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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 13.07.1880
- Erscheinungsdatum
- 1880-07-13
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-188007137
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18800713
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18800713
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1880
- Monat1880-07
- Tag1880-07-13
- Monat1880-07
- Jahr1880
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 13.07.1880
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Erscheint tSgltch früh 6'/, Uhr. AGorü«, ,G Levedttto« gohamriSgafl« 3«. WßMMmiit» der Rrdoellev' vormittag» 10—12 Uhr. Nachmittag« 4—» Uhr. Wlr Re »Ilck^dr etueel««»ler «»im. «Wte «acht^^r Ncd»ltU>, »lch« e »er für »te »tchft. Nnmmer desttmmtn» «m «ochentn^n di» Nachmittag», an Sonn- »ch FestGgeu frÄjbtS '/.S Uhr. S» de»VU»ir» flir Z«s. Xamch»«: Ott» Klemm. UuwrrMlSstr. 22, vttch» Lösche, ffathattnmpr. 18,p. «tt di» V.8 Uhr. Auflage 16.150. Lhmornnnl^rri» viettelj.4'/,ML, incl. Bnngettohn S ML, durch die Post bezogen S ML Jede einzelne Nummer 2S Pf. Belegexemplar 10 Pf. Gebühren für Extrabeilagen ohne Postbefvrderuag S8 ML «tt Postbefvrderuag 48 ML 3»str,I« Sgefp. Petitzeile 20 Pf. Größer« Schriftm laut unserem PreiSverzeichniß. —Tabellarischer Satz nach höherem Tarif. «terUone, „trr »em Le»ac1ta«ßttch die Spaltzril« 40 Pf. Inserat« find stet« au d. «epchiU«, zu senden. — Rabatt wird nicht gegeben. Zahlung pr»«uw»»ack» »der durch Postvsrfchuß. L2V. Dienstag den 13. Juli 1880. 74. Jahrgang. Bckanntmachung. Nachdem wir die unter dem 7. Juli 1865 erlassene Instruction für die Ausführung von Wasserrohr leitungen und Wafseranlagen in Privatgrundstücken einer Revision unterzogen, auch die Stadtverordneten hierüber gehört haben, bnngen wir hiermit die revidirte Instruction mit dem Bemerken nachstehend zur öffentlichen Kenntniß, daß von Erlaß dieser Bekanntmachung an die alte Instruction außer Kraft und an deren Stelle die revidirte Instruction in Kraft tritt, sowie daß dieser revidirten Instruction auch diejenigen Gewerbtreibenden allenthalben nachzugehen haben, welche bereit- früher Erlaubniß zur Ausführung von Wafserrohrleitungen und Wafseranlagen in Privatgrundstücken erhalten haben Gleichzeitig haben wir in der Instruction für Herstellung von Privatwasserableitungen in den öffentlichen Straßen die Maaßbezeichnungen den jetzt geltenden Maaßen entsprechend verändert. Leifyig, am 1. Juli 1880. . Ger «attz »er Eta»t Leipzig. I 0«. Georgi. vr.Wangemann. Instruction fiir die AnSführ» «g vo» Wafferrohrleitungen u«d Waffer«»lage» t» Pri»at- . grundstücke». 8. 1. Erfordern »sie. Die Gewerbtreibenden, welche die Ausführung von Wasserrohrleitungen und Wafseranlagen in Privat« grundstücken übernehmen wollen, haben beim Rath sich anzumelden uns dürfen Aufträge erst dann über nehmen, wenn die-, sowie daß sie den Besitz der dazu erforderlichen Vorrichtungen, insbesondere einer Pumpe mit Manometer zum Prokuren der Bleiröhren nachgewiesen haben, im Amtsblatt deS RathS bekannt gemacht ist. Der Manometer «st jederzeit auf Erfordern der Stadtwasserkunst zur Revision vorzulegen. Im Weigerungsfälle oder falls der Manometer sich in unbrauchbarem Zustande befinden und seme sofortige Wiederherstellung unterbleiben sollte, kann die ertheilte Genehmigung zur Ausführung von Wasser leitungen u. s. w. wieder entzogen werden. 8 2 Umfang »er Anlagen. Die Wafferrohrleitungen und Wasseranlagen umfassen sämmtliche zur Benutzung der Wasserkunst er forderlichen Vorrichtungen innerhalb der Privatgrundstücke und werden an denzenigen Theil der Privat leitung angebunden, welcher von der Wasserkunst in der öffentlichen Straße und vom Abschlußhahn ab noch L85 m in vaS Privatglundstück hinein hergestellt worden ist. WafferleitungSröhren an Motoren anzubringen ist nicht gestaltet, sofern nicht hierzu eine vom Rathe besonders nachzusuchende Erlaubniß ertheilt worden ist. 8 2. Verfahren. Jede in einem noch nicht mit Wasserleitung versehenen Grundstücke auszuführende neue Anlage hat der damit beauftragte Gewerbtreibende vor Inangriffnahme bei der Stadtwafferkunst durch «utragsfsrmular anzumelden. Die Wasserkunst bestimmt die zulässige Anzahl der Wafferausflüffe. als Küchenhähne, Bade einrichtungen, Waschbecken, ClosetS, Waschküchen, Ständer, Satten- und Eprenghähne. Auf die zu Abgabe von Bauwaffer bei Neubauten benutzten Leitungen findet Vorstehende- insofern gleiche Anwendung, als der Wasserkunst Anzeige zu machen ist, wenn die Leitung im neu erbauten Hause weiter geführt werden soll. Die Zulassung oeS Wasser- erfolgt unter Aufsicht der Wasserkunst wie bei Neubauten. Jede Erweiterung oder Veränderung an schon bestehenden Privatleitungen ist der Wasserkunst, wie bei Neuanlagen, vor Inangriffnahme durch Antragsformulare anzuzeigen. Ausgenommen sind nur gewöhnliche Reparaturen. ^ Der «»»führende Gewerbtreibende darf erst dann mit öen Arbeitest beginnen, wenn er da- von der Wasserkunst genehmigte Antragsformular zurückerhalten hat. 8 4. «eite »er «ähre». Die Zuleitungsröhren müssen so lange, als Nebenleitungen von denselben abgezweigt werden, eine lichte Wette von L4 mm haben. 8- 5. Die Nebenleitungen (z. B. die in Wasch- und andere Küchen und Bäder führenden) müssen mindesten- ein« lichte Weite von 1L mm im Erdgeschoß, IS - - Zwischengeschoß, 18 « «1. Stock, 18 « - S. Stock, 84 « «3. Stock, 84 « - 4. Stock haben. Enger« Nebenleitungen find gestattet für Waschtische und all« solche Ausflüsse, welche täglich höchsten- SO l Wasser beanspruchen. 8- 6. veschaffenhett »er »Shre«. Die zur Verwendung kommenden Bleiröhren müssen inwendig mit SchwefelbleM überzogen und so stark sei«, daß sie den Druck einer Wassersäule von 170 m Höhe auf die Dauer auShalten. Ihr Mindestgewicht soll auf den laufenden m 4.85 üg bei 34 mm lichter Weite, 3.53 « » 18 » » » 8.08 « » 13 » » » betragen. 8 7. Zapfhähne. Die Zapfhähne, für welche nach dem auf sie wirkenden Drucke eine lichte Weite nöthig ist, die den Ausfluß von ungefähr 14 l Wasser in der Minute ermöglicht, müssen eine AuSflußössnung von 6 mm Durchmesser im Erdgeschoß, » » - « Zwischengeschoß, - 1. Stock, > 8. « »3. » » ». - erhalten. 