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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 05.04.1881
- Erscheinungsdatum
- 1881-04-05
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-188104055
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18810405
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18810405
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1881
- Monat1881-04
- Tag1881-04-05
- Monat1881-04
- Jahr1881
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 05.04.1881
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1 Erscheint täglich stütz 6»/, Uhr. Kktarlion und LkPkditis» Iobariaesgaffe SS. Aprkchllundkn irr ttrdskti«»: Vormittags 10—12 Uhr. Nachmittags 4—6 Uhr. «Ar »«, «»«»-»> k,«^I«n»,kr «»,»>cr,»ik »»ch« >ch du ««»«cn», „ch, «r»m»uch. «»»atz», de, fSr Ute aiichstssl^n»« ««»»er bestt««ten -««erst» an «achentagrn dt« L Uhr Nachmtttaa». «uL»ui>- ui,»Krstra,ru früh dt«'/,» Uhr. 3n drn /ilialen für 3ns.-.X»nah«e: Dtta tlemm, UniversitätSstraße 22, Vom» Lösche, Katharinenstraße 18» P. «ur bi« ' Uhr. eiprigcr Anzeiger. Organ für Politik, Localgefchichtr, tzandcls- und Geschüftsverkchr. Auflage L«,VVN. ^bsnnrmrntsprris viertelj. 4'/, MH.» incl. Brinacrlohn 5 Mk.. durch die Post bezogen 6 Mk. Jede einzelne Nummer 25 Pf. Belegexemplar 10 Pf. Aebükren für Extrabeilagen ohne Postbesörderung 39 Mk. mit Postbesörderung 48 Mk. Inltrutr sigeipaltene Petitzeile 20 Pf. Gröbere Schriften laut unserem Preis- verzeichnitz. Tabellarischer Sah nach höherem Tarif. Krclamen unter den Nr-actionsftrich die Spaltzeile 50 Pf. Inserate sind slelS an die vxpedttton zu senden. — Rabatt wird nicht gegeben. Zahlung prnsuuiw>rnn>l<> oder durch Post- Nachnahme. 95. Dienstag dm 5. April 1881. 75. ZalsMNg. Amtlicher Thetl. Bekanntmachung, et«e« Nachtrag zu de« OrtSstatut für -a- Ge« werbeschied-gertcht zu Leipzig betr. Wir bringen uachstchcilb den mit den Herren Stadtver ordneten vereinbarten, durch die beigefügt« krrishauptmann» schasltiche Verordnung genehmigte» Nachtrag zu dem Ort»statut für das hiesige GewerbcschiedSgericht zur öffentlichen Kenntniß- Leipzig, am 1. April 1881. Der Rath der Stadt Leipzig. 1)r. Georgi. Kretschmer. Nachtrag z« de« OrtSstatut für da» Sewrrbefchted-gertcht t» Leipzig. Mit Rücksicht auf die seit dem 1. Oktober 1879 em- getrelenen Veränderungen im bürgerlichen Proceßversahrcn und die deshalb unter dem 12. September 1879 vom könig lichen Ministerium des Innern erlassene Verordnung, welch« dir Regelung des Verfahrens vor den gewerblichen Schieds gerichten auch fernerhin bis aus Erlaß weiterer allgemeiner Bestimmungen der ort-statutarischen Festsetzung überläßt, haben Rath und Stadtverordnete zu Leipzig unter Ge nehmigung der höheren Verwaltungsbehörde folgenden Rachtrag za de« OrtSstatut für da» Ge«erdeschted»grr1cht t» Leipzig »o« ^ 1877 errichtet. Zuständig zur Verhandlung und Entscheidung in Streitig keiten zwischen selbstständigen Gewerbtreibenden und ihren Arbeitern ist das Gewerbeschiedsgericht in Leipzig dann, wenn das der Streitigkeit zu Grunde liegende Arbeit-- oder Lehr- verhältniß im Stadtbezirk Leipzig besteht oder bestanden hat. 8- 9. Das Gewerbeschikdsarrickt besteht: ». aus einem rechtskundigen — zur Annahme eines selbst ständigen Richleramles, beziehentlich zur Ausübung der Advocatur befähigten — Dorfitzeudeu, welcher von dem Stadtrathe au- seinen Mitgliedern ernannt und unter