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02-Abendausgabe Dresdner Nachrichten : 28.04.1918
- Titel
- 02-Abendausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1918-04-28
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id501434038-19180428022
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id501434038-1918042802
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-501434038-1918042802
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Nachrichten
- Jahr1918
- Monat1918-04
- Tag1918-04-28
- Monat1918-04
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-rrt*«r Nkchüchte»Nr. 117 - —- ^. >. - «V >VMiN. »»!»,««», «r «U,E77 gewerbliche Verbraucher bau Kahle. Kok oder Brikett». R«Ich»kobl«n M«1d«vsiicht »odl«. »oks 10 » «»„«ich Nachstehend werden I. au»zuu»weis« die Bekanntmachung de« kommissar» vom 15. April »SlS über die siir „werbliche Verbr««cher wo« nnd Briketts von «tndeftrns ,m Mai IVI8, und II. di« unverkürzte Bekanntmachung de« Reichskohlenkom uiissar» vom 1V. April 1918 über die lftelchsJnhres Meldekarte kür „»»erbliche Verbraucher vo» Kohl«. Koks «ud Brikett«' inr allgenieinen Kenntnis gebracht unter besonderem Hinweis darauf, das, sie eiuichueidende Neuerung«» enthalten. In», besondere ist zu beachten: 1. Nach K 2 Ziffer » der neuen Bekanntmachung vom 15. 4. 181« lind »eldevklichtig auch Betriebe, denen di« Brenustoffzusirhr gesperrt Ist oder die infolge von Kürzung ihrer Brenustoffzusuhr weniger als 10 t monat lich verbrauchen, im Durchschnitt de- Jalnes 1. Juli INI« dis ttt. Juni IVIV aber mindesten, IN r verbrauchc bade». Infolgedessen wird sich der Kreis der Meldepfftckstigrn erweitern. r Tie (»iukübrnna der Nrich- Jabres-Meldekarte ist eine wichtige Neuerung. Von der genauen Befolgung der Bekanntmachung vom 16. April 1918 hängt dir tpätere Kohlenversorgung d:r beteiligten Betriebe im wesentlichen mit ab. N. Die Kartenpreise sind erhöht worden auf 1 M. für ein Heft (8 Kortens und 25 Pf. sür 2 Einzelkarten. Die vollständige Bekanntmachung de» Reichskohlenkom- «lssars vom 15. April 1918 ist wie bisher jedem Kartenhefte bei- »ezeben. Die Knegsamtstelle XIl hat di« ihr nach § 2 Ziffer 3 der Bekanntmachung vom 15. 4. 1918 übertragen- Entscheidung, ob ein Verbraucher melöepstichlia ist oder nicht, für Dresdner Betrieb« -er 0et»l.e»t»I«uutsII« I»n«-u»1t-i, übertragen. Der Verkauf der Mai- und Iahres-Meldekarten findet im städtischen Kohlenamt. Neues Rathaus, 3 Treppen, Zimmer S8S, während der regelmässige» 2 ienftstunden statt nnd zwar vo» beute ab dis einsckilirfflich Sonnabend, de« 4. Mai 1V18. I. Bekanntmachung des ReichSkommiüarS für die Hohlenverteilung in Berlin vom 15. April 1918, betreffend Meldepflicht für gewerbliche Ber braucher von Kohle, Koks und Briketts von mindestens ltt t monatlich im Mai ISI8. Auf Grund der 88 1, 2. 6 der Verordnung des Vundesrats über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 tRERI. S. 1Ü7), der DZ 1. 2. 3 und 5 der Verordnung des Bunüesrats über Au-st'unftspslichi vom 12.Juli 1917 (RGBl. E. 604) und der ZA 1 und 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines Reich-Kommissars für die Koklenverteilung vom 28. Februar 1!>!7 sRGBll S. 195) und unter Abänderung der Bekanntmachung. detr. Meldepflicht für gewerbliche 'Verbraucher von Koh'.e, Kok- und Briketts, vom 17. Inm 1917 (,Rcichsanzergcr" Nr. 115) wird bestimmt: 8 1. Zcitpnttkt der Meid»«». Meldungen über Kohlenverbrarub und -bedarf sind in der Zeit vom I. bis spätestens V. Mai erneut zu erstatten. Liehe auch 8 1!- 8 ' Meldevflichtige Personeu. 