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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 13.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454418Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454418Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454418Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig (6. Kunstbeilage fehlt)
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 23 (1. Dezember 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Patent-Rundschau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wer haftet für eine zerbrochene Schaufensterscheibe?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 13.1906 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Abbildung1. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1906) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1906) 17
- Abbildung2. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- Abbildung3. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- Abbildung4. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- Abbildung5. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- Abbildung7. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- Abbildung8. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- Abbildung9. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- Abbildung10. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- Abbildung11. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- Abbildung12. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 353
- ArtikelEin ernsthaftes Kapitel über Selbstverständliches und ... 354
- ArtikelKunstvolle Standührchen aus der Uhrmacherschule zu Chaux-de-Fonds 356
- ArtikelDas Umtauschen zu Weihnachten 356
- ArtikelStraßenuhr 357
- ArtikelPatent-Rundschau 357
- ArtikelWer haftet für eine zerbrochene Schaufensterscheibe? 359
- ArtikelGemeinsame Garantie 360
- ArtikelAus der Schweiz 360
- ArtikelIm Kampf gegen die Mißstände des Ausverkaufswesens 361
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 362
- ArtikelDie Uhr 362
- ArtikelVereinsnachrichten 363
- ArtikelPersonalien 364
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 364
- ArtikelGeschäftsnachrichten 365
- ArtikelVermischtes 365
- ArtikelFragekasten 367
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 368
- ArtikelBüchertisch 368
- ArtikelPatente 368
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 13.1906 I
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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No. 23 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG 359 ein Gabelhebel g fest, welcher zur Mitnahme der Schlagscheiben und des Schloßrades einen in diesem verbohrten Stift umgreift. Der Antrieb der Welle e geschieht bekanntlich vom Viertelschlagwerk aus. Die Falle h dient zur Begrenzung der jeweiligen Drehbewegung der Schlagscheiben, indem dieselbe nach jedem Viertelschlag in Aussparungen des Schloßrades niedersinkt und das Viertelwerk schließt. Die Mitnehmerstifte b der Viertelhämmer befinden sich im Be reiche der Zähne von vier Schlagscheiben und zwar so, daß zwischen je zwei benachbarten Mitnehmerstiften eine Scheibe frei bleibt. Im gezeichneten Falle wird die Bewegung der Hämmer a — von der Hinterplatine ab gezählt — durch die zweite, vierte, sechste und achte Schlagscheibe eingeleitet. Soll der Akkord geändert werden, so ist es nötig, die Einrichtung derart zu verschieben, daß die erste, dritte, fünfte und siebente Scheibe an Stelle der vorgenannten treten. Um dies zu erreichen, wird beispielsweise die Schloßradhülse hinten mit einem Hebel i drehbar verbunden, welcher an einer Achse k festsitzt, die zwischen den Werkplatinen gelagert ist und in achsialer Richtung verschoben werden kann. Die Achse steht unter dem Druck einer Spiralfeder und wird mit einem lose aufgesetzten Hülsenanschlag / gegen eine unrunde Scheibe m angedrückt, welche auf der Stellwelle n festsitzt. An der Scheibe m sind zwei Flächen (Figur 3) vorgesehen, deren Abstand von der Drehachse der Stell welle verschieden ist. Die Differenz dieser Abstände entspricht der Länge, um welche die Schlagscheiben c mit dem Schloßrad je weils verschoben werden müssen. Die Steilwelle n ist in einer Brücke drehbar gelagert und ragt durch die Seitenwand o des Uhr gehäuses hervor, um am vorstehenden Ende eineKurbel p aufzunehmen. Soll der Akkord des Viertelschlages geändert werden, so hat man die Kurbel um 180° in beliebigem Sinne zu drehen. Durch die unrunde Scheibe m, welche diese Bewegung mitmacht, wird der Stützpunkt der Hülsenscheibe l verlegt. Die mit der Schlag scheibenanordnung durch den Hebel i verbundene Achse k begibt sich hierbei aus der gezogenen in die strichpunktierte Lage. Die Schloßradhiilse wird verschoben; in den Bereich der Mitnehmer stifte b treten andere Schlagscheiben und die Einrichtung ist auf ein anderes Viertelspiel eingestellt. Die Verstellung der Schlagscheiben kann ebensogut vom Ziffer blatt aus erfolgen, in welchem Falle die Längsbewegung der Achse k beispielsweise mit Hilfe einer aufgesetzten Schnecke zu erreichen wäre. Die Austeilung der Stundenschläge geschieht durch den Ham mer g, dessen Bewegungswerk unabhängig von demjenigen für die Viertelschläge gesondert gelagert ist. Die Einrichtung ist so be schaffen, daß das Stundenschlagwerk mit Rechen, das Viertelwerk jedoch mit Schloßrad und Falle versehen ist. Wer haftet für eine 3erbrocbene