Verweisung aus feinen Amtskid in Pflicht genommen wird: i>. aus sechzig Beisitzer«, welche je zur Pulste Arbeit- geber, zur andern Hälfte Arbeitnehmer sein müssen. Dieselben werden aus drei Jahre gewählt, und zwar die Arbeitgeber ausschließlich von Arbeitgebern, die Arbeitnehmer ausschließlich von Arbeitnehmern. Vei zeitweiliger Behinderung de- Vorsitzenden ist der Rath verpflichtet, für interimistische Leitung deS Gericht- zu sorgen, und kann in solchem Falle das Amt des Borsitzenven auch einem Rathsbeamten übertragen werken. ß. s. Durch Verpflichtung geeigneter Beamten des Raths wird für da« Gewerbeschiedsgericht in Leipzig eine Gerichtsschreikerei eingerichtet. Zustellungen können, außer durch die Post unter den in Ltz. 177 bis 179 der Eivil-Proeeß-Ordnung geordneten Formen, durch Gemeindebeamte nach Maßgabe der für die sächsischen Verwaltungsbehörden hierüber geltenden Grundsätze (vergleiche Verordnung der Ministerien de» Eulkus und öffentlichen Unterrichts, der Finanzen und des Innern vom 27. Juli 1870 unter 4. in Verbindung mit der Verordnung de- Justiz-Ministeriums vom l3. März 1887 unter kll., 1. und 2,) erfolgen, und reicht im letzteren Falle der durch die vom Rathe hierzu verpflichteten Beamten zu den Acten gebrachte pflichtmäßige Bericht über die erfolgte Uebergabe auch ohne besondere Zustellung-Urkunde hi», um die legal erfolgte Zustellung zu beweisen. 8- 4. Aus geschehene Anmeldung eines Kkagansprnche« kann, wenn beide Parteien zur Znt der Anmeldung in Leipzig, oder besten nächster Umgebung wohnen, zunächst der Vor sitzende des Gewerbeschiedsgerichts die gütliche Beilegung de» Rechtsstreites oder einzelner Streitpunkte versuchen oder die Parteien zum Zwecke de» Sühneversuche- vor einen nach tz 2, Absatz 2 diese« Nachtrages beaustragte» Stellvertreter Verweisen. Die Ladung der Parteien hierzu geschieht von Amtswegen mündlich oder durch Bestellzettel ohne Präjudiz und Zwang und ist an keine Frist gebunden. Erscheinen beide Parteien und wird ein vergleich geschloffen, so ist derselbe zu Protokoll sestzustellen und hat dann dieselbe Vollstreckbarkeit, wie die im tz. 14. Absatz 2 erwähmen Ver gleiche. von den in einem solchen Sühnetermine abgegebenen Er klärungen der streitenden Parteien, die sich nicht aus einen vergleichsabschluß beziehen, werden nur Anerkenntnisse und Verzichtleistungen, sowie etwaige Zurückweisungen der vom Beklagten gegen Erfüllung der schuldigen Gegenleistung an- aebotenen Klaglosstrllung auf verlangen der Gegenpartei des Erklärenden zu Protokoll genommen. Kür solche Sühneversuche komme» GÄilhre» «icht zum Anlatz. ^ 8 » Die Klage ist entwe'..e schriftlich oder mündlich zu Pro tokoll a«z,bringen. Daraus ist. wenn der vor dem Vor sitzenden oder dessen beauftragtem Stellvertreter sofort auge- 9tstte Sichneversuch nicht zur Beilegung des Rechtsstrnt« geführt hat oder ein solcher SUhneveriuch gar nicht angestellt wird, en, möglichst naher Termin zur Verhandlung vor dem GewerbeschiedSgrricht anzuberaumen. Zu demselben sind die Partnen von Amtswegen schriftlich r» laden, und zwar ver Beklagte unter abschriftlicher Mittheiluna der »läge. Die Verhandlung darf gegen den Dillen de« Beklagten nicht vor dem vierten Tag« nach ver Behändiguag der Ladung statt- finden. 