so muß er gleichzeitig dem Verkäufer einen Sachverständigen al« Schied« mann bezeichnen Der Berkäuser wählt daun binnen 24 Stunden einen anderen Sachverstän digen und Be.de, nöthtgeufallS unter Zuziehung eine- vv» ihnen zu wählenden ObmauneS, ent scheiden auf Kosten dcß unterliegenden LheilS über Qualität der gekündigten Waare. Enthält die schriftliche Mittheilung der Einwendungen nicht auch den Namen de- gewählten Sachverständigen, so ist der Verkäufer berechtigt, beide Sachver ständige zu ernennen. Dasselbe Recht steht Käufer zu, wenn der Berkäuser unterläßt, in vorge- schricbener Zeit einen SchiedSmann zu bezeichnen. 8 13 Verpflichtung deS Verkäufers bet eontraelwtdrtger Lieferung. Erkennen die SchicdSmänner die seiten« de- Käufer- ge machten Ausstellungen für begründet, so haben sie zugleich den Mmderwcrth der gelieferten Waare gegen die im Schlußzettel bedungene sest- zufiellen und e» ist alSdarm der Verkäufer, fall« er anderweitige coutractmLßige Lieferung nicht rechtzeitig bewirken kann, verbunden, nach Käufer- Wahl entweder demselben den ermittelten Min- derwcrth auf der Stelle zu ersetzen und beziehent lich an dem noch unbezahlten Kaufpreise sich kürzen zu lasten, oder ihm den bet Ankauf contrart- mäßiger Waare durch etwaige Preisdifferenz ent standenen Mehraufwand baar zu vergüten. 8 14 Znrückgewiesene Reklamation. Erkennen die Schieosmänner die vom Käufer gegen die Waare gemachten Ausstellungen für unbe gründet, so dlerben alle auS dem fraglichen Ge schäfte und der Kündigung für ihn entspringenden Verpflichtungen in Kraft. 8 15 Folge« der mangelhafte« oder »nterlaffene« Kündigung. Erfolgt keine oder eine den festgesetzten Bestimmungen nickt entsprechende Kündigung resp Lieferung, so ist nach Protestaufnahme der Käufer berechtigt, so fort oder bi« zum nächsten Börseutage, rinschlteß- lich desselben, durch einen der verpflichteten Spiritu-- Wieger ein gleiche» Quantum Waare ankaufen zu lassen, oder durch schriftliche Erklä rung vom Geschäft zurückzatretcn. Im ersteren Falle muß der Verkäufer den durch etwaiae Preis differenz de« Ankauf- dem Käufer entstandenen Schaden nebst Kosten sofort baar vergüten. Ist die gänzliche oder thcilwcise Beschaffung der Waare auf hiesigem Platze nicht möglich, so wird zur Ermittelung de« SckadenS der zuletzt be zahlte höchste Preis als Norm angenommen. Die Nichterfüllung einer einzelnen Rate bleibt ohne Einfluß aus die übrigen Raten eine» ContractS. 8 >6 Verweigerte Abnahme oder un terlassene Zahlung. Verweigert der Käufer dre oronungSmäßrae Abnahme der Waare oder die Leistung der Zahlung, so ist nack Protrfl- aufnahme der Berkäuser berechtigt, sofort oder biS zum nächsten Börscntage, emsckließiich des selben, durch einen der verpflichteten Epiritut- Wicgcr die Waare anderweitig verkaufen zu lasten, oder durch schriftliche Erklärung vom Ge schäft zurückzutreten; im ersteren Falle muß der Käufer den durch etwaige Preisdifferenz de- Ver- kauf« dem Berkäuser entstandenen Schaven nebst Kosten sofort baar vergüten. 