8 8 8 8 8- 8. Die Sesammt-QuerschnittSfläche der Zapfhähne darf nicht größer wie die QuerschnittSfläche der Zu- leitungSröhre sein. Daher können an ein 34 mm weiter ZuleitungSrohr 18 Zapfhähne von je 8 mm lichtem Durchmesser angebracht werden. Die im 3. und 4. Stock gestatteten 8 mm weiten Hähne zählen hierbei als 6 mm wette Zapfhähne. Die Ueberschreitung der hiernach auf eine 84 mm weite Leitung zulässigen Ausflüsse bedingt die Her- stellung einer zweiten Zuführung. Me Zuführungen von größerer Weite, wie 84 mm, erfordern besondere Genehmigung der Stadtwafferkunst. 8- ». Di« Feuerhühne dürfen den Durchmesser der ZuleitungSröhre haben, die Strahlrohre dürfen jedoch den vierten Theil derselben mcht überschreiten. 8 10 Die Weite der Zapfhähne wird bei Wafferanlagen für achverblichr Zweck« in jedem einzelnen Fall besonder- bestimmt. In keine« Falle darf jedoch der Durchmesser derselben mehr wie der Durchmesser der ZuleitungSröhre n betragen. 8-11. «nssermesser. Die Wassermesser werden von der Verwaltung der Stadtwafferkunst «ns Kosten der Hausverwaltungen »«schasst und aufgestellt. Die anschließende HauSleitung darf erst l» hinter de« Wafsermeffer Ab zweigungen erhalten. 8 IS. Dampfkessel. Da- für die Speisung von Dampfkesseln erforderliche Wasser ist in besondere Reservoire und au» diesen in die Kessel zu leiten. Die unmittelbare Verbindung der Dampfkessel mit den ZuleitungSröhren ist nicht gestattet. 8 Ist Abschluß»-»««. Die Zuleitung-rohren find vor ihrer Verzweigung im Innern der Grundstücke und vor dem Wasser- Messer mit Abschlußhähnen zu versehen. 8 14. Nte»erschra«b»ä»«e. Die Zapf- und Abschluß-, sowie die Feuerhähne müssen Niederschraubhähne sein. 8- 15. Schutz »er Rühren. Die LeitungSröhren find so anzulegen, daß sie bei Frost nicht einfrieren und durch Stoß nicht be schädigt werden. Ist dies in einzelnen Fällen auf gewöhnlichem Wege nicht vollkommen sicher zu erreichen, so haben die Gewerbtreibenden bei Einreichung ihrer Anschläge die erforderlichen Schutzmittel den Eigentbümern der Wasseranlagen zu bezeichnen und sich gegen jährliche Vergütung zur Herstellung der Vorkehrungen zu erbieten, welche da- Einfrieren der Röhren verhindern. Das fortwährende Laufenlassen des WasserS als Schutz gegen da- Einfrieren der Röhren anzuwenden ist verboten. 8 1« Strafen Zuwiderhandlungen gegen diese Instruction werden mir Geldstrafen bis zu 75 bestraft. 8 17. Haftpflicht. Die Gewerbtreibenden sind dem Rathe für alle Schäden verantwortlich, welche durch ihre Zuwider handlungen gegen die Instruction an öffentlichen Anlagen entstehen. 8 18. Entziehung der Erlanbnttz. Bei wiederholter fehlerhafter oder schlechter Ausführung von Wasserrohrleitungen und Wasseranlagen entzieht der Rath den Gewerbtreibenden die nach dieser Instruction ertheilte Erlaubniß. 8 IS. Die angemeldeten und durch öffentliche Bekanntmachung des RathS zu diesem Gewerbebetrieb zu gelassenen Gewerbtreibenden sind hinsichtlich aller bei Ausführung von Wasserrohrleitung und Wasser anlagen vorkommenden Arbeiten den Bestimmungen dieser Instruction und den Anweisungen, welche die Verwaltung der Stadtwasserkunst dazu für erforderlich eracht«, auf da- Pünktlichste nachzukommen verbunden. Leipzig, am 1. Juli 1880. Der Aal» »er Stadt Leipzig. vr. Georgi. vr. Wangemann. Instruction für Herstellung »o« Hrivatwafferubleitunge« in de« öffentliche« Straße«. 8. 1. Privatwasserablettungen. Privatwasserableitungen — Abzweigungen von dem öffentlichen Röhrennetze zur Benutzung der Wasser kunst für regulatiomäßige Privatzwecke — in den öffentlichen Straßen gehen sofort nach chrer Herstellung in da- Eigenthum der Stadt über und bilden einen Theil der städtischen Röhrenleitung. Sie werden auf Kosten der die Privatableitungen Änmeldenden von der Wasserkunst hergestellt. Für die von der Wasserkunst mit dieser Herstellung beauftragten Techniker gelten folgende Vorschriften. 8. 2. Beschaffenheit »er «ähren. Die zur Verwendung kommenden Bleiröhren müssen eine lichte Weite von 84 mm haben, inwendig mit Schwefelblei überzogen sein und den Druck einer Wassersäule von 170 m auf die Dauer auShalten. Ihr Mindestgewicht hat für den laufend m 4.85 lr zu betragen 8. 2. «nschln». Die Privatableitungen werden ausschließlich mit den 94 mm wetten Röhren der städtischen Wasserleitung durch gußeiserne Schellen verbunden, an welchen messingene Abschlußhähne liegen, die dazu dimen, die Röhren 84 mm weit unter vollem Wasserdruck anzubobren. 8.4. «bschlutzhäbne. An den Grenzen der Grundstücke find in 0.38 m wertem Abstande von denselben ebenfalls mesfingSne Abschlußhähne anzubttngen, welche mit eisernen Spindeln, eisernen Futterrohren und Deckeln versehen werden und zur Oeffnung und Schließung der Privatableitungen dimen. 8 5. Abschlußhähne derselben Art find bei Epringbrunnenleitungen anzubttngen. 8. «. Muster. Die einzelnen Bestandtheile der Privatablettungen sind genau nach dem ausgestellten Muster auHuführen. 8 7. Art »er Legung. Die Privatableitungen müssen mindesten- 1.4 m unter die Erdoberfläche und in offenen Gräben gelegt werden. Die Untergrabung der gepflasterten Straßen ist nicht gestattet. 8. 8. Ausfüllung »er Gräben Die bei der Oeffnung der Gräben auSgeworfene Erde ist in trockenem Zustande gleichmäßig wieder einzufüllen und so fest zu stampfen, daß eine bemerkbare Setzung nicht erfolgt. Sollte die auSgeworfene Erd« durch da» Liegen auf den Straßen durchfeuchtet werden, so find die Gräben mit trockener Erde oder trockenem Sande auszusüllen. Die Wegschaffung der ausgeworfenen Erde ist nur gestattet, wenn die Gräben mit einer gleich großm Menge besserer Erde bereit- auSgefüllt worden find. 8. S. Pflaster und Trottoir. DaS Pflaster, die Tagettnne und da- Trottoir müssen nach Legung der Röhren in dem früheren Stande wieder hergestellt werden. Abhanden gekommene Pflastersteine sind durch gleich gute zu ersetzen. 8- 1«. Haftpflicht. Die auSführenden Techniker haften der Wasserkunst für alle Schäden, welch« durch fehlerhafte Aus führung der Arbeiten am städtischen oder Privateiaenthum entstehen. 8 11. Ausführung »er Arbeite«. Die gesammte Herstellung jeder Pttvatableituna, die Zufülluna der Gräben, die Pflasterung und Her stellung de- Trottoir- müssen an einem Tage angesanaen und vollendet werden. Sollte dies au-nahmSweise nicht möglich sein, so müssen die Gräben in der Breite der Fahrbahn zugrfüllt und die Pflastersteine in gehöriger Ordnung zusammengelegt werden, damit nüthigenfaüS Spritzen und andere Löschgeräthe über die Stelle fahren könnm. 8. 