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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 31.12.1878
- Erscheinungsdatum
- 1878-12-31
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187812318
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18781231
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18781231
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Paginierfehler nach S. 7124; Images teilweise schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1878
- Monat1878-12
- Tag1878-12-31
- Monat1878-12
- Jahr1878
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 31.12.1878
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VrM str Politik, Localgtschichte, Handeld mid SrschLstSvakrhr. «Bll» 1L,00». L^.m»nE»«ttvs«ttlt.4»/^tz>e. »L Brt»ärkl«h» b Mki^ durch di« Post bezogt» « OL Jede etuzelu« Rum»« 2Z «. Belegexemplar to Pf Gedüdrm für ExNadetlage» «hnr PostbesSrvenmg 28 ML mit Pofwefdrdernng 45 MN rchcmt« 5gesp. Petttzeüe 70 Pf. Größere «Kchnfteo last unser«, 1>rnover»e,ck'mß.—LadellarUchn Sa- «ach höherem Larn murr de» »r»«N-»chtt» die Svastzeil« 40 Pf. Juierat« stad stttS au d. »rmdm« -u senden. - Rabatt wird »ich» gegeben. Hahluugpr»«vumenm4» oder durch Postvorschutz. 3K5. Dienstag dev 31. December 1878. 72. Jahrgang. Im gefälligen Beachtung. Unsere Expedition ist morgen Mittwoch den 1. Januar 1879 nur Vormittags bis -9 Nbr geöffnet. Zur gefälligen Beachtung. Um bei Au-gabe der Legitimationskarten zum Abholen des Tageblattes beim Quartalwechfel den Andrang möglichst zu beschränkeil, können die geehrten Abonnenten Karte und Rechnung bereits von heute an in Empfang nehmen lassen. Bekanntmachung, emhastenen neuen AH. 107—114 »u vcr ne verpsttchtnu« st« gewerblichen «rbetter im «tter unter 21 Jahren zur Führung »an «rbettö / »tichern. s,w«e stie Ast« stte veschäftigung grwtff« Kategorien oon P«sone« in Fgstriken neu geordneten Speeialvorschrtsten stetreffeust. B« der unmittelbaren Wichtigkeit, welche verschiedene Bestimmungen deS die Verhältnisse der gewerb lichen Arbeit« (Gesellen, Gehüsten, Lelnlmge, Fabrikarbeiter) neu ordnenden, mit dem 1. Januar 1879 in Kraft tretenden ReichSgesetzeS vom 17. Juli 1878, betreffend die Abänderung der Gewerbe-Ordnung, sowohl für die gewerblichen Arbeiter selbst, als auch für ihre Arbeitgeber haben, finden wir unS veranlaßt, auf die in der Ueberschnft näher bezeichneten Vorschriften dieses Gesetzes hindurch noch besonder- hinzuweisen und m deren Ausführung, beziehentlich auf Grund der Königlich Sächsischen LuSführungS-Verordnung vom 5. November 1878, nachstehend daS Erforderliche anzuordnen. 1. Die Arbeitsbücher betreffend, ist hier auf die in Artikel 1 weisen, welch« so lauten: 8 10? Personen unter einundzwanzig Jahren dürfen, soweit reich-gesetzlich nicht ein Andere- »ugelassen iS, ab» Arbeit« nur beschästiat werden, wenn sie mit einem Arbeitsbuch« versehen sind. Bei der Annahme wich« Arbeit« hat d« Arbeitgeber da- Arbeit-buck einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren, «ts amtliche- Verlangen vorzulegen uud nach rechtmäßiger Lösung de- LrdeitSverhLltnisse- dem Arbeit« »iester au-zu händigen. Auf Kinder, welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, finden »orstehende Bestimmungen keine Anwendung. tz 10», Da- Arbeit-buch wird dem Arbeit« durch die Polizeibehörde desjenigen Orte-, an welchem er zuletzt feinen dauernden Aufenthalt gehabt bat, kosten- »md stempestrri ausgestellt. Die Ausstellung rr- ' ' ' nickt ist naryzuweiien, oa« oer »rvetter zum Besuche der «otrsschule nicht mehr verpflichtet rfl, und glauvyaft zu machen, daß bisher «in Arbeitsbuch für ihn noch nicht ausgestellt war. st. 10S Wenn da- Arbeitsbuch vollständig auSgefüllt oder nicht mehr brauchbar, od« wenn eS verloren ge gangen oder vernichtet ist, so wird an Stelle desselben ein neues Arbeitsbuch ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt durch die Polizeibehörde desjenigen Ortes, an welchem der Inhaber de- Lrbeitlbuche- zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat. DaS ausgefüllte od« nicht mehr brauchbare Arbeitsbuch ist durch einen Etlichen Bennerk zu schließen. Wird daS neue Arbeitsbuch an Stelle eines nicht mehr brauchbaren, eines verloren gegangenen oder ver nichteten Arbeitsbuches auSgtstellt, so ist dies darin zu vermerken. Für die Ausstellung kann in diesem Kall^eme Gebühr bis zu fünfzig Pfennig erhoben werden. st. 110. DaS Arbeitsbuch " " reine Unterschrift Letzt«« hat üb« Ti« Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Reichskanzler bestimmt. 8. IN Ber dem Eintritte de- Arbeiters in daS ArberlSverhältniß hat der Arbeitgeber an der dafür bestimmten Stelle d«S Arbeitsbuches die Zeit des Eintritte- und die An der Beschäftigung, am Ende deS Arbeitsver- HLltniffeS die Zeit des Austrittes und, wenn die Beschäftigung Aenderungen erfahren hat, die Art der letzten Beschäftigung des Arbeiter- einzulragen. Di« Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken und von dem Arbeitgeb« zu unterzeichnen. Sie dürfen nickt mit einem Merkmal versehen fern, welche- den Inhaber deS Arbeitsbuches günstig od« nachtheilrg »u kennzeichnen bezweckt. Die Eintragung eines UrtheilS über die Führung od« di« Leistungen deS Arbeiter- und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuchs find unzulässig st 112 Ist daS Arbeitsbuch bei dem Arbeitgeber unbrauchbar geworden, verloren gegangen od« vernichtet, »her sind vo.l dem Arbeitgeber unzulässige Eintragungen oder Vermerke in od« an dem Arbeitsbuch« gemacht, od« wird von dem Arbeitgeber ohne rechtmäßigen Grund die Aushändigung de- Arbeitsbuches verweigert, so kann dir Ausstellung eine- neuen Arbeitsbuch«» auf Kosten de» Arbeitgeber» beansprucht werden Em Arbeitgeb«, welch« das Arbeitsbuch feiner gesetzlichen Verpflichtung zuwider nicht rechtzeitig aus gehändigt od« die vorschriftsmäßigen Eintragungen zu machen unterlasse« od« unzulässige Eintragungen od« Vermerke gemacht hat, ist dem Arbeit« entschädigungSpflichtig. Der Anspruch auf Entschädigung er- scht. Wen» « nicht innerhalb vier Wochen nach fern« Entstehung im Weg« der Mag« oder Ein, eltend gemacht ist. st 11» Bei« Abgang« können die Arbeit« ein Aeuqniß über die Art und Dauer ihr« Beschäftigung fordern. Diese» ZeugniA ist auf verlangen der Arbeiter auch auf ihre Führung auS»udehn«n st 114 Auf Antrag de» Arbeiter» hat die OrtSpolizeibebörd« di« Eintragung in dal Arbeitsbuch und da» de« Arbeit» etwa ausgestellt« Zeuaniü kosten- und stempelst:« zu beglaubigen. ll. Die des»nd«rii Verhältnisse gewiffer Kategorien von Fabrikarbeitern betreffend. And die weiterhin , in «rtikR 1 emhaltenen neuen AA. ISK—I39l> heroorzuheben. welche folgende» Inhalt» find: 8-1»S Arbeitsbuch (8. 108) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr und Tag seiner Geburt, sowie rschrist enthalten. Die Ausstellung erfolgt unter dem Siegel und der Unterschrift der Behörde. U üb« die von ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Lerzeichniß zu führen. Während d« ü»upt Nicht und der jenigen T heile des eingestellt werden. An Sonn- und Festtagen, sowie während d« von dem ordentlichen Seelsorg« für den Katechmnenew und Eonfirmanden-, Beicht- und Lomnmnion-Nnterricht bestimmte« Stunden dürfen lugendlrch« Arbeit« nicht beschäftigt werden. st. 187. Die Beschäftigung eine- KindeS in Fabriken ist nicht gestatt«, wenn dem Arbeitgeb« nicht zuvor für dasselbe eine Arbeitskarte eingehändigt ist. EineS Arbeitsbuches bedarf eS daneben nicht. Die Arbeitskarten werden auf Antrag oder mit Zustimmung deS Vater» oder Vormunde» durch die DrtSpolizeibehörde kosten- und stempelsrei ausgestellt: ist die Erklärung d«S Vater» nicht zu beschaffen, fo änn die Gemeindebehörde die Zustimmung desselben ergänzen. Sie haben den Namen, Tag und Jahr der Geburt, sowie die Religion des Kinde», den Namen, Stand und letzten Wohnort deS Vater» od« Vor mundes und außerdem die zur Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht (8. 135) getroffenen Einrichtungen ««- zugeben. Der Arbeitgeber hat die Arbeitskarte zu verwahren, auf amtliche» Verlangen lederzeit vorzulegen und am Ende deS ArbeitSverhältniffeS dem Vater od« Vormund wird« auSzuhändiaen. Ist die Wohnung de- BaterS nicht zu ermitteln, so erfolgt die Zustellung d« AlbeitSkarte an die Mutt« od« den sonstig«« nächsten Angehörigen deS KindeS. ff. 1»8. Sollen jugendliche Arbeiter in Fabriken beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginn der Beschäftigung der OrtSpolizerbehörde eine schriftliche Anzeige zu machen. In der Anzeige find d»e Fabrik, die Wochentage, an welchen die Beschäftigung stattfinden soll. Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, sowie di« Art der Beschäftigung arnugeben. Eine Acnderung hierin darf, abgesehen von Verschiebungen, welche durch Ersetzung behinderter Arbeiter für einzelne ArbeitS- schichten nolhwendig werden, nicht erfolgen, bevor eine entsprechende weitere Anzeige der Behörde gemacht ist. In jeder Fabrik hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß in den Fabrikräumen, in welchen lugendllck« Arbeiter beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein Lerzeichniß der jugendlichen Arbeit« unter Angabe ihr« Arbeitstage, sowie deS Beginns und EndeS ihrer Arbeitszeit und der Pausen auSgehängt ist. Ebenso hat « dafür zu sorgen, daß in den bezeichneten Räumen eine Tafel auSgehängt ist. welche in der von der Eentralbeborde zu bestimmenden Fassung und in deutlicher Schrift einen AuSzug auS den Be stimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter enthält. ff 1»». Wenn Naturereignisse oder NnglückSfälle den regelmäßigen Betrieb einer Fabrik unterbrochen haben, so können Ausnahmen von den in 8. 135 Absatz 2 bis 4 und in A. 13« vorgesehenen Beschränkungen au, die Dauer von vi« Wochen durch die höhere Verwaltungsbehörde, auf längere Zeit durch den Reichskanzler nachgelassen werden. In dringenden Fällen solcher Art. sowie zur Verhütung von UnglückSsällen kann die OrtSpolizeibekörde, jedoch höchsten- auf die Dauer von vierzehn Tagen, solche Ausnahmen gestatten. Wenn die Natur deS Betriebes oder Rücksichten auf die Arbeit« in einzelnen Fabriken «S erwünscht erscheinen lassen, daß die Arbeitszeit d« jugendlichen Arbeit« in einer andere» «IS der durch 8- 138 vorgesehenen Weise geregelt wird, so kann auf besonderen Antrag «ne anderweite Regelung hinsichtlich der Pausen durch die höhere Verwaltungsbehörde, i« Uebrigen durch den Reichskanzler aestatttt werden. Jedoch dürfen in solchen Fällen di« jugendlichen Arbeiter nicht länger al» sechs Stunden beschäftigt werden, wenn »wischen den Arbeitsstunden nicht Pausen von uHrmmen mmdeste«- einstündig« Dauer gewährt »erden. - * - Fe No gewährt ivrlvrn. , Die aus Grund vorstehende: Bestimmungen zu treffenden veriügungen müssen schriftlich «lassen werden. ff. iro». Durch Beschluß deS BundeSrathS kann die Verwendung von jugendlichen Arbeiter«, sowie von Ar beiterinnen für gewisse FabrikationSzweige, welche mit besonderen Gefahren für Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, gänzlich untersagt oder von besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden. Ins besondere kann für gewisse FabrikationSzweige die Nachtarbeit der Arbeiterinnen untersagt werden. Durch Beschluß de» BundeSratbeS können für Spinnereien, für Fabriken, welche mit ununterbrochenem u« betrieben werden, oder welch« sonst durch die Art des Betriebes auf eine regelmäßige Tag- und achtarbert angewiesen sind, sowie für solche Fabriken, deren Betrieb ein« Eintheilung in regelmäßige Arbeitsschichten von gleich« Dauer nicht gestattet oder sein« Natur nach auf bestimmte Jahres »eiten be schränkt ist, Ausnahmen von den in 8. 135 Absatz 8 bis 4 und in 8. 138 vorgesehenen Beschränkungen nachgelassen werden. Jedoch darf in solchen Fällen die Arbeitszeit für Kinder die Dauer von sechSund- dreißig Stunden und für junge Leute die Dauer von srchSzig, in Spinnekeien von seckSundsechSzig Stunden wöchentlich nicht überschreiten. ... Die durch Beschluß deS BundeSratheS getroffenen Bestimmungen sind dem nächstfolgenden Reichstag vorzulegen. Sie sind außer Kraft zu sehen, wenn der Reichstag die» verlangt. 8. 1»»d. -V Die Aussicht üb« dre Ausführung d« Bestimmungen der 88- >35 blS 139, sowie de» 8. 120 Absatz 3 (Sicherung zegen Gefahr für Leben und Gesundheit) in seiner Anwendung auf Fabriken ist aus schließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu übertrage«. Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der OrtS- polizeibehörden, inSbesordere daS Recht zur jederzeitigen Revision der Fabriken zu. Sie sind, vorbehaltlich der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntniß gelangenden Geschäft»- und BetriebSverhältniffe der ihrer Revision unterliegenden Fabriken verpflichten. Die Ordnung der Zuständigkeit-Verhältnisse zwischen diesen behördcn bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den einzelnen Sbe Kind« «Kr zwölf Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. Di« veschäftigung von Kinder« unter vieqehn Jahren darf dw Da»« vo» sechs Stunden täglich nicht welch« zu« Besuche der Volksschule verpflichtet sind, dürfen tn Fabriken nur daun beschäftigt N sie in der Volksschule od« in ein« von d« Schulaufsichtsbehörde genehmigten Schule und von ihr genehmigten Lehrplan« einen regelmäßigen Unterricht von mindesten» drei Stunden tr zwischen vierzehn und sechszehn Jahren dürfen in Fabriken nicht läng« als zehn Stunden werden. diüchen wahrend drei Wochen nach ihr« Niederkunft nicht beschäftigt werden. 8. I»«. Li« Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeit« (A. IS5) dürfen nicht vor «'/, Uhr «oraen» beginnen »icht üb« 0'/, Uhr Abend» dauern. Zwischen den Arbeitsstunden müssen an ,ede« Arbeitstag« regel- ge gewLhrt werden. Di« Pausen müssen für Kind« ei«« halb« Stund«, für junge Leute ^»vierzehn und sechszehn Jahren Mittag» «ne Stund«, sowie vormittag» und Nachmittag» Stund« mindesten» betragen je eine eamten und den ordentlichen Polizei« Bundesstaaten Vorbehalten. Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Tbätigkeit zu erstatten. Tiefe Jahres berichte oder Auszüge auS denselben sind dem BundeSrath und dem Reichstag vorzulegen. Auf Antrag der Landesr«qierungen kann für solche Bezirke, in welchen Fabrrkbetriebe gar nicht od« nur in geringem Umfange vorh»nd«n find, durch Beschluß d«S BundeSrath- von der Anstellung besonder« Beamten abgesehen werden. Die auf Grund der Bestmmumgen der 88. 135 bis 139», sowie d«S A. ISO Absatz 3 in sein« An wendung aus Fabriken auSzusührend-n amtlichen Revisionen müssen die Lrbeitgeb« zu jeder Zeit, namentlich auch in d« Nacht, während die Fabriken im Betriebe find, gestatten. — Außerdem tft hinsichtlich der auf ne Nichtbefolgung obiger Vorschriften gesetzten Strafen zu bemerken, daß nach dem in Artikel 8 enthaltenen neuen A. 148 unter 2: Gewerbetreibende, welche den 88. 135, 138 od« den auf Grund der 88. 139, 139, getroffenen Verfügungen zuwider Arbeiterinnen oder jugendlichen Arbeitern Beschäftigung geben, mit Gckdftrafe bis zu zweitausend Mark und im llnvermögenSfalle mit Gefängniß bi» zu sechs Monaten, fern« nach dem neuen A. 149 unter 7: wer eS unterläßt, den durch 88. 138 und 139 b für ibn begründeten Verpflichtungen nachzukommen, mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im llnvermögenSfalle mit Haft btS zu acht Tagen, endlich nach dem neuen 8. 150: I) wer den Be stimmungen d« 88 l06 bis 112 zuwider einen Arbeiter in Beschäftigung nimmt od« behält, 8) w« de« Bestimmungen diese» Gesetzes in Ansehung der Arbeitsbücher und Arbeitskarten »uwiderhanden, 3) wer vorsätzlich ein auf seinen Namen ausgestellte» Arbeitsbuch unbrauchbar macht od« vernichtet, mit Geld strafe bi» zu zwanzig Mark und im llnvermögenSfalle mit Hast bi» zu drei Tagen für jeden Fall der Ver letzung deS Gesetze- bestraft werden. K,e König!. Sächsische LuSführungS-Verordnung vom 15. November 1875 überträgt die Ausstellung der Arbeitsbücher wie der Arbeitskarten ausdrücklich de» Stadträthen und sonstigen Gewerbevoljzerbehörden und verordnet, daß vom 1. Januar 1879 an all« ru» der Volksschule entlassenen gewerblichen Arbeit« Salinen, AufbereitungSanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen od« Gruden beschäftigt werden, mit ein« Arbeitskarte zu versehen find. Die Ausstellung eine» Arbeitsbuches setzt voraus, daß ». d« Arbeiter in dem Bezirke d« Behörde, bet welcher die Ausstellung de» Buche- beantragt wird, zuletzt seinen dauernden Aufenthalt aedabt hat. t>. d« Vater od« Vormund den Antrag arstellt od« ihm »«gestimmt, od« daß die Gemeinde behörde die Zustimmung de» Vater» nach Ar». 1 A. 108 de» Gesetze» «gänzt hat. d« Arbeit« zum Besuche der Volksschule nicht mehr verpflichtet ist, ä. für den Arbeiter bi» dahin ein Arbeitsbuch noch nrcht ausgestellt worden, od« daß da- für auSgefüllt oder unbrauchbar geworden oder verloren Die Arbeitgeber haben darauf zu sehen, daß für dirienigen schon vor dem 1. Januar 187» von ihn«« in Beschäftigung genommenen Arbeit«, welch« zu Führung eine» Arbeitsbuchs »«pflichtet find, al-bald die Ausstellung de» Arbeitsbuch» beantragt wird. Sie haben da» ausgestellte Arbeitsbuch einzusordern und darin die für den Eintritt de» Arbeit«» tn da» ArbeitSverhältniß in Art. 1 8. IN de» Gesetzes sehenen Bennerk« nachzutragen. vor ge-
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