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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 18.05.1881
- Erscheinungsdatum
- 1881-05-18
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-188105181
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18810518
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18810518
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1881
- Monat1881-05
- Tag1881-05-18
- Monat1881-05
- Jahr1881
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 18.05.1881
- Autor
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Anzeiger. Organ für Politik, Localgeschichte, Handels- and Geschäftsverkehr. Meß Auflage L«,8S«. Adonnemrntsprri» viertelj. 4'/, mcl. Brniaerloh« 5 Mk., durch die Post bezogen ü Mk. Jede einzelne Nummer 25 Pf. Belegexemplar lO Pf. Gebühren für Extrabeilage» ohne Postbelördcrung 39 Mk. »lt Postbrförberung 48 Mt. Interilk 6gefpaltene Petitzeile LO Pf. Größere Schriften laut unserem PreiS- verzerchniß Tabellarischer Satz nach höherem Tarif. Krclamrn unter den Kedartionsürich die Spaltzeile 50 Ls. Inserate sind stcls a» die iörpcdilton zu senden. — Rabatt wird »ich! gegeben. Zahlung praeuumernixto oder durch Post nachnahme. 138. Mittwoch den 18. Mai 1881. 75. Jahrgang. Amtlicher Theil. Vekanntmachung. Indem wir die nachstehende zunächst für den nördlichen Friedhof entworfene Friedhosvrdnung zur öffentlichen Kennt, «iß bringen, machen wir bekannt, daß wir mit Zustimmung der Stadtverordneten beschlossen haben, die Abschnitte II. IH. IV. und V. derselben von, 21. Mai diese» Jahre» ab bet Vergebung neuer und Wteder- »eraebnng verfallener Grabstellen und in allen sonstigen Beziehungen, insoweit nicht erworbene Nechte entgegenstehe», auch auf die JokanniS- tztedhSfe anznwenden, da- somit die Abschnitte II. III IV. und V. der nachstehenden Friedhof ordanua von, -4. Mai ab für alle unter unserer Verwaltung stehenden Friedhöfe hiesiger Stadt «a-gebe»d find. Gleichzeitig verfügen wir noch Folgende-: 1) der nördliche Friedhof wird am 24 Mai d. I. eröffnet; 2) bi» aus Weitere» finden Beerdigungen ans demselben in der Regel nur in den Vormittagsstunden und zwar während de» Sommer» zwischen 6 und 10 Uhr, während de» Winter» zwischen 7 und 1l Uhr statt- 3) die Bergcbnng der Grabstesten auf dein nördlichen Friedhöfe, die Ausfertigung der Conccssion-scheine und die Bereinnahmung der ConcessionSgelder für denselben erfolgt in der Expedition de» Standesamtes. KönigSplatz l-t, durch die stellvertretenden Standesbeamten Trincklcr und Schneider. Leipzig, am 16. Mai >841. Der Skat- der Stadt Leipzig. vr. Gcorgi. Harrwitz. I. Allgemeine Bestiwnenngeu. G. 1. Der der Stadt Leipzig gehörige im Norden derselbe» gelegene Friedhof führt den Namen „Nördlicher Friedhof". De» Bezirk desselben bilden die nachbezeichneten Ttattheile: der Brühl und der nördlich vom Brühl gelegene Theil der iunern Stadt, die ganze Nordvorstadt, östlich begrenzt durch da» Geleise der Leipzig. Dresdener Eisenbahn, jedoch einschließlich der Grund- stücke Bahnhosstraßc 13 und 14 und d«S Dresdener Bahnhof», west' lich begrenzt durch die alte Elster und einschließlich des Fleischer' platze», der Lessinastraße, PontatowSkystraße, Frankfurter Straße. Alle im Bereiche diese» Bezirk» Verstorbenen sind auf dem Nörd liche» Friedhof» z» beerdigen, während die in den übrige» Stadt- »heilen Beinarbeiten auf dem alten JohannIZfriodhvse, soweit dort überhaupt »och Beerdigungen staltsinde«, und auf dem neuen Johaani»friedhofe. sowie auf den künftig etwa errichtete« neuen Friedhöfen zu beerdigen sind. Lus di« Mitglieder der israelitische» Gemeind« leidet diese Bor- schrfft keine Anwendung. 8 2. ES dürfen jedoch in Leipzig Verstorbene in einem anderen städtischen als dem in 8- 1 bestimmten Friedhöfe beigcsetzt werden, dasern ». für sie bereits ein Recht auf dem erster«» durch Lösung einer Grabstelle erworben war. Rach Eröffnung dcS nördlichen Friedhofs können Mitglieder der Stadtgemeindr, welche in den dem nördlichen Friedhose zugkwiefenen Theilen der Stadt wohnen, auf einem anderen als den, nördlichen Fried- Hose Gräber nur dann lösen, wenn aus ihm Ehegatten, Eltern oder Kinder des Erwerbers beerdigt sind, b. Dasern Ehegatten. Eltern. Kinder oder Geschwister des Ber- storbenen dort beerdigt sind und die Erlaubnis de» Rathe» dazu ertheilt wird. 8- 8. Die Erwerbung von Wandstellen aus dem nördlichen Friedhöfe ist jedem Bewohner Leipzig» gestattet, ohne Rücksicht darauf, in welchem Stadttheile derselbe wohn». Die Lösung einer anderen GrabsteNe, soweit dieselbe nach dieser Friedhosvrdnung über Haupt zulässig, ist den außerhalb des für den nördlichen Friedhof bestimmten Stadtbezirkes wohnenden Mitgliedern der Siadtgemeind« nur dann gestattet, wenn Ehegatten, Eltern oder Sinder de» ^werber- bereit» aus dem nördlichen Friedhose beerdigt sind. 8. 4. Außerhalb Leipzig» Verstorbene dürfen nach dem nörd' lichen Friedhöfe dann übergcsührt werden, wenn der Verstorbene bt» zu feinem Tode feinen wesentlichen Wohnsitz im Stadtbezirke de» nördlichen Friedhöfe» hatte oder in einer seiner Familie zu- gebörigen Wandstelle (§. 22 sg.) beigcsetzt werden soll. In allen anderen Fällen ist die Genehmigung de» RnthS erforderlich. 8. 8. Di« Verwaltung de» nördlichen Friedhose- steht dem Raide der Stadt Leipzig und speciell der von demselben gebildeten Friedhotdepmation zu. Unter ihr führt die unmittelbare Aufsicht der Friedhofinspector. II. Arten der Grabstellen nnd Einrichtung deS Friedhose». 8- 6. Die Gröber werden in der Regel nach der Folge der Tode»sölle angewiesen (Reihengräber). ES ist jedoch gestattet, für Ehegatten, Kinder, Ellern und Geschwister der in der Reihe Be. erdiaien in der Nähe de» Grabe» derselben im Voraus bi» zu drei Grabstelleu zu lösen. G. 7. In den Reihengräbern werden besondere Flächen zu den Gräbern für Erwachsene und zu denen für Kind« unter 10 Jahren angewiesen. 8 8. Die Gräber werden in Zwischenräumen von 0.57 Meter an den Kops- und bez. Fußenden und 0.28 Meier an den Langfeiten angelegt. Die Gräber sür Sinder werden in Zwischenräumen von 0.57 Met« am Kopf- bez. Fußende, 0.20 Meter an den Langseitcn angenommen. Zt. 8. Die Grundfläche der Grabstellen für Erwachsene beträgt 1 Met« in der Breite und 2 Meter in der Länge, die der Grab- stellen für Kinder 0.63 Meter in der Breite und 1.50 Meter in der Länge. Für Erwachsene sind die Gräber 0.82 Meter breit und 2 Meter lang, die Grabhügel 0.70 Meter breit und 1.70 Meter lang anzulegen: für Kinder werden die Gräber in einer Breite von 0.8» Meter, in ein« Länge von ILO Meter, die Grabhügel in ein« Breite von OLS Meter und ein« Länge von 1.25 Meter her gestellt. Die liefe der Ausgrabung beträgt: ». bei einfachen Gräbern sür Erwachsene 1.70 Met«, h. bei Doppelgräbern für Erwachsene 2.70 Meter, o. bei einfachen Gräbern für Kind« 1.13 Meter, ä. bei Doppelgräbern für Kinder 1.70 Meter. -16 Der Friedhof wird in Abtheilungen zerlegt und e» wird nach Maßgabe der vorgedachten Arten von Gräbern ein HituotiouSplan entworfen, nach welchem die