öcbaufenfterfcbeibe ? Die Schaufensterscheibe ist ein „Sorgenkind“ des Uhrmachers. Im Herbst und Winter ist es das Anlaufen und Gefrieren derselben, das ihm Verdruß bereitet, weil es die Auslagen dem kauflustigen Publikum entzieht und während des ganzen Jahres hat er mit der Reinigung der Scheibe Arbeit und Ärger, denn selbst die ge werbsmäßigen Fensterputzer lassen oft viel in der Ausübung ihres reinigenden Berufes zu wünschen übrig. Aber über diese kleinen Sorgen geht die eine große, wie bist du gegen eine etwaige Beschädigung oder Zerstörung der Schaufensterscheibe geschützt? Wer ist haftbar, wenn sie dir zertrümmert wird? Darüber herr schen tatsächlich noch vielerlei Meinungen, die zum Teil recht verkehrt sind. Zunächst ist die Frage mit der Gegenfrage zu beantworten: Liegt eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung vor? Oft ist im Mietsvertrag über die Geschäftsräume gleich eine Bestimmung aufgenommen, in welcher es heißt, daß während der Dauer des Mietsvertrages der Mieter die Fürsorge für die Mietsräume einschließlich des Schaufensters übernimmt, und alle Reparaturen, gleichviel worauf sie zurückzuführen sind, aus eigenen Mitteln bestreiten muß. Ist dies der Fall, so muß der Uhrmacher die Fensterscheibe, auch wenn sie nicht durch sein Verschulden, sondern durch Zufall oder Verschulden Dritter ruiniert wird, re parieren, bzw. durch eine neue ersetzen lassen, wenn sich die Reparatur als untunlich erweist. Der Vermieter kann kraft des Kontraktes sogar von ihm fordern, daß er die Schaufensterscheibe in den Zustand versetzt, der notwendig ist, um ihren Gebrauch ordnungsmäßig zu ermöglichen. Er braucht nicht zu dulden, daß der Urmacher eine vielfach zersplitterte Scheibe vielfach reparieren läßt und sie ihm in diesem Zustande zurückläßt. Ist dagegen der Defekt unmerklich, so kann er andererseits nicht vom Uhrmacher fordern, daß dieser nun eine ganze Scheibe neu einziehen läßt, sondern er muß damit einverstanden sein, daß eine Ecke ein gesetzt wird usw. So sind im Zweifel nach Treu und Glauben solche Bestimmungen in den Mietsverträgen auszulegen. Der Uhrmacher kann natürlich in diesen Fällen Regreß an dem er greifen, der den Schaden verursacht hat. Weit wichtiger aber ist die Frage, wie es zu halten ist, wenn über die Schaufensterscheibe und ihre Erhaltung nichts vereinbart worden ist, also die gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung kommen. Dann liegt die Frage der Haftbarkeit für den angerichteten Schaden wesentlich anders. Da kommt zunächst § 530 des bürgerlichen Gesetzbuches in Frage, welcher lautet: .Der Vermieter hat die vermietete Sache dem Mieter in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten Zustande zu überlassen, und sie während der Dauer der Mietszeit in diesem Zustande zu erhalten.“ Da nun eine zertrümmerteSchaufensterscheibe nicht gebrauchs fähig ist, muß sich der Hauswirt dazu bequemen, sie so in Stand setzen zu lassen, daß sie ihrem Zwecke wieder dienen kann. Der Uhrmacher kann das nötigenfalls im Klagewege von ihm fordern. Er kann aber auch, falls der Vermieter ihm Schwierig keiten bereitet, die Schaufensterscheibe selbst reparieren lassen und den aufgewendeten Betrag von der nächstfälligen Miete kürzen. Ja, er kann sogar den Vertrag als aufgehoben erklären und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ausziehen, wenn er die vorher erwähnten Rechtswege nicht beschreiten will. Das kann er aber alles nur, wenn der Schaden an der Schaufensterscheibe durch eine dritte Person oder durch Zufall entstanden ist. Haben Kinder die Scheibe beim Spielen eingeworfen, ist ein Gefährt mit der Deichsel hineingefahren, hat sie plötzlicher Hagelschlag oder eine Feuersbrunst im Hause vernichtet, so trifft den Vermieter und nicht den Uhrmacher die Pflicht zur Wiederherstellung. Der Ver mieter kann sich in diesem Falle nur an die halten, welche den Schaden herbeigeführt haben. Anders, wenn der Schaden durch den Uhrmacher selbst oder seine Leute verursacht wurde. Er ist beim Aufstellcn der Aus lagen gestürzt und hat dabei die Scheibe verletzt. Seine Leute, oder auch etwa die gewerbsmäßigen Fensterputzer, haben beim Putzen der Scheibe Unglück gehabt und diese zerbrochen. In diesen Fällen muß der Uhrmacher, da er auch für seine Leute haftet, eintreten und den Hauswirt schadlos halten, während er selbst sich an die wenden muß, welche den Schaden verursacht haben. Sie sind ihm in vollem Maße schadensersatzpflichtig. Diese rechtlichen Gesichtspunkte kommen nun auch hinsicht lich der Versieherungspfli cht zur Anwendung. Zunächst besteht eine Verpflichtung zu versichern nach dem Gesetz überhaupt nicht, vielmehr ist cs dem Vermieter oder Mieter vollständig frei gestellt, ob sie versichern wollen oder nicht. Hat der Uhrmacher laut Vertrag sich verpflichtet, für die Scheibe während der Miet zeit einzutreten, so muß er die Versicherung bewirken, wenn er sich vor einem empfindlichen Verluste bewahren will. Er muß dann auch selbst die Prämie bei der Glasversicherungsgesellschaft aus seinen Mitteln bezahlen. Liegt eine solche Verpflichtung nicht vor, so geht ihm die Versicherung nichts an. Es ist dann Sache des Hauswirts, die Versicherung zu bewirken, denn der Schaden trifft dann ihn Dieser hat also auch die Prämie aus seinem Portemonnaie zu zahlen. Nach diesen rechtlichen Gesichtspunkten ist die Frage jeder zeit zu beantworten
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