8 17 Rachthetle der Säumigkeit. Der säumige Therl geht de« KlagercchlS aus spätere Erfüllung deS Handel- ohne Wertere» verlustig. tz 18 Bedeutung des Antdrncks: „frei Leipzig". Unter der Bezeichnung „frei Leipzig" wird Lieferung an einem dem Geschrrr zugäng lichen Orte innerhalb der Stadt, riuschlikßlrch der inneren und äußeren Borstädte, nach Ver käufer- Wahl, jedoch mit Ausschluß der Bahn höfe verstanden. 8 19 Lieferzeit von Loe» Waare »nd Gntleernug der Fässer. Bei Abschlüssen von Loco-Waare hat der Verkäufer binnen 2«al 24 Stunden, ausschließlich dazwischen fallendem Sonn- und christlicher Feiertage, ohne vorher gehende Kündigung die Lieferung zu bewirken und zwar frei in- Hau- de- Käufer». Spätere Lie ferung als biS 4 Uhr Nachmittag- ist unzulässig. Die Zurückgabe der leeren Gebinde an den Ver käufer ist bcr Loco-Abschlüffen binnen 48 Stunden frei Lcipzig zu bewirken. Für jede weitere ange- sangcnen 24 Stunden ist >/« Thlr. Leihgeld per 100 Liier Inhalt zu vergüten. 8 20 Entscheid««- von Streitig keiten. Streitigkeiten auS Geschäften in Spi ritus, welche an der Leipziger Börse und nach Leipziger Usance abgeschlossen find, unterliegen, vordehältlich dcS Rechtswege-, der Entscheidung der Börsen -Commission für die Spiritus» Rotl» rangen. Bekanntmachung. oclcher hier übernachtet, ist Jeder ankomwende Fremde, welcher hier übernachtet, ist am Tage seiner Ankunft und wenn diese erst in den Abendstunden erfolgt, am andern Lage Vormittag» von feinen» Wnthe bei unfern» gremdenbnreau anzumclvcu. Fremde aber, welche länger als dre» Tage hier sich anfhalteo, haben Anmeldescheine zu lösen. Vernachlässigungen dieser Vorschriften werden mit einer Geldbuße bi» zu 5 Thalern oder ver- hältnißmäßigeu» Gefävgniß geahndet. Lcipzig, am 20. September 1873. Da» Polizeiamt der Stadt Leipzig. vr. Rüder. Bei dem Polizeiamte zu Leipzig sollen demnächst eine größere Anzahl Polizeischutzleute mit einem jährlichen Gehalt von 32« Thlrn. und 2l Thlrn. ÄekleidungSgebühren angestcllt werden. Dieselben werden vom erfüllten fünfzehnten Dienstjahre an penslonSberechtigt und e» erhalten deren Wittwen ohne Rücksicht aus die Dienstzett de» Manne» Pension Bewerber müssen unbescholten und nicht Über 35 Jahre alt sein, einen kräftigen Körper haben, auch eine gute Handschrift schreiben. Gediente Unterosficiere erhalten den Vorzug. Leipzig, am 25. September 1873. DaS Polizei-Amt der Stadt Leipzig. I)r. Rüder. Bekanntmachung, Miethverändermigen betreffend. Um da- Verzeichnt- der GinquartternngSpffichttge» un, der zur Ginqnartierun- schrtftlich anzumetde». Iete Unterlassung oder Bersäumniß dieser Vorschrift wird mit einer Geldstrafe von fünf Thalern geahndet werden. Leipzig, am l8. September 1873. Der Rath der Stadt Leipzig. I)r. E. Stephani. Lamprecht. Königliche stunstakademie zu ?e!pzlg. Im Winterhalbjahre >873/74 beginnen die Studien mit den TageS'Lurseu am 2. Oktober, deu Abend-Eurfen am V. Oktober. Anmeldungen zur Ausnahme sind beim Unterzeichneten Weststraße Nr. 62 Mittag- zwischen 1—2 Uhr zu bewirken. Professor I-acksv. Kiepe»», D,r»clor.
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