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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 13.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454418Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454418Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454418Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig (6. Kunstbeilage fehlt)
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (1. Mai 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Nachbesserungsrecht des Verkäufers
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wunderwerke der alten und neuen Zeit
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 13.1906 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Abbildung1. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1906) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1906) 17
- Abbildung2. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- Abbildung3. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- Abbildung4. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- Abbildung5. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- ArtikelDas Ergebnis unserer Lehrlingsarbeiten-Prüfung 129
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 130
- ArtikelWelches Interesse hat der Uhrmacher am Kampfe gegen die ... 131
- ArtikelEtwas von Nähnadel und Fingerhut 132
- ArtikelVersuche mit einem Nickelstahlpendel 132
- ArtikelDas Privatleben des Uhrmachers 133
- ArtikelElektrische Wächter-Kontrolluhr 135
- ArtikelPatent-Rundschau 135
- ArtikelNachbesserungsrecht des Verkäufers 137
- ArtikelWunderwerke der alten und neuen Zeit 137
- ArtikelVerjährung des Mängeleinwandes bei gelieferter Gold- und ... 138
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 139
- ArtikelFachschulnachrichten 139
- ArtikelPersonalien 140
- ArtikelVereinsnachrichten 140
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 141
- ArtikelVermischtes 141
- ArtikelFragekasten 143
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 143
- ArtikelPatente 144
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- Abbildung7. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- Abbildung8. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- Abbildung9. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- Abbildung10. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- Abbildung11. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- Abbildung12. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 13.1906 I
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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1 No. 9 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG nacfobefferungsrecbt öes Verkäufers. 137 (Nachdruck verboten.) Bekanntlich hat nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bei Liefe rung mangelhafter Ware der Käufer das Recht, Wandelung oder Minderung, d. h. Rückgängigmachung des Kaufs oder Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Es fragt sich nun, ob nach bürgerlichem Recht dem Verkäufer das Recht zusteht, durch Nachbesserung der mangelhaften Ware die vom Käufer verlangte Wandelung abzuwenden. Mit dieser Frage beschäftigt sich das Reichsgericht in der angezogenen Entscheidung. Es geht davon aus, daß das Gesetz an keiner Stelle dem Verkäufer ausdrücklich das Recht zu gesprochen habe, das Wandelungsbegehren des Käufers, d. h. das Verlangen nach Rückgängigmachung des Kaufs, durch Nachbesse rung der mangelhaften Ware oder Ersatzlieferung einer vertrags mäßigen Ware abzuwenden. Es schließt aber aus allgemeinen Er wägungen, daß in besonders gearteten Fällen ein solches Recht anerkannt werden müsse, nämlich dann, wenn die Ausübung des Wandelungsrechtes seitens des Käufers nur den Zweck haben kann, dem Verkäufer Schaden zuzufügen, oder, wenn aus dem nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegenden Inhalt des Vertrags die Verpflichtung des Käufers zu folgern ist, die ausgebesserte Leistung gelten zu lassen. Diese Entscheidung des Reichsgerichts ist mit Genugtuung zu begrüßen. Sie ist eine lebendige Fortentwicklung des in der modernen Gesetzgebung im allgemeinen betonten Billigkeitsprinzips. Hierbei wird es ja im allgemeinen seltener Vorkommen, daß jemand lediglich aus Chikane von dem ihm zustehenden Wande lungsrecht Gebrauch macht. Desto häufiger wird der zweite Fall Vorkommen. Es ist also zu beachten, daß der Inhalt des Kauf vertrags nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrs sitte ausgelegt werden muß und daß man auf Grund einer solchen Auslegung öfters dazu kommen kann, dem Verkäufer ein Nach besserungsrecht zuzusprechen. Hierbei werden namentlich die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche berück sichtigt werden müssen. Es wird in unserer Branche handels üblich sein, daß sich der Käufer eine Nachbesserung mangelhafter Ware gefallen lassen muß. Dann kann er das sonst dem Käufer zustehende Wandelungsrecht nicht ausüben, sofern nicht Treu und Glauben im besonderen Falle dafür spricht. So wird beispiels weise, wenn die betreffende Ware inzwischen im Preis zurück gegangen ist, der betreffende Käufer Nachbesserung ablehnen und Wandelung verlangen können. In der Regel dürfte aber nunmehr an den Uhrmacher nicht mehr das Verlangen gestellt werden, daß er eine Uhr zurücknehmen und den Kaufpreis herauszahlen muß, weil der Kunde mit dem Gang der Uhr nicht zufrieden ist. Er kann nur verlangen, daß der Fehler abgeholfen wird. Wunöerwerhe öer alten unö neuen 3eit. Wenn man einmal den Versuch macht, den bekannten sieben Weltwundern der Alten die entsprechenden Wunderwerke der neueren und