Beerdigungen zu er- folgen haben. lieber sämmtliche Beerdigungen ist Buch zu führen nach Namen Stand, Alt« de» Beerdigten. Begräbnihplatz, Jahr, Monat und Tag der Beerdigung und BorbehaltSzeit der Grabstclle. Dir Rabattengräb« nnd die Wandstelle» werden je ln einem b«fo»deren Buche nach Nummern, Angabe de» jeweiligen Besitzer», so- wie Namen. Stand, Alt« und Begräbnißtag de» darin Beerdigten msaqeickmet. Die Gräber werden nach der erste» Anlage in fortlaufend« Nnmmrr, welche auch zugleich die Numm« tm Begräbnißbuche ist «s dem Plaue bezrichwet. HI -kühere Bestimmungen über die Arten der Gräber. 4. Nei-eugriter. G. 11. Die BorbehaltSzeit für Reihengriber von Erwachsenen ist 15 Jahre, für solche von Kindern 10 Jahre. LS ist jedoch ge- taktet, Gräber auf die in 8 9 bezcichnete Tiefe zur Ausnahme weier Särge, von welchen der zweite auch innerhalb der sür die erste Aeerdigung geltenden BorbehaltSzeit beigesetzt werden kann, zu bringen und beträgt die BorbehaltSzeit bei solchen Gräbern sür Erwachsene 30, 'ür Kinder 15 Jahre. 8- 12. Die Gebühren betragen für eia einfache- Reihengrab für Erwachsene IS ^l . . doppelte» dergleichen 20 - - - einsacheS Reihengrab für Kinder . 6 - . . doppelte» dergleichen 8 . Bei Dovpelgräbern ist bei der Belegung mit der zweiten Leiche ür da- Oefsnrn und Zusüllcn des Grabes eine Gebühr von 6 .Sl bei Gräbern sür Erwachsene und 4 .4! bei Gräbern sür Kinder zu entrichten. Diese Gebühren können in besonderen Fällen vom Rathe theilweile oder ganz erlasse» werden. 8- 18. Wird i» einem Doppelgrabe ein zweiter Sarg beigcsetzt. so ist das Grab bei Erwachsenen »och 15 Jahre, bei Kindern noch 10 Jahre zu verschonen, und bez. 15 Wird dadurch die Borbchaltszcit von 30 Jahren überschritten, so ist für jede- weitere Jahr eine Gebühr von 1 .4t bei Gräbern sür Erwachsene und von 75 bei Gräbern sür Kinder bei der Beerdigung zu entrichten. 8- 14. Die Versagung darüber, wer in einem Doppclgrabe beerdigt werden soll, steht demjenigen zu, welcher das Grab gelüst hat, bez. besten Erben. Der Rath ist zur Prüfung der Legitima tion nicht verpflichtet. 8- 15. Werden nach st 6 in den Reihengräbern Grabstelleu für Ehegatten, Eltern. Kinder oder Geschwister Vorbehalten, so ist sür icdeS Grab zunächst die einfache Gebühr nach st 12 z» bezahlen; bei der Beerdigung ist sodann »ach der vorgeschriebenen Zeit der Verschonung von 15 bez. 10 Jahren sür jede» Mchrjahr eine Ge- bühr von 1.6 bez. 75 (vergl. st 13) und eine Begräbnißgcbühr von 6 .4! bei Erwachsenen, von 4 -4Ü bei Kindern zu entrichte». Bei solchen Gräbern ist cS auch zulässig, die BorbehaltSzeit der bereit- belegten Gräber auf die de» zuletzt belegten Grabe- zu ver längern und ist hierfür die in Absatz 1 berechnete Gebühr sür Jahr und Grab zu entrichten. Die Verfügung über solche gelöst« Grabstelleu unterliegt den Bestimmungen de» st 14. 8- 16. Bevor eine Abtbcilung umgegraben wird, ist vom Rathe ein Jahr vorher eine darauf bezügliche öffentliche Bekanntmachung zu «lasten. Bei Doppelgräbern oder gelösten Grabstellen, deren UmgrabungS- »eit nicht mit der der übrigen Reihcngräber ihrer Abtheilung zu- sammensällt, unterbleibt diese Bekanntiuachung. G, 17. Die Verschonung eine» Grabes kann sür eine weitere Umgrabungtperiode gegen Erlegung der st 12 bestimmten, oder sür eine geringere Anzahl von Jahren gegen Lrleguug der 8st 13 und 15 bestimmten Gebühr erlangt werdet!. L. Gelöste Gräber an ben Wegen. iNabattengrider.) 8- 18. An den Wegen können Grabstellen für ein Grab oder für mehrere Gräber mit einer VorbchallSzeit von 30 oder 60 Jahren erworben werde». Die Gebühr sür jedes Grab beträgt bei einer Borbchaltszcit von 30 Jahren 50 .4», bei einer BorbehaltSzeit von 60 Jahren 100 .Sl und berechtigt zugleich zur Aufstellung eines eisernen Gitter» bis zu 1.50 Meter Höhe, zur Aufstellung eines steinernen Denkmal- oder einer steivernen Einfassung. Die Gräber werden nach den in 8st 8 und 9 sür die Gräber Erwachsener bestimmten Maßen berechnet. Dem Erwerber und resp. seinen Erben steht das Recht zu, nach Ablauf der BorbehaltSzeit die Grabstclle gegen Zahlung des dann geltenden Tarifsatzes anderweit auf 30 oder 60 Jahre zu erwerben und darf eine Vergebung an dritte Personen seiten» des RathS erst erfolgen, wenn die Berechtigten innerhalb dreier Monate »ach Ab- laus der BorbehaltSzeit von ihrem Vorzugsrechte keinen Gebrauch gemacht haben. Die Bestimmungen in 88- 25, 26, 27, 28, 29, 30 und 31 finden bezüglich der Rabattengribcr analoge Anwendung. - Ist. Die Bestimmung in 8- 4 leidet auch auf die Rabatten- qräber Anwendung, jedoch dürfen in solchen Gräbern nur Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister beigesetzt werden; Ausnahmen be dürfen der Genehmigung de- RatheS und kann für sölche eine Ge- bühr von 50 «hoben werden. 8. 2V. Die Gräber werden auf die 8- 9 bezcichnete Tiefe sür einfache oder für Doppelgräber gebracht. Die Gräber der Er- wachienen sind mindesten- 15, die von Kindern mindesten- 10 Jahre zu verschone». Wird dadurch die nach 8- 1? gewährte BorbehaltSzeit üb«, schritten, so sind sür Grab und Jahr 2 >lt bei der Beerdigung zu entrichten. In diesem Falle kann auch die BorbehaltSzeit der übrigen mit dem letzteren Grab gleichzeitig gelösten Rabattengräber auf dessen BorbehaltSzeit gegen die Gebühr von 2 sür Grab und Jahr verlängert werden. 8- 21. Werden früher gelöste RabattcngrLber belegt oder wird in einem Dovvclgrabe ein zweiter Sarg beigesctzt, so ist noch eine Begräbnißgebühr von 10 .4! zu entrichten. O. Wandstellen 8- 22. An den Umfassungsmauern werden Wandstellen, welche Raum für sechs Gräber bieten, mit einer Breite und Tiese von je 5.1 Meter aus die Heit von 60 Jahren vergeben. Für eine solche -stelle ist eine Gebühr von 600 zu entrichten. Dem Erwerber und resp. seinen Erben steht da- Recht zu, nach Ablauf der Vorbehaliszcit d:c Grabstclle gegen Zahlung de» dann sür Wandstcllcn geltenden Tarifsatzes anderweit aus 60 Jahre zu erwerben und darf eine Vergebung an drkltc Personen seiten» dcS RathS erst erfolgen, wenn die Berechtigten innerhalb dreier Monate nach Ablaus der Borbchaltszeit von ihrem Vorzugsrechte keinen Gebrauch gemacht haben. 8- 28. Der überlassene Raum ist in der Regel nur als freier Begräbnihplatz. aus welchem die Leichen in die Erde versenkt und mit Erde bedeckt werden, zu gebrauchen nnd darf daher aus dem selben kcm überbauter Schwibbogen oder ein dem ähnliche» Ba» werk errichtet, eine auSgcmaucrlc Gruft oder ein dergleichen Grab ab« nur mit zuvor einzuholcnder besonderer Genehmigung de» Rath» — siehe 8- 24 — unter den in der Bekanntmachung vom 16. Mär» 1871 enthaltenen Bedingungen hergestellt werden. 