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01-Frühausgabe Dresdner Nachrichten : 20.08.1924
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1924-08-20
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id501434038-19240820012
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id501434038-1924082001
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-501434038-1924082001
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Nachrichten
- Jahr1924
- Monat1924-08
- Tag1924-08-20
- Monat1924-08
- Jahr1924
- Titel
- 01-Frühausgabe Dresdner Nachrichten : 20.08.1924
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5S. Jahrgang, Z27 gen. >oss. stoß. :irr- tgca "gie Sic such, de ciike Irvv sür äcrr aäic : im eine esc» »teie "er 'sgc- die polst men mm i,i b di« nliich »ich«» Sod»- ,m»., dl >>: oann, rosl-i- mann » mk«-« «. SS, >eii«,^ »Niki i««n - ddkll. IdlaN «rn»»ch. r». August 1S24 Gegründet 1858 Lra-tcuiiäinII: Nachricht«» Dr«»de». A«ncl»r»chrr-Eamm»lnumm«r: LS 241 «ur Mr «acht,^pr»ch«: 2O011. KkKao. 8cttoxoi.kvk mirxr oneimns finms gsgp. 1833. eckrtln»ilu», UN» k«upl,»lch<t»1,l>,v«; W,ri»uUr«4» 3S/4O. D«rla, »an LIrpsch 4 »«Ich«r»l >n Dr«»»n. P°ftlch«ck.st°nt° 1OSS Dr„»»u> B-zugs-G-bühr xLU^L».«.«LLLr«!Anz°igen-Pr->le. Nachdruck nur «u ««»l»ch»r 0»»I«»„,a»« ,.«r»»»»»r Nachr." »uldlk« - Unarrlanzir SckrnlAuck» werden nichl ->u>»««»a>,rt, Jas WlltzvrotokM von London. Der Inhalt -es Abkommens zwischen Deutschland und den alliierten Regierungen. Beginn -er entscheidenden Veralungen -er Fraktionen zu den Londoner Beschlüssen. — Das Jnduslrieobligalionsgeseh. Die vorläufige deutsche Uebersehung. lDrahtmrldung unsrer Berliner S ch r l l t l e t t u n g.» Berlin. 1V. Aua. Tie deutsche Nealerung bat miiiinclir daS Säilufdvrotokvll der Landauer Konferenz samt seine» An lagen veröffentlicht, Ta» Schlnstvrvtvtoll bestellt nnr aus einer halben Quartseite. Tie 'Anlagen zusammen um fassen 88 Leite». Anlage l enthält das bereits bekannte am 9. Auaust abacschloffene Abkommen zwischen -en öeulschen Delegierten und -er Repko. Eine Nu läge dazu regelt die Elnelchtnna einer Aus sicht über die Einnahmen aus den Zöllen und über die Ab gaben auf Alkohol. Tabak, Bier und Zncler. Cs ist das ein- ziac Aktenstück, das nur im deutschen und nicht auch im eng lischen und französischen Text veröffentlicht ist. Wir erfahren aus ihm eine bis lebt noch nicht bekannte Tatsache, das, nnnmehr nnter gewissen Umständen das Recht des Kommissars, der mit der Aussicht dieser Einnahmen betraut ist. soweit geht, das, er Organi sationen schassen kann, die die Steuerzwcigc. die verpfändet worden sind, selbständig und unab hängig vom Staate verwalten. Dieses Recht gewinnt er. lveun die von ihm im Falle eines Fehlbetrages vvrgcschlagenen Masircgeln entweder nicht ansgefiihrt werden, oder nach vier Monaten nicht so viel abwerscn, das, mindestens ein Zehntel der fälligen jährlichen Hattshaltsverpslichliingen zur Ablieferung ge kommen ist. also anch in einem von, guten Wille» Deutsch lands ganz unabhängigen Falle. Er gewinnt cs freilich erst dann, wenn der auf Verlangen des deutschen Finan,,Ministers auzuriifende und vom Vorsitzenden des internationalen Gerichtshofes im Haag zu ernennende Schiedsrichter entschieden hat, das; diese Mas,nähme notwendig und geeignet ist, die Eingänge aus die Steuer» io zu gestalten, das; die jährlichen HauShaltsvcrpslichuinge» durch die verpfändeten Einnahmen bisher sicher-gestellt sind. Wenn es auch unwahr scheinlich ist. das, der hier in Aussicht genvinmene Fall ein- tritt, so liegt doch etwas für unser nationales Empfinden ungeheuer Demütigendes darin, das, ein großer Teil der indirekten S.encrn Deutschlands in die Verwaltung nichtdeutscher Organisationen über gehen kau» und das, die Möglichkeit vertragsmäßig scstgelegt wird. Die Anlage N enthält die -wischen den alliierten Regierungen, der Repko und der Neichsregierung getroffene Vereinbarung über die Befugnisse der TranSfertvm Mission, ihre Be ziehungen zur deutschen Negierung und der Nepko und die im Zusammenhang mit den Sachliescrungen von den Ver fügungen über die von Deutschland geleisteten Zahlungen ernannten Schiedsgerichte. Darin wird ausdrücklich hervor- geliobcn, das, die von der Nepko für die Lieferung aufzu stellenden Programme nicht den Begrenzungen »nierwvrfen sind, die der Fricdcnsvertrag für die Lieferungen bestimmt, lieber den Inhalt dieser Anlage wird noch viel zu sagen sein, Anlage IH, Abkommen zwilchen den alliierten Negierungen und Deutsch land. bestimmt in Artikel I as Der Sachverständigenplan vom l>. April l921 wird mit Ausnahme der von den alliierten Negierungen zu treffenden Mas,nahmen al S i » Gang gesetzt betrachtet werden, wenn die Nepko erklärt hat, das, die von ihr in ihrer Entscheidung vom 15. Juli festgesetzten Maßnahmen dnrchgcführt worden sind, nämlich: 1. Das, Deutschland die folgenden Masinahmcn durch- aeführt hat: a> Die Annahme der sür das Funktionieren dcS Planes erforderlichen Gesetze in der von der Repko gebilligten Form durch den Reichstag nnd ihre Verkündung. bj Die sür daS ordnungsmäßige Funktioniere« erfolgte Einsetzung aller in dem Plan vorgesehenen Aussllh- rungs- und Uebcrwachungsorgane. oj Die endgültige Errichtung der Rank und der deut schen Reich Sbahnacsells«hast gemäs, de» Bestimmun gen der betreffenden Gesetze. ckj Die Uebergabc der Zertifikate sür die Ei scnbahn schuldverschreib nngcn und der entsprechenden Zerti fikate sür die F n d » st r i e s ch u l d v c r sch r c i b u n g c n. wie sie sich aus dem Bericht des Organilationökomitccs er gebe«. an die Treuhänder. 2. Dass Verträge abgeschlossen worden sind, die die Zeichnung der 8 l> 0 - M i l l i o » c n - G o l d m a r k a n l c i h e sicherstcllen. sobald der Plan in Gang gesetzt ist und alle in dem Sachverständiacnbericht enthaltenen Bedingungen erfüllt worden sind, b> Die fiskalische »nd wirtsclmstliche lands wird gemäß dem Plane als angesehen »»erden, wenn die alliierten die folgenden Mas,nahmen getroffen haben: 1. Die Beseitigung aller Beschränkungen der dcntschcn fiskalischen nnd wirtschastlilln:» Gesetzgebung seit dem 1t. Ja- nnar 1928, die Wiedereinsetzung der deutschen Behörden mit de» uneingeschränkten Befugnissen, die sie in den besetzten Ge- Einlicit Deutsch- wicdcrhergcstcllt Regierungen bieten vor dem 11. Januar 1923 ausgeübt haben, hinsichtlich der Verwaltung der Zölle und Abgaben des Außenhandels, der Forjten, der Eisenbahnen suntcr den besonderen Siedingungen des Artikels 5> und ganz allgemein hinsichtlich aller anderen Zweige der wirtschaftlichen und siskaltschen Verwaltung. Die oben nicht erwähnten übrigen