8 « Die Ladung der Partei« «folgt mit der Aufforderung, etwaige Beweismittel mit zur Stelle zu brin zen. Aus Antrag «st d« Ladung der Zeugen und Sachverständigen von Amts wegen anzuordnen und n. hehändigen und hat die vor- gc!Am*r "st"" «uh unter Strafandrohung zu 8 7- Zieht der Kläger seinen Klagautw, pwKck. so bat er die -achsenen »osten allein zu tragen, anch dem Beklagten, wenn dieser von der Zurücknahme vor dem Termine nicht mehr hat benachrichtigt werden können und im Termine er schienen ist, auf seinen Antrim eine Entschädigung für Zeit- versäuniniß nach Höhe der Zcugengebühren »m Eivilprvceffe zu gewähren. Da» Gleiche gilt auch, wenn der Kläger im Termine aus» bleibt. Außerdem können in diesen, Falle die vom Beklagten abgegebenen Erklärungen über die »lagansührungen und die von ihm sonst der Klage entgegengestellten thatsächlichen An- laben nach dem Ermessen des Gnverbeschietsgericht» ohne weiteres als wahr angenommen und demgemäß der Kläger mit seinem Anspruch« abgewiesen, nach Befinden aber auch die Verhandlung vertagt, anderweiter Termin anberanmt und der Kläger dazu vorgeladen werden. 8, 8. Bleibt der Beklagte im Termine au» und begründet der Kläger seinen Anspruch in genügender Weise, so können die von diesem behaupteten Thatsachen nach dem Ermeffen des Gcwerbeschiedsgericht» ohne Weiteres als zugestaudrn an genommen und demgemäß drr Beklagte verurlheitt wer en. eS kann aber auch nach Befinden die Verhandlung vertagt, anderweiter Termin anberaumt und der Beklagte dazu vor geladen werden. 8 «. Bleibt die im ersten Termine nicht erschienen« Partei in dem anberaumten anderwciten Termine wiederum au«, so ist. wenn die Ladung ordnungsmäßig und rechtzeitig erfolgt war. und das thatsächtiche, nun al- währ anzunebmende Vorbringen der Gegenpartei dies rechtfertigt, aus Antrag der Gegenpartei jedenfalls Vcrsäumnißurtheil zu erlaffen. 8 lo. Die Verhandlungen, welche vor dem Gewerbrschiedsgericbte unter Zuziehung der Beisitzer stattfindcn. sind, mit Ausnahme der Berathungen de« Gericht- über die Abfassung de- Schied»- spruche», öffentlich. Die Oeffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wem, sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der Sittlich keit besorgen läßt. Vei der Verhandlung sind, falls nicht zu einer gütlichen Beilegung zu gelangen ist. die Anträge und Gegenanträge der Parteien vollständig zu erörtern. Die Zeugen haben aus Antrag der Parteien oder nach dem Ermeffen de« Gewerbeschiedsgcricht» die Wahrheil ihrer Angaben mittelst Handschtagr« an Eidesstatt zu versichern. Die Sachverständigen sind durch Hankgelvdniß an Eidesstatt zur gewissenhaften Abgabe ihre- Gutachten» zu verpflichten. 8 Das Gewerbeschwdsgericht hat unter Berücksichtignng des gesammten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Ueberzeugung zu entscheiden, ob eine thatsächtiche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Das Gewerveschirdsgericht ist jedoch auch ermächtigt, Parteieneid« zuzuerkennen und abznnehmen. sowie die Zeuge» nach seinem Ermeffen förmlich zu vereiden. Welche Mittel zur Erörterung des Sachverhältniffe« anzu- wenben, welche rechtlichen Wirkungen dem ungehorsamen Aus bleiben der Parteien, Zeugen und Sachverständigen, den vor- gebrachten Beweismitteln, den Gestäudniffen und Verzichten der Parteien beizulegcn sind, ob cS einer förmlichen Ver eidung drr Zeugen und Sachverständige», der Ableistung eincs ürsüllungS- oder ReinigungSe»dc- bedarf und tergl., ist für jeden einzelnen Fall in das freie, gewissenhafte Ermeffen des GewerbrschicdSgertchl» gestellt. 