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Dresdner Nachrichten : 17.11.1928
- Erscheinungsdatum
- 1928-11-17
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id501434038-192811172
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id501434038-19281117
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-501434038-19281117
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Nachrichten
- Jahr1928
- Monat1928-11
- Tag1928-11-17
- Monat1928-11
- Jahr1928
- Titel
- Dresdner Nachrichten : 17.11.1928
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Soanabend. 17. November 1S2- — «Dresdner Nachrlchlev" — Nr. 8« SeNeS Die Ablösung »er Dresdner Stadtanleihen Kürgermetster i.«. vr. KretzfAmar antwortet dem städtischen Atnanzamt vürgermeister t. R. Dr. Sretzschmar schreibt «mS: Die t« den „Dresdner Nachrichten* in Nr. KR» vom Ui. November zur Veröffentlichung gelangte Entgegnung »e» städtischen Finanzamtes aus meinen Aufsatz -Die Ablösung der Dresdner Stadtanleihen" kann ich tu folgenden Punkten nicht unwidersprochen lassen: i 1- DaS städtische Finanzamt hat zunächst geltend gemacht, es sei „irrig", wenn ich die von der Stadtgemcinde Dresden vor und nach dem Kriege bis zum Währungsziisainmenbruch aufgenommenen S ch » l d s ch c i » d a r l e h e n als von ge. ringerer Bedeutung bezeichnet und gemeint habe, das An- leihcablösungsgesetz finde auf sie keine Anwendung. DaS habe ich gar nicht geltend gemacht. Mein Hinweis war vielmehr nur darauf gerichtet, bah dinglich gesicherte Schnldscheindarlehen der Gemeinde« nicht unter das AnleiheablölungSgesctz, sondern unter daS AnswertnngSgrsetz sollen. Ich weih sehr wohl, daß in der Rechtsprechung bi», her dieser Standpunkt nicht allenthalben ge teilt worden ist und dah ihm insbesondere auch das Urteil des Reichsgerichts iEntschetdungcn des Reichsgerichts, Band 1l6, Seite litt! ff.i entgegenstcht. Wenn daS Reichsgericht da von überzeugt gewesen wäre, das, die von ihm am Schlüsse seines Urteils in Betracht gezogene Bestimmung i» 8 l Abs. 2 des Aufwertungsgesetzes die Anwendung des Auleihe- ablösungögeseheS ans die Aufwertung von hypothekarisch sichergestellte» Schnldscheindarlehen der Gemeinden recht fertige, dann hatte es in tenem Urteil der aussiibrltchcn und eingehende» juristische» Erwägungen nicht bedurft um fest- zustellcn, das, zwischen einer Hypothek, die in einem bei Ver- kauf eine» Grundstücks an eine Gemeinde in einer aus dem Grundstück stehengebltebenen Restlaufgeldschuld besteht, und einer Hypothek, durch die ein der Gemeinde gegebenes Schnld- scheindarlehcn gesichert wird, ein wesentlicher rechtlicher Unterschied bestehe. Mit der Feststellung dieser Unterscheidung wurde bezweckt, die Auswertung des Schuldscheindarleheus der Gemeinde nicht unter die Bestimmungen des Anf- wertungsgcsctzes, sondern unter die dem Gläubiger wesentlich ungünstigeren, der Gemeinde aber wesentlich vorteilhafteren Bestimmungen des Auleiheablösnngsgcsetzcö zu bringen, in welchem durch 8 80. verbunden mit 8 40, bestimmt ist, daß Darlehen, über die ein Schuldschein ausgestellt ist, „An leihen" sind. Diese Bestimmung des AnlclheablösungSgesetzeS vermag zunächst nichts daran zu ändern, das, ein hypothekarisch gesichertes Schuldscheindarlehc» an und für sich z» den Hypo theken gehört, und daher unter die im zweiten Abschnitt des Aufwertungsgesetzes in den Paragraphen 4 bis 80 ent haltenen Bestimmungen für die Aufwertung von Hypotheken fällt. Sollten hiervon die hypothekarisch gesicherten Schuld- scheindarlchen der Gemeinden ausgenommen bleiben, dann hätte dies im A u s w e r t n n g S g e s