Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 13.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454418Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454418Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454418Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig (6. Kunstbeilage fehlt)
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Über die Erfindung des Fernrohrs
- Untertitel
- Ein geschichtlicher Rückblick
- Autor
- Martin, Henri
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Geschäftsbetrieb der Reisenden der Gold-, Silberwaren-, Uhren- und Edelsteinbranchen im neuen deutsch-schweizerischen Handels- und Zollvertrag
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 13.1906 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Abbildung1. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1906) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1906) 17
- Abbildung2. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- Abbildung3. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- Abbildung4. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 113
- ArtikelElektronormaluhren 115
- ArtikelWann kann der Uhrmachergehilfe beim Abgang am letzten Tage die ... 117
- ArtikelDer Chronographenmechanismus, seine Einrichtung, Repassage und ... 118
- ArtikelNeue Chronometer-Hemmung 119
- ArtikelEtwas über das Entmagnetisieren von Werkzeugen 120
- ArtikelÜber die Erfindung des Fernrohrs 121
- ArtikelDer Geschäftsbetrieb der Reisenden der Gold-, Silberwaren-, ... 123
- ArtikelVerjährung der Mängeleinrede für gelieferte Gold- und Silberware 124
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 125
- ArtikelPersonalien 126
- ArtikelVermischtes 126
- ArtikelFragekasten 127
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 128
- ArtikelBüchertisch 128
- ArtikelPatente 128
- Abbildung5. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- Abbildung7. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- Abbildung8. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- Abbildung9. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- Abbildung10. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- Abbildung11. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- Abbildung12. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 13.1906 I
-
95
-
96
-
-
-
97
-
98
-
99
-
100
-
101
-
102
-
103
-
104
-
105
-
106
-
107
-
108
-
109
-
110
-
111
-
112
-
113
-
114
-
115
-
116
-
117
-
118
-
119
-
120
-
121
-
122
-
123
-
124
-
125
-
126
-
127
-
128
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
No. 8 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG 123 ständigt, daß ihm ein Patent erst dann erteilt werden könne, wenn er die Erfindung zu größerer Vollkommenheit gebracht habe. Diese Antwort verdroß Metius derart, daß er künftig die Be schäftigung mit diesem Gegenstände aufgab. Der Grund zu diesem Bescheide lag darin, daß, wie schon vorstehend flüchtig berührt, der Brillenmacher Hans Lippersheim aus Middelburg kurze Zeit vorher eine gleiche Eingabe an die Generalstaaten gerichtet hatte. Demselben bedeutete man in einem Erlaß vom 2. Oktober 1608, daß er sein Instrument zum Sehen in die Ferne so vervollkommnen solle, daß man mit beiden Augen durch dasselbe hindurchblicken könne. Ferner sei bei ihm anzu fragen, wie hoch die Belohnung, um welche er gebeten, sein solle. Man ließ aber diese Forderung, da sie unbillig sei, wieder fallen und ernannte eine Kommission zur Prüfung des Lippersheimschen Instrumentes. Dieselbe sprach sich zu seinen Gunsten aus und beauftragte ihn, ein solches für ihre Zwecke aus Bergkristall zu fertigen, wofür ihm 300 Gulden bei Beginn und weitere 600 Gulden bei der Ablieferung des Instrumentes zu zahlen seien. Lippersheim lieferte, wie ein Dekret vom 15. Dezember 1608 besagt, das Fernrohr an die Kommission ab; er hatte dasselbe aber, wie erst gewünscht, für beide Augen eingerichtet. Obwohl dasselbe den Beifall der Regierungsvertreter gefunden, konnten sich dieselben doch nicht entschließen, ihm ein Patent zu erteilen, da andere Personen von der Erfindung ebenfalls Kenntnis hatten. Gleich nach den ersten Verhandlungen mit Lippersheim ging eben die Eingabe des Metius bei den Generalstaaten ein, wodurch die Kommission zu dem vorerwähnten Beschlüsse sich veranlaßt sah. Am 13. Februar 1609 lieferte Lippersheim wiederum, und dieses Mal zwei Stück, seiner Binocularfernrohre an die Regierung ab. — Gegenüber diesen amtlichen Belegen, die keine Veranlassung zu irgend welchen Zweifeln bieten, verlieren die früheren Zeug nisse ihre Glaubhaftigkeit. Schon die in ihnen enthaltene Be hauptung, Metius sei erst 1620 nach Middelburg gekommen, ent zieht weiterem Vertrauen den Boden. Es bedarf wohl nicht be sonders des Hinweises, daß sein Kommen nach Middelburg dem Zeitpunkte der Eingabe seines Gesuches gleich zu stellen ist und diese datiert erwiesenermaßen vom Jahre 1608. Dieser Zeitpunkt ist natürlich nicht in ganz engem Sinne zu nehmen, es können wohl zwischen beiden Vorgängen einige Monate gelegen haben, da er doch erst, nachdem er die Erfindung in Augenschein genommen, bzw. Erkundigungen darüber eingezogen hatte, selbst ein solches Instrument verfertigen mußte, bevor er die bewußte Eingabe