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01-Frühausgabe Dresdner Nachrichten : 14.12.1902
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1902-12-14
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id501434038-19021214014
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id501434038-1902121401
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-501434038-1902121401
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Nachrichten
- Jahr1902
- Monat1902-12
- Tag1902-12-14
- Monat1902-12
- Jahr1902
- Titel
- 01-Frühausgabe Dresdner Nachrichten : 14.12.1902
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Verugrgedlldr: w°dn8un«,unA erdal,»n >a,e» »„ >»«>»« bimseade» , D«Br DHetaur . , . ,uü »U'r Luilil s c«»!"»!- ckslltxilu»,«i nui «» dcst l-wee k.u»ll«nan«at»(,Dr,^d Naail » Niudnarl^ir L»Lor»r. o,ni>ruLk bl'lv»n !>nl>,niiki>ch»«t; unvtiiansl« ManuIIn,» Ivilixa nicht «cuanivadn keleoramm.Adrett«: Nachricht»» »e,»»««u LeOvVvIck 4L O«. St-rüvdtk 1856. U^I>!ri-»i>i-» 8l. U»>««m Lmrslrarkauf Xltmsrllt 2 Kaupt - GilckäslSslclte: viarienftr 28. 5lnreigen-kanf. kimetime von Anlünin»»»««» dcs NaUmutiaos :> Ul!l Sonn- und iicnnlooS nur Mani-ickratze »8 von » bis' »lUIir Tce livalliakGrniiü »eil« ca s L>lt>«n i» Pta. Li» luiik-inunokii au! der Pnoanoue,-Zcüe rs Pta . die sipalnae itcclc aid .Cm aeianal" oder Mit LetlieUe bo Pia kn Nummern »uch Lvii». und iVeier lauen i. bcz r'vailiue Brundieilen rv 40 bkj M »Id so Ptg nam de ländere,» Taiit. -luomaniae Aul tlaae nur argen ü!o:>!uode»ul>Iuna Beleudluller n- rde» »ul tv Pta delcctiuci fterinprechnnlchlutll «in» > Skr. 1l und Sir. 2<>!»<! ) r^aE«>ch«««»'W»>a«>a>chch«»««»««»««ch«««« AVu tt-xino äsr HG tut»»»»!,,«« r«»s> r» HH«ettia»rti1« Vv»rt»«nl4eu m-br irs-i^ost «-mpkstüv: PM' Ul!t»>»»np»a »« Aum» Mk" r»Ir»uro» r»i» >m>I LinUIad«» >lor Ua<t«r. DU" Mto»nl«» .«tu >nl»iv «l I. Vs«»«»« < »»»»»»» !N lUI«u I'ivc-I»«»» Ni! 8edNI«e u Lr»l>ed»«ll«. N»» »«»>»»»«»» «»u^« U»«p« >4»»»>«, ^«Iiii8 Geiiüälieli Hm 8e« I«, p»« t. o I. Lt. öeIeliclitulig8kegeii8!SiilIi! k. üv.ven, ^ L»n«-»>l«ei»-s. Hm 8««» I«t> Itatvtirte» t-»ger »Nee Lrt«n papiero. Wappen «tv. für siygsn Svitaet. x AI I^oiil'II pe» x pksl<1i8ctiv! Mit I^btlviimüntkl g« »uck IA VsiknLekl8ge8clienI<v, vmi'twtilt «Iv». I'lvc'Istl rui8 Vt,««!, ^t'I»Io888ii'- Lrr, jmn. !. lAnu>. tUr 1 ^ Lltnsael BedingleVelurtbeiliing WohIidätiakcitSvolsielluiigiiirdieAideiiSIosen.Pcrsonenkaiisresorm. MnkhmaßlicheWitterung: l Le,,,,1 Tzlllßtl. Bimxzuela „Der Mikado", ToutüriNleiverkin Börieiiwvcveiibecicht. Weihnachlsnbau Itzclindcs Frostwettcr.! Evlllllnllp I ^ kHklilll kl l !1^it dem t. Januar beginn» di« Bezuzszei» auf -as erste Vierteljahr 1903. Di« „Dresdner Nachrichten" sind da- einzige Blatt in Dre-dr», welches in Dresden und den Vororten »M- täglich zwei Mal ^ ertcheint. Kein anderrs Dresdner Blatt ist daher im Stand«, leine Leser über alle Viccktigcn Vorgang« gleich schnell zn Unterrichten. Gerade in so bewerten Zeiten» wie sie jetzt im Innern des ReickS und in der auswärtigen Politik herrschen, kommt dieser Vor» zu« der »Dresdner Nachrichten" voll zur vicltung, und Niemand, der sich hiervon überzeugt hat» wird ihn wieder missen wollen. Der Bezugspreis für Dresden (mit den inzwischen einverleibten Vororten) und Blasewiti auf da» ganze Viertel jahr beträgt bei Zustellung durch unsere Boten 2 Mark 50 ssfg. Lin» Erneuerung der Bestellung seiten» der bisherigen Bezieher ist nickt erforderlich, da die „Dresdner Nachrichten" ohne Unterbrechung weiter geliefert werden. Geschäftsstelle der