e tz be stimmt werden müssen. Das Reichsgericht versucht am Schluffe keines obenerwähnten Urteils, diesen Erfolg ans 8 t Abs. 2 oeS Aufwertungsgesetzes hcrznlcitcn. wo bestimmt ist. daß, „soweit die Aufwertung durch ein Sondcrgesctz geregelt ist, dle Vorschriften des AusmcrtungsgcsetzcS leine Anwendung finden". Zunächst muß e» mindesten» sehr fraglich erscheinen, ob daS Anletheablösungsgesetz, das sich in völlig gleicher Richtung bewegt wie das Auswcrtungsgcsctz, diesem gegenüber als ein „Sondcrgesetz" angesprochcn werden darf. Was unter einem Sondergesetz im Sinne jener Bestimmung zu verstehen ist, sagt Mügel in seinem „Kommentar zum Aufwcrtungs- gesetzc" iAumcrkung 11 und Ik zu 8 1 Abs. 2> ganz deutlich. Dort dient zur allgemeinen Charakterisierung des Sonder- gesetzcs folgender Hinweis: „Die Sondcrgesetze betreffe» meist nur die Aufwertung persönlicher Ansprüche ans gegen seitigen Verträgen, zum Beispiel die Abänderung von Pacht verträgen durch die Pachtschutzämter." Mit dieser grundsätz lichen Erläuterung der Bezeichnung „Sondcrgesetz" erscheint es deshalb nicht ohne weiteres vereinbar, wenn in diesem Kommentar tu Anmerkung 10 zu 8 1 Abs. 2 ohne nähere An gabe non Gründen auögeführt wird, das, „in gewissem Sinne" auch das Anleihcablösiingsgcsetz ein solches Sondcrgesetz sei. Diese Einschränkung lässt die Frage offen, in welchem Sinne und unter welchen Voraussetzungen das Anleihcablösungs gesetz als „Sondcrgesctz" gelte» kann. Könnte es als solches gelten, dann würden sich hieraus gegenüber dem Aus- wertungsgesctz auch im übrigen Schlutzsolgerungcn ergeben, die zu ganz unmöglichen Ergebnissen führen. Hierauf kann jedoch hier nicht näher etngegangcn werden. Selbst wenu aber daS AnleiheablösungSgeseh ein „Sonder- geseh" wäre, wäre es doch tm Bereiche des Aufwertungs gesetzes zufolge von 8 t Abs. 2 noch nicht ohne weiteres an wendbar, weil das AulciheablösungSgesctz erst gleichzeitig mit dem Aufwcrlungsgcsetz in Kraft getreten ist und deshalb nicht ein Sondcrgesctz ist, durch welches die Auswertung zur Zeit des Inkrafttretens des AuswertnngsgcsetzeS be reits geregelt war. Nur so kann es auSgclegt werden, wenn in 8 > Abs. 2 des Aufwertungsgesetzes gesagt wurde: „Soweit die Aufwertung durch ein Sondcrgesetz geregelt ist, finden die Vorschriften des Aufwertungsgesetzes keine Anwendung." DaS beweisen auch die Gesetze, die sonst von Mügel und an anderer Stelle als Sondcrgesetze im Sinne von 8 1 Abs. 2 des Aufwertungsgesetzes angegeben werde», da sic alle zeit- ltch vor dem Anfwcrtnngsgesctz in Kraft getreten sind. DaS Urteil des Reichsgerichts, dem ich nicht beizupflichten vermag, bestätigt jedenfalls, wie sehr die Rechtsprechung dazu neigt, zum Schutze fiskalischer Interessen des Reiches, der Länder und Gemeinden ihren Gläubigern gegenüber den an und für sich schon geringwertigen Ausgleich der Geld entwertung zu verkümmern, während es doch ganz entschieden dem Sinn und Zweck der AufwertungSgesctzgebung mehr ent sprechen dürfte, ihren Schutz mindestens im gleichen Matze oen Interessen deS Gläubigers zugute kommen zu lassen. Ich bin hierauf nur um deswillen so ausführlich etn- gegangen, um den Nachweis dafür zu erbringen, das, der von mir eingenommene Standpunkt vom städtischen Finanzamt« nicht so ohne wettere» als „irrig" bezeichnet werde« darf, wie «1 tn seiner Entgegnung geschehen ist. Daß »a der Zeit, akS der 4-MillIarben-Krebtt tm Jahre 1S28 ausgenommen wurde, „über dt« Bedeutung und dir Auswirkung des Währungsverfall» noch allenthalben Unkenntnis und Unklarheit herrschte", habe ich in meinem Aussatze lvergleiche Absatz 8» ausdrücklich anerkannt. Da ich mich, bringendem ärztlichen Rate folgend, unter Ueberwindung großen eigenen WtüerstrebenS tn schwerer Zeit von dem von mir über 1k Jahre hindurch verwalteten Finanzamt trennen mutzte und davon überzeugt war, das, ich mein Amt nicht tn einem Zeitpunkt ver liest. tn welchem die Aufnahme eines so hohen Kredites in Frage kam, war für mich die Aus nahme der Anleihe von 4 Milliarde» Mark besonders ausfällig. Ihre Bewilligung durch die städtischen Kollegien ist übrigens nicht, wie ich tn meinem Aufsatze angegeben habe, erst nach meinem Aus scheiden aus dem Amte, sondern, wie mir erst nach träglich tn Erinnerung gekommen ist. w ä h r e n d d e s v i e r- wöchigen Urlaubs, den ich kurz vorher nehmen musste, ohne jedes vorheriges Einvernehmen mit mir hcrbct- geführt worden. Es wiederholte sich hiermit der Vorgang, der schon im Jahre >020 stattgefuuden hatte, tn welchem kurz vor meiner Rückkehr aus dem Erholungsurlaub ohne jedes vor- herige Einvernehmen mit mir die Bewilligung von 40 Mil lionen Mark zur Förderung deS KletnwohnungöbaueS her- beigeführt worden war, ohne daß zur Bestreitung dieser Aus gaben die erforderlichen Mittel vorhanden waren. Daß unter diesen Umständen nnd im Zusammenhang« mi> dem obenerwähnte« Vorgänge durch die Bewilligung deö I-Milliarden-Kredits sich mir unwillkürlich der Zwetsel ans drängte, ob in der Finanzverwaltuug der Stadtgemeinde Dresden auch nach meinem Ausscheiden anS dem Amte an de» von mir befolgten Richtlinien festgchaltcn worden sei nnd ob der von mir vertretene Standpunkt, daß eS mit der Stellung einer G e m e i n d e s i n a n z v e r w a l t u u g unvereinbar sei, anS dem Währungsverfall zugunsten der Stadtgemeinde und znm Nach teil der Anleihegläubiger besondere Vorteile zu ziehe», weiterhin Geltung behalten habe, lag gewiß sehr nahe. Wenn das städtische Finanzamt tn seiner Entgegnung diese durchaus berechtigten Zweifel als „völlig abwegig" be zeichnet, so scheint mir dies mehr f ü r als g e g e n die Lösung z» sprechen, die in bezug auf jene Zweifel das städtische Finanzamt mit jenem Hinweise von sich abzuwenden versucht. DaS städtische Finanzamt hat ferner geltend gemacht, daß eS nach Inhalt und Form der zum Anletheablösungsgesetz erlassene» Ausführungsverordnung vom 7. Juli 1026 eigent lich überhaupt keiner besonderen Bekannt machung wegen der Ablösung der Anleihen der Stabt- gemeinde Dresden bedurft hätte. Es mutz dahingestellt bleiben, ob diese Annahme tatsäch lich zutreffend ist. Auch wenn daS städtische Finanzamt hierzu nicht ver pflichtet gewesen wäre, war es, wenn eine Bekanntmachung erlassen wurde, nicht zulässig, diese so zu fassen, wie cs in der Bekanntmachung deS Stadtraies zu Dresden vom 17. August 102« geschehen ist. In ihr wurde ausdrücklich hervorgehoben, dah Altbesitz nur solche Stadtanlcthen sind, die der Gläubiger nach weislich vor dem 1. Juli 1020 erworben hat und die ihm von dem Erwerbe ab bis zur Anmeldung ununterbrochen gehört haben. Der Hinweis aus 8 10 Abs. I und aus die tn Gemäßheit von 8 l0 Abs. 2 des Anlciheablösungsgesctzes er- gangcnen Verordnungen des ReichSsinanzmtnisters, wonach nach dem 1. Juli 1020 stattgesundcne Erwerbungen unter ge- wissen Voraussetzungen als vor diesem Tage vollzogen gelten, durfte in diesem Zusammenhänge keinesfalls unterbleiben. Das um so weniger, als die Geltung dieser Vergünstigung für die Anleihen der Gemeinden nur auS dem ganz ver steckten Hinweis aus 8 35 in 8 42 des Anleiheablösungsgesetzcs sich ergibt, wie ich in meinem Aussätze klar »achgewicsen zu haben glaube. Dah die Unterlassung dieses Hinweises