neuesten Zeit gegenüberzustellen, so findet man zu nächst, daß die Schaffenskraft der Menschheit sich ganz andere Gebiete und Ziele erobert hat. Hauptsächlich geht sie weit über das Feld der bildenden Kunst hinaus, während die berühmten sieben Weltwunder des Altertums, die als das Großartigste jener Zeit angesehen wurden, sämtlich dem Gebiete der Baukunst und Bildnerei angehörten. Diese Wunderwerke zeigten, was menschliche Macht und Tyrannei durch Ausdauer und Nachsinnen zustande bringen konnten. So schuf die Baukunst im Sinne jener Zeit, der im Übermaße das Großartigste sah, Werke von staunens werter Größe, Riesentempel und Paläste, deren Aufführung un sägliche Geduld beweist und unermeßliche Menschenkräfte erforderte. Überall herrscht das Gigantische vor, besonders auch bei den Götzenbildern. Zu den ältesten der sieben Weltwunder gehören die ägyp tischen Pyramiden; es sind dies bekanntlich die gewaltigen Grab- mäler der Könige, von denen noch über hundert nachweisbar sind. Die größte davon ist diejenige bei Gizeh, die Pyramide des Cheops, deren Höhe 147 m beträgt. Die Seiten ihrer Grundflächen, die genau nach den vier Himmelsgegenden gerichtet sind, messen jede einzelne 230 m. Als zweites Weltwunder werden die hängenden oder fliegenden Gärten der Semiramis genannt, als drittes der Tempel der Diana zu Ephesus, ein um das Jahr 600 v. Chr. von Chersiphron erbauter Marmorprachtbau, als viertes die Statue des Jupiter im Tempel zu Olympia. Phidias, der be rühmteste Bildhauer des Altertums, war ihr Schöpfer. Als fünftes folgt das Grabmal des karischen Königs Mausolos, auf Halicar- nassos, auf Geheiß seiner Gattin von Satyros und Pythis erbaut. Als sechstes ist der Koloß zu Rhodos anzuführen. Die von Chares ausgeführte Kolossalstatue soll über der Hafeneinfahrt der Insel ge standen haben. Endlich wird als siebentes Weltwunder der Leucht turm, der auf der Insel Pharos vor Alexandria im Jahre 250 v. Chr. von Sostratus erbaut wurde, genannt. Das Bauwerk war ganz aus Marmor hergestellt und soll eine Höhe von 160 m gehabt haben. Welchen Wert haben nun diese Wunderwerke für die Glück seligkeit des Volkes gehabt? Haben sie zur kulturellen und wirt schaftlichen Fortentwicklung bedeutend beigetragen? Davon können wir nichts ersehen. Von wie viel größerer Bedeutung sind da gegen jene Wunderwerke, welche die Neuzeit den oben ange führten gleichsam gegenüberstellen kann. Denken wir zuerst an diejenigen, welche der Vervollkommnung des Verkehrs dienen, z. B. an die Dampfeisenbahn, das Dampfschiff, die unterseeischen Telegraphenkabel, die elektrischen Maschinen usw., ferner aber an die überaus glänzende Entwicklung der Naturwissenschaften, mit ihren tiefgreifenden Wirkungen auf allen möglichen Gebieten. Nur ganz allmählich geschah der Übergang zu einem neuen und fruchtbaren Kulturleben. Eine Entdeckung und Erfindung nach der anderen mußte vervollkommnend auf die Geistestätigkeit der ALenschheit einwirken. Als eine der ersten jener Erfindungen, von der man damals wohl kaum ahnte, welche Bedeutung sie mit der Zeit erlangen würde, und die zugleich zum Aufkommen unseres Gewerbes führte, darf die der Uhr betrachtet werden. Mit unseren so sehr vervollkommneten Zeitmessern sind wir nur schwer imstande, uns die damaligen Hilfsmittel in ihrer fast gänzlichen Unbrauch barkeit vorzustellen. Wohl aber können wir den außerordent lichen Einfluß einer regelmäßig geordneten Zeitmessung auf den Gang der wichtigsten und bedeutensten Geschehnisse ermessen. Als erstes Mittel der Zeitbestimmung diente bekanntlich die Sonne. Die Sonnenuhr soll von dem Chaldäer Brosius 640 v. Chr. erfunden worden sein. Dann folgten Sand- und Wasseruhren. Vollkommenere Uhren sollen im 12. Jahrhundert bekannt geworden sein. Von Galilei wurden um 1600 die Schwingungsgesetze des Pendels erklärt, 50 Jahre später regelte der Holländer Huyghens die Uhr durch ein Pendel. Die erste Taschenuhr wurde, wie ja bekannt, von Peter Hele aus Nürnberg um das Jahr 1500 her gestellt. Die Uhr dient übrigens nicht nur zur Zeit-, sondern hauptsächlich auch zur Ortsbestimmung. Professor Launhardt schreibt in seinem Buche „Am sausenden Webstuhl der Zeit“ darüber folgendes: „Man legt zu dem Zwecke, die Himmels richtung nach dem Stande der Sonne festzustellen, die Uhr auf einen Tisch, oder auf die flache Hand und dreht sie so, daß der Stundenzeiger auf die Sonne zeigt. Nimmt man nun am Rande des Zifferblattes zwischen dem Punkte, an dem die Spitze des Stundenzeigers steht, und der Ziffer 12 die Mitte, so gibt die Linie von diesem Teilpunkte nach dem Mittelpunkte des Ziffer blattes die Richtung des Meridians an. Das Verfahren erklärt sich sehr einfach aus der Tatsache, daß die Drehung des Stunden zeigers doppelt so rasch als die scheinbare Drehung der Sonne stattfindet. Vorausgesetzt für die Richtigkeit des Verfahrens ist allerdings, daß die benutzte Uhr nach Ortszeit geht. Ist die Uhr nach mitteleuropäischer Zeit gestellt, so muß für jede 12 Min., um welche die mitteleuropäische Zeit der Ortszeit vorauseilt, der Schnittpunkt des Meridians am Rande des Zifferblattes um die Hälfte einer Minutenteilung gegen die Bewegungsrichtung des Zeigers zurückgelegt werden. Falls die mitteleuropäische Zeit aber hinter der Ortszeit zurückbleibt, muß für jede 12, Min. Unterschied der Schnittpunkt des Meridians am Rande des Ziffer blattes um die Hälfte einer Minutenteilung in der Drehrichtung des Zeigers vorgeschoben werden.“ Die Anwendung des ebengenannten Verfahrens wird allerdings mehr als Notbehelf, oder als interessantes Experiment zu be-
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