8 ,2. Die Vertagung der Verhandlung ist zulässig, wenn das Gewerbeschiedogericht eine nicht sofort zu beiverkstelligrnbe weitere Beweisaufnahme für unerläßlich erachtet, oder wenn besondere Umstände den Abschluß der Verhandlung in dem anstehenden Termine unthunlich erscheinen lasten. Der Termin für die anderweite Verhandlung ist solchen Fall« in der Regel sofort zu bestimmen. Die Bestimmungen in tz. 7, Abs. 2, tz. 8 und event. tz. 9 gelten auch für den anberweiten Ver handlungstermin. 8 is. Nach Schluß der Verhandlung ist ln der Regel sofort in der Hauptsache, sowie über den Kostenpunkt der Schieds spruch. welcher nur insoweit, al« da« Gewerdeschiedsgericht selbst die« für gut befindet, mit Entscheidungsaründrn versehen wird, zu erthnlen und den Parteien zu verkünden. Erfolgt die Verkündung nicht, so ist der Schiedsspruch binnen läng- sten» 8 Tagen in einem sofort zu bestimmenden und den Parteien bekannt zu machenden Termine zu verkünden, bei welchem es der Anwesenheit der Beisitzer nicht bedarf. Die Wirksamkeit der Verkündung des Schiedsspruches ist von der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig und es gilt dir Verkündung auch derjenigen Partei gegenüber al- bewirkt, welche den Termin versäumt hat. Ucber die Verhandlung, den festgestellten Thatbestand und den Ausspruch des Gewerveschiedsgericht«. soweit letzterer nicht besonders ansaesertigt und dem Protokolle beigefügt wird, ist ein kurzes Protokoll anszunehmen, da» im Fall« der Nichtausfertigung eines besonderen Schieds spruches von den sämmtlichen Mitgliedern de« Gewerbeschieds- genchts, welch« bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben ist. Der Anfertigung und Anshänguna eine« Verzeichnisses über die verkündeten Entscheidungen m der Gerichtsschreiberei bedarf es nicht. Erfolgt ei« Verurtheiluna zu Vornahme einer Handlung, ko ist aus Antra« in dem Schiedssprüche der Betrag der Ent schädigung sestzustellen, welch«, fall« die Handlung binnen einer zu bestimmenden kurzen Frist nicht vorgenommm wird, an deren Stell« zu treten hat. 1«. Der Schied«- oder sonstige Ausspruch de« Gewerheschieds- aerichts- geht mit seiner Verkündung sofort in Rechtskraft über. Einsprüche oder Rechtsmittel irgend welcher Art gegen denselben oder das Verfahren sind «icht zu beachten. vor dem Schiedsgerichte abgeschlossene vergleiche haben dieselbe Vollstreckbarkeit, wie die Schiedssprüche. Die nicht ans mündlich« Verhandlungen z« erlassenden Verfügungen »erden von de« Vorsitzende» des Gewerbe- schiedsaerichts allein erlassen. Wird di« Aenderung eine, Entscheidung des Vorsitzenden, des beauftragten oder ersuchten Richters »der de« Gerichts schreiber» verlangt, so ist dir Entscheidung des Gewerbe- schiedsgerichts unter Zuziehung der Beisitzer nachznfnchen. 8 »S- Parteien, Zeugen. Sachverständige oder bei der Verhand lung nicht betheiligte Personen, welche den zur Ausrechthal- lung der Ordnung erlassenen Befehlen nicht gehorche», könne» auf Beschluß des Gewerbeschiedsgerichts auS dem Sitzung- zimmer entfernt, auch zur Haft beim Rathe abgrsührt und während einer in dem Beschlüsse zu bestimmenden Zeit, welche vierundzwanzig Stunden nicht übersteigen darf, >estgehaltc» werden. Da« GewerbeschiedSgrricbt kann gegen Parteien, Zeugen, Sachverständige, oder bei der Verhandlung nickt betheiligte Personen, welche sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig mache», vorbehaltlich der