1. Zur'IlkelSnng verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche nnd lurptiiche Personen), welche im Jahresdurchschnitt oder bei nicht danernd arbeitenden Betrieben im Durchschnitt der Betriebsmvnale mindestens 10 t (l t -----1000 !<Z ----- SO Ztr.) monatlich verbrauchen, auch wenn sie im Landaümtz beziehen. Melde-pflichtig sind auch Betriebe, denen die Brennstoffzufuhr gesperrt ist, oder sie infolge von Kürzung ihrer Brennstoffzusuhr zur Zeit weniger als 10 r monatlich verbrauchen, im Durchschnitt de- JakreS II. Juli 1010 di» 3«. Juni 1V171 aber «indefteu- Iv » monatlich verbraucht baden (siehe auch 8 3?). Auch die Betriebe de« Reiches, der Bundesstaaten, Kommunen, öffent lich-rechtlichen Körperschaften und 'Verbände s.z. B. Gasanstalten, Iseroehrfabrikrn, Werften, Strahenbahnen) sind meldepflichtig. 2. Ter Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Verbrauchs: a) die Staatseisenbahnen: bl di« Kaiserliche Marine für ihre Bunkerkohlen: o) die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen beschafft wird; 0) Schlffsbesiger für ihren Bedarf an Bunkerkohli, sowie ZchiffsraumheizungskobleZ) e) Zechenbesiger. soweit sie selbsrerzeugte Kohlen, Koks und Brikett.' als Teputatkohie rind zur Aufrechterhaltung ihres «Srnbenbelricbes (Zrchenseibstverbrauch) oder zum Betnebe eigener Kokereien (mir oder ohne Rsbsnproduktenanlagen), Teerdestillaüonen, ttzeneratorgas- und sonstiger Gas anstalten oder Brikettfabrifen verwenden (verkoken, «tz tz«, HM,«d«n Neich»ck»ahr,»m«L«kart« wfilchtia» hat dl« für ih» kn verbrauchergrupp« (Vorderseite der Karl«) dun kenntlich zu machen. Fall» «in Meldepflichtiger seines gewerblichen «elnebe» »n mehreren Verbn gehört, ist mahgebenü. ,u welcher Verbrauchergruvp« lichste Teil seine» Betriebe» gehört. Ist ihm von, Reich»kohlen> kommissar eine Verbrauchergruvp« angewiesen, so hat er dlei« zu durchkreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Derbrauchergruppen zu durchkreuzen. t 10. Unzulässigkeit »o« Dovvelmetduu»««. Meldungen derselben Bedarfsmeng« b«t mehreren Lieferern sind verboten. 8 11 Wirkung«« uuterlafsener Meid«»». Sin Meldepfiichtiger. der seiner Meldepflicht nicht oder nicht fristgerecht genügt, oder falsch« oder unvollständige Angaben macht, hat neben der Bestrafung gemätz tz 14 zu gewärtigen, dos, ihn der Reichskommislar oder die Amtlich« Verteilung»?»«!!« von der De- liefrrung ausschlittzt. S 13. «Verwendung »», gewerblich«» Sndle» für a«d«r« Zweeke. > ist verboten. Brennstoffe, die nach Maßgabe dieser Bekanntmachung bezogen sind, ohne Genehmigung des Reiche kommissar, einem anderen ai» dein aus der Meldekarte ersichtlichen Zwecke zuzuführen. 8 14- Strafen. 1. Zuwiderhandlungen gegen dies« Bekanntmachung werden nach K 7 der B.-M. vom 28. Februar 1917 niit Gefängnis bi« zu einem Jahre und mit Geldstrafe bi» zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrläisigkcit gemäß A 5. Abs. 2 der Verorvnung de» Bundesrar» vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe dis zu 3000 Mark bestrast. 9. Neben der Strafe kann im Falle de« vorsätzlichen Zuwider- Handel»» auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf di« sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Berlin, den 15. April ISIS. »er Relchrrommlfsar str die «ohlenverte«»»,. ««>«». öffnet Herzen und SchrLnkel Erbarmt Euch der schreienden Not der armen Säuglinge i verwenden lrikettiercn), wenn die!« Werke inunmittelbarem An-! cm fragen: in Reihe 9 7000 in ,chlu>z an d:e dem,e'.ben Zechcnbeptzer gehör,g-Zechen, izom meniaer 7000 geteilt durch 3). anlage errickstet sind; - - die landwirtschaftlichen Neüenbelriede, d. h. solche Be triebe, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem landwirttchaftlichen Betrieb« von dessen Inhaber geführt II. Bekanntmachung de- Reich-kommifsar- für die Kohlenverteilung in Berlin vom 16. April 1918, betreffend Reichs - Jahres e Meldekarte sür gewerbliche Verbraucher vo« Kohle» Kor und Briketts. Auf Grund der 88 1. 