machen konnte. Ein weiterer Grund, die in Pierre Boreis Schriften auf gestellten Behauptungen als ungenau bezeichnen zu müssen, ergibt sich aus der unsicheren Angabe der Jahreszahl der Erfindung des Fernrohrs, welche in diesen Papieren zwischen den Jahren 1608—10 schwankt. Unzweifelhaft ist den, in den holländischen Staats archiven aufgefundenen Schriftstücken, voller Glauben zu schenken, und somit gilt seit dem Jahre 1831 Hans Lippersheim als Erfinder des Fernrohrs und das Jahr 1608 als Zeitpunkt der Erfindung. Diese kostbaren Pergamente gaben aber noch über zwei weitere, ebenfalls wichtige Dinge, Aufschluß. Einmal darüber, daß die ersten Fernrohrgläser nicht aus Glas, sondern aus dem härteren Berg kristall geschliffen worden waren und zum anderen, daß Lippersheim auch als Erfinder der Binocularfernrohre zu gelten hat, deren etwas veränderte Form unseren Operngläsern verblieben ist. Nachdem diese Überlieferungen in bezug auf die Priorität der Erfindung des Fernrohrs zugunsten Lippersheim entschieden hatten, büßte Zacherias Jansen einen Teil seines Ruhmes ein; der Ruhm, das Mikroskop —- etwa um 1590 — erfunden zu haben, dessen in Boreis Schriften gleichfalls gedacht wurde, ist ihm aber bis heute geblieben, bzw. noch nicht mit Erfolg streitig gemacht worden, wenn auch Engländer und Italiener durch Cornelius Drebbel und Franz Fontana mehrfach versucht haben, die Priorität dieser Er findung für sich in Anspruch zu nehmen. So war denn der Streit, welcher sich um die Nationalität der Erfindung des Fernrohrs entsponnen, geschlichtet, die Holländer hatten den Sieg davongetragen. Wie schon anfangs bemerkt, ist diese Erfindung eine solche des Zufalls gewesen, welche daher keinen Anspruch auf den Scharf sinn, Fleiß und Opfermut desjenigen, von dem sie ausgegangen, machen konnte. Infolge dessen ist die Person des Erfinders da mals, als die Entdeckung geschehen, wie auch späterhin, nicht be sonders hervorgetreten; ihm auch eine Ehrung oder Dankesschuld bezeugung nicht zu teil geworden. Dahingegen hat die Nachwelt denjenigen beiden Männern, welche kurze Zeit nach der Erfindung des Fernrohrs infolge ihrer Studien und Beobachtungen mit Erfolg an der Vervollkommnung dieses Instrumentes gearbeitet und durch dasselbe der Wissenschaft das Weltengebäude erschlossen haben, die Mühsale, welche die zwei Forscher darauf verwendet, reichlich gedankt und dafür Sorge getragen, daß die Namen Galilei und Kepler noch bis auf unsere Tage jedem Gebildeten geläufig ge blieben sind. — Damit sei der historische Rückblick über die Er findung des Fernrohrs beendet; die Geschichte der Weiterentwick lung desselben bedingt einen Aufsatz für sich. Der Gefcbäftsbetrleb öer Reifenden Öer Gold-, Silberwaren-, Ubren- und Cdelfteinbrancben im neuen deutfcb- fcbwei3erifcben ßandels- und 3o!lvertrag. Der Artikel 9 des Handels- und Zollvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz vom 10. Dezember 1891 hat durch Ziffer VI des Zusatzvertrages vom 12. November 1904 eine Änderung erfahren. Insbesondere soll den mit einer Gewerbelegi timationskarte versehenen Gewerbetreibenden des anderen Staates nach der neuen Fassung die Mitführung von Waren selbst inso weit erlaubt sein, als sie den im Inlande domizilierten inländischen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) gestattet wird, während jenen ausländischen Gewerbetreibenden früher nur das Mitführen von Warenmustern gestattet war. Nach § 44, Abs. 2 der Reichsgewerbeordnung dürfen Hand lungsreisende zwar Proben und Muster ohne weiteres mit sich führen, Waren selbst aber nur insoweit, als der Bundesrat bezüg lich solcher Waren, die im Verhältnisse zu ihrem Umfange einen hohen Wert haben und übungsgemäß an die Wiederverkäufer im Stück abgesetzt werden, Ausnahmen zuläßt. Dies ist bis jetzt nur in dem aus Ziffer I der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 27. November 1896 ersichtlichen beschränkten Umfang geschehen. In diesem Umfange, also mit Beschränkung auf die Gold- und Silberwarenfabrikanten und Gold- und Silberwaren-Großhändler, sowie die Taschenuhren-, Bijouterie-, Schildpattwaren-Fabrikanten oder Großhändler und die Großhändler mit Edelsteinen, Perlen, Kameen und Korallen und unter den dort näher bezeichneten Vor aussetzungen kann nunmehr vom 1. Januar 1906 — dem Zeit punkte des Inkrafttretens des gedachten Zusatzantrages" — den mit einer Gewerbelegitimationskarte versehenen schweizerischen Ge werbetreibenden (Handlungsreisenden) die Mitführung von Waren gestattet werden. Zur Erteilung einer solchen Befugnis sind die zur Ausstellung von Legitimationskarten berufenen unteren Verwaltungsbehörden zuständig, und zwar sind bezügliche Gesuche an diejenige Behörde zu richten, deren Bezirk zuerst bereist werden soll. Dabei ist nach einem Erlaß des Großherzoglich Badischen Ministeriums des Innern an die Bezirksämter folgendes zu beachten: Der Gesuchsteller muß im Besitze einer auf ihn persönlich oder auf einen in seinem Dienste befindlichen Reisenden aus gestellten Gewerbelegitimationskarte sein und zur Begründung seines Gesuchs ausführen: a) daß er Gold- und Silberwarenfabrikant oder Gold- und Silberwaren-Großhändler ist oder daß er Taschenuhren-, Bi-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht