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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 10.1903
- Erscheinungsdatum
- 1903
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20141350Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20141350Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20141350Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig, S. 117-120 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (15. Juni 1903)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vermischtes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 10.1903 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1903) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1903) 25
- Abbildung1. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1903) 45
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1903) 65
- AusgabeNr. 5 (1. März 1903) 85
- AusgabeNr. 6 (15. März 1903) 105
- AusgabeNr. 7 (1. April 1903) 125
- AusgabeNr. 8 (15. April 1903) 145
- Abbildung2. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1903) 165
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1903) 187
- Abbildung3. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1903) 207
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1903) 227
- ArtikelDer Fall Genner 228
- ArtikelJulien Le Roy, 1686-1759 229
- ArtikelLuftdruck und Wetterprognose 230
- ArtikelElektrische Signal- und Weckuhr 241
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 242
- ArtikelVermischtes 242
- ArtikelDie Theorie in der Werkstatt 245
- ArtikelDenksprüche für die Geschäftswelt 245
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 246
- ArtikelBüchertisch 246
- ArtikelPatente 246
- AbbildungOriginal Norwegischer Filigran-Schmuck -
- Abbildung4. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1903) 247
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1903) 271
- Abbildung5. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1903) 291
- AbbildungCigaretten-Etuis -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1903) 311
- Abbildung6. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1903) 331
- AusgabeNr. 18 (15. September 1903) 353
- Abbildung7. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1903) 369
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1903) 387
- AusgabeNr. 21 (1. November 1903) 403
- AusgabeNr. 22 (15. November 1903) 419
- Abbildung8. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1903) 435
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1903) 451
- BandBand 10.1903 I
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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244 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG No. 12 erforderlicher Anzahl. Ein anderer Arbeitgeber hat für einen Lehrling lebenslang an diesen eine Rente zu zahlen, weil er es unterlassen hat, rechtzeitig den Pflichten des Invalidengesetzes nachzukommen. Von einem Wecker, der nur bei gutem Wetter weckt, be richtet die „Kölnische Zeitung“ in einem ihrer regelmäßig wieder kehrenden Aufsätze „Aus der Welt der Technik“. Die Zusammen setzung des Werkes beruht auf der bekannten Regel, daß sich die Aussichten auf gutes Wetter mehren, wenn das Barometer steigt. Er besteht aus einem elektrischen Läutewerk, einer Uhr und einem Aneroidbarometer. Diese drei Apparate sind in den Stromkreis einer elektrischen Batterie derart eingeschaltet, daß das Läutewerk durch Schließen des Stromes dann ertönt, wenn eine bestimmte Zeit und ein bestimmter Barometerstand Zu sammentreffen. Der Stundenzeiger der Uhr ist nämlich an seinem Drehpunkte mit dem einen Pol der elektrischen Batterie ver bunden. Der andere Pol wird mit einem plattenförmigen Fortsatz über dem Zifferblatt der Uhr an derjenigen Stelle befestigt, welche die Zeit des Weckens anzeigt. Ist diese Zeit erreicht, dann tritt der Zeiger mit dem Fortsatz in Kontakt und schließt an dieser Stelle den Strom. In gleicher Weise ist der Zeiger des Barometers an seinem Drehpunkte mit der einen Stromzuführung verbunden. Der andere Pol trägt ebenfalls einen plattenförmigen Fortsatz, welcher über der Skala des Barometers in geringer Ent fernung vom Zeiger, und zwar im Sinne des Steigens, angeklammert wird. Der Zeiger schließt hier also im Falle des Vorrückens in ähnlicher Weise den Strom wie der Stundenzeiger der Uhr, Die rasselnde Glocke zeigt dem Reisenden an, daß das Barometer um einen gewissen Betrag gestiegen und die vorher festgesetzte Stunde des Aufstehens gekommen ist. Eine Sehenswürdigkeit ersten Ranges auf der Weltausstellung in St. Louis wird auch, wie Tagesblätter melden, eine Blumenuhr sein, die auf der nördlichen Abdachung des Skinker Hügels er richtet werden wird. Sie ist so gelegen, daß sie von einem großen Teile des Ausstellungsterrains aus jederzeit sichtbar ist. Sie be kommt ein Zifferblatt von 100 Fuß Durchmesser, dessen Grund aus grünen Zierpflanzen besteht, während die 10 Fuß hohen Ziffern aus weißen Zierpflanzen hergestellt werden. Zwei wirkliche Metall zeiger, von denen der große 50 Fuß Länge hat, werden durch eine pneumatische Anlage, für welche ein besonderes Maschinen baus errichtet ist, in Bewegung gesetzt, so daß die Uhr vollkommen richtig gehen wird. W egen unlauteren Wettbewerbes verurteilte die Berufungs strafkammer des Landgerichts zu Erfurt die Uhrmacher Schmidt- schen Eheleute in Ilmenau zu je 150 Mk. Geldstrafe oder zu je 15 Tagen Gefängnis; auch wurde die Veröffentlichung des Urteils ausgesprochen. Der Angeklagte Otto Schmidt war im Jahre 1900 zu Erfurt in Konkurs geraten, hatte darauf auf den Namen seiner Ehefrau wieder ein Geschäft eröffnet und alsbald einen „großen Ausverkauf des gesamten Warenlagers zu Schleuderpreisen wegen Geschäftsaufgabe“ veranstaltet. Es stellte sich jedoch heraus, daß es nur ein Scheinausverkauf war, indem Wecker und Uhren wieder nachbestellt wurden, die Preise keineswegs niedriger als in anderen Geschäften waren, im Schaufenster eine angeblich massiv goldene Uhr für 10 Mk. ausgelegt war, die diese Eigenschaft aber nicht hatte und auch einem Käufer nicht verabfolgt wurde. Der Verein Erfurter Uhrmacher hatte Schmidt dieserhalb ausgeschlossen und Strafantrag gestellt. Vom Schöffengericht war auf Freisprechung erkannt worden, weil es als wahr annahm, daß Schmidt wirklich sein Geschäft aufgeben wollte. Die Strafkammer hielt indessen fliese Absicht nicht für ernst gemeint. Die Verhaftung einer langgesuchten Uhrendiebiu erfolgte in einem Gold Warengeschäfte zu Charlottenburg. Die 21 Jahre alte, aus Spandau gebürtige ehemalige Verkäuferin Else Schweder hatte in mehreren Uhrgeschäften mit Erfolg den alten Trick an gewandt, sich eine Menge Uhren auf dem Tisch vorlegen und den Verkäufer während des Auswfthlens aus dem Schaufenster neue Uhren hervorsuchen zu lassen, um unterdessen eine oder zwei Uhren im Aermel oder in der Tasche zu verstecken. In dem oben genannten Geschäft hatte der Verkäufer die vorgelegten Ehren vorsichtshalber abgezählt. Als er beim Fortgang des Mädchens eine Uhr vermißte, hielt er die Verdächtige fest, er suchte sie um die Zurückgabe der Uhr und veranlaßto, als dies geschehen war. die Verhaftung der Diebin. Auch ein Erfolg. Unsere Preßnotiz „7 Pfennige Goldwert“, die allen unseren Lesern bekannt ist, und die auch durch die 1 ageszeitungen dem großen Publikum in so zahlreichen Fällen zur Kenntnis gekommen ist, hat auch uns einen Erfolg gebracht, auf den wir offen gestanden nicht gerechnet hatten. Ein Kollege in Breslau hatte, entgegen unserer ausdrücklichen Vorbemerkung, die kostenlose Aufnahme der Notiz in den Tagesblättern zu ver anlassen, ein Inserat daraus gemacht, und dasselbe mit besonderer Ü berschrift, wie auch seiner Firma als Unterschrift, versehen. Dafür zahlte er 9 Mk. Insertionskosten und schickte uns die Rech nung mit der kategorischen Aufforderung, ihm den Betrag sofort zu übermitteln. Darauf folgte ein aufklärendes Schreiben von unserer Seite, welches nachfolgende Antwort zeitigte : „Ihren Brief erhalten, wie komme ich dazu, für Sie 9 Mark fortzuschmeißen, das ist doch eine große Gemeinheit. . . . Hier wird nichts um sonst gemacht. Ihren Brief übergebe ich meinem Rechtsanwalt, wenn Sie nicht umgehend mein Geld senden.“ — Wir waren, offen gestanden, geknickt. Dass eine Redaktion sehr oft verkannt wird, und daß sie es selten jemanden recht machen kann, wissen wir schon. Dieses traurige Los teilen wir mit allen unseren Kolleginnen und ertragen es mit schmerzlicher Resignation. L>och waren wir über Ton und Inhalt des Briefes etwas erstaunt, denn das geistige und gesellschaftliche Niveau, auf dem sich das Gros unserer geschätzten Leser befindet, bedingt es, dass die Korre spondenz, selbst wenn wir mit einem oder dem anderen in Meinungsdifferenzen sind, stets und ständig innerhalb der Grenzen des Anstandes bleibt. Ausnahmen kommen aber dennoch, wenn auch Gott sei Dank selten, vor. Maximilianthermometer. Dazu schreibt uns einer unserer Mitarbeiter: „Das Thermometer, welches zur Bestimmung der Körperwärme vom Arzt benutzt wird, Fieberthermometer genannt, ist so gearbeitet, daß es die höchste Temperatur, die der Körper während der Benutzung des Instrumentes gehabt hat, solange anzeigt, bis die Quecksilbersäule wieder richtig eingestellt ist. Das Thermometer zeigt also das Maximum der Temperatur — die Maximaltemperatur — an. Deshalb spricht man auch von einem Maximalthermometer.“ Der Volksmund besitzt bekanntlich eine große Fertigkeit, Worte, besonders aber Fremdwörter, zu verdrehen. Wie aus Maximalthermometer ein Maximilianthermometer werden kann, ist leicht zu verstehen. Bei dieser Gelegenheit sei auch darauf aufmerksam gemacht, daß im Volke die Bezeichnung für Glycerin und Rizinusöl stets verwechselt werden. Aus Rizinusöl ist „Rizius“ geworden. Chlorsaures Kali wird fälschlicherweise Chlorkali ge nannt, und unter „Chlor“ verstehen die Waschfrauen Chlorkalk oder Eau de Chavelle. Das schönste Beispiel für die Verdrehung von Worten ist aber unstreitig folgendes. Es gibt eine Salbe, die nach der Vorschrift des Professors Hebra in Wien bereitet wird. Die Salbe heisst kurzweg Hebrasalbe; der Volksmund hat daraus „Hebräische Salbe“ und schließlich „Judensalbe“ gemacht. Wie man bis zehn zählt. „Eins“t trat in meinen Laden Ver„zwei“felt rein ein Mann, „Drei“st fragte ich ihn, was ich „Vier“ ihn wohl tuen kann. Er war schon bei „fünf“ Meistern, Die seine Uhr besahn, Es hat sie überfahren Die „sächs“sche Eisenbahn. Die Splitter könnt, man „sieben“'. Mein Freund, so gebt nur „acht“. Die Uhr wird sich er„neun“, Euch wird die Uhr gemacht. Da freute sich der Kunde Vom Kopfe bis zu den „Zehn“, Als mit der reparierten Uhr Er könnt’ nach Hause gehn. Bevollmächtigung zur Unterschrift. Eine sehr wichtige Entscheidung von weittragender Bedeutung hat unlängst das Reichs gericht gefällt. Ein Schreiber war am 20. November v. J. vom Landgericht wegen Urkundenfälschung zu einer Woche Gefängnis verurteilt worden. Eine Frau, die des Schreibens unkundig ist, hatte einen Strafbefehl erhalten und wollte dagegen Einspruch erheben. Sie bat den Schreiber, dies für sie zu besorgen. Dieser sagte, es sei gut, er werde alles erledigen und erhielt von der Frau zwei Mark für seine Bemühungen. Der Schreiber fertigte eine Eingabe in sauberer Schrift an und setzte darunter den Namen der Frau in zitterigen Zügen, wie sie alten Personen eigen sind. Hierin hat nun das Gericht die Urkundenfälschung erblickt. Das Urteil sagt: Es handelt sich um eine beweiserhebliche Ur- kunde. Die Unterschrift braucht zwar nicht von dem Antrag steller herzurühren, aber der Inhalt des Schriftstückes muß ihm bekannt und von ihm gebilligt worden sein. Für das Gericht ist es wichtig, zu wissen, von wem die Unterschrift herrührt. Die Rechtswidrigkeit liegt darin, daß der Angeklagte der Unterschrift den Anschein einer echten gegeben hat. ln einer Revision bestritt der Schreiber, subjektiv rechtswidrig gehandelt zu haben, da die Frau ihn zur Unterzeichnung ermächtigt habe. Der Rechtsanwalt erklärte die Revision für begründet und führte aus: Echt ist die Unterschrift auch dann, wenn sie nicht eigenhändig ist. sondern im Aufträge angefertigt ist. Die Urkunde ist im Aufträge der Frau angefertigt, also nicht rechtswidrig vom Angeklagten ge schrieben und abgesandt worden. Dem Anträge des Reichs anwalts entsprechend, erkannte das Reichsgericht auf Aufhebung des Urteils und sprach den Angeklagten von Strafe und Kesten frei.
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