Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 22.12.1878
- Erscheinungsdatum
- 1878-12-22
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187812226
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18781222
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18781222
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
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- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1878
- Monat1878-12
- Tag1878-12-22
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- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 22.12.1878
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Erl chrütt tLgych früh 6»/, Uhr. Aed««e, «a »peHd» JphamriSgaffe »». Euras-adr» »r, »rwat«».- Monn'ttags IU--12 Uhr. Nachmittag« LH«. ^ »e der für die nächst» de Nmumer Gestimmten ttr an Wochnttagru bis . Hr Nachmittag-, an Sana» »nd Festtagen früh bis »/»S Uhr. » »m Ftttatt, fiv Zat-LMlahntt: vtta Klemm, Universttättstr. 22, da»l< Läfche.Latharineustr 1S.p. nur dt« '/^ vhr. »istmmrnEk 3?! v« m nntt am"iiiU r«pNntt»»L Organ Handclr- «id Srschistrvnkrhr. ° 356. Sonntag den 22. December 1878. »IE, AHslsttst^So«. ' tncl. Brinaerlobn ü Mtz» durch dir Post Gezogen S «k. Jede einzelne Nummer 2» Pf? Belegexemplar »0 Pfr a»t »ebübren für Extrabeilage»"" ohne Postbesvrdenmg »«AE» mit Poßdefvrderung 4Z VM Aase rate Sgrsp Petitpile stßi'W' Größere Schriften laut unser« . PrrlSvrrzeichnlß —radellarffcher "Satz nach höherem Lattfi »relamr» oateedrm R«dacNo»alrta di« Spastzeile 4» Pf. " Inserate find sttt» an d. TeochW», zu sende». — «abatt wich »ich» gegeben. Zahlung pr«»um«chuäo oder durch Postvmsclmtz. i'I> 72. ZahWNg. Bekanntmachung. i Di« nachstehend« Verordnung de« Königlichen Ministers de« Innern bringen wir mit dem Bemerken biechurch zur öffentlichen Kruntniß, daß unsere Organe »u strengster Ueberwachung der darin enthaüenen Vorschriften angewiesen find. > Leipzig, am 88. November 1878. Der «at» »nd da» Pvlizet^lmt der Stadt Leipz,,. ve. Seorgi. »r. Rüder. Richter. Verordnung, — > > ", '.,-11—'- - -l-- deren ^Verl angen vorzuzaigen. ^8 um Zweck, der, beziehentli^ künstlichen Fischzucht ist^ iene Erlaudniß^auf eine Brut- in einem anderen dafür geeigneten Tkil desselben Fischwaffer«, beziehentlich in efn de ^ ^^ -^.rseken wird, oder end' blatte- vom Jahre I87ö), wird hiermit aufgehoben. Es hat jedoch dchbei zu bewenden, daß durch dieselbe! Gelangen beim Fischen in nicht geschloffenen Geu^ssern Krebse während der geordneten Schonzeit oder ^nun"g'"Ätt ^"de-sK.°ü^ vorgedachten Art lebend in di-»-wall d-S F.scher«, so find dieselben sofort wieder worden ist. . > - - ll. - .. —- Ln die Steste de« Aufgehobenen treten im Anschluß an die in neuerer Zeit m den angrenzenden Deustchen Lundetstaaten getroffenen Bestimmungen von jetzt an folgende Vorschriften. ä. 1». In den im ersten Absätze de« Z. 1 de« Gesetze« vom 15. Oktober 1868 (Seite 1847 de« Gesetz- und BerordnunaSblatteS vom Jahre 1868) bezeichneten Gewässern^- nicht geschloffene Tewäffer — ist dt« 88 Eentimeter, Fischerei auf Fischsamen — Fischlaich — insoweit nicht nach 8 5 Ausnahmen gestattet find, verboten. d) In diesen Gewässern dürfen Fische der nachbenannten Arten nicht gefangen werden, wenn sie, von der Kopsspitz« bi« zum Ende der Schwanzflosse gemessen, nicht mindesten« folgende Länge haben: Stör l^cip.nser elurio) 106 Eentimeter, Lachs (Salm, 8»Imo »,lar)^ 50 Eentimeter, Große Maräne (Madue-Maräne, Loregoou» maraeo») 40 Eentimeter, Aal (äaaiülla vulg»n») i Zander (Sandart, l.uao»«e» I»aärs) ? 85 Eentimeter, Rapfen (Raapfen, Raps, Schied, ä»plo» vors») I Blei (Brachsen, Brasse, ädranü« bram») > Lachösorell« (Meerforelle, Silberlach«, Sttandlach«, Trump, 8slmo brutto). I Maifisch (Alse, Vlupe» »Ws») s Finte (Öiupeo Laä») ) Vecht (k»or loeiuo) 85 Eenttmeter, Aland (Nerfling, läv» welaaoto») 1 Barbe (varbu» üoriatiti») »I Döbel (8qu»lio8 cepkLIus) 80 Karpfen (Lxpriao, eorpio) Schlei Cpiae» vu>g»n») Forelle (Bach-, Berg-, Stein-, Wald-, Gold-, Schwarz-Forelle, 8slmo lorio), Nalraup« (l,ot> volgori») Asch (Arsche, Ikzr m,U,» vulgeri») . . Karausche (Lorrossiuo rulgeri») . . . Klein« Maräne (Ooregouus »idul») Rothfeder (8corcklwo8 er^ttuopilUiutwu«) Barsch (kerc» üuvt»tiii») Rothauae (Plötze, l^ueiica» roUlu«) . Schmerle (tioditis d»rd»tul») , - Weißfisch (Xlburau, luciäas) j ? Eenttmeter. e. Fische der unter IM. d bemerkten Arten, welch« da« daselbst bemerkte Maß nicht erreichen, find, wenn sie beim Fischen in nicht geschloffenen Gewässern lebend in die Gewalt de« Fischers fallen, sofort mit der M ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht wieder in da« Wasser zu setzen. Dasselbe hat auch mit etwa auf- gefundenem Fischsamen (Fischlaich) zu geschehen. 8. 8. Fische der in 8- 1 unter bit. d bezeichneten Arten, welche die dort angegebenen Längenmaße nicht halten, ingleichkn Fischsamen (Fischlaich), insoweit nicht rücksichtlich desselben die in 8- 5 aedachten AuS- 8- 7. Ständig« Fischereivorrichtungen, insoweit fie überhaupt gesetzlich zulässig sind, müssen während der in 8- 8 geordneten Schonzeiten hinweaqeräumt oder abgestellt werden. 8. 8. verboten bei Ausübung der Fischerei ist: ». die Anwendung schädlicher oder betäubender Köder (Krähenaugen, Kokkelskörner, tzanf- und Mohnsamen, Kalk rc.): d. da« Betäuben der Fischt durch Schläge unter de« Eise, durch Sprengpatronen oder andere Sprengmittel, . c. der Gebrauch von Fallen mit Schlagfedern, Leg- und Schlagersen, Schlaaangeln. Schlaghamen, Streich- und Kratzhameu, HalSreußen, verdeckten Reußen, Legscheffeln, Kleiderkörben, der soge nannten Schwedriche und der Lattenzeuge, ingleichen der Gabeln, Sperre, Stecheisen und Aal harken, sonne da« Eingraben der Reußen mit dem Scbarreksen. ^. 8. 8. vom Jahre 1881 an dürfen beim Fischfänge keinerlei Netze und.Geflechte oder ähnliche Fang geräth« angewendet werden, deren Oeffnungen (Maschen) im nassen Zustande an jeder Seite (von Knoten zu Knoten) nicht mindesten« eine Weite von 8.5 Eentimeter haben. Diese Borschritt hat von allen Theilen und Abtheilunaen der Fanggeräthe zu gelten. 8- 10. Der Betrieb der Fischerei »n schiffbaren Gewässern darf die Schifffahrt nicht hindern oder stören. Insbesondere müssen feste oder schwimmende Fischereivorrichtungen und ave sonstigen Fangaeräthe so auf gestellt oder auSgelegt werden, daß die freie Fahrt der Schiffe und Fähren nicht behindert wlrd. 8- 11. Berbotwidrige FanggerLthschaften (siehe 8- 8), ingleichen vom Jahre 1881 an die der Vorschrift in 8- 8 nicht entsprechenden Netze und Geflechte unterliegen der EonfiScation. cr-«.;«,-»-* > 8- 18. Zuwiderhandlungen gegen die im Vorstehenden getroffenen Bestimmungen sind nach ß. 4 de« «aennmeier,, vom 18 Jul» 1874, Nachträge zu dem Gesetze über die Ausübung der Fischerei in fließenden 18 Eenttmeter, 16 Eenttmeter, I 13 Eenttmeter, nahmen gestattet sind» dürfen weder feil geboten, noch verkauft werden, ohne Unterschied, ob sie au« nicht geschlossenen Gewässern — stehe 8- 1 -- oder au« den im zweiten Absätze de» 8- 1 de« Gesetzes vom 15. Oktober 1866 näher bezeichneten Gewässern — geschloffene Gewäffer.— gewonnen sind — stehe jedoch 8. 5. Absatz 8. 8. 3. Die nachbenannten Fischarten dürfen, insoweit nicht die am Schluffe dieses Paragraphen gedachte Ausnahme rintritt, während der beigesetzten Zeiten in nicht geschlossenen Gewässern — siehe 8. 1 — nicht aesanaen, sowie, gleichviel ob sie au« nicht geschloffenen oder ausgeschlossenen — siehe 8- 8 — Gewässern verrühren, weder feilgeboten, noch verkauft oder zum Zwecke de» verkauf« versendet werden: Stör Lander (Sandart) Rapfen (Raapfen, Raps, Schied) Blei (Brachsen, Brasse). . . . Maififch (Alse) Finte Aland (Nerfling) Barbe Döbel Schlei »sch (Aesche) Karausche Weißfisch . Große Mar in der Zeit »o« 1«. April bi« mit dem 8. Juni, Maräne). . . . . . . ... 1 Silberlach«, Strandlach«, Lrung) 1 in der Zeit vom 15. Oktober bi« mit dem 14. December, rän« (Madue-Maräne) Kleine Maräne. . . . LachSsorelle (Meerforelle, »rung- > ,»» vr»> L». Forelle (Bach-, Berg-, Stein-, Wald«, Gold-, Schwarz-Forelle) in den Monaten September, Aakaupe in den Monaten December und Januar. ES dürfen jedoch solche Fische, welch« während der für dieselben festgesetzten Schonzett bfi dem Ab- g der Fischerei m flieveuven Ge wässern vom 15. Oktober 1868 betreffend (Seite 99 de« Gesetz- und VerordnungSvlatte« vom Jahre 1874), zu ahnden. Dasselbe gilt von der Entfernung, Zerstörung oder Beschädigung von Fischsamen (Fischlaich) in einem Gewässer, insoweit nicht in dieser v«»i«hung 8- 803 de« Reichsstrafgesetzbuchs Anwendung leidet. Dresden, am 88. Oktober 1878, Ministerin« de« Innern. ' v. Nostitz-Wallwitz, Gebhardt, Bekanntmachung. Wir dringen Mkdurch zur öffentlichen Kenntniß, baß wir die Fischerobermeister Herrn Heinrich Adolph VAse und Herrn Friedrich Wilhelm Kähler angewiesen haben, die Flüsse, Fluthrinnen und Teiche hiesigen Stadtbezirk«, soweit dieselben als Eisbahnen benutzt werden, während der Dauer gegenwärtigen Winter« sorgfältig zu überwachen. ES ist daher den Anordnungen derselben sowohl seiten« der Inhaber der Eisbahnen, al« auch seiten« der die Eisbahnen Besuchenden unbedingt Folge zu leisten. Insbesondere ist daS Betreten de« Eise« und daS Schlittschuhlaufen, bevor solche- auf der fraglichen Ei-bahn von den Obengenannten für unbedenklich erklärt worden, verboten. Es haben auch die Inhaber der Eisbahnen auf bezügliche Anordnung und namentlich bei eingetretenem Thauwetter den Zutritt zu ibren Bahnen ferner nicht zu gestatten und etwaig« eisfreie oder nicht genügend sichere Stellen in gehöriger Weise abzusverren. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Geldstrafe bi« zu SechSzig Mark oder mit Hast bi» zu 14 Tagen geahndet werden. Leipzig, den 11. December 1878. Der «sitz «er Stadt Leipzig. ve. Georg», Wangemann. Bekanntmachung. Die nächste Sreusahrmeffe beginnt mit dem ». Januar und endigt mit dem IS. Jaauar 187D. Eine sogenannte Vorwoche, d. b. eine Frist zum AuSpacken der Maaren und zur Eröffnung der Meß locale vor Beginn der eigentlichen Messe, hat die Neujahrmeffe nicht. Leipzig, den 12. November 1878, Der »attz der Stadt Leipzig vr. Georqi. Mefferschmidt Bekanntmachung. Mit Bezugnahme aus unsere Bekanntmachungen vom SO. Apru und 9. Juli 1878 bringen wir hierdurch in Erinnerung, dach die Herren «erzte über die »m laufeade« Jahre auSgeführlen Jmpsuvgen für jeden Ort, in welchem st« solche Impfungen vorgenommen haben, em« besondere Liste nach Formular V und zwar daNftandtg aufzustellen, sowie dieselben dis zu« Schluffe diese« Jadre« ohne rede weitere Auf forderung anher — Rathhau«, 2. Etage, Zimmer Nr. 16 — emzureichen, unterbleibenden Fall« aber Geld strafe bi« zu 100 zu gewärtigen haben. Um üorigen« «ine gehörige Eontrol« über die nach 8 1, Ziffer 2 de« Jmpfaesetze« wieder im . . 8-gltnge zu ermöglichen, werden die Herren Aerzte zugleich hierdurch veranlaßt, in Eolonne 19 sener zu vermerken, «oetcher Lehranstalt der detreffende Impfling »ngehärt. Leipzig, am 1A December 1878. Der «ath der Stadt Leipzig. »» i,.' . . - vr. Seorgi. Kretschmer. en Bekanntmachung. 1- Znm Zweck« der Einkommenstevereinschätzuna auf da« Jahr 1879 werden, vom heutigen Tage ab, die jenigen BeitraySpslichttgen, deren Einkommen nicht zweisello« unter dem Betrage von 1600 oleibt, Znx ^ schriftlichen Declaration ihre» Einkommen« unter Zufertigung eme« Declarationtformulart und unter Um schlagen eine« ^schlossen«» oder nicht geschlossenen Gewässer«, welche« an sich nothwenkig -i-vesen und I räuumna einer «hnttgigen, vom Dago der Behänd,auna ab zu rechnenden Frist, deren «er, ht blo« der Fischerei wegen erfolgt ist. gefangen worden find, innerhalb der Schonzeit und ohne Rücksicht! söumnttz de« Verlust de« «eclamattonSrechteS für das laufende Stenerjatzr «ach sich zieht, auA. tbr Längenmaß feilgeboten und verkauft wnden. G» darf die« aber nicht im Umherzieben und nur auf I gefordert. md einer, von «ne« Gemein devorftan de -Verein« anderen OrtSpvlizeidehörde ausgestellten vescheini- darüber geschehen, daß die betreffenden Fisch« bei einer Gelegeohrit der vorgedachten Art gefangen oroen sind. 4. Lachse dürfen ». in der Elbe n der Zeit vom 10. April di« mit dem 9. Juni, d. in den übrigen Flüssen und Bächen in der Zeit vom 15. Ocl nicht ^efangrn werden. kann jedoch von der KreiShauvttnannnschaft zu Dresden den in der Elbe Fischereiberechtigten aus Oktober dt« mit de« 14. December Gleichzeitig wird m Gemäßheit de« 8. 33 der »um Einkommensteuergesetze vom 2. JuU diese« Jahre« ! erlassenen Ausführungsverordnung vom ll. Oktober » e. hierdurch vekannt «geben, das auch Denjeuigen» welchen ein« Declarat,onSanffvrderung nichtzugesendrt wnd, e» ^ dt» M« 4. Januar bei unserer Stadt^teurreinnahme, Brühl M. Blauer Harnisch, M. Stock, «inzureichy», woselbst auch Lecla- jeren Ansuchen da« Fangen von Lachsen in der Elbe während der Zeit vvm 10. Aprrl bi« mit dem 9. Junr I bevormundeten Personen bez. ftlr die von ihnen vertretenen Stillungen, Anstauen «. s. w., svvett dieselben steh« lit. » — an drei bi- höchsten« fünf Tagen jeder, in die gedacht« Zeit einfallenden Woche gestattet I ein steuerpflichtige« Einkommen haben, Declarationen an obengedachter Expedition-steile auch dann «inzu- ioerden. I reichen, wenn ihnen dedhalb besonder« Aufforderungen n«cht zugehen sollten. 5. Auf Fischsamen (Fischlaich) und Fischbrut in Fischzuchtanstalten, «gleichen auf die au« ge- lcdlogrner Gewässern herrührenden vatzfisch« und auf dieienigen kleinen Fische, die beim AuSfischen ge- zäilofftnen Gewässer massenhaft gefangen zu werden pflegen, ohne daß jedoch die in 8. 1 »ob c gedachte Vorkehrung getroffen werden kann, — sogenannt« SpeiSstsche — finden die Vorschriften der 88- 8 und 3 j cht Anwendung. Auch können im Interesse wissenschaftlicher Untersuchungen oder gemeinnütziger versuch«, sowie Zwecke der Fischzucht, »» Sonderhett der künstlichen und zur Versorgung «»logischer Gärten mit den rlden zur Unterhaltung der Thier« erforderlichen Fischen von den AmtShauptmannschasten und, soviel Gememdebezirke der Städte mit revidrrter Städteordnung betrifft, von den dafigen Stadträthen aus Endete« Ansuchen Autnahmen von den Vorschriften der 88- 1, 8 und 8, soweit nöthrg unter den für einzelnen Fall angrzeigten Lontrolmaßregeln gestattet werden. Die Erlaubniß ist schriftlich zu ertheilen der Erlaubnißfchem von Demjenigen, auf den er lautet, bei dem detreffenden Fischfänge und bei de« Sporte der Flsch« zu seiner Legitimation bei sich zu führen und den polizeilichen AuffichtSorganen auf Leipzig, den 14. December 1878. Brennholz-Auction. Der «ath der Stadt Lelpzli. vr. Georgi. Koch. Dienstag de« st. Januar L8?d sollen von Nachmittag« Uhr an im Forstrevier, Eonnewitz auf dem Kahlfchlag« in Abthettung 14» ca. 8 Raummeter eiche«e Nutzschette, »6 Rmtr. erchene, 10 Rmtr. buchene, 85 Rmtt. rüsterne und 88 Rmtr. elleru« Vre»«schette, sowie 85 Rmtt elerue «,»e« unter den an Ott und Stelle öffentlich auSgrhangenen Bedingungen und der üblichen Anzahlung an den Meistbietenden »erkauft »erden. Susammeuknnst: auf dem Kahlschlage im Stempel am Streitteiche bei Sonnewitz. Leipzig, am 18. December 1878. 2e« «ath« Sorfldrpntatto».
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