Verwaltungen iverden in jeder Beziehung in Uebereinstimmuug mit dem Rheinlandab- k v »i m e n arbeiten. Die Formalitäten sür die Zulassung oder Wiederzulassung der deutschen Beamten »»erden jo ge- ltandhabt werden, das; die Wiedereinsetzung der deutschen Be hüt den, insbesondere der Zollvcrivaltnng in einer möglichst kurzen Frist erfolgt, alles dies ohne andere Beschränkungen als im Versailler Vertrag, im Nl>cinlandabkommen nnd im Sachverständige »plan vorgesehen, 2. Die Rückgabe aller Bergwerke, Kokereien und anderen industriellen, landwirtschaftlichen, sorstwirtschastlichen und Lchissahrtountcriiehinungcn, die seit dem ll. Januar 1923 von den Vcsatziingsbehürdcn in Regie auögebcutet oder vor läufig gepachtet worden sind, an ihre Eigentümer. 3. Die Zurückziehung der besonderen Stellen, die zur Ausbeutung der Pfänder geschaffen worden sind und die Aufhebung der N c g u i s i t i o n e » , die für den Dienst dieser Stellen erfolgten. 4. Die Aushebung der Beschränkungen des Personen«, Güter» «nd Wagcuverkehrs vorbehaltlich der Bestimmungen des RheinlandabkommenS. 5. Die alliierten Negierungen werben ganz allgemein, um in den besetzten Gebieten die wirtschaftliche und fis kalische Einheit Deutschlands z» sichern, die hohe inter alliierte Rhcinlandkvnimission veranlassen, vorbchältlich der Bestimmungen des Nhcinlaudabkvminens eine Berich tigung der von dieser Kommission seit dem 11. Januar 1923 erlassenen Verordnungen vorzunchmcn. Artikel II besagt, die 2 a ch vc r st ü n d i g c n b c r i cb t e werden in der kürzest möglichen Frist in Gang gesetzt werden. Zu diesem Zweck werde» die in Artikel l angegebenen Maßnahmen so bald wie möglich ergriffen werden, insbesondere werden die sür die Ingangsetzung dcS Plane» erforderlichen Gesetze un mittelbar nach ihrer Annahme verkündet werden. Artikel III. 1. Es norden alle Anstrengungen gemach» werden, nm den Lachvcrstäiidigenplaii nicht später als am 5. Ok tober 1921 voll in Gang zu setzen. 2. Nm 1 5. A n g u st 1921 spätestens soll die Repko in den Stand gesetzt werden, festzustellen, das, die für die In gangsetzung des Planes erforderlichen deutschen Gesetze in der von ihr gebilligten Fassung verkündet worden sind, ferne» dah der Generalagent sür Reparationszahlun gen seine Obliegenheiten aufgcnonimcn lmt. 3. Innerhalb fünf Wochen «35 Tages von dem Zeitpunkt der ersten Feststellung an id. h. nicht später als am 20, Sep tember 1921> svll die Kommission in der Laae sein, festzu- stellcn, das, die anderen in ihrer in Artikel I erwähnten Ent scheidung vom Ist. Juli bczcichneten Mastnahmcn durchgeführt worden sind. Die Nepko soll die Befugnis haben, nötigen falls nnd. wenn die Umstände cs erlauben, diese Zeit punkte vvrzurücken, oder sie h i n a n s z u s ch i c b c n, josern dies sür die völlige Durchführung der vbiaen Be stimmungen als »nerlästlich erscheinen sollte. Die französische und belgische Negierung verpflichte» sich innerhalb von 11 Tagen nach dein Zeitpunkt der zweiten Feststclluna. >d. h. zum 5. Oktober 1921s das in Artitel I sür die Wiederher stellung der fiskalischen und wirtschaftliche» Einheit Deutsch lands ausgestellte Programm durchzusührrn. Sic werden die Nepko von dieser Durchführung in Kenntnis setzen. Die Feststellung, dah das Programm voll ausgcsührt ist, wird von der Nepko getroffen werden. Arlikel IV. rrj Sobald die erste in Artikel III Ziffer 2 erwähnte Fest stellung erfolgt sd. h. am 15. Augusts und während der Ucber- gangspcriode zwischen der ersten und der zweiten Feststellung ld. h. zwischen dem 15. August und 20. September l921> werden die französische und belgische Regierung, ohne die volle Durchführung der von der Nepko in ihrer Ent scheidung vom 15. Juli- 1921 vvrgeschricbenen Mastnahmcn abzuwartcn, in dem Bestreben, die fiskalische und wirtschaft liche Einheit Deutschlands sobald wie möglich in weitem Um fange wieder hcrzustellcn, die folgenden Schritte tun: Acht Tage nach der ersten Feststellung sd. h. am 23. August 1921s wird die Erhebung von Abgabe» an der östlichen Zollgrenze sd. h. an der Zoll grenze zwischen dem besetzte» «ud unbesetzte« Deutschlands anshörcn. Zwanzig Tage »ach der ersten Feststellung, am 8. Sep ie m b c r und womöglich früher, werde« die alliierten Be hörden soweit wie möglich die Hemmungen des Personen-, Güter- und Wagenverkchrö seit dem 11. Jannar 1928 cin- schränkcn, besonders zwischen dem besetzten und unbesetzten Deutschland. Innerhalb desselben Zeitraumes werden die fran zösische «nd belgische Regierung die östliche Zollgrenze be seitigen und auch die von ihnen in de« besetzten Gebieten erhobenen Steuern nnd Abgaben jeder Art, ansschlicstlich die im unbesetzten Dentschland geltenden Gesetze nnd Tarife anwcndcn. Ausgenommen davon ist die französisch-belgische Eisenbahnregic, die ihre eigenen Tarife noch weiter anwcnden wird. vs Die genannten Negierungen werden die Erhebung der so berichtigten Steuern und Abgaben zwar sortsctzcn, die ihnen von der ersten Feststellung slö. August 1921s nach der neuen Regelung anfallenden Einnahmen, einschließlich des Rein gewinns aus der französisch-belgischen Eisenbahnregic, aber de« Generalagenten für die Reparationszahlungen über weisen, »ach Abzug einer monatlichen PausclxUsumme von zwei Millionen Goldmark, die für die Deckung der Negelungstosten während der Uebergangspertode be stimmt ist. c-.s Die deutsche Negierung wird ihrerseits an den Generalagenten sür Reparationszahlungen während der llebergangspcriode monatliche Zahlungen in einer Höhe absühren, daß sie unter Einrechnung der oben vorgesehenen Einnahmen einen monatlichen Beirag zu seiner Beifügung stellt, der gleich ein Zwölftel der in Sem Lach- verständigenvlan vorgesehenen erste» Annuität ist. vermindert ni» die geschätzte» monatlichen Vertrüge des englischen NeparationS-Nccovery Actes oder etwaiger ähnlicher Maß nahmen der anderen alliierten Negierungen, sowie der für die Vesatznngsarmcen gelieferten Papiermarkbeträge. Es besteht E.nigkeit darüber, daß die monatliche Belastung Deutschlands während der NebergangSpcriode ein Zwölftel der ersten Annuität der Deutschland im Sinne des Ab schnittes 1l des Lachvcrständigenplancs obliegenden Gesamt- zahtungcn sein wird. Z« dieser monatlichen Belastung kom men während der Uebergangspertode die obenerwähnte« zwei Millionen Goldmark monatlich hinzn. cis Zahlungen ans die obenerwähnten monatlichen Beträge haben aller zehn Tage zu erfolgen: die erste eiahlung Deutschlands wird an dem Zeitpunkte der ersten Feststellung ll5. August l921l stattsinden. Die erste Zahlung der französischen »nd belgischen Regierung wird zehn Tage später erfolgen 125. August 1921». Die erste und diezweite Zahlung Deutschlands wird je 20 Millionen Gold- mark betragen, die dritte Zahlung wird aus dem Rest der von Deutschland während des ersten Monats zu leisten den Zahlungen bestehen. Die folgenden Zahlungen Deutsch lands werden von dem Generalagenten sür Reparations zahlungen festgesetzt werden, nnd zwar in einer Höhe, daß dem Generalagenten während jedes zehntägigen Zeitraumes die -Hälfte der oben vorgesehenen monatlichen Zahlungen zur Verfügung steht, unter Anrechnung der von der fran zösischen nnd der belgischen Negierung geleisteten Zahlungen nnd der Erträge aus dem NepartionS Rccovern-Aetes usw. Die Zahlungen der französischen und der belgischen Negierung werden nur insoweit fällig, als die deutsche Negierung ihrerseits ihre Zahlungen bewirkt hat. vj Ans den so zur Verfügung deS lyeneralagcntc« für Reparationszahlungen gcstcllicn Mitteln wird er die Re parationszahlungen und andere vertraglichen Ver pflichtungen während der Nebergaugsperjode ge mäß den von de» alliierten nnd assoziierten Negierungen über die Verteilung getroffene» Bestimmungen bestreiten. Artikel V bestimmt: Ans die zweite Feststellung liin <20. September 1921» wird das Eisenbahnnetz des Reiches der im Sachvcrständigenplan vorgesehenen neuen Gesellschaft übertragen. Von diesem Zeitpunkt ab wird der Betrieb aller jetzt von -er Deutsckien Reichsbahn betriebenen Strecken auf die genannte ElescUschaft übergehen, ll Tage nach der zweiten Feststellung (5. Oktober 1921j werden die jetzt von der Regie belricbcncn Strecken für Rechnung der Gesellschaft nnter dem Etsenbahn-Organssationskomitce be trieben iverden. Sobald das vorliegende Abkommen unter zeichnet wird, wird das Organisativnskomitcc sich mit der Regie in Verbindung setzen, nm die Einzelheiten der Uebcr- gabc zu regeln. Die tatsächliche Uebergabc von der Regie an die Gesellschaft wird unter der Aussicht des Organssations- komitces Schritt sür Schritt vorgenommcn werden, so schnell, als dies mit einer ordnungsmäßigen Uebergabc vereinbar ist. Sie soll innerhalb einer sechswöchigen F r i st lzum 20. November» beendet sein, wobei das Organisationskvmitce jedoch berechtigt ist, für die Regelung von Einzclfällen Fri st Verlängerungen znziigcstehcn. Artikel VII betrifft die gegenseitigen Amnestien. Artikel VIII bestimmt dcntsch-allllcrte Schiedskommissionen, ähnlich den im Jghre 1920 eingesetzten, denen die Entscheidung über alle MeinnngSverschiedenheiten obliegt, die der Wechsel des Regimes zwischen alliierten Kauslculcn und deutschen Be hörden lzcrvorrnsen könnte, und die von den beteiligten Re gierungen eingesetzt werden. Artikel X besagt, alle Meinungsverschiedenheiten, die sich zwischen den alliierten Regierungen oder einer von ihnen ans der einen Seite und Deutschland ans der andcren Seite wegen dcS vorläusigcn Abkommens ergeben könnten, sollen, wenn sic nicht durch Verhandlungen beigelcgt werden könne«, dem ständigen internationalen Gerichtshof vor« gelegt werden. Artikel Xl bestimmt, das, daS Abkommen mit seiner Unterzeichnung in Kraft tritt. Anlage IV endlich enthält daS Abkommen zwischen den alliierte» Regie- rnngcn nnd der Repko, daS die durch das Dawes-Gntachte» notwendig gewordenen Acndcrnngen des Vertrages von Versailles seststcllt.
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