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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 10.1903
- Erscheinungsdatum
- 1903
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20141350Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20141350Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20141350Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig, S. 117-120 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 18 (15. September 1903)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zur Begünstigung der Unreellität und des Schwindels durch das Leihhaus- und Pfandleihwesen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Cylindergang
- Autor
- Hillmann, Bruno
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 10.1903 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1903) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1903) 25
- Abbildung1. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1903) 45
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1903) 65
- AusgabeNr. 5 (1. März 1903) 85
- AusgabeNr. 6 (15. März 1903) 105
- AusgabeNr. 7 (1. April 1903) 125
- AusgabeNr. 8 (15. April 1903) 145
- Abbildung2. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1903) 165
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1903) 187
- Abbildung3. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1903) 207
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1903) 227
- AbbildungOriginal Norwegischer Filigran-Schmuck -
- Abbildung4. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1903) 247
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1903) 271
- Abbildung5. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1903) 291
- AbbildungCigaretten-Etuis -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1903) 311
- Abbildung6. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1903) 331
- AusgabeNr. 18 (15. September 1903) 353
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung Zentralstelle zu Leipzig 353
- ArtikelModerne Taschenuhrgehäuse-Entwürfe 355
- ArtikelZur Begünstigung der Unreellität und des Schwindels durch das ... 356
- ArtikelDer Cylindergang 357
- ArtikelRöhren-Gong 360
- ArtikelDas Einsetzen von Zähnen in Räder 361
- ArtikelDie Körner und Körnerschrauben der Uhren amerikanischen Systems 362
- ArtikelDie Taschenuhr "Levrette" 363
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 364
- ArtikelDie Leipziger Herbstmesse 365
- ArtikelVerband deutscher Musikwerke- und Automatenhändler 366
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 366
- ArtikelVermischtes 367
- ArtikelFrage-Kasten 368
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 19
- ArtikelPatente 19
- Abbildung7. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1903) 369
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1903) 387
- AusgabeNr. 21 (1. November 1903) 403
- AusgabeNr. 22 (15. November 1903) 419
- Abbildung8. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1903) 435
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1903) 451
- BandBand 10.1903 I
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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No. 18 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG 357 Geschäftskenntnis der meisten Pfandleiher auch äußerst schwer halten. Wo aber, so fragt man sich, steckt bei einem Verpfänden unter dem Wert, wenn es in der Absicht geschieht, das Pfand nicht wieder einzulösen, der Vorteil, zumal der Verpfänder noch die Darlehnszinsen zu entrichten hat? Nun, entweder handelt es sich um Waren, die der Verpfänder oder sein Hintermann wirklich unter dem Wert erstanden hat, etwa in Versteigerungen, bei Ausverkäufen in oder außer dem Konkurse oder aus Nach laßmassen, oder es sind gestohlene oder sonst unredlich er worbene Gegenstände oder endlich Waren, die zur Benach teiligung der Gläubiger beiseite geschafft und in schwer nach weisbarer Weise versilbert werden. Letzterer Kniff wird nicht selten wohl durch fingierte Einbruchsdiebstähle verschleiert werden. Bei öffentlichen Versteigerungen wissen die sogen. Kabrusche- gesellschaften die Bieter aus den Kreisen des Publikums fern zuhalten; hierdurch gelingt es ihnen meistens, die versteigerten Sachen so erheblich unter dem wahren Werte zu erstehen, daß sie jederzeit durch die Verpfändung allein bereits einen den Zuschlagspreis übersteigenden Betrag erzielen. Der Veranstalter der Versteigerung ist oft froh, überhaupt bares Geld sofort in die Hände zu bekommen und läßt den Zuschlag zu jedem Preise erteilen. Auch sonst gelingt es einem geriebenen Geschäftsmanne oft genug, unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eures ändern, gediegene Ware weit unter dem Werte zu erwerben, ohne daß über solche Geschäfte etwas in die Öffentlichkeit kommt. Ohne Ladenmiete, ohne Gewerbesteuern und ohne das