Dresdner Nachrichten Marienstraße 38. Annahmestellen tllr Unrelgen u. gerugrbestellungen: Große Alostcrgasse 5> Johannes päßler- MLi- -! nSnigsbrücherstrahe 39. Fritz Gilberr; Lote piUnitier- und Nlhrechtstrasie Albert Kaut; Sachsen-Allee tv, Lr-mann ksindorf; Jöllnerstraffe »2 (Ecke Stnesenerstratze). INax Roll' Nl'laiiditrasle »2. Mtto Bisckoff; Schäierstrasi« <iö, Gustav Seylcr Nacks. (Mar Grüllina); in Vorstadt Pieschen: Bürgerstrasie tt. Mswald Funke' , . Striesen: Lilendurgerstrahe 7. G. Pilz; , , » tvitienbergcrstrafie 55. INari« verehcl. Richter. , , Lrachenderge lund Trachaus: Grohen- bainerstrahe »st. Theodor Israel; „ Blasewitz: llolkewinerstratze 2. k>e„,r>ck Niedling; Löbtau; Reisewitierftratze 5s. Arthur Sckmidt; » Plauen: Airchstratz« l und Reisewitzerstratze 2«, Arthur Matthaes. In Aötzschenvroba. Meitznerst "atze 5s, Ligarrenbau» B»go Mückler; . Lanaebrück' Dresdnerstratze Mtto Jansen; , kausa: Bei der neuen Sckule. Mtto Jamen; „ Potschappel' Dresdnerstratze »3, L. Lnaelinann Nächst. (Jnb. lfans Eckhardt); , Radebera: Markt »8 Milo Jansen, . Aadebeul' L^ahnhofstrasie 7. Uarl Freund: , Tharandt: lvilsürufterstrahe 3std, Eduard Detlessen . Alotzsche: Aöntgttras,e s. Eck« liönigsbrückerstraß. Droqerie Stephan Udet. für Mügeln, Niedersedlitz, Alein-n. Grofi-Aschachwttz. in Alein-Zschachwitz, Rarl Sorischstr 38i, Paul Göpsert; . Laubegait, Leuben und Tolkewitz: in taubegast und teubcn Emil Pfotenhauer, Buchbinderei und pavierhandlung; , toschwttz u. tveltzer Blrsch: in toschwttz, Grund- stratze f8 Richard Rudolph Die bediiistle Berurthellung. Me die amtliche „Berliner Korrespondenz" mitthcilt, sind zwischen den Negierungen derjenigen Bundesstaaten, in denen Vorschriften über die bedingte Begnadigung bestehen, einheitliche Grundsätze über die praktische Ausgestaltung dieses Rechtsinstituts vereinbart worden. Im Anschluß daran dürfte cs angebracht sein, einige nähere Erläuterungen zu dem Gegenstände zu geben, der trotz seiner hohen sozialen Bedeutung mangels geeigneter Dar legungen und Statistiken in der breiteren Oessentlichkeit immer noch nicht die verdiente Aufmerksamkeit findet. Die bedingte Be gnadigung ist eine abgeschwächte Form der bedingten Verurtheil- ung und diese wiederum ist amerikanischen Ursprung« Ter Staat Massachusetts erließ nämlich im Jahre 1869 ein Gesetz, das ein besondere« Staatsamt einsührte, mit der Aufgabe, die auf ver brecherische Wege gerochene Jugend nach Möglichkeit in bessere Bahnen zurück zu lenken. Ein staatlicher Beamter hat darnach bei jedem Strafverfahren gegen eine Person unter 17 Jahren dafür zu sorgen, daß der jugendliche Angeklagte womöglich vor Gesängniß- strafe bewahrt bleibt. Zu dem Zwecke ist ihm die Besugniß e» cheilt. zu verlangen, daß der Berurtheilte „zeitweise aus Probe ge stellt wird". Eine solche ..Stellung auf Probe" hat zur Folge, daß der Berurtheilte vorläufig aus freiem Fuße verbleibt, jedoch der Beaufsichtigung durch den staatlichen Beamten, der zu seinen Gunsten intcrvenirt hat, unterworfen ist und aus dessen Antrag durch erneutes Gcrichlserkenntniß einer Besserungsanstalt über- wiesen werden kann, wenn er innerhalb der Probezeit sich abermals eine Strosthat zu Schulden kommen läßt. Das amerikanische Vorgehen fand zunächst in der kontinentalen Strafrechtspflege keine Beachtung, bis im Jahre 1887 dos englische Parlament eine Bill erließ, kraft deren bei denjenigen Jugendlichen, die zum ersten Male eine strafbare Handlung begehen, die Aburthcilung auszu- setzcn und erst dann eine Gekängnißslrafe zu verhängen ist, wenn