die Anleihegläubiger der Stadtgemeinde Dresden irregesührt hat, sollte doch wirklich für das städtische Finanzamt keines besonderen Beweises bedürfen. Es kann doch keinem Zweifel unterliegen, daß demzufolge in sehr vielen Fällen die Anmeldung von Altbesitz unter- blieben ist, der als solcher nach dem Wortlaut der Be kanntmachung auch für die Spar- und Girokasscn. sowie die Banken, auf deren Auskünfte tn der Bekanntmachung htn- gewicsen war, gar nicht erkennbar war. Die vom städtischen Finanzamt bcrvorgehobene Tatsache, dah mir selbst dieses Uebcrsehcn „passiert" ist, ist doch gewiß geeignet, die Annahme zu unterstützen, daß dieses Ueberschen auch im übrigen bei vielen Beteiligten Platz gegriffen hat. Ich lasse ganz dahingestellt, ob daS städtische Finanzamt dazu berechtigt war, in der Ocfsentlichkeit sestzustellen, daß zu meinem Vermögen der Besitz von Anleihe der Stadt- gemetnde Dresden gehört. Nachdem dies aber einmal ge schehen ist, halte ich mich, um keinen falschen Eindruck Uber den Einfluß dieses Falles auf die Veröffentlichung meines Aufsatzes anfkommen zu lassen, für verpflichtet, darauf htn- znivcisen, daß er von untergeordneter Bedeutung ist. DaS geht am besten daraus hervor, daß die Ablösungsstellen bei der Erklärung des Einverständnisses mit der nachträglichen Anmeldung den von mir angemeldeten Anlethcbctrag mit einem Goldwert von nur 2,47 Reichsmark bewertet hat. Dies machte nach seiner Ansicht meine Anmeldung gegenstandslos, da ein Anspruch aiif Umtausch in Anleiheablösungsschuld nach 8 40, verbunden mit 8 90 Abs. 1, Satz 2, des Anleiheablösungs- gcsetzcö, nur insoweit besteht, als der zu gewährende Betrag der Ablösnngsanlcihe 12,50 Reichsmark oder ein Vielfaches davon ausmacht, was den Besitz von Markanleihe im Gold werte von 500 M. voraussetzt. Ich kann darin, daß meine Anmeldung nachträgkich angenommen wurde, und, insoweit die» auch anderen nachträglichen Anmeldungen zuteil geworden sein sollte, auch hierin kein besonderes Entgegenkommen der Ab- lösungSstclle erblicken, weil ich fest davon überzeugt bin, daß im Falle der Ablehnung das Ministerium des Innern, daS nach 8 4 Abs. 5 der sächsischen Verordnung vom 7. Juli 1026 aus Gründen der Billigkeit den Umtausch von Markanlethe dann von sich aus anzuordnen vermag, wenn die Anmelde frist nicht etngehalteu wurde, eine solche Anordnung nicht bloß tn meinem Falle, sondern auch tn allen anderen diese» Fälle» getrofsen haben würde. Hierfür spricht der Umstand, bah mit Rücksicht aus dte Unvollftändtgkett der Bekannt machung de» Rate» zu Dresden vom 17. August 1026 dte Be teiligten kein verschulden am Ueberseheu de» Ablaufes der Anmeldefrist trifft. Daß meine Anmeldung al« gegenstandslos von der Ablösungsstelle abgewtesru wurbe, beruht ans einer meiner Ansicht nach völlig unzutreffenden Auslegung von 8 »1 Abs. 2 de» AnleiheablösungSgesetze«. Ich sehe davon ab. hierauf näher einzugehen, da die Sacke der LandeSbeschwerdestelle zur Entscheidung vorliegt. Dte Darlegungen de» städtischen Finanzamt«» bezwecken offenbar, den Nachweis dafür zu erbringen, daß dte An gelegenheiten der Anleiheablösung von der AblösungSstelletnentgegenkommenderWetse erledigt worden seien. Dem steht doch schon die Tatsache ent gegen, daß dte Stadtverordneten aus Antrag des Stadt verordnete» Dr. Berthvld im Juni dieses Jahres beschlossen haben, den Rat zu ersuchen, die Anleiheablösungsstelle an- zuweilen, den Antragstellern bei Erledigung ihrer Anträge weitestgehendes Entgegenkommen zu beweisen. DaS würde von den Stadtverordneten nicht beschlossen morden sein, wenn ihnen nicht der Beweis mangelnden Entgegenkommens er bracht worden wäre. Ich mutz auch, nachdem mein eigener Fall von dem städtischen Finanzamt zum Gegenstände der von ihm veröffent lichten Entgegnung gemacht worden ist, unter Aufgabe der von mir in dieser Beziehung der Ablösungsstelle gegenüber bis jetzt bewiesenen Zurückhaltung daraus Hinweisen, datz er selbst deutlich beweist, wie wenig sich die Ad- lösungSstelle an die geltenden Bestimmungen für gebunden erachtet. Nach 8 >4 Abs. 4 hat dann, wenn ein Anleihegläubiger gegen die Ablehnung seiner An meldung die Entscheidung der Spruchstelle beantragt, der An- leihcschnldner den Antrag „unverzüglich" der zuständigen Sprnchstelle unter Beifügung der Akten vorzulegen. Auf den von mir am 10. März 1028 gestellten Antrag auf Entscheidung der Sprnchstelle wurde mir am 13. Juni 1928, also nach drei Monaten, von der Ablösungsstelle mitgeteilt, dah er an den Kreisausschutz wettergegebcn worden sei. Welche Stellung daS städtische Finanzamt tn Er füllung der ihm hinsichtlich der Anleihe ablösung obliegenden Ausgaben etnnimmt, ergibt sich nunmehr für jedermann daraus, daß das städtische Finanzamt es nicht für nötig erachtet, unter Ergänzung der Lücke, die dte Bekanntmachung des Rates zu Dresden vom 17. August 1026 ent hielt, für die hiervon Betroffenen eine ergänzende Wieder holung deS Nnmeldungsversahrcns vorzunchmcn. Wie daS städtische Finanzamt dies den Anleihegläubigern gegenüber verantworten und mit der Ausrecht erhaltung deö Ansehens der Kreditwürdig keit der Stadtgemeinde Dresden vereinbaren zu können glaubt, die für die Aufnahme künftiger Kredite seitens der Stadtgemeinde von allergrößter Bedeutung ist, muß ihm überlassen bleiben. Es liegt für mich kein Anlah vor. ans dte wetteren Aus führungen in der Entgegnung des städtischen Finanzamtes näher einzugehen, die sich in der Richtung bewegen, datz die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt gemeinde Dresden von mir überschätzt werde und eine Erhöhung des EtnlösungSbetrageS nicht zulasse. Diese Meinungsverschiedenheit wird durch die Entscheidung der Landcsbeschwerde stelle zum AuStrag kommen. Wenn am Schluffe der Entgegnung de» städtischen Finanz amtes ausgesührt ist, „eS sei gewiß verständlich, datz sich der frühere Leiter der städtischen Finanzverwaltung für die Ent wicklung -er Ftnanzverhältniffe der Stadt auch weiterhin interessiere, eS dürfe aber doch mancher Leser des fraglichen Aufsatzes sich gefragt haben, ob die Betätigung diese» Inter esses, wie sie sich in jedem Aufsatze verkörpert, als besonder» glücklich und für die Stadt förderlich zu bezeichnen sei", so habe ich demgegenüber nur auf folgendes hlnzuweisen. Ich habe, indem ich mich auf den ganz neutralen Standpunkt zwischen die Stadtgemeinde Dresden und ihre Anleihe gläubiger zu stellen bemühte, den ich in der Dache auch dann eingenommen haben würde, wenn ich mich noch im Amte be fände, daS getan, was auch im Hinblick auf meine aus meiner eigenen Amtsführung mich noch treffende Verantwortung mein Recht und meine Pflicht war. Ockeoa tVttisHr-^pparsts uricl Platten * x- vss fük^sncjs !-lsus tzänrocknllolr. 71 l» Keaxee 8tr. 17 snk «. 1«. o») Keooelackorter Sir. »- maekt KLQIIoßHl MM' D»rTUv »parev 81« Xer^vr kledlelnlrrntt beim I» modernster b»drttl«Uon pkil. 27 un«1 28 KlA. 1 8»ck 8^ ks krel ttsus rir 22 Pis. pro kluniL. prv»d«rx«r pl-t, » - l'elepk» »«SisLqasir«» Vr. /Vsastaelt. Stm,«» i». 8» olcdtL kesseres! EIWtz MM Klelnverkaul: 8^ zum Nuß- und Bettag billiger Fluß- und Seesischverkaus Dresdner FisGhaNen, AWU iv Slraste 41 Morbrand
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