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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.05.1897
- Erscheinungsdatum
- 1897-05-13
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189705132
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18970513
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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3530 Nichtamtlicher Teil. 109, 13. Mai 1897. lichen Gesetzbuches aus. Der Richter ist nach dieser Be stimmung in der Lage, dem Handlungsgehilfen, wenn die Zeit seiner unverschuldeten Dicnstbehinderung verhältnismäßig nicht erheblich ist, den Anspruch auf Vergütung zu gewähren. Darunter, sagt der Regierungsvertreter, fallen auch kürzere militärische Hebungen. Weiter zu gehen und militärische Dienstleistungen schlechthin oder bis zu sechs Wochen mit oder ohne Einbeziehung derjenigen, bei denen auf Avancement gedient wird, dem unverschuldeten Unglück gleichzustellen, sei nicht thunlich, weil, wenn auch der Großbetrieb die Last wohl zu tragen imstande sei, das Kleingewerbe, das Laden geschäft dies nicht könne. Außerdem schlafe doch der Soldat in der Kaserne und werde verköstigt, während der Reserve- Offizier ein Gehalt beziehe. Der Fortbezug des Gehaltes ist demnach bei militärischen Hebungen nicht ausgeschlossen, leider findet man aber in dem Kommissionsbericht gar keinen An haltspunkt, was unter »kürzerer« Dienstleistung zu verstehen ist. Der Mangel, daß das Gesetz eine bestimmte Zeitangabe nicht enthält, hat auch noch die Ungerechtigkeit im Gefolge, daß der für kürzere Zeit Verhinderte sein Gehalt weiterbezieht, der für längere Zeit Einberufene, dem also auch größere Kosten erwachsen, noch nicht einmal die Vergütung des elfteren erhält, während er bei Festsetzung einer Frist wenigstens das Gehalt für vielleicht vierzehn Tage hätte beanspruchen können. Uebrigens hat sich derjenige, der das Gehalt bei militärischen Hebungen wciterbezieht, nach 8 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches den Betrag anrechnen zu lassen, der ihm während der Zeit aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt. Als sofortiger Entlassungsgrund ist auch neu aus genommen worden, wenn der Gehilfe sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Vertreter des Prinzipals zu schulden kommen läßt. Ferner ivurde bestimmt, daß statt »bei dem Abgang« zu setzen ist »bei der Beendigung des Dienstverhältnisses« kann der Gehilfe ein Zeugnis über Art und Dauer der Be schäftigung fordern; auf Verlangen ist es auch auf Führung und Leistungen auszudehnen. Wild wogte, der Kampf um die Konkurrenzklausel. Bekanntlich hatte sie der Entwurf schon insoweit beschnitten, als sie nach Ort, Zeit und Gegenstand »nicht die Grenzen überschreiten darf, durch die eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Handlungsgehilfen ausgeschlossen wird«. Aber die leohafte Bewegung, die sich in den Kreisen der Handlungsgehilfen gegen diese wirtschaftliche Beschränkung bemerkbar machte, vcranlaßte noch folgenden Zusatz: »Die Beschränkung kann nicht auf einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren von der Beendigung des Dienstverhältnisses an erstreckt werden«. Während die Zeit so, wenn auch für den Gehilfen unbefriedigend, näher bestimmt wurde, blieb die Beschränkung des Ortes und Gegenstandes unbestimmt. Bekanntlich soll die Konkurrenzklausel nicht in Kraft treten, wenn der Prinzipal durch vertragswidriges Verhalten dem Gehilfen Grund giebt, das Dienstverhältnis ohne Ein haltung einer Kündigungsfrist zu lösen. Neu ist hinzu gekommen, daß »das Gleiche gilt, wenn der Prinzipal das Dienstverhältnis kündigt, es sei denn, daß für die Kündigung ein erheblicher Anlaß vorliegt, den er nicht verschuldet hat, oder daß während der Dauer der Beschränkung dem Hand lungsgehilfen das zuletzt von ihm bezogene Gehalt fort- gczahlt wird«. Der Prinzipal kann also, auch wenn er ohne Anlaß kündigt, die Konkurrenzklausel auf 3 Jahre aufrecht eihalten, sofern er dem Gehilfen während der Zeit sein Ge halt weiter zahlt. Wie in der Beratung der Kommission festgelegt wurde, hat es aus diese Fortzahlung keinen Ein fluß, wenn der Gehilfe in dieser Zeit eine andere bezahlte Stellung annimmt. Ais Gemäß dem dringenden Verlangen vieler Petitionen ivurde ferner neu ein 8 80r» ausgenommen, der^auch in dem ursprünglichen Entwurf enthalten, aber gestrichen^worden war, wonach die Verletzung der dem Prinzipal dem Gehilfen oder Lehrling gegenüber bestehenden Pflichten mit Geldstrafe bis zu 150 bestraft werden kann. Dieselbe Strafe trifft den jenigen, der Lehrlinge hält, ohne im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte zu sein, oder der einer Person die Anleitung von Lehrlingen gestattet, der die Ehrenrechte aberkannt worden sind. Außer den erwähnten Aenderungen ist gegen das alte Handelsgesetzbuch auch die Bestimmung wenigstens gemildert worden, die dem Gehilfen verbietet, eigene Geschäfte zu machen. Das Verbot ist auf Geschäfte »in dem Handels zweig des Prinzipals« beschränkt worden, und der Anspruch des letztem auf Schadenersatz oder Eintrittsrecht in das ab geschlossene Geschäft erlischt in drei Monaten von dem Zeit punkt an, in dem der Prinzipal Kenntnis von dem Ab schlüsse des Geschäftes erlangt hat, oder, wenn er diese Kenntnis nicht erlangt, in fünf Jahren. Aus der Fassung des Paragraphen geht hervor, daß es sich um eine Bestim mung handelt, die den Prinzipal vor Nachteil durch Kon kurrenz bewahren soll. Auf den Buchhandel angewandt, würde nun einem Gehilfen nicht mehr ohne weiteres jede eigene Verlegerthätigkeit untersagt sein, wie das früher der Fall war, sondern nur von solchen Werken, die als mit dem Verlag des Prinzipals konkurrierende zu betrachten wären. Daß die Kündigungsfrist, sofern der Gehilfe nicht 5000 ^ Gehalt bezieht, für beide Teile gleich sein muß und nicht weniger als einen Monat betragen darf, die Kündigung auch nur für den Schluß des Monats zugelassen wird, ist bereits früher hervorgehoben worden; ebenso ist das Recht auf das Zeugnis beibehalten worden. Die Pflicht des Prinzipals, dem Gehilfen nach der Kündigung »auf Ver langen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienst verhältnisses zu gewähren«, ist schon in § 629 des Bürger lichen Gesetzbuches ausdrücklich anerkannt. Die Lehrlinge waren in dem alten Handelsgesetzbuch mit den Gehilfen gesetzlich gleichgestellt. Von nun ab ge hören sie nicht mehr zu derselben Klasse, doch gelten für sie die zum Schutze der Gesundheit bestehenden Bestimmungen und die Vorschriften über die Konkurrenzklausel, die übrigens unwirksam ist, wenn der Lehrling oder Gehilfe zur Zeit des Vertragsabschlusses minderjährig war. Im allgemeinen gehen die Vorschriften über die Handlungslehrlinge sonst parallel zu den Vorschriften der Gewerbeordnung über das Verhältnis der Lehrlinge der Gewerbebetriebe. Ausgenommen ist die Bestimmung der Gewerbeordnung, wonach der Lehrling der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen und zur Folg samkeit verpflichtet ist. Ohne Einhaltung einer Kündigungs frist kann das Lehrverhältnis während des ersten Monats gelüst werden, sofern nicht eine längere Probezeit vereinbart ist. Im übrigen regelt sich die Kündigung nach den für die Gehilfen geltenden Bestimmungen. Besonders hebt das Äesetz noch als wichtigen Kündigungsgrund für den Lehrling hervor, wenn der Lehrherr seine Verpflichtungen in einer die Gesundheit, Sittlichkeit oder Ausbildung gefährdenden Weise vernachlässigt. Auch kann das Lehrverhältnis im Falle des Todes des Lehrherrn innerhalb eines Monats ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Wegen unbefugten Austritts aus der Lehre kann der Lehrherr nur dann An sprüche erheben, wenn der Lehrvertrag schriftlich geschlossen ist. Das am Schlüsse der Lehrzeit auszustellende Zeugnis ist über die Dauer derselben und die während dieser erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, sowie über das Betragen des Lehrlings auszustellen. Zum Schlüsse sei noch erwähnt, daß der Reichstag am
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