der probeweise Freigelassene sich innerhalb der gesetzten Frist nicht bewährt. Aus dem amerikanisch-englischen System hat sich dann die eigentliche bedingte Verurtheilung entwickelt, wie sic gegenwärtig in Belgien seit dem Jahre 1888 und in Frankreich seit 1891 auf Grund der Börcnger zu Recht besteht. Das Wesen der bedingten Verurtheilung liegt darin, daß. wenn ein An geklagter zum ersten Male zu einer Gesängnißstrase, die der Regel nach 6 Monate nicht übersteigen darf, verurtheilt wird, die Voll streckung des Urtheils von Gerichtswegen, also gleich im Urtheil selbst, während eines bestimmten Zeitraums inicht über 5 Jahrej ausgesetzt werden kann. Begeht nun der so bedingt Berurtheilte innerhalb der vom Gericht festgesetzten Bewährungsfrist keine straf bare Handlung wieder, so erlischt das Urtheil von selbst, die Strafe wird nicht vollstreckt und die Berurtheilung ist schlechtweg als nicht geschehen zu erachten, darf also auch bei einer etwaigen späteren Verfehlung derselben Person nicht zur Begründung der Rückfällig keit verwerthct werden. Wenn dagegen der bedingt Berurtheilte noch im Laufe der Bewährungsfrist abermals mit dem Strafgesetz in Konflikt geräth. dann muß er neben der neuen, ihm auserlegten Strafe auch die im ersten Urtheil erkannte voll verbüßen. Die moralischen und sozialen Borthcile des Systems der be dingten Verurtheilung werden heute von der strafrechtlichen Theorie und Praxis unumwunden anerkannt, nachdem die Erkenntniß von der Schädlichkeit der Freiheitsstrafen ins besondere gegenüber jugendlichen Personen allgemein zum Durchbruch gekommen ist. Vielfache übereinstimmende Erfahr ungen haben den Beweis geliefert, daß der Aufenthalt im Ge fängniß sür jugendliche Personen oft eine wahre Schule des Lasters ist und in den jungen Herzen, die meist doch nur aus Unbesonnenheit gefehlt haben, erst den eigentlichen Grund zur völligen Verderbnis, legt. Dazu kommt, daß die Unglücklichen die einmal mit dem Makel einer Gesängnißstrase in früher Jugend bchastct worden sind, bei Ihresgleichen förmlich als verschmt gelten und die schwersten Demüthigungen seitens ihrer jugendlichen Kameraden über sich ergehen lasten müssen. Wenn aber irgendwo, so muß gerade bei jugendlichen Personen die staatliche Stras- gewalt als Hauptzweck die moralische Besserung des Vcrurlhcilten im Auge haben, und aus diesem Grunde hat sich denn auch die deutsche Strafjustiz nach längerem Zaudern, dos in der Roth Wendigkeit, erst die praktischen Wirkungen der Einrichtung in den übrigen Ländern abzuwarten, seine Begründung fand, entschlossen, dem fremden Beispiele zu folgen. Indessen ist man bei uns in Deutschland nicht einfach dem belgisch-französischen Bcrsahrcn bei getreten, sondern hat einer Zwischensorm. der bedingten Be gnadigung. den Vorzug gegeben. Bei dieser entscheidet nicht das Gericht über die Maßregel, sondern die Vollstreckungsbehörde und zwar dadurch, daß sic zunächst dem Justizministerium die Bewilligung eines längeren, meist einjährigen Strasoustchubcs. vorschlägt, woraus dann nach Ablauf der Frist, wenn sich der Berurtheilte inzwischen bewährt hat, der weitere Antrag ouf völlige Begnadigung gestellt wird. Neuerdings hat der österreichische Ministerpräsident Tr. von Körbcr in seiner gleichzeitigen Eigenschaft als Justizminister noch eine dritte Form Angeführt in Gestalt der unbedingten Be gnadigung solcher jugendlicher Personen bis zum 18. Lebens jahrc, die, abgesehen von ganz geringfügigen Verschlungen, ge richtlich nicht vorbestraft sind, falls die ausgesprochene Freiheits strafe drei Monate