8- 24. Der Erwerber hat die Bcgräbmßstelle bei Verlust de» Rechtes aus dieselbe binnen 3 Monaten von erfolgter Zuschreibung an mit einer zu der Umgebung passenden, nicht über 1.50 «Meter hohen eisernen Einfriedigung zu versehen, diese so wie die Mauer stet» in gutem Stande, überhaupt die ganze Stelle ordentlich und reinlich zu erhalten und dafür zu hatten, daß weder Stroh noch sonstige Abgänge aus den davor befindlichen Weg herauSgcworse» werden. Zu Errichtung von Monumenten oder zu sonstigen baulichen Herstellungen, namentlich auch Veränderungen an der Mauer, deren Vöde in der Regel 4 Meier nicht überschreiten soll, sowie zur An legung von auSgemauerten Grünen und Gräbern (A. 23h ist zuvor die Genehmigung des Rathe» nachzuiuchnr und im fiebrigen besten etwaigen aus die Einsrirdigong und Instandhaltung der Begräbniß- stelle bezüglichen Weisungen gehörig nachzugehen. Ein Recht aus Hinweanadme der monumentalen oder baulichen Herstellungen steht dem Besitzer der Begräbnißstellc nicht zu. 8- 28. Der Besitz der Vegräbnißstelle bi» zum Ablauf der BorbehaltSzeit wird nur durch deren vom Rathe bewirkte Zu schreibung im Wandstellenbuche IH. 10) erworben und geht nach Analogie der gesetzlichen Erbfolge nur ans diejenigen FamiUru- glieder — Voreltern, Eltern, Abkömmlinge, Geschwister und Ehe- gatten — de» letzten Besitzer» üb«, welche innerhalb 5 Jahren von Hessen Ableben an gerechnet die Zuschreibung der Stelle gegen Legi- timation und Bezahlung der Gehühre» dein; Rathe nachgesucht und erlangt haben, wobei der nähere Verwandte den entfernteren auS- schließ, während gleich nahe Verwandle zu gleiche» Theilen als Be- fitz« eingetragen werden. Der Rath ist berechtigt, sechs Monate nach dem Todestage de- zeitherigen Besitzer» die Zuschreibung an denjenigen zu bewirken, der sich als Familienglied im obigen Sinne legitimirt, ohne Rücksicht aus andere Personen, welche etwa, wie z. B. auf Grund letziwilliger Bersügungcn >8. 29), Ansprüche erheben zu könne» glauben. 8- 2». Außerhalb Leipzig» sich aushaltende Besitzer einer Be- gribnißstelle haben wegen aller die letztere betreffenden Angelegen- heilen einen Leipziger als Bevollmächtigten zu bestellen und dem Rathe zu präseiiuren. Sie gehen aller Rechte ans die fragliche Be- gräbnikstelle und deren Zubehör verlustig, insofern sic ein Jahr lang diese Verpflichtung unerfüllt gelassen haben. 8- 27. Wenn innerhalb der gegebene» Frist von 5 Jahren von keinem der obengedachtc» Familienglieder um die Zuschreibung der Begräbnißstellc nachgesucht worden ist, so fällt dieselbe mit Allem, wa- daraus befindlich ist, an die Stadtgemeinde zurück. Hat vor Ablaus der Frist die Friedhosverwallung vo» dem Ablebe» de- Be- sitz«- glaubhafte Nachricht erhallen, fo sind die Erben rechtzeitig durch direkte Benachrichtigung oder nach Ermessen de- Rathe» durch öffentliche Bekanntmachung aus den Ablauf der Frist aufmerksam zu machen. Die hierdurch erwachsenden Kosten sind von den Be- lheüigren zu tragen. 8. 28. Fainilienglieder gelangen bei Mangel ausdrücklicher Bestimmungen de» letzten Besitzer» in den Besitz der Wandstelle. resp. find zur Geltendmachung des Vorzugsrechts lß. 22) berechtigt, wenn sic ihre Eigenschaft als Boreltcrn, Eltern, Abkömmlinge, Ge schwister oder Ehegatten des Besitzers, beziehentlich seiner Voreltern, Elter», Abkömmlinge oder Geschwister inuerhalp der vorgeschriebenen Zeit ;8- 25) gehörig bescheinigen. Daß sie die Personen, von welchen sic ihr Recht ableiten, wirklich beerbt habe», ist nicht erforderlich. 8- 26. Die zum Besitze der Begräbnißstellc gelangten Personen können dieselbe innerhalb der BorbehaltSzeit an andere Familien- glieder — worunter immer nur Voreltern, Eltern, Abkömmlinge, Geschwister und Ehegatten zu verstehen sind — vererbe», abtreten und überlasten. 8- 86. Jede Veräußerung. Vererbung und sonstige Uebertragung der Begräbnißstellc an dritte Personen, welche im Sinne der vor stehenden Bestimmungen zu de» Familiengliedern nicht gehören, ist null und nichtig. 