2, 6 der Verordnung de» Bundesrals über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 19l7 (R.-G.-Bl. S. 1S7), der 88 1. 2. 3 und 5 der Verordnung des Bundesrat, über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (R.-G.-Bl. S. 604) und der 88 l und 7 der Bekanntmachung des Reichs kanzlers über die Bestellung eines Reichskommifsar» für die Kohlen- vertcilung vom 23. Februar 1917 (R.-G.-Bl. S. 193) wird bestimmt: 8 i Meldet» flichtige Verso««« »uv Zeitpunkt der Meid«««. k. Zur Au»stellung der Reichs - Jahre« - Meldekarte sind all« gewerblichen Verbraucher von Kohlt. Kok« und Briketis verpflichtet, dis gclvLK der Bekanntmachung vom 15. April 1918 zur Lin- reichung einer Meldekarte über ihren Kohlenverbrauch und -bedarf int Monat Mai verpflichtet sind. ll. Die Reichs-Jahres-Meldekarte ist zusammen mit der in Abs. I erwähnten Maimeldekarte, also in der Zeit vom 1. bis 3. Mai einzureichen. Einreichc» einer derselben ohne die andere macht auch die eingereichte Karre unwirksam. . 8 2. Infinit der Meldung. l. Der Inhalt der Meldung ergibt sich aus dem hierfür aus gegebenen amtlichen Vordruck (8 3. II). der in allen Teilen genau auszusüllen ist. Die Mengenangabe» haben in Tonnen gleich 1000 Kilogramm zu erfolgen. II. 'Als „voller Monatsbedarf im Minier 191819'' (Reihe 9) ist diejenige Menge «inzutragen, die der Verbraucher im Monats durchschnitt de» Winterhalbjahres Oktober 1918/März Iglg bei normalem Betrieb unter der Annahme, das, in dieser Zeit die gegenwärtigen Kriegsoerhälrnisse andauern, nötig zu haben glaubt. III. Al« „MindestnionatsbcLarf bei schärfstem Wag-mmangel" (Reihe 10) ist die geringste Monatrmenge einzutragen, di« der Verbraucher in Anbetracht seiner etwaigen besonderen Kriegs- Wichtigkeit selbst im 'Falle schärfsten Wagenmangel« unter allen Umständen beanspruchen zu müssen glaubt. Tatsachen, welche diese besondere Kriegswichtigkeit begründen, sind unter „Be merkungen" anzugeben. I V. Kampagnebetrieb«, deren Kampagne in das Winterhalbjahr fällt (Rohzuckerfabriken usw.) und die sich in den Sommermonaten für die Kampagne mit Brennstoffen bevorraten, haben in Reihe 9 diejenige Menge einzutragen, die sie in den Sommermonaten insgesamt auf Vorrat beziehen wollen. In Reihe 10 ist von ihnen diejenige Menge anzugcben, die sie während der Kampagne im Monatsdurchichnitt der Kampagne selbst noch beziehen müssen. Die Eintragungen in Reihe 9 und 10 haben von den Kampagnebetrieben mit roter Tinte zu geschehen (z. B. «ine Robzuckerfabrik. deren Kampagne 3 Monate dauert, hat einen Gesamtlampagnevcrbrauch von 18 MO t und will in den Sommer- monastm 7000 t auf Vorrat beziehen. Es sind mit roter Tinte " " ' Reihe 10 --- 2000 t. d. i. Veginn nnd Ende der an der hierfür vorgesehenen Ehrensache sür jedermann sollte es sein, an der Windelwoche mitgewirkt zu haben, sei es durch Arbeit oder durch Gaben, wohl auch durch beides. . . . Oeffnet Herze« und Schränke! Gebt viel! 12000 SLugttng« warten auf Sure Gaben! >9- Kampagne find am Futze der Karte Stelle anzugeben. 8 3 Meldestellen «uv Art der Meid«»,. 8> werden, soweit sie nicht Gegenstand eines selbständigen! i- Reichs-Vahres-Meldrkarten sind an dieselbe« Melde- gewerblichen Unternehmen, sind ; stellen «inzurelchen. an welche die Mai-Meldekarten gemätz der — ' - ' Bekanntmachung vom 15. April 1918 <88 5 und 6) einzusenden sind. Dir Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer hat derart zu geschehen, dag bei jeder Art von Weitergabe der Mai- ineldekart« eine unveränderte Abschrift der Iahresmeldekarte bei- (8 2 -- a- O.) Schlachihöse, Gastwirtschaften, Gailhöfe, Badeanstalten, Warenhäuser, Ladengeschäfte, Krankenhäuser, Straf- anstalten und ähnliche Betriebe, ferner Bäckereien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in der Ge- memüe wohnenden oder sich vorübergehend aufhaltenden zufugen ist Bevölkerung dienen. 