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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 13.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454418Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454418Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454418Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig (6. Kunstbeilage fehlt)
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Elektronormaluhren
- Autor
- Cohen, Heinrich
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wann kann der Uhrmachergehilfe beim Abgang am letzten Tage die Arbeit einstellen?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 13.1906 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Abbildung1. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1906) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1906) 17
- Abbildung2. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- Abbildung3. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- Abbildung4. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 113
- ArtikelElektronormaluhren 115
- ArtikelWann kann der Uhrmachergehilfe beim Abgang am letzten Tage die ... 117
- ArtikelDer Chronographenmechanismus, seine Einrichtung, Repassage und ... 118
- ArtikelNeue Chronometer-Hemmung 119
- ArtikelEtwas über das Entmagnetisieren von Werkzeugen 120
- ArtikelÜber die Erfindung des Fernrohrs 121
- ArtikelDer Geschäftsbetrieb der Reisenden der Gold-, Silberwaren-, ... 123
- ArtikelVerjährung der Mängeleinrede für gelieferte Gold- und Silberware 124
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 125
- ArtikelPersonalien 126
- ArtikelVermischtes 126
- ArtikelFragekasten 127
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 128
- ArtikelBüchertisch 128
- ArtikelPatente 128
- Abbildung5. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- Abbildung7. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- Abbildung8. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- Abbildung9. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- Abbildung10. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- Abbildung11. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- Abbildung12. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 13.1906 I
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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No. 8 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG 117 hülsen eine kleine Drehung in fortschreitender Richtung. Diesem Umstande ist es zu verdanken, daß sich dem Stromübergang stets neue Kontaktflächen bieten, wodurch die Abnützung der wirkenden Teile auf das geringste Maß beschränkt bleibt. Dadurch, daß die beiden Federn C und C 1 in vorher er wähnter Stellung nicht mehr miteinander in metallischer Berührung stehen, ist der Stromkreis unterbrochen und der in den Ankern ent standene Magnetismus verschwunden. Der Anker El wird dem nach wieder „durch sein Gewicht“ als Antrieb für das Uhr werk, und während seines Sinkens ist kein Stromverbrauch vor handen. Der oben geschilderte Vorgang wiederholt sich immer nach 7—8 Minuten. Diese äußerst gleichbleibende Antriebskraft trägt nicht un wesentlich zu den hervorragenden Gangresultaten bei, die seit Jahren an diesen Uhren beobachtet wurden. Als Stromquelle werden im allgemeinen zwei Trockenelemente von langer Lebensdauer verwendet, welche, von außen unsichtbar, in das Gehäuse der Uhr eingebaut werden. Dadurch kann diese Uhr an beliebigen Orten aufgestellt werden, indem sie auf diese Weise von jedweder elektrischen Anlage und Zuleitung unabhängig ist. Da bei einigen Praktikern eine nicht immer gerechtfertigte Vor liebe für nasse Elemente besteht, so können bei Wanduhren auch nasse Elemente verwendet werden, jedoch können solche wegen ihrer Ausdünstung nur außerhalb der Uhr aufgestellt werden, ln diesem Falle sind an den Uhren Klemmschrauben angebracht, in welche der Zuleitungsdraht eingezwängt wird. Außer dem Betrieb durch Elemente kann bei der Elektro- Normaluhr auch der Anschluß an jede Lichtleitung angewendet werden. Dieser Anschluß eignet sich aber vor allem für solche Uhren, die einen dauernden, festen Aufstellungsort erhalten. Wann Kann Öer Ubrmacbergebilfe beim Abgang am lebten üage Öie Arbeit einftellen? Man sollte glauben, daß über diese Frage ein Streit gar nicht entstehen könnte, und doch hat sie schon wiederholt zu Differenzen Anlaß gegeben und auch die Gewerbegerichte beschäftigt. Im allgemeinen ist