8-81. Tic Verletzung oder Berabsäumung der vorstehenden Bestimmungen berechtigt den Rath zur sofortigen Einziehung der Begräbnißstellc nebst Zubehör und zur anderweiten Verfügung über dieselbe zu Gunsten der Stadtgemeinde, ohne daß dem entsetzte» Besitzer irgend ein Anspruch aus Entschädigung deswegen oder Rückgewährung des dafür Gezahlten zustünde. >- 8. 82. lieber die Tiefe der Gräber und die Zeit der noth- wendigen Verschonung gellen die in 88- 6 und 13 und resp. 34 ge- trossenen Bestiiiimungen. Wird durch die Zeit der Verschonung die sechzigjährige BorbehaltSzeit überschritten, io sind sür jedes weitere Jahr 10 .« bei der Beerdigung zu entrichten. Die in 8- 21 fest gesetzte Begräbnißgebühr von 10 -4L wird bei jeder Beerdigung erhoben. 8. 88. Sollte zu irgend einer Zeit vom Rathe beschlossen und angeordnet werden, daß der Friedhos ganz oder tbeilweise nicht mehr zu Beerdigungen benutzt werde» soll, so gilt diese Anordnung auch für die Wandstelle» und eS erlöschen alle Rechte der Besitzer mit Ablauf von 20 bez. bei Kindern 10 Jahren nach der in jeder Begräbnißstellc stattgehabten letzte» Beerdigung. ES bleibt jedoch dem Besitzer unbenommen, mit dem Zeitpuncle de» Erlöschen- seines Rechtes die Emsricdigung de» Begräbnißvlatzcs und Alles, was sonst daraus steht und liegt, jedoch mit Ausnahme der Mauer, zu beseitigen. IV. Bestimmungen über die Large, Form und äußere Ausstattung der Gräber. 8- 84. Die Särge müssen auS weichem Holze gefertigt sein. Särge von hartem Holze sind nur in den Grabstellen augcr der Reihe und nur dann gestattet, wenn die BorbehaltSzeit mindestens noch 30 Jahre beträgt oder auf so viel nach 8- 20 verlängert wird. Ausgemauerle Grüfte dürfen weder in den Reihen noch i» den Rabalicngräbern angebracht werden. Mclallsärge sind nur zulässig bei Wandstellen oder wenn Leich name von auswärts hierher tranSportirt tverden und bedingen eben falls eine Verschonung der Gräber von mindestens 30 Jahren. DaS Normalmaß für Särge, welche in Reihen- oder Rabatten gräbern beigcsetzt werden — und zwar auswendig und mit den Gurtleisten gemessen, wird sür Erwachsene aus l.90 Meter Länge, 0.71 Meter Breite und 0.57 Meter Höl>e, für Linder unter 10 Jahren auf 1.40 Meter Länge, 0.55 Meter Breite und 0.52 Meter Höhe feftgestellt. Bei Beerdigungen in Wandstelle« dürfen größere Särge verwendet werden; es ist jedoch der Friedhosverwallung vorher hinüber Anzeige zu machen. 8. 85. Die Grabhügel haben die Gestalt einer vierseisiizen, oben abgeflachlcn Pyramide zu erhalten; sie sind an den Seiten mit Rase» zu belegen und aus der Oberfläche mit GraSsamen zu be säen, soweit nicht die Ausschmückung dcS Grabes dies überflüssig macht. 8. 36. Jede Ausschmückung und Verzierung der Gräber ist ge- stattet, welche ohne Benachtheiligung der benachbarten Gräber erfolgt und sonst mit den Bestimmungen dieser Friedhosvrdnung sowie denk Charakter deS Friedhofs nicht in Widerspruch steht, worüber der Rath entscheidet. Unzulässig ist ») die Ausstellung hölzern« Kreuze, h> die Umgittcrung von Reihengräbern, c) die Anbringung von hölzernen Gittern, ck) die Bepflanzung der Gräber mit Bäumen und Sträuchern, welche genießbare Früchte tragen. Me Anpflanzungen müssen derart im Schnitte gehalten werden, daß sie die Grundfläche der Grabstclle nicht Überhängen. Wird die» nick» beachtet, so können übcrhängcnde Zweige aus Kosten der Be theiligten entfernt werde». 