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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 13.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454418Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454418Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454418Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig (6. Kunstbeilage fehlt)
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 23 (1. Dezember 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus der Schweiz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Im Kampf gegen die Mißstände des Ausverkaufswesens
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 13.1906 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Abbildung1. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1906) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1906) 17
- Abbildung2. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- Abbildung3. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- Abbildung4. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- Abbildung5. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- Abbildung7. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- Abbildung8. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- Abbildung9. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- Abbildung10. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- Abbildung11. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- Abbildung12. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 353
- ArtikelEin ernsthaftes Kapitel über Selbstverständliches und ... 354
- ArtikelKunstvolle Standührchen aus der Uhrmacherschule zu Chaux-de-Fonds 356
- ArtikelDas Umtauschen zu Weihnachten 356
- ArtikelStraßenuhr 357
- ArtikelPatent-Rundschau 357
- ArtikelWer haftet für eine zerbrochene Schaufensterscheibe? 359
- ArtikelGemeinsame Garantie 360
- ArtikelAus der Schweiz 360
- ArtikelIm Kampf gegen die Mißstände des Ausverkaufswesens 361
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 362
- ArtikelDie Uhr 362
- ArtikelVereinsnachrichten 363
- ArtikelPersonalien 364
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 364
- ArtikelGeschäftsnachrichten 365
- ArtikelVermischtes 365
- ArtikelFragekasten 367
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 368
- ArtikelBüchertisch 368
- ArtikelPatente 368
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 13.1906 I
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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No. 23 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG 361 Opferwiiiigkeit eines aus Genf stammenden Neuenburgeis, der 30000 Fr. gegeben hat, ist die Verkaufssumme ziemlich leicht er reicht worden. * * * Zwischen den Mitgliedern des „Syndicat des fabricants suisse de montres or“ ist kürzlich ein Vertrag vereinbart worden, der auf die Verkaufspreise von Golduhren einen großen Einfluß haben wird, ln dieser Übereinkunft werden Reglements über die Ver kaufspreise, die Lieferzeit, den Diskontsatz, die Verbindungen mit den Grossisten oder anderen Zwischenhändlern usw. ausgegeben- Wer diesen mannigfaltigen Bestimmungen nicht Folge leistet, wird von dem Syndikat ganz einfach boykottiert. Es ist nämlich den Mitgliedern förmlich untersagt, einem Grossisten, der diese Regelungen nicht beobachtet hat, Ware zu verkaufen. C. S. Im Rampf gegen Öie (DifoftänÖe Öes Ausverhaufswefens. Mehr und mehr Mißstände treten ans Tageslicht über die Bewegung gegen die Mißstände des Ausverkaufswesens. Wie wir schon hervorhoben, hat der Deutsche Juristentag in Kiel einen Beschluß in der Frage auf nächstes Jahr zurückgestellt. Die Be ratungen, welche sich an die Referate des Oberlandesgerichsrats Leppel-Kiel und des Rechtsanwalts Wassermann anschlossen, er gaben aber doch eine Zustimmung zu folgenden Leitsätzen Wasser manns, über die allerdings eine Abstimmung zunächst nicht herbei geführt wurde: Eine Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes in Ansehung des Ausverkaufs ist in folgenden Punkten erwünscht: 1. Das Nachschieben von Waren ist zu verbieten. 2. Die Strafbestimmung des § 4 des unlauteren Wett bewerbsgesetzes (Wer in der Absicht, den Anschein eines be sonders günstigen Angebotes hervorzurufen, in öffentlichen Be kanntmachungen oder in Mitteilungen, welche für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über die Beschaffenheit, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezuges oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufes wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben tatsächlicher Art macht, wird mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. Ist der Täter bereits einmal wegen einer Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Vorschrift bestraft, so kann neben oder statt der Geldstrafe auf Haft oder auf Gefängnis bis zu 6 Monaten erkannt werden.) ist zu verschärfen. 3. Vorbeugende Maßregeln zur Verhütung eines Mißbrauchs des Ausverkaufswesens sind zu empfehlen. Aus diesen Thesen geht eine wohlwollende Stellungnahme hervor, die nützlich sein wird, wenn demnächst der Reichstag die Frage wieder in Angriff nehmen wird. Interessant ist das Vorgehen in Mecklenburg. Hier ist die Handelskammer zu Rostock auf das Rundschreiben des Reichs kanzlers an die Bundesregierungen vom 9. Januar 1902 hin in eine Untersuchung der Frage eingetreten und hat ein Verbot jeden Warennachschubs befürwortet. Sie verkennt nicht, daß da durch auch unter einwandfreien Verhältnissen der Ausverkauf eines Warenlagers erschwert wird und namentlich die Restbestände nur mit Verlust veräußert werden können, doch hält sie dies für das kleinere Übel gegenüber dem Mißbrauch, der gerade mit dem Nach schub von Waren getrieben wird. Außerdem hat sie bei der Regierung beantragt, daß die Staats anwaltschaften und Polizeibehörden angewiesen werden, Auswüchse auf dem Gebiete des Ausverkaufswesens von Amts wegen zu verfolgen, wie dies in Preußen schon vor mehreren Jahren geschehen ist. Hierauf teilte das Großh. Ministerium des Innern in Schwerin der Kammer mit, daß es, einer Anregung des Mecklenburgischen Handelsvereins entsprechend, bereits am 12. Dezember 1902 folgenden Runderlaß an die Magistrate der größeren Städte, nämlich der Städte Rostock, Schwerin, Wismar, Güstrow, Parchim, Waren, Malchin und Teterow gerichtet habe: „In der in einem Abdruck hieneben angeschlossenen Nr. 287 der „Mecklenburgischen Nachrichten“ ist ein vor einiger Zeit auf Veranlassung des Reichsamtes des Innern in der „Berliner Korrespondenz“ erschienener Artikel zum Abdruck gebracht, in welchem eine reichsgerichtliche Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit sogen. Nachschiebungen neuer Waren bei Ausver käufen einer Besprechung unterzogen wird. Um die reellen Gewerbetreibenden in dem Kampfe gegen unlautere Elemente nach Möglichkeit zu unterstützen, werden die in Betracht kommenden Behörden gegen die besprochenen Aus wüchse im Ausverkaufswesen in der Regel von Amts wegen ein zuschreiten haben. Zu diesem Zwecke wird der Magistrat auf gefordert, derartigen Vorgängen seine besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden und in vorkommenden Fällen die Einleitung eines Strafverfahrens zu veranlassen. Die Staatsanwaltschaften sind mit entsprechender Weisung versehen.“ Das ist ein erfreuliches Vorgehen, erfreulicher als das der Hamburgischen Gewerbekammer, die sich unbegreiflicher Weise gegen jedes neue Ausverkaufsgesetz erklärt. Sie gesteht zu, daß die Veranstaltung schwindelhafter Ausverkäufe eine Gefahr für den redlichen Geschäftsverkehr bedeutet, und daß die Hoff nungen, welche auf die Wirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes gesetzt wurden, sich in dieser Hin sicht nicht erfüllt haben. Trotzdem kann sie den Wünschen auf Erlaß eines gewerbepolizeilichen Sondergesetzes, bestehend in einer Anmelde-und Überwachungspflicht der Ausverkäufe, sowie in einem gänzlichen Verbot des Warennachschubs, nicht beipflichten, da der redliche Kaufmann sich dem Überwachungszwang werde nicht unterziehen wollen und der Warennachschub eine wirtschaftliche Notwendigkeit bedeute, wenn nicht die Durchführung eines Aus verkaufes schwere materielle Schädigungungen mit sich bringen oder sogar unmöglich gemacht werden solle. Die schlimmen Aus wüchse, welche eine Begleiterscheinung der Ausverkäufe bilden, lassen sich nach Ansicht der Kammer durch das bestehende Wett bewerbsgesetz sehr wohl bekämpfen, wenn seine Handhabung nachdrücklicher wird, wie in dieser Beziehung denn auch schon einige reichsgerichtliche Entscheidungen einen guten Anfang ge macht haben. Darauf sich zu verlassen, wie die Hamburger Kam mer, ist nicht ratsam, denn andere Entscheidungen haben wieder gezeigt, daß gerade das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes nicht ausreicht, Abhilfe zu schaffen. Auf der einen Seite erklärt die Kammer, das Gesetz ist schön und ausreichend, auf der anderen Seite aber muß sie zugestehen, daß leider doch trotz des Gesetzes recht häßliche Erscheinungen noch bestehen bleiben können. So erinnert uns diese Stellungnahme unwillkürlich an die wcisheitsvollcn Verse Wilhelm Buschs: „Häßlichkeit ent stellet immer selbst das schönste Frauenzimmer!“
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