strasgencktlichcn Versolgumz, eine Ordnungsstrafe bi» zu einhunderl Mark oder bis zu 3 Tage» Haft beim Rathe fest setzen oder sofort vollstreckcn lassen. Das Gcwerbeschiedsgericht kann gegen eine» bei der Der- Handlung betbeilialen Rechtsanwalt öder sonstigen Bevoll mächtigten. der sich in der Sitzung einer Ungebühr sckuldig mackt, vordrhaltlich der strafgerichllichcn oder diScipli»arci> Verfolgung, eine OrdnungSslräse bis zu einhundert Mark festletzen. Die Vollstreckung der vorstehend- bezeichnet«» Ordnungs strafen hat der Vorsitzende unmittelbar zu veranlassen. Die vorstehend- bezeichneten Befugnisse stehen auch dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter bei der Vornahme von Amtshandlungen außerhalb der Sitzung zu. Ist eine Ordnungsstrafe wegen Ungebühr festgesetzt oder eine Person zur Hast abgeführt oder eine bei der Verhandlung betheiligte Person entfernt worden, so ist der Beschluß des Gerichts und dessen Veranlassung in das Protokoll auszu nehmen. Wird rin« strafbare Handlung in drr Sitzung begangen, so hat da- Gericht den Thatbestand sestzustellen und der zu ständigen Behörde da- darüber ausgenommene Protokoll mit- zukhriien. In geeigneten Fällen ist die vorläufige Festnahme des ThäterS zu verfügen. 8 Bei Anwendung der in der DemerkungSspnlte der Ge- bührentaxe für die Kvstenberrcknung der VerwallungSbehördcn erster Instanz l. 4. L. enthaltenen Bestimmung: daß dann, wenn beide Parteien gleich >m ersten Termine oder auch ohne vorgängige Ladung erscheinen und sich bei der ersten Bcr- handlung vollständig vergleichen, Gebühren gar nicht, sondern ii»zr »je erwachsenen venäge berechnet werden, gilt als erster Tri!»»in der erste Verhandlungstermin. welcher vor dem Gewerbeschirdsgericht unter Zuziehung der Beisitzer staltsindct ohne Rücksicht ^auf einen etwa schon vor dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter stattgcsundenen Sühneversuck. Auch werden die Bestellgebühren nicht als Verläge gerechnet. 8 l7- Soweit im Statut oder im vorstehenden Nachtrag nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, finden erforderlichen iftills die Vorschriften der Civilproeeßordnung über da- Ver fahren vor den Amtsgerichten entsprechende Anwendung, jedoch mit der Modifikation, daß der in tz. 409 der Üivil- prveeßordnung ausgesprochene Ausschluß der Anwendbarkeit der tztz. 3t3—3>9 auf das Verfahren vor den AmIS- gcricklen hier nickt Play greift, sondern vielmelir daS in diesen tztz geordnete vorbereitende Versabrrn in RecknungS- sachen, Auseinandersetzungen und ähnliche» Proccffe», so weit solche in Streitigkeiten zwischen selbstständigen Gewcrb- treibende» und ihren Arbeitern Vorkommen, vom Gcwerbe schiedsgericht in der Weise angeordnet werden kann, daß der Vorsitzende oder ein nach 8. 2, Abs. 2 dieses Nachtrag- be stellter Stellvertreter desselben damit beauftragt wird. Sollte bei diesem vorbereitenden Verfahren ein Vergleich zu Stande kommen, so ist derselbe von dem beaustraglen Richter zu Protokoll sestzustellen und hat dann dieselbe Poll- streckbarkeit, »vre die m tz. 14. Abs. 2 erwähnlen Vergleiche. 8 18 Die Zwangsvollstreckung findet statt nach Maßgabe der Vorschriften der CivilproccHordnung und, soweit es sich uni Geldleistungen handrtt. de- Gesetze-, die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in verwaltung-fachen betreffend, vom 7. März t879 (G - u. V.-O.