12. Ausnabme«. Beträgt die Länge einer Pttvatableituna innerhalb der öffentlichen Straßen mehr als 11.3 w. so ist bei der Wasserkunst Anzeige zu machen und nach näherer Anweisung derselben an einem Tage wenigsten- eine Fahrbahn von 5.« m Breite zuzufüllen und zu pflastern. 8- 12- «orficht-mntzregel». Die während der Nacht offen bleibenden Gräben sind einzufttedigen und mit Laternen zu behängen; auch sind Wächter btt ihnen anzustellen. Unterlassen die auSführenden Techniker diese Vorsichtsmaßregeln, so veranstaltet die Verwaltung »er Wasserkunst auf deren Kosten da- Nöthige. Die auSführenden Techniker find hinsichtlich liehen Straßen vorkommenden Arbeiten den Befti ihnen von der Wasserkunst erthttlten Weisungen unterworfen. Leipzig, am 1. Juli 1860. 8 14. ich aller btt Herstellung von Pttvatableituna estimmungen dieser Instruction und den aus vr Wangemann en in den öffenb Grund derselben Der Aat» »er Stadt vr. Georgi. Neue Parteibit-rmzeu. Da- Thema »er „Großen liberalen Partei" wird von der nationalliberalen und der fortschritt lichen Presse in alen Tonarten variitt. E- han delt sich, wie wir bereit» auSgeführt, in Wirllich- stit dabei am ein durchaus utopische» Gebilde, dem jegliche Bedingung der Lebensfähigkeit abgeht. Indessen die Gelegenheit ist günstig — so calculirt die Fortschrittspartei, indem sie den Rationallibe ralen in» Gehege geht und den Seeleufang im Große» zu betreiben gedenkt. Bei diesen nun ein mal in Klnß geratheuen Debatten über neue Par- teibilduug« tritt eine recht bemerkenSwertbe Er scheinung z» Tage. Während selbst nationalftberale Tage-organ«, dt« sich 'seit dem Jahre 1857 nach Möglichkttt von jeder allzu schroffen oppositionellen Regung gegen da» Ministerium BiSmarck zurück- gehalten Höhen, heute in seltsamer Verblendung nach einer Scheidung der nationalliberalen Parte, verlangen und da» Tischtuch zwischen Forckenbeck und LaSker einer- und Bennigsen und Miquel an dererseits zerschnitten sehen wollen, vlaivirt auch ei» btt her tn der Wolle echt gefärbte» fortschritt liche- Blatt, da« «an nicht mit Unrecht als da» Organ eine- Führer- der Fortschritt-Partei, de- Herrn Hänel, zu betrachten gewohnt war, für die Bildung einer „Großen liberalen Partei". Wir meinen die „Kieler Zeitung", deren jüngste Artikel Über „Parlamentatt-mu- und Parteien" noch nicht die Aufmerksamkeit gefunden haben, welche sie viel leicht verdienen. E- wird da mit dürren Worten gesagt, daß die liberalen Elemente in den großen parlamentari schen Körperschaften de- Reichs und Preußen- fich in eine Part« vereinigen müssen. Dann heißt es wörtlich weiter: „Die liberale Mitte dm, LaSkrr, Forckenbeck und »Ackert könnte ganz guck den rechten Flügel unter Bennigsen tragen, wenn sie einen starken linken Flügel besäße. Und e- giebt, wenigstens in den Provinze», sehr entschieden liberale Leute, die keine Bedenken tragen würden, mit Männern wie Bennigsen und Gneist in einer Partei zu fitzen, wenn diese Partei die eine große liberale Partei Deutschland« wäre." Die- „wenigsten- in den Provinzen" ist charakte ristisch: e- läßt durchblicken, daß der Verfasser der Artikel, der vielleicht eben jener bei den
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