3. Ob hiernach «in Verbraucher meldepflichiig ist, bestimmt im Zwrifelsfalle zunächst die für den Sitz des Betriebe» zuständige Kriegsamtstelle. Der Reich-Kommissar für die Kohlenvertrilung kann über die Meldepflicht abweichend von dieser Bestimmung enr- pheidru. 8 4 Nackivrüimi« der Elugabe«. Der Meldepflichiie,« hak fortlaufend über Znfuhr und Ver brauch an. Brennstoffen nach Art, Herkunftsge'oiet nnd Sorte in iolcher Weise Buch zn führen, daß eine Nachprüfung der Bestände möglich ist. 8 7. Art der Meldung. 1. Die Meldungen, die mit deutlicher Ramensunterschrffl t Firmenunterschrift) des Melüevfkichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen Mai-Meldekarten erstattet werden, die jeder Meldenflichüge bei der zuständigen Orts- oder Bezirks kohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kriegs wirtschaftsstelle. wenn auch diese fehlt, bei der inständigen Kriegs- amrstelle gegen eine Gebühr von l M. sür 1 Heft zu 4 Karlen zusammen mit den zugehörigen 4 Reichs-Jahresmcldekarlen beziehen kann. Auch di« etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten (si«he> Berlin den 18. 8 5. l und «, 8 5. II nno 8 9 -> sind dort zusammen mit der zu-' gehörigen Reichs-Iahresmeldekarte für 25 Pf. das Kartenpaar erhältlich. 2. Hat ein Meldepflichtlger Betriebe an verschiedenen Orten, so »nüsscn für jeden Betrieb die Meldungen gesondert, und zwar II. Die Meldungen, die mit deutlicher Namenrunterschrift (Firmenunterjchrift) des Meldepflichtigrn versehen sein müssen, dürfen nur aus den hierfür ausgegebenen amtlichen Vordrucken erstattet werden. Die Vordrucke werden zusammen mit den Melde- karten für den Monat Mai gegen eine Gebühr von 0,75 M. für 4 gleichzeitig bezogene Karten von den für die Ansgab« der monatlichen Meldekarten zuständigen Stellen (8 7> der Bekannt machung vom 15. April 1918) ausgegeben. Auch die etwa weiter noch erforderlichen Karten sind dort einzeln sür 0,20 M. da» Stück erhältlich. NI. Im übrigen find für die Ausstellung der Reichs-Iahres- Meldekarte dir in der Bekanntmachung vom 15. April 1918, 8 7 und ' für die Mai-Meldekarten getroffenen Bestimmungen maß gebend. 8 4. Strafe«. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden mit den in 8 9 ' und r per Bekanntmachung vom IS. April 1918 vor- gesehenen Strafen bestraft. 8 ». Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am l. Mai 1918 in Kraft. April 1918. Der Reichskommlffar für die Sohlenverteiluug. 8 4,1«. ') Tie Meldepflicht hierdurch nicht berührt. gegenüber der zuständigen Bunkerkohlenstelle wird Dresden, am 26. April 1918. Der Nal zu Dresden. Wim.-8eliM1iuli I Briefmarkensammler. ^ Kapitalist sucht auf seiner Durchrrne sür 200000 Mark ^ im Stil XIV., Ebenholz, 200x100. I Rusib.- Büfett (Renaiss.), 200x80, prima Arbeit, 3000 u. 1500 Dl. Mbdel-Jndnsirie N«I»s«t Pillnitzer Str. 26. Kapitalist sucht auf seiner Durchreit« sür 200000 Mark grotzc Sammlungen, Raritäten, speziell Hinterlassemchalten zu guten Preise» anzukaufen. Vermittler zahle hohe Provision la Bank- I! Referenzen. Gest. Offerte nebst Preis unter „8,«inII«r" an ! Hntel Snropäifcher Hof. Dresden. Alte Killderlvageu und Milche» werden von uns dankbar angenommen. Hattet bereit zur Abholung was irgendwie geeignet ist zur Verwendung für diese Sauglingszwecke. 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