8- 87. Verzierungen und Denkzeichen, deren Umsang den ord nuitgSmäßigen Raum de» Grabes nicht überschreitet, sind gebühren frei; sür größere Verzierungen und Denkzeichen in den Reihen gräbern ist eine Gcbühr von 20 zu entrichten. 8- 38. Wenn der Zustand eine- Grabe-, ein« Wandstelle, mit den Vorschristen dieser Friedhosordnung oder anderen (polizeilichen oder statutarischen) 'Anordnungen de» RathS in Widerspruch steht, so ist dieser berechtigt, den ordnungswidrigen Zustand aus Kosten de» Nutzungsberechtigten zu beseitigen, wenn derselbe aus ergangene Auf sordcrung und dicSfcillsige Androhung die Herstellung de» ordnung- mäßigen Zustande» Unterlasten hat. Wird aus weitere Aufforderung der Ersatz der erwachsenen Kosten unterlassen, so ist der Rath berechtigt, da» Recht aus da- Grab, die Wandstelle, für erloschen zu erklären. In diesem Falle wird da» aus dem Grabe errichtete Denkmal entfernt und c- fällt dem Eigenthum und der freien Bersdgung der Gemeinde anheim, wenn nicht innerhalb zweier Monate vom Tage der Enl'ernung an reclamirt wird. Abgänge von Pflanzen, Sträuchern, Bäumen müssen aus einen dazu bestimmten Platz gebracht und können nur mit Genehmigung de» FriedhofinspectorS auS dem Friedhose entkernt werden. 8 86 Nach Ablauf der Berechtigung müssen die auf den Gräbern befindlichen Denkmäler, Einfassungen re. entfernt werden widrigenfalls dieselben beseitigt und für Rechnung der Stadtcasfe »«werthet werden können. V. Polizeiliche Bestimmungen. 46. Alle- Fahren und Reiten, abgesehen von den Leichen- conducten, ist innerhalb de» Friedhofes untersagt. Für AuSnahme- sälle werden Erlaubisißscheine vom Rathe ausgestellt. Materialien zur Herstellung und Verzierung von Gräbern sind außerhalb de« Friedhofs abzuladcn. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung deS Fricdhofinsveclors. 8- 41. Zur gcwerbmäßigen Ausschmückung und Pflege der Gräber bedarf es einer ausdrücklickwn Erlaubiuß der Fricdhos- verwaltung, welche rein persönlich und jederzeit widerruflich ist. 8- 42. Das Feilhallen innerhalb des Friedhofes ist sür Gegen- tände aller Art verboten. 8- 48. Es ist verboten, die Grabhügel zu betreten oder zu über schreiten. 8. 44. Kinder haben in der Regel nur in Begleitung und unter Aussicht Erwachsener Zutritt, und dürfe» sich nicht umherlreiben. 8- 45. Ta» Tabakrauchen in der Nähe von Beerdigungen und daS Mitbringen von Hunden aus den Friedhos ist verboten. 8- 46. Wer de» in 8- 38 Abs. 2. 8 40—45 getroffenen Be- fimmungen zuwidcrhandclt, wird mit Geldbuße b;S zu 50 oder vcrhällnißmüßigcr Hast bestraft. Leipzig, den 13. April 1881. Ter Natü der Stadt Leipzig. Die Stadtverordnete«. 1)r. Äeorgi. vr. Schill. vr. Wangemann. Bekanntmachung. Nachdem von dem Königlichen Ministerium de» EulttiS und öffcnlsichcn Unterricht- im Nnverständniß mit dem königlichen Ministerium des Innern aus Grund eines Gutachtens deS Landes- Medicinal-CollegiumS die aus den hiesigen Friedhöfen seit dem Jahre 1866 nicht mehr gestattete Anlegung von ansgemauerteir Grüften und Gräbern unter der Bedingung sür unbedenklich und zulässig «achtet worden ist. daß 1) Grüfte nur an de» Friedhofsmauern angelegt und mit einem die anstoßende Mauer überragenden, unmittelbar an letzterer in die Höhe zu führenden Beiitilaiionsrolire versehen, im fiebrigen aber sofort nach jedesmaliger Einscnkuug einer Leiche in dieselbe» fest verwahrt werden: 2) d;e Leichen Solcher, welche an einer Krankheit verstorben sind, deren Anstcckungssälsigkeit noch über den Tod hinaus angenommen wird, nur dann m eine Gruft beigcsetzt werden' dürfen, wenn in Bezug auf die Beschaffenheit der zu ver wendenden Särge de» Anforderungen in 8. 5 der Verordnung vom 2. Januar 1867 entsprochen wird, und 3) die auSgemauerten Gräber wie die gewöhnlichen Gräber aus gefüllt und mit einem Erdhügel bedeckt werden, o machen wir diese» mit dem Bemerke» bekannt, daß zur Anlegung von auSgemauerten Grüften und Gräbern a»s den Friedhöfen, welche ersicrc nur in Wandstellen zu- lässig sind, bei un- besondere (baupolizeiliches Genedmigung nachzusucheu und daS Beisetzen von Leiche» in Grüstrn nur »ach deigebracksicr ärztlicher schriftlicher Bescheinigung, daß der zu Beerdigende nicht an einer Krankheit verstorben ist, deren AnsteckungsfShigkcit noch über de» Tod hinan» ange nommen wird, außerdem nur in einen» sorgfiltigst verlätheteu Metallsarge gestattet ist. bei Beerdigungen in auSgemauerten Gräbern aber dieselben wie gewöhnliche Gräber auSzusülleu und mit einem Erdhügel zu bedecken sind. Die obengedachte ärztliche Bescheinigung ist gleichzeitig mit der Aiimeldui'g der Beerdigung bei dem Friedbos-Jnfpeclor einzureichcn, welcher auch die Aussicht über den vorschriftsmäßigen festen Ver schluß der Grüfte bezw. der Metallsärgc zu führen hat, in welcher letztere» Hinsicht ebenfalls vor der Beerdigung genügender Nachweis i durch schriftliche Bescheinigung eines Arztes oder TechnikcrSs über die vorschriftsmäßige Beschaffenheit des zur Verwendung gekommenen Sarges beizubringen ist. Leipzig, den 16. März 1871. Der Nath der Stadt Lripzl,. vr. Koch. Cerutti. Vekanntmachung. In Gemäßheit des tz. I der Instruction sür die Aus führung von Wasserrohrlcitungen und Wastcraniagen in Privatgrundstücken vom 1. Jnii 1880 machen wir bekannt, daß der Klempner Herr Heinrich bhristian Bube in Reudnitz, Seitenstraße 25, zur Ucbernahme solcher Arbeiten bei un» sich angemeldet und den Besitz der erforderlichen Vorrichtungen nachgcwicsen hat. Leipzig, den 1l. Mai 1881. Der Ratb der Stadt Leipzig. Vr. Gcorgi. Altmann. Vekanntmachung. In Gemäßheit de» tz. l der Instruction sür die Aus führung von Wafferrohrlcitnngen nnd Wasfcranlagen in Privatgrundstiicken vom l. Juli >880 und der tztz. 2 und 7 de» Regulativ» für GaSrohrleitungcn und GasbelellcklungS- aiilagc» in Privatgrundstiicken vom 2. Marz 1863 inaci'cn wir vekannt, daß der Schlaffer Herr Moldcmar Maximilian Trummlitz und der Klempner Herr Franz Otto Trummlitz, beite hier, Kochstraße 81, zur Uebernahme solcher Arbeiten bei un» sich angeincldet und den Besitz der hierzu erforderlichen Vorrichtungen nach gcwicsen haben. Leipzig, am 11 Mai 1881. Der Rath der Stadt Leipzig. 1)r. Georgi. Altmann. Waldgrüskrti-VerMchtulig. Mittwoch, de» 2-1. Mai d. I.. soll im Forstreviere Burgau die diesjährige ttzraSnnvung unter den im Termine näher bekannt zu machenden Vetiiigungen und gegen sofortige Zahlung der Pachlsuinmc nach dem Zuschläge parcellenwcise nieistblclend verpachtet werken. Zusammenkunft: l) Vormittags 9 fihr an der ver- schloffenen Brücke nnd 2) Vormittag» V, I l Uhr an der Lcuksch-Wahren« Brücke. Leipzig, am l6. Mai l88l. DcS RathS Forstdepntation. waldgrSlerri-vtrpachtung. Mittwoch, 25. Mai t I.. soll im Forstreviere Roscnlhat die diesjährige OtraSuutzung unter den im Termine näher bekannt zu machcnden Bedingungen und gegen sofortige Zahlung der Pachtsumme nach dem Zuschläge parcelleiiiveise meistbietend verpachtet werden. Zusammenkunft: Nachmittag» 3 Uhr am Gohliscr Wehre am Roscntbal. Leipzig, am 16. Mai 1881. De» Rath» Forfldepntatio». /-
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