oder an Geld 500 Kronen s— 400 Marks nicht übersteigt. In besonderen Ausnahmcsällen kann die Empsehlung zur Gnade, die vom erkennenden Gericht selbst ouszugehe» hat, auch bei höheren Strafen laber nur bei jugendlichen, nickt auch bei erwachsenen Personen) Platz greifen, wenn das Gericht aus den jeweiligen Umständen die Ueberzeugung von der Gnaden würdigkeit deS Vcrurtheilten gewinnt. Die Körbcr'schc Ver ordnung fußt ouf dem Grundgedanken, daß ein jugendlicher Ver- urtheilter, der auS besonderen Gründen eines Strafaufschubs und schließlich«,: Begnadigung würdig erscheint, der Gnade auch sofort und unverkürzt theilhastig werden müsse; nach dem neuen öfter- reichischen System wird daher auf erfolgte Empfehlung des Gerichts die Begnadigung sofort und ohne Vorbehalt ausgesprochen, lodaß die sonst übliche Bewährungsfrist wegfällt. Ob diese Methode die gehoffte Mrkung haben wird, muß die Erfahrung lehren. Die bisherigen Beobachtungen sprechen jedenfalls mehr dafür, daß gerade die Drohung der eventuellen Vollziehung des Unheils, die mit der bedingten Verurtheilung und der bedingten Begnadigung verbunden ist. einen sehr nachhaltig wirkenden Reiz zur guten Führung auf den Verurtheiltcn auSübt. In Tcullchland ist die bedingte Berurtlieilung zuerst vom Königieich Sachsen in die Straicechtspstege ausgenommen worden; dann folgten Preußen, Bayern, Württemberg und Hessen nach. Wenn sich bei uns das neue Strasinstem noch nicht a'k gemein einbürgern und auch da, wo eS bereits besieht, nicht die ungelheilte Sympathie der Gerichte erwerbe» konnte, io liegt das neben der etwas bureaukratischcii Art des ganzen Verfahrens in erster Linie an dem Umstande, das; a» der Prüfung der Frage des »SlrasausichubS mit Aussicht aus ivätere Begnadig ung" (so muß die eigentliche genaue Bezeichnung der bedingte» Begnadigung lauten) die erkennenden Gerichte als solche bisher nicht bcthciligt waren; vielmehr ruhte die Entscheidung hierüber nebst der Besugniß, die geeigneten Ermittelungen (Veranlassung. Beweggründe, Fvlgen der That, Ehaialterbitd des Lerurlheilte» aus Grund von Zeugnissen der Lehrer, Elter», Vormünder u. s. w.) anzustcllcn. ausschließlich bei der Strasvollstrrckuiigsbchölde. Das gah, wie begreiflich, vielfach zu Mißstimmungen bei den erkennen den Gerichten Anlaß und hierin ist ei» wesentliches Hemmnis; für das oiganische Hineinwachsen der bedingten Begnadigung in unser RechtSiystem zn juchen. Die Eingangs erwähnten neuen Bestimmungen suchen diesem Uebelstande durch die Vorschrift ab- zuhelsen. daß in jedem Falle über die Bewilligung des bedingten Strafaufschubs eine Aeiißeiung des erkennenden Gerichts herbei- zukübren ist und daß die Strafvollstreckungsbehörde, sofern sie ohne eine solche gerichtliche Aeußerung einen Strafaufschub zum Zwecke der bedingten Begnadigung eiwiiken will, die Akicn dem Gericht zur nachträglichen Aeußerung vorzulegen hat. Die übrigen verein barten Giuiidjätze. durch die eine gleichmäßige Handhabung der Einrichtung in den verschiedenen Bundesstaaten gesichert wird, lauten im Wesentlichen: .Bon dem bedingten Strafaufschübe soll vorzugsweise zu Gunsten solcher Verurtheilteu Gebrauch gemacht werden, welche zur Zeit der That das achtzehnte Lebensjahr nichr nollcndet hatten. — Gegenüber Pettonen. die früher bereits zu Freiheitsstrafe verurtheilt sind und die Strafe ganz oder theilwene verbüßt haben, soll der bedingte Strafaufschub nur in besonderen Fällen Platz greisen. — Tie Hohe der erkannten Freiheitsstrafe soll die Gewährung des bedingten Strafaufschubes nicht grundsätz lich