02-Abendausgabe Dresdner Nachrichten : 24.02.1926
- Titel
- 02-Abendausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1926-02-24
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- Urheberrechtsschutz 1.0
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- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id501434038-19260224025
- PURL
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- oai:de:slub-dresden:db:id-501434038-1926022402
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- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Nachrichten
- Jahr1926
- Monat1926-02
- Tag1926-02-24
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7V. Jahrgang. ^ 83 Mittwoch, 24. Februar l»2« Gegründet 1858 DroINanIchrtlt: Nackrtchlrn Dre»t»n. Fernlprecher - Sammelnummer'. 2S 241. Nur >ur Nachlaelpräche) 2OO11. SchrlNIellunq und KaupIgelchSltsftell«. iMorienllra t« e)S/42. Druck u. «erlag von Uieplck « Aetchardl in Dresden. Poslicheck-Konla 1L>6S Dresden. - tAolllilir »»>» 16. v«, 28. Februar 1028 t>»> lügl. zweimaliger IulleUung ir«> kaus 1.80 Mark. Poftbezugspreis lür Monai Februar .3'Mark ohne PoslzullellungsgebUhr. Slnzeli»«»»» la Vienni,. Dt« Anzeigen wrrden nach (Soldmarb oerechnei. die einlpalba« 3t) mm breile OInroirrair-KKroifo- Zeile 3t) P>o., >ür auswärts 3S Pjg. Familienanzeigen und slellenae uche odne ^t>oulbj>-I> jiadall >0 Plg auNerbalb A) Plä^ die vt> mm brelte Reklamezeue I8t> Pia., ucherbalb 200 Pla Vslertenqebübr 10 Pla. Ausw Aulträae "»neu Vorausdezabl Nachdruck nur mit deutlicher Quellen mnabe ..Dresdner Nnckr > uilällin Unnerlnnati Eckriltlliick, werden nick nuibewakri. Ire neuen söchWen Steuer-Gesetze. Ehamberlains Einlrelen für vermehrte Ratsfihe. — Französische Stimmung gegen Locarno. Innsbruck sorderl in einer siiüliroler Kundgebung den Mcklritk Aameks. — 62643 Deutsche im Jahre 1925 ausgewanüert. Sleuergesehenlwürse -es Gesaml- minisleriums. DOS Gcsamtmlnistcrinm hol In der Sitzung vom 17. Fe- bnior 1028 cine Reihe die Allgemeinheit slork berührender Gesetzentwürfe auf steuerlichem Gebiet beschlossen, die nun mehr dem Landtage zugehcn werden. Ihr wesentlicher Inhalt iliitcr Hervorhebung der Abweichungen vom bisherigen Rechte ist folgender: Gewerbesteuergesetz. 1. Der Kreis der steuerpflichtigen Betriebe hat sich in mehrfacher Beziehung geändert. Zunächst hat er eine Einengung insofern erfahren, als die Vaud- und For st- wirt schuft und die ihr gleichgestellte» ErwcrbSzmcigc lObst-, Wein- und Gartenbau! von der Gewerbesteuer frei- gestellt worden sind, die Befreiung erstreckt sich jedoch nicht a»s die hiermit verbundenen N c b e n betriebe gewerb licher Art. Anderseits ist die Steucrpslicht ausgedehnt worden aus die Angehörige» der nicht der reinen .sinnst oder der reinen Wissenschaft gewidmeten freien Berufe sowie ans solche Vereine, eingetragene Genossenschaften und Körperschaften, die lediglich die Befriedigung der wirtschaftlichen Bedürfnisse ihrer M t t g l i c d c r be zwecke». Schließlich sollen die Betriebe und Verwaltungen oon Körperschaften des öffentlichen Rechts und die össentlichen Betriebe und Verwaltungen mit eigener Rechtspersönlichkeit künftig n ü r noch insoweit von der Ge werbesteuer befreit sein, als sic nach dem neuen Körpcrschasts- sttliergesetzc von der siörperschastsstciler befreit sind. Den er wähnten Betrieben und Verwaltungen stehe» — wie bei der sivrpcrschastSstcuer — gleich Unternehmungen, deren Erträge auoschlicßlich Körperschaften dcS öffentliche» Rechtes znsließcn. 2. Bet der Wahl des B c st c u c r u u g S m a st st a b s kehrt das neue Gewerbcstcucrgcsctz zu den beiden Merkmalen des gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals n»d des Ertrags zurück. Dagegen ist die Lohusummc als Bcsteucrungsmcrlmal fallen gelassen morden. Tie Vorschriften über den Ertrag und seine Ermitte lung sind so eng als möglich den Vorschriften über das steuer bare gewerbliche Einkommen und dessen Ermittelung für die Einkommensteuer angcpastt worden. Das gewerbliche An- läge- und Betriebskapital umfastt nach wie vor sh tätliche dem Gewerbebetriebe gewidmete Gegenstände mit Ausnahme der von der Grundsteuer betroffenen Bestandteile und mindert sich um die mit dem Gewerbe betriebe tu wirtschaftlichem Zusammenhänge stehenden Schulden. Der Bewertung des gewerbliche» Anlage- und Betriebskapitals werden die »ach den Vorschriften des Ncichs- bcwcrtungsgcsctzcö für das Betriebsvermögen scstgcstelltcn Einhcitsmcrte zugrunde gelegt. 8. Die Gewerbesteuer seht sich hiernach ans einer Kapitalabgabe und einer Ertragsabgabe zusammen. Die Sähe für die Kapitalabgabe bewegen sich zwischen >4 bis 2 v. T., diejenigen für die ErtragSabgabc zwischen 1 bis 8 v. H. 4. Die Veranlagung erfolgt wie früher im voraus für ein folgendes Rechnungsjahr unter Zugrundelegung der Ergebnisse eines früheren Zeitraums. Der Ertrag ins besondere wird in Anlehnung an das alte sächsische Ein- kommenstcncrgcsch nach dem Durchschnitte der letzten drei Betricbsjahrc ermittelt. Die Rückkehr zur Vorausvcranlagung ermöglicht cS, non Vorauszahlungen grundsätzlich abzuschcn und sofort die end gültige Steuer fcstzusetzcu. Nur dann, wenn am Fälligkcits- tagc ein Steuerbescheid noch nicht zugcstellt ist, sind Voraus zahlungen in Höhe von je einem Viertel der zuletzt fest gesetzte» Gewerbesteuer zu leisten. Die Steuer ist in vier gleichen Teilzahlungen am 15. Juni, 15. September, 15. Dezember und 15. März zu entrichten. 5. Die Beteiligung der Gemeinden ist in An lehnung an das frühere Gewcrbcstcuergcsctz wieder in der Weise geregelt, dast die Gemeinde» eine selbständige Zü sch l a g st c u c r erhebe» dürfen, die aber nach oben begrenzt ist und nicht mehr als 15l! v. H. der Staatsstcucr betragen darf. An der in der BctricbSgemcindc anfgckommcncn Zu- schlagstcucr werden die Wohnsitzgemcindcu der in der Be- tricbsgemcinde beschäftigten Arbeitnehmer in bestimmtem Umfange beteiligt. li. Eine Vergulagiing aus Grund des neuen Gcwerbc- steucrgesctzeS soll erstmalig für das Rechnungsjahr 1028 stattsindcii. Die Gewerbesteuer des Rechnungsjahres 1024 soll durch die geleisteten Vorauszahlungen als abgcgvltcn angcschcn werden. Als endgültige Gewerbesteuer des Rech nungsjahres 10 2 5 soll von den Im Rechnungsjahre 1025 voranszahlttngspslichtigcn Betrieben der 2>4sachc Betrag der bei der Veranlagung für das Rcchnnngsjahr 1020 festgesetzten Gewerbesteuer entrichtet werden. Eine Znschlagstcucr wird sür das Rechnungsjahr 1025 noch nicht erhoben, woraus sich die Bemessung der endgültigen Gewerbesteuer aus den 2l4sachcn Betrag der Gewerbesteuer 1020 erklärt. Auf die endgültige Gewerbesteuer des Rechnungsjahres 1025 sind die in diesem Rechnungsjahre geleisteten Vorauszahlungen ein schließlich der Arbeitgcbcrabgabc a n z n r c ch u c n. Die end gültige Gewerbesteuer 1025 beträgt jedoch mindestens I Pro zent dcS für die Vvrauszahliingcu mastgcbcnd gewesenen Be triebsvermögens. Für die Land- und Forstwirtschaft und die dieser gleich gestellte» Erwcrbszmeige soll es, da insoweit eine Ver anlagung sür das Rechnungsjahr 1028 nicht mehr stattsindct, bet den Vorauszahlungen für das Rechnungsjahr 1025 be wenden. Grundsteuergesetz. Der Grundsteuer unterliegt nach dem Entwurf ->! das landwirtschaftliche, forstwirtschaft liche und gärtnerische Vermögen lein'chließlich Gebäuden und Inventar, aber ausschließlich der gewerb lichen Ncbcnbctriebcn dienenden Vctriebscinrichtungen und Betriebsmittel!, t>! der gewerbliche Grundbesitz lcinfchließlich Gebäude», aber ausschließlich der Betricbseinrichtungcn!. cj der Wohngrundbesih und das unbebaute Land, das nicht unter oj oder bj fällt. Tie Grundsteuer wird nach den „Einhettswectcn" er hoben, die nach den Vorschriften des Rcichsbewcrtungs- gcsetzcs vom 10. August 1025 für die Zwecke der Nctchs- vcrmögensstcuer durch neu bei den Finanzämtern zu bil dende Grundwert- tbzw. Gewerbe-! Ausschüsse unter Mit wirkung des Landes und der Gemeinden für die vorbezeich- nctcn Steuergegenstände jährlich oder in längeren Zeit räumen scsigcstcllt werden. Diese Einhcckswertc sind in der Regel ErtragSwcrtc, bet Bauland und nicht ortsübliche» Wohngrundbcsltz gemeine Werte. Der allgepitine Steuersatz lStaatsstcuer) ist nach dem Werte des Steuergegenstandes gestaffelt,' er be wegt sich zwischen 8 v. T. bis 6 v. T. Für Bauland gelten frühestens vom Rechnungsjahr 1028 ab höhere Sätze. Die Grundstcuerausschüsse und der Bcrufungsansschnst fallen weg,- die Bczirksvcrbände scheiden aus der Grund- stcuerorganisatton aus. Die Veranlagung findet grun-dfählich sür ein Rech nungsjahr statt. Die Rechtsmittel erleiden erhebliche Einschränkungen durch das Ncichsbcwertungsgesetz. ebenso die Strafbestimmungen. Steucrtermine sind der 15. April, 15. Juli, 16. Ok tober und 15. Januar. Das Finanzministerium kann ab weichende Termine bestimmen. Die Ei »Hebung der Grundsteuer geschieht nach wie vor durch die Gemeinden. Die Gemeinden können zur Staatsstcucr eine Zü sch l a g st c u e r bis zu 150 v. H. erheben; gemeindliche Feuerschutz st euer» werden zugclassen. Das Gesetz tritt, von Ausnahmen abgesehen, mit Wirkung vom 1. April 1025 in Krast. Die sür das Rechnungsjahr 1025 zu leistenden Vorauszahlungen werden auf die endgültige Steuer angercchnct: diese beträgt jedoch für Staat und Ge meinden zusammen mindestens zwei Drittel der Voraus zahlungen. Bis zur Fertigstellung der neuen Veranlagung lausen die jetzigen Vorauszahlungen auch noch im Rech nungsjahr 1028 weiter Auswerlungssteriergesetz. Das Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über den Gcld- cntivertungsausglcich bei bebauten Grundstücken tAns- wcrtungsstcuergcsetz» paßt die bestehenden landcsrcchtlichen Vorschriften an die im August 1025 erlassenen rcichsrcchtlichcn Bestimmungen, die am 1. April 1026 in Kraft treten müssen, an. Danach wird die Steuer vom 1. April 1026 ab von jetzt 27 v. H. auf 40 v. H. erhöht. Der Gesamtertrag der Steuer soll zur Hälfte sür den Wohnungsbau verwendet werden, zur andern Hälfte den Bczirksftirsorgeverbäiidcn für Wohl- sahrtSzwcckc, den Gcmeiivdcn und dem Staate zuflicsten. Der für den Wohnungsbau bestimmte Teil der Steuer verbleibt auch künftig den Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern, während er in den übrigen Gemeinden an die Vezirksverbändc abzulicscrn ist, denen künftig die Förderung des Wohnungs baues und die Bekämpfung der Wohnungsnot in ihrem Be zirke obliegen wird. Sämtliche Gemeinden sollen aber ein Drittel des für den Wohnungsbau bestimmten örtlichen Aus kommens an den Staat abführcn, der diese Mittel darlchnS- wcisc solchen Mmeinden oder Bezirksverbäuden als Zuschuß zu dem örtlichen Auskommen zn gewähren hat, in denen die Wohnungsnot besonders groß ist. Die Einschaltung des Landeswohnungsverbandcs fällt fort. Seine Aufgaben über nehme» die Bczirksvcrbände, soweit cs sich um den Ausgleich der Gemeinden unter 5000 Einwohnern handelt, im übrigen aber, soweit cS sich nm einen Ausgleich zwischen den großen Gemeinden oder zwischen den Bczirksverbänden handelt, der Staat. Die Steuer wird nach der Höhe der VorkriegSbclastuug der Grundstücke gestaffelt. Sic schwankt zwischen 10 v. H. bei unbelasteten Grundstücken und 40 v. H. bei einer Belastung von mehr als 50 v. H. derart, daß sür je 10 v. H. Belastung 5 v. H. Steuer mehr erhoben wird. Fiir Einfamilienhäuser von nicht mehr als 70 Quadratmeter Wohnfläche ist eine voll ständige Befreiung vorgesehen, falls sie vom Eigentümer selbst bewohnt werden. Weitere Erleichterungen sind für die unbemittelten BcvölkerungSschichten vorgesehen, deren Wohnungen künftig dann von der Steuer frei bleiben sollen, wen» das Einkommen de» sür die Einkvmmcnstcucrfreiheit zurzeit maßgebenden Satz nicht übersteigt. Endlich sollen iinnmchr auch -le landwirtschaftlichen Gebäude zur Auf- wcrtungsstencr ebenso hcraiigezogcn werden wie alle anderen Gebäude. Gesetz über die Aufhebung des Jugttersteuer- gejeyes. Gemäß dem Beschlüsse des Landtages vom 15. Dezember 1025 wird die i» Sachsen am 1. März 1028 eingesührte Zug. ticrsicner mit Wirkung vom 1. April 1028 ab aufgehoben. Die Bczirtsvcrbünde und bczirkssreien Gemeinden, denen jetzt OOv.H. der in ihren Bezirken erhobenen Zugtiermindeststeuer und die über den regelmäßigen Satz hinaus erhobene Zugtier, steuer zuslicßcn, werden sür ihren Elnnahmeaussall im Rech, nungsjahr 1028 dadurch schadlos gehalten, daß sie sür das Rechnungsjahr 1026 am Landesanteil an der Kraftfahrzeug, steuer in Höhe von 45 v. H. des Laudesanteils beteiligt wer. den iBczirksanlcil». Die Verteilung des Bczirksanteils unter die einzelnen Vezirksverbändc und bczirkssreien Gemeinden soll nach dem Verhältnisse des Zugticrmindcststeuersvlls für bas Rechnungsjahr 1025 in den einzelnen Bezirksverbänden und bczirkssreien Gemeinden erfolgen. Der beim Finanzmini, stcrium gebildete Wegebaustock, der dazu dient, Beihilfen für Zwecke des Baues und der Unterhaltung öffentlicher Wege ,n verteile» und dem zu diesem Zwecke jetzt 10 v. H. des Zugtier- Mindeststeuersolls zuslicßcn und dem außerdem auf Grund des Zugtiersleucrgcsetzes im gewissen Teil des Landesantetls an der sirastsahrzeugstcuer überwiesen wird, soll auch weiterhin fort, bestehen. Für de» Einnahmcaussall, den er durch die Auf. Hebung des Zugtiersteuergesctzcs erleidet, soll er ebenfalls durch Beteiligung am Landcsantcil an der Krastsahrzcugsteuer entschädigt werden. Sein Anteil ist für das Rechnungsjahr 1025 aus 5 v. H. des Landesanteils bemessen. Da die Regie rung dem Landtage zugesagt hat. daß die Bezirksverbände und bczirkssreien Gemeinden bei Aushebung der Zugtiersteuer in voller Höhe entschädigt werden sollen, und da sich im Hinblick aus die bevorstehende Neuregelung der Kraftfahrzeug, stcucrsätzc jetzt nicht übersehen läßt, wieviel der Bezirksanteil an der Krastsahrzeunstcucr im Rechnungsjahr 1926 betragen wird - geschätzt wird er von der Negierung auf 2 700 000 Reichsmark — ist in den Gesetzentwurf die Bestimmung aus. genommen worden, daß die Bezirksverbände und bezirks- frcicn Gemeinden im Rechnungsjahr 1026 aus Kosten des An. teils des Staates an der Krastsahrzcugsteuer mindestens das erhalten, was im Rechnungsjahr 1025 tatsächlich an Zugtier, steuer ausgekommcu ist. Dieses Aufkommen wird auf 2600 000 Reichsmark geschäht. Außerdem Ist, um für die Zwecke des Wcgebanstvcks im Rechnungsjahr 1026 ausreichende Mittel sichcrzustellcn, die Bestimmung vorgesehen, daß, falls der Anteil des genannten Stockes an der Kraftsahrzeugsteuer für das Rechnungsjahr 1026 und der im Staatshaushaltspläne für das Rechnungsjahr 1026 für Wegebau- und Wcgeunterhaltungs- Unterstützungen vom Landtag endgültig eingestellte Betrag zu- lammen weniger als 1 700 000 Reichsmark betragen, der Unter- schiedsbctrag dem Wcgebaustock aus dem Anteile des Staates an der Krastsahrzeugsteuer zur Verfügung gestellt wird. Der Bczirksantcil ist sür die Zwecke deS Baue- und der Unter- Haltung öffentlicher Wege z» verwenden, während der Staat seinen Anteil an der Krastsahrzeugsteuer 150 v. H.! für bis Staatsstraßen verwendet. An sich sollen die vorstehend bczeich- nclen Bestimmungen nur für daS Rechnungsjahr 1026 gelten, da die Frage der Beteiligung der Bczirksvcrbände und be- zirkSfrcicn Gemeinden an der Krastsahrzeugsteuer bei der Neu- regelung dcS Landesfinanzausgleichs mit zu lösen sein wird. Da aber nicht zu übersehen ist, »b der neue Landessinanz« auSgleich vor Beginn dcS Rechnungsjahres 1027 geregelt sein wird, sicht der Entwurf vor, daß die genannten Bestimmungen bis zu einer neuen gesetzlichen Regelung entsprechend auch sür das Rechnungsjahr 1927 gelten sollen. Gesetz über die Steuer, und GebvhrenfreiheU von Wohnungsbauten. Die Baukosten von WohnungSbauten sind durchschnittlich ans etwa das 1,8- bis 2,0sachc des Fricdcnsstandcs, der Zins- fuß sür crststcllige Hypotheken ans dem freien Geldmärkte auf annähernd das Dreifache des FriedcnSsatzcß gestiegen. Beide Verteuerungen wirken dahin zusammen, daß auf eine zunächst nicht absehbare Zeit der Wohnungsbau dringend jeder Er. leichterung nud Förderung bedarf, die ihm von der öffentlichen Hand gewährt werden kann. Nm den Wohnungsbau wirksam anzuregcn und zn steigern, sicht der Gesetzentwurf nunmehr cine »msasscndc Steuer- und Gebührenbefreiung für den Woh nungsbau vor, und zwar sowohl für den privaten Woh. nnngsba» in freier Wirtschaft, wie sür den mit öffentlichen Bei- Hilfen unterstützten. Diese weitgehende Befreiung beschränkt sich indessen aus den Bau ausgesprochener Klein» und Mittel- Wohnungen: als solche gelten »ach 8 1 dcS Gesetzes Woh- nvngcn, die 100 Quadratmeter nutzbare Wohnfläche nicht über schreiten. WohnungSbauten genießen die Vergünstigung dieses Gesetzes dann, wenn sie vorwiegend Klein- und Mittel« Wohnungen in diesem Sinne enthalten. Von der Aufwertungssteucr sind WohnungSneubanten be reits nach dem Gesetz über den GeldcntwertnngSnusglcich bet bebauten Grundstücken vom 1. Juli 1924 befreit. Nunmehr werde» WohnungSbauten. die bis zum 81. Dezember 1928 be. gönnen und bis zum 90. Juni 1920 bezugsfertig werden, auf fünf Jahre von der Fertigstellung ab von der Grundstcuei und der etwa an ihre Stelle tretenden Steuer befreit. Bor allem aber befreit das Gesetz in 8 8 den Wohnungsbau selbst! von alle» Steuern und Gebühren, die durch Landesrecht in Wegfall gestellt werden können. Dahin gehören vor allem dir Gebühren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Stempelsteuer für die Aufnahme von Hypotheken, die Gebühren für bau- und
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