-Bl. Ä. 84) durch Vermittelung der Verwaltungsbehörde des Schuldner», welche, bez. aus Antrag des Gläubigers, vom Gcwerbeschiedsgericht darum anzugeyen ist. 8 18 Mit der Wirksamkeit gegenwärtigen Nachtrag», welche am Tage seiner amtlichen Veröffentlichung eiutritt. werden die tztz. 2. 4. 13 und 14 de- OrtSstatut- für das Gcivcrbc- schiedsgerickt in Leipzig ausgeboben. Die vor dem Tage der Veröffentlichung anhängig gewor denen Streitigkeiten zwischen selbstständigen Gciverhtrcilenden und ihren Arbeitern sind von dem GewerbeschiedSgerickte nach Maßgabe der seither geltenden Vorschriften zu erledigen. Die Bestimmung in tz. 3 de» Gesetzes, die Behandlung der beim Inkrafttreten der Eivil- und der Slrasprocrßordnnng anhängigen streitigen Rechtssachen betreffend, vom 12. März t?79 (G-- und L-O.-Bl. S. 92) findet entsprechende Anwendung. « Leipzigs am II. November 1880. Der R«th ,«d die Stadtverordneten ,« Leipzig (I-. 8.) De. Georgi (I-. 8.) Goetz. Kretschmer. Die Unterzeichnete Kreisbauptmannschaft hat den vom Ttaktratbe ru Leipzig mittel» Bericht- vom l>.,23. November vorigen Jahre« überreichten „Nachtrag zu dem OrtSstatut für bas Gewerbekchiedsgericht in Leipzig" vom 11. November vorigen Jahres nunmehr in seinem ganzen Umfange genehmigt. Der Stadtrath wird hiervon unter Rückgabe des Nack trage» mit dem Eröffnen in Kenntniß gesetzt, daß der Auf sichtsbehörde selbstverständlich, wie dies vom Königlichen Mmisterium des Innern der Kreisbauptmannschaft gegenüber durch Verordnung vom 9. diese» Monat- ausdrücklich con- statirt worden ist, der Bestimmung in tz >4. Absatz l des Nachtrages ungeachtet, da- Vefugmö Vorbehalten bleibt, einen Schiedsspruch de« Gewerbeschiev-gericht- aus eingewenvetc Beschwerde dann auszubeben, wenn bei dem vorausgegangenen Berfshren gegen wesentliche im Statute selbst enthaltene Be stimmungen oder gegen klare gesetzlich« Vorschriften verstoßen worden ist. Leipzig, am 19. März 1881. KK»tGliche Kretshonplmiannsehafl. (gez.) Gras zu Münster. A« den Stadtrath zu Leipzig. Lekaniltinlilhllug. Nach einer an un- ergangenen Verordnung oer könig lichen KreiSlxuiptmaiinschasr soll nicht serner gednldet werden, eiserne Lrager, Schienen, Bleche Ketten und andere derartige Gegenstände so zu lranspvrtiren. daß dadurch störender Lärn, entsteht. Wir versuaen daher hierdurch, daß Gegenstände der zedachten Art beim Transport so verpackt sein nrüffen, daft sie nicht raffeln oder sonstigen Lärm ver- nrsache». Für die Befolgung dieser Vorschrift sind sowohl diejenigen verantwortlich, welche die Ladung besorgt, oder angeordnet haben, als auch die Geschirrsührer. Weiter ordnen wir hierdurch an, daß schwere Gegenstände aller Art nicht so aus- oder abgelaoen werden dürfen, daß dadurch störender Lärm entsteht oder daS Straßenpslaster, da- Trottoir oder sonstige- Zubehör der Straße desckädigt werden kann. Insbesondere ist eS verboten. Bruchsteine vom Wagen auf die Straße zu stürzen, ohne vorher eine weiche Unterlage aus Sand, Brettern und dcrgt. hcrgerichtct zu haben. Beim Tran-Port, sowie beim Aus- und Abladen von Staub abgebendcn Materialien ist so zu verfahren, daß jede Belästigung der Umgebung durch Staub vermieden wird Wir bringen in dieser Hinsicht die Bestimmung in tz. 7 unsrer Bekanntmachung vom l. Juli 1871 in Erinnerung, welche lautet: „DaS Verladen von Material aller Art und namentlich da» Aus- und Abladen von Kohlen. Schutt, Sand, Erde, Baumaterialien und der gleichen hat in der Weise zu geschehen, daß hierbei das Ausschütten oder Abwersen aus die Straße, beziehentlich da- Lagern daselbst, vermieden wirk DaS Anbäufen und Liegenlasien der vorbcregteu Gegenstände aus öffentlichen Wegen, Straßen und Platzen und insbesondere vor den bei Neubauten gestatteten Bauplanken ist unzulässig." Wenn in Säcken verpackte staubgebcnde Gegenstände, wie Mehl, Gvps, Guano und dergleichen, aus- und abgeladen und gefahren werden, is» durch Auslegen von Decke» oder sonst dafür zu sorgen, daß nickt der in Folge der Erschütterung durch den Stofs der Säcke dringend« Slaub sich weiter ver breiten kann Zuwiderhandelnde werden um Geld bis zu KO Mark oder mit Haft bis zu t4 Tagen bestraft werken. Leipzig, am 30. März >8KI. Der Natk, der Stadt Leipzig. Dr. Georgi. Harrwitz. HohpsialiM-Verkauf. Don dem Leipziger RathSsorstreviere Connewitz können in diesem Frühjahre durch de» Revierverwalter Herr» Förster Sckönhcrr i» Connewitz bei Leipzig nackbenannte Holzpflanze» gegen Baarzahlung oder Nachnahme und Vergütung der >Lelösikoslcn >ur Verpackung und Transport zur Bahn bezogen werden: I. Laubhölzer: a. Sämlinge. lO.OOO Stück einjährige Eicken, peclunc. k <>/<> 1.00 Mk. >0,000 » zweijährige - deSgl. n »/, 1.25 - l.OOü - einjährige - tz. rubra ä o/g 2.00 - 10,000 - siinjjährrge - 0 pockunc. ca. l>/, M. bock, kräslig, gut gewachsen und bewurzelt L «/<> 7.50 - lO.OOO - einjährige Eschen, b'nrr. orcsls. a 0.50 - 5,000 « zweijährige deSgl. k 0.75 - 5.000 - zweijähr.gem.Ahorn.^.ps.pIat. ä 0.75 - 5,000 » einjährige Roßkastanien, Fese. Iiit>I>oe. L »/, 1.00 - 50.000 « einjähr. Rotbrüstern, 17. camp, k <>/» 0.40 « 1,000 « ein« unv zweijähr. Goldregen ä »/, 0.75 - d. eingeschulle Pflanzen: 200 Stück Sommerlinden, kraiiilif., 4—!>M. hoch, 3—5 Eenlim. stark ä Slck. t.25 Mk. 400 - eschcnblättr. Aborn, 3—1 M. hoch, 4—5 Eentim. stark ä Slck. 0.50 250 - Akazien, 3—4 M. hoch, 3—4 Eenlim. stark ä Slck. 0.50 l.000 . Birken. 1—1'/« M. boch ä «/<> 6.00 2.000 - - l > 2 M. hoch ä 10.00 500 Eschen 1 auSrangirte4—Kjähr .aber s 3.00 500 Rüstern ? gut bewurzelt, z» Remiescn ä »« 3.00 1,000 Eichen l oder Stummelpstanzung ä 4.00 II. Nadelhölzer: 5,000 Stück einjähr. Kiefer», 1'. siFcstr. ä «/» 0 25 5,000 - zweijahr. » L " 0 0.00 5,000 « - Meerstrandkiefern ä »/» 1.00 5,000 20.000 0.50 einjährige Schwarzkiesern dreijährige Fichlen, 1'. picea, ca. 30 Eentim. koch ä «/, 0.60 2,000 - eingeschulle 50 Eentim. hohe Fichten mit Ballen ä »/« 6.00 500 Fichten mit Ballen. I — l'/« M hoch, ä Slck. 50 Pf. ä «/« 40.00 500 » dcSat., l'/»—1'/« M. hoch. ä Stck. 75 Ps. L »/o 70.00 200 - desgleichen. 2—2'/, M. hoch. ä Stck. I Mk. ä «/o 90.00 Leipzig, am 12 Februar >881 DeS NathS Forst-Deputati»». ückanntmackung. Die Fahrstraße und der nördliche Fußweg der Hospital- straße zwischen der Stephan- unv Tbalstraße sollen um- gepflastert, bez regnlirt werden und die hiermit verbundenen Arbeiten an einen Unternehmer in Accord vergeben werden. Die Bedingungen und Zeichnungen für diese Arbeiten liegen im RathhauS. 2. Etage, Zimmer Nr. 14, auS und können daselbst eingesehen reih, entnommen werden. Bezügliche Offerten sind versiegelt nnd mit der Ausschrist: „Uwpssasterung der HvSpitalstrafte" versehen ebendaselbst und zwar bttz j«» LA. April d. I., Nachmetttag» kt vhr. abzugeven. Leipzig, am 29 März 1881. Der Ratb der Stadt Leipzig. 1>r. Georgi. Eickonus.
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