ansichlicßen." Will man die moralischen und sozialen Ziele, die mit der bedingten Verurtheilung angcstrcbt werden, ernstlich fördern, so sollte man in einer anderen Richtung noch einen Schritt weiter thnn, nämlich ui der, daß die Gerichtsverhandlungen, in denen gegen Personen unter 18 Jahren verhandelt wird wenn nicht ganz zwingende Gründe vorlicgen, regelmäßig unter Ausschluß der Lessen tlich keit slatlzustndcn haben. Lie Gründe, die sür die Einführung der bedingten Verurtlicilung sprechen, sind voll und ganz auch gegen die Ocncntlichkest der Verhandlungen gegen jugendliche Personen geltend zu machen Wie der Aufenthalt im Gesängniß sür jugendliche Pcrioncn, die trotz ihrer äußeren Straffälligkeit in ihrem Inneren noch keine- Wegs verdorben sind, sittliche Gefahren mit sich bringt, so nicht minder ein öffentliches Verfahren mit seinen Folgcwirlungcn ge- hässigcr Nachrede. Herr Justizministcr Dr. Otto würde sich den Dank Tausender Familien erwerben, wenn er in dieier Richtung Wandel schasste. Neueste Dralitrrieldurrqen vom 13. Dezember (Nachts cinaelicudc Tevcichcn befinden sich Seite 1.» Berlin. jPriv.-Del.s Reichstag. !Fortsetzung aus den, Abcndblattc.s Abg. Dr. Barth t'rcis. Vcr.j storttahiriidi: Er und icmc Freunde verblichen dabei, day dieser Zolltons nur uni dem Wege des Rechtsbruchcs zu Staude gekommen ici. Tic Reichs rcgicrung habe sich an den Trümmern unserer varlameiilariichcn Rechtsordnung die Hände gewärmt Der Reichskanzler habe Mil schuld an dcni Anträge Kardorff und Allem, Inas daraus ycsolgi sei. Wenn dergestalt die Rcichsrcgicrung keine» Respekt vor der Rechtsordnung des Reichstags habe, könne sic sich auch nickt wundern, wenn im Lande kein Respekt vor Recht und Gesetzen der Rcichsrcgicrung bestehe Bei den Wahlen bereits werde der ganze Anprall von Reuem vor sich gehen, und man werde von der Regierung fordern, daß das eben erst beschlossene Gesetz gar nickt in Kraft trete. Dreier Daris werde statt zu Handelsverträgen, zum Zollkriege mit dem Auslände führen, wenigstens wnrden wir, nachdem wir in allen Länder» die schütz,zvllnernche» Instinkte geweckt »nd gestärkt hätten, nicht mehr so gute Verträge erreichen, wie die Eaprwi'schen, die »ns zum grössten Segen gereicht hätten Nicht Beruhigung werde mit diesem Tante geschaffen, sondern neue Agitation und noch schlimmere Jntcressenkämpse. Und von einem solchen Werke behaupte der Reichskanzler, cS sei ein großes Werk, e>n nationales Werk. Das Holmgclächtcr. was hierüber entstand, wird durch die ganze deutsche Nation gehen. lBeisall links, Un ruhe rechtö.> — Reichskanzler Gras Bülow: Herr Barth sagte, ich sei mitschuldig an dem Anträge Kardorff; in einem Blatte las ich sogar, ich sei der eigentliche Vater des Antrags. sSckr richtig' Links) Wäre das wahr, so würde ich mich dieser Valerschoi! nicht schämen. Nach der ReictiSvcrfassung bin ich aber gar »ich! in der Lage, mich in den Geschäftsgang »nd in die Geschäftsordnung deS Reichstags cinzumischen. sLachcn links ! Ich werde mir aber allerdings niemals das Recht bestreiten lasten, im Interesse des Landes Verhandlunacn anzuknüpfen mit Fraktionen dieses Hauses lNa also! Links!, noch dazu, wenn es sich um so wichtige Fragen um das Wohl des Landes bandelt. Dementsprechend habe ich ge handelt und cs ist mir gelungen, eine Verständigung zu erzielen dank dem patriotischen Entgegenkommen der Mehrheit. iLebnastes Lacken links.) Die geschäftsmäßige Beurtheilung jedoch der Zu lässigkeit des Antrags Kardorff unterliegt allein der Entscheidung
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