davon auszugehen, daß der Uhrmachergehilfe auch am letzten Tage seine Arbeit so zu verrichten hat, wie an den anderen Arbeitstagen. Er kann nicht früher das Geschäft ver lassen als sonst üblich ist, auch nicht, wenn er etwa mit einem bestimmten Zuge nach dem Ort seiner neuen Beschäftigung fahren möchte. Der Arbeitgeber kann ihm auf Ersuchen das frühere Verlassen der Arbeitsstätte wohl einräumen und wird es in solchem Falle kulanter Weise auch tun, wenn die Lösung des Arbeits verhältnisses in Güte und Frieden erfolgt, aber ein Recht hat der Uhrmachergehilfe nicht, an diesem letzten Tage früher aus dem Geschäftsbetrieb entlassen zu werden als an anderen Tagen. Es besteht auch kein Ortsgebrauch, keine gewerbliche Usance, auf die sich der Gehilfe etwa dabei stützen könnte. Wir haben wenigstens auf eine Umfrage hin einen solchen Gewerbebrauch nicht feststellen können. Etwas ganz anderes ist es, ob dem Gehilfen nun auch angesonnen werden kann, bis zum letzten Augenblick Dienste für den Prinzipal zu leisten, oder ob ihm nicht auch innerhalb des Rahmens der Dienstzeit freie Zeit zur Ordnung seiner eigenen Angelegen heiten gegeben werden muß. Auch bei der Beantwortung dieser Frage ist wieder ein Unterschied zu machen, nämlich zwischen der Aufräumung und Ordnung des Arbeits platzes und der Reinigung und Verpackung der Arbeitsutensilien einerseits und anderen Besorgungen für die Übersiedelung nach einer neuen Arbeitsstätte. Der Gehilfe ist berechtigt, sein mit gebrachtes, ihm eigentümlich zugehöriges Material an Werkzeugen und Gerätschaften noch während der Dienststunden zu säubern, in Ordnung zu bringen und zu verpacken. Das gleiche gilt von der Reinigung und Ver packung seiner Kleidungsstücke, Wäsche usw., wenn er etwa in die häusliche Gemeinschaft seines Arbeitgebers aufgenommen sein sollte. Der Arbeitsvertrag erlischt mit Feierabend des letzten Arbeitstages. Hat die Arbeitszeit im Geschäft bis 8 Uhr abends gewährt, so kann der Gehilfe verlangen, daß ihm Gelegenheit ge geben worden ist, die Arbeitsstätte nunmehr ohne Aufenthalt ver lassen zu können. So haben sich auch die Gewerbegerichte wiederholt ausgesprochen. Wie der Antritt und die Vorbereitung zur Aufnahme der ersten Tätigkeit in die Dienstzeit fällt, so haben auch beim Abgang die Vorbereitungen zu diesem innerhalb der üblichen Dienststunden zu erfolgen. Dies ist, wenn es auch nicht gesetzlich ausgesprochen ist, doch vorauszusetzen, denn der Arbeits vertrag ist, wie alle Verträge, nach Treue und Glauben auszu legen. Wieviel Zeit der Gehilfe zur Verpackung seiner Utensilien und sonstigen Habseligkeiten verlangen kann, das wird nur von Fall zu Fall zu entscheiden sein. Wir sind der Meinung, daß einem Uhrmachergehilfen hier zu zwei Stunden eingeräumt werden müssen. Keineswegs kann der Gehilfe auch zu anderen Vorbereitungen, etwaigen Besor gungen von Fahrkarten, Einkäufen usw. freie Zeit fordern. Diese Angelegenheiten muß er in der dienstfreien Zeit erledigen. Eine geringe Überschreitung der Dienstzeit von vielleicht Minuten fällt natürlich auch nicht in die Wagschale, denn Treue und Glauben erfordern auch, daß der Gehilfe die be gonnenen Arbeiten noch möglichst in einem Stadium niederlegt, in dem sie vom Nach folger sofort wieder aufgenommen werden können. Wenn dagegen der Gehilfe, weil er vom Arbeitgeber an der Einpackung seiner Werkzeuge, Gerätschaften, bzw. sonstigen Habseligkeiten in der Dienstzeit verhindert war, Stunden über die Dienstzeit hinaus im Geschäftsbetriebe des Uhrmachers verweilen muß, so kann er Schadenersatz verlangen, eine Bezahlung der Überstunden erfordern, die ihm durch den Uhrmacher auferlegt worden sind. Mehrfach ist es vorgekommen, daß die Arbeitgeber dem Gehilfen wohl die Zeit, die er zum Einpacken seiner Werk zeuge und Gerätschaften nötig hatte, ein räumten, dann aber Lohnabzüge machten. Auch diese Lohnabzüge sind ungerechtfertigt, da der Gehilfe eben ein Anrecht darauf hat, die notwendigen Vorbereitungen zu seinem Austritt innerhalb der Dienstzeit zu treffen. Sie würden nur dann ihre Berechtigung haben, wenn er eine unangemessene Zeit dazu verbrauchte, wenn er das Säubern und Einpacken nachlässig be triebe und verzögerte. Für diese Zeit, die er über Gebühr seinem Prinzipal entzogen hätte, würde ihm der Lohn allerdings anteilig gekürzt werden können. Taschenuhr mit Relief „Die Musik“. Von Paul Ditisheim, Chaux-de-Fonds. Entworfen von Alph6e Dubois.
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