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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 10.1903
- Erscheinungsdatum
- 1903
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20141350Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20141350Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20141350Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig, S. 117-120 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (15. August 1903)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Freiwillige Versteigerungen beweglicher Sachen durch Gerichtsvollzieher
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 10.1903 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1903) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1903) 25
- Abbildung1. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1903) 45
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1903) 65
- AusgabeNr. 5 (1. März 1903) 85
- AusgabeNr. 6 (15. März 1903) 105
- AusgabeNr. 7 (1. April 1903) 125
- AusgabeNr. 8 (15. April 1903) 145
- Abbildung2. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1903) 165
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1903) 187
- Abbildung3. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1903) 207
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1903) 227
- AbbildungOriginal Norwegischer Filigran-Schmuck -
- Abbildung4. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1903) 247
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1903) 271
- Abbildung5. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1903) 291
- AbbildungCigaretten-Etuis -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1903) 311
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung Zentralstelle zu Leipzig 311
- ArtikelZur Entstehung und Entwicklung der Schwarzwälder Uhrenindustrie ... 313
- Artikel12. Verbandstag der deutschen Uhrengrossisten 317
- ArtikelWie verfährt man am besten beim Aufsetzen von Breguet-Spiralen 318
- ArtikelZwei originelle antike Wanduhren 321
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 321
- ArtikelFreiwillige Versteigerungen beweglicher Sachen durch ... 323
- ArtikelUnterverband Sachsen 324
- ArtikelVerbandstag badischer Uhrmacher am 5. August in Lahr 325
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen. - Personalien 326
- ArtikelVereinsnachrichten 327
- ArtikelVermischtes 327
- ArtikelBüchertisch 328
- ArtikelDie Theorie in der Werkstatt (Fortsetzung) 329
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 329
- ArtikelPatente 330
- Abbildung6. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1903) 331
- AusgabeNr. 18 (15. September 1903) 353
- Abbildung7. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1903) 369
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1903) 387
- AusgabeNr. 21 (1. November 1903) 403
- AusgabeNr. 22 (15. November 1903) 419
- Abbildung8. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1903) 435
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1903) 451
- BandBand 10.1903 I
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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No. 16 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG 323 Freiwillige Verfteigerungen beweglicher Soeben Öurcb 6ericbtsvoll3ieber Der preußische Justizminister hat durch allgemeine Ver fügung vom 8. April 1903 die Geschäftsanweisung für die Ge richtsvollzieher vom 1. Dezember 1899 abgeändert, um u. a. im Anschlüsse an die von uns in der Leipziger Uhrmacher- Zeitung mehrfach besprochenen „Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen, sowie über den Geschäfts betrieb der Versteigerer“ vom 10. Juli 1902 das Verfahren bei freiwilligen Versteigerungen neuer beweglicher Sachen neu zu regeln. Aus diesen Vorschriften der Geschäftsanweisung für die Gerichtsvollzieher mögen diejenigen hier mitgeteilt werden, die zu wissen auch für den Gewerbetreibenden, namentlich also auch den Uhrmacher, von Wichtigkeit ist. Es kommt haupt sächlich in Betracht: § 97. 1. Eine Versteigerung von beweglichen Sachen, die der Gerichtsvollzieher innerhalb des Bezirkes, für den er angestellt ist, öffentlich bewirkt, hat auch dann die Kraft einer öffent lichen Versteigerung, wenn sie außerhalb einer Zwangsvoll streckung erfolgt (B. G.-B. § 383, Abs. 3, Satz 1). Die Zu ständigkeit des Gerichtsvollziehers ist mithin in allen denjenigen Fällen begründet, in denen das Gesetz einen Berechtigten er mächtigt, bewegliche Sachen zum Zwecke seiner Befriedigung oder sonst für Rechnung eines anderen öffentlich versteigern oder durch eine zu öffentlichen Versteigerungen befugte Person aus freier Hand verkaufen zu lassen (§ 98, 99 der Anw.). Außerdem ist der Gerichtsvollzieher nach landesgesetzlicher Vor schrift zuständig, freiwillige Versteigerungen für Rechnung des Auftraggebers auszuführen. 2. Die Versteigerung oder der freihändige Verkauf ge - sekieht in diesen Fällen auf Betreiben des Berechtigten, ohne daß es eines Schuldtitels oder einer gerichtlichen Ermächtigung bedarf. Der Auftrag wird dem Gerichtsvollzieher von dem Auf traggeber unmittelbar erteilt, jedoch kann auch das Amtsgericht dem Gerichtsvollzieher eine Versteigerung übertragen, um deren Vornahme das Gericht von den Beteiligten ersucht worden ist. 4. Der Gerichtsvollzieher darf weder eine Gewähr für den Eingang der Kaufgelder übernehmen, noch sich für den Empfang des Erlöses und dessen Ablieferung eine Vergütung ausbedingen. § 100 . 2. Bei der Bekanntmachung der Versteigerung und den mit ihr zusammenhängenden Verrichtungen ist deutlich erkenn bar zu machen, daß es sich um eine freiwillige Versteigerung handelt. 3. Der Auftrag zur Versteigerung beweglicher Sachen muß den Namen und den Wohnort des Auftraggebers, den Anlaß der Versteigerung, den Namen und den Wohnort des Eigentümers, sowie eine Angabe darüber enthalten, ob die Sachen gebraucht sind und wo sie sich befinden. 4. Der Auftraggeber soll die Versteigerungsbedingungen und die Art der Bekanntmachung bestimmen. Bleibt die Be stimmung dem Gerichtsvollzieher überlassen, so hat er die Ver steigerungsbedingungen nach seinem Ermessen festzusetzen und die Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zu bewirken. In diesem Falle ist in die Versteigertmgsbedingungen namentlich aufzunehmen, daß die Übergabe der zugeschlagenen Sache gegen sofortige bare Zahlung gescheite und daß der Meistbietende, wenn er nicht zu der in den Kaufbedingungen Gestimmten Zeit (< der in Ermangelung einer solchen Bestimmung vordem Schlüsse ! ■• Versteigerung*-termim die Übergabe gegen bare Zahlung ■ t-iUiin’l. ‘hier Recht* au dem Zuschläge verbeug gehe und t«-i einer anderweitigen Versteigerung der Sache zum Mit bieten nicht zugol&h^-n werde, jedoch für den Ausfall zu haften habe, ln de- V.-tHteigcrungsU*<lingmigon ist, sofern nicht der Auftrag geber ein anderes bestimmt, ferner aufzunehmen, daß, wenn zwei oder mehrere Personen zugleich ein und dasselbe Gebot abgeben und die Aufforderung zur Abgabe eines höheren Gebots erfolglos bleibt, das Los entscheidet. Hat der Auftraggeber ein Mindestgebot festgesetzt, so darf der Gerichtsvollzieher den Auf trag nur annehmen, wenn er ermächtigt wird, den Zuschlag zu erteilen, sobald ein Übergebot abgegeben wird. Der Gerichts vollziehet hat den Auftrag auf seine Richtigkeit und Vollständig keit zu prüfen und die Beseitigung etwaiger Unrichtigkeiten und Mängel zu veranlassen. 5. Der Gerichtsvollzieher hat auf Verlangen des Auftrag gebers die zur Versteigerung bestimmten Sachen, erforderlichen falls durch Sachverständige, abzuschätzen. In diesem Falle hat er, sofern nicht der Auftraggeber ein Verzeichnis der abzu schätzenden Sachen beifügt, ein solches Verzeichnis anzufertigen. Die Schätzungswerte sind in das Verzeichnis aufzunehmen und, sofern nicht das Gutachten schriftlich zu den Akten gegeben wird, von dem Schätzer durch seine Unterschrift als richtig zu bestätigen. Bei Gold- und Silbersachen ist der Gold- oder Silber wert in gleicher Weise festzustellen, soweit nicht die Sachen unter diesem Werte zugeschlagen werden dürfen. Auch sonst soll der Gerichtsvollzieher die ziun Verkaufe gestellten Sachen in ein dem § '98, Abs. 3, Satz 1 bis 3 entsprechendes Ver zeichnis eintragen, falls nicht der Auftraggeber ein solches Ver zeichnis überreicht hat oder auf die Anfertigung des Verzeichnisses verzichtet und bis zur Versteigerung die Sachen im Besitze behält. Der Verzicht ist aktenkundig zu machen. 8. Die Versteigerungsbedingungen sind dem Auftrag geber, wenn er es verlangt, vor dem Termine mitzuteilen; auch von dem Versteigerungstermin und von dessen Ergebnis ist der Auftraggeber rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. 11. Der Auftraggeber kann sich den Zuschlag Vor behalten. Hat der Auftraggeber ein Mindestgebot festgesetzt, so hat der Gerichtsvollzieher den Zuschlag zu erteilen, wenn ein Übergebot abgegeben wird. 12. Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Gold- und Silberwerte zugeschlagen werden. Wird ein hiernach zulässiges Gebot nicht abgegeben, so könueii diese Wertsachen nach Schluß der Versteigerung aus freier Hand zu einem dem zulässigen Gebot entsprechenden Preise verkauft werden. Diese Vorschriften gelten nur, soweit der Auftraggeber nicht ein an deres bestimmt. 14. Der Gerichtsvollzieher hat, soweit nicht der Auf traggeber ein anderes bestimmt, den Versteigerungserlös anzu nehmen, aufzubewahren und nach Abzug der Kosten unverzüg lich nach Beendigung der Versteigerung unter Beifügung einer mit der Bescheinigung der Richtigkeit versehenen Abschrift des Protokolls über die Versteigerung und der Rechnung über seine Gebühren und baren Auslagen dem Auftraggeber auszuhändigen. Das gleiche findet entsprechende Anwendung, soweit hinsichtlich der zur Versteigerung gestellten Sachen ein Zuschlag nicht er teilt ist. 16. Bei der Versteigerung neuer Sachen gelten noch die folgenden besonderen Vorschriften: a) Die Versteigerung darf nur vorgenommen werden, wenn der Auftraggeber eine Bescheinigung der Ortspolizeibehördo darüber beibringt, daß der Versteigerung Bedenken nicht ent gegenstehen. Dem Auftrag ist entweder ein vollständiges Ver zeichnis der zu versteigernden Sachen (Abs. 5) oder eine Be scheinigung der <)rtsj*)liaoibehdrdo beizufügen, daß der \ er- steigerung ohne ein Verzeichnis Bedenken nicht entgegonstehen. b) Die Bekanntmachung soll auch die AngaG* des Eigen tOmers der Sachen und des Auftraggebers der Versteigerung ent halten, es sei denn, daß der Auftraggeber eine Bescheinigung
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