Eimern, jeder ansässige Bürger mit 1 Axt, zwei Spritzen und zwei Eimern, jeder Mietbewohner mit 1 Axt, 1 Spritze und 1 Eimer zu versehen. Den Zustand der Löschgeräte jedes Hauses allmonatlich zu untersuchen, war Sache der Gassenmeister, deren Aufgabe man dadurch zu erleichtern suchte, daß man die Bürger verpflichtete, die Geräte um den Hausthüren bereit zu halten, damit sie nicht „herumzusteigen" hatten. Wer mehrere Häuser be saß, mußte in jedem das vorgeschriebene „Löschzeug" haben. An den Scheunen und Häusern der Vorstadt sollten stets Leitern, an den Röhrkästen gefüllte Waffertonnen und Bottiche, vor den Thüren und auf den Böden, vom April bis Oktober ebenfalls gefüllte Wasserfässer stehen und die Böden mit Brettern belegt sein, damit das Dach von dort aus ohne Gefahr bestiegen werden konnte. Um den Wasservorrat zu erhöhen, gab man den Bürgern den Auftrag, alle in früheren Zeiten verschütteten Brunnen in ihren Grund- stücken zum Gebrauche herzurichten, wenn sie nicht Strafe leiden und sich gefallen lassen wollten, daß die Brunnen sx oküoio hergestellt wurden. Der zwischen der Stadtmauer und den Häusern und Höfen befindliche Raum, der an manchen Stellen von den Hausbesitzern „verschlagen" worden war, so daß eine Umfahrt um die Stadt zu den Unmöglichkeiten gehörte, mußte bei 20 Thaler Strafe wieder frei gemacht und frei gelassen werden. Wer unterließ, die Feuerstätten wohl zu verwahren und die Essen jährlich wenigstens drei mal kehren zu lassen, konnte mit Gefängnis und falls durch seine Nachlässigkeit Feuer entstand, an Leib und Gut gestraft werden. Hölzerne, mit Lehm ausgeklebte und mit Schindeln gedeckte Essen neu auf zuführen, wurde verboten und Gastwirten, Bäckern, Seifensiedern, Schmieden, Schlossern, Färbern, Töpfern und Branntweinbrennern die Herstellung steinerner, wenigstens eine Elle über den First emporragender, mit einer eisernen Blechkappe oder Schiebeblech versehener Essen befohlen. „Gefähr- liche Feuerstätten" sollten „von Obrigkeits wegen eingeschlagen werden." Alle Einwohner, besonders aber Gastwirte und Biereigner, hatten ihren Gästen und dem Gesinde den Gebrauch wohlverwahrter, blecherner Laternen, „deren jeder Gastwirt eine ziemliche Anzahl sich anzuschaffen" hatte, zu be- fehlen, Lichter, Späne und Kien zum Leuchten aber zu untersagen. Da die Stadt infolge der Unvorsichtigkeit beim Mälzen „allzuschmerzhafte Erfahr ung" gemacht hatte, durften in Zukunft nur noch gewölbte Malzhäuser er richtet werden, die vorhandenen hölzernen waren innerhalb dreier Jahre „abzuschaffen". In den Malzhäusern sollten beständig 2 Fässer mit Wasser, zwei lederne Wassereimer und 2 Spritzen stehen. So lange das Feuer brannte, war es vom Mälzer zu beaufsichtigen. Die Brauer durften nur anzünden, wenn sie drei Spritzen bei der Hand hatten; in jedem Brau hause sollte außerdem ein Wächter „mit bei sich habender Wasser- und Feuer- spritzen" die Esse und die aufsteigenden Funken beobachten. Gegen das Tabakrauchen wendete sich der Rat mit folgenden Worten: „Weiln auch durch das schänd- und schädliche Taback-trinken, offtermahls grosses Unglück verursachet worden, und allbereit diesertwegen viel scharsfe Verordnungen und Verbothe bey dieser Stadt ergangen: Als werden solche hierdurch er neuert, und der Taback in Scheunen, Ställen, Winkeln, Kammern, auf den Böden, oder an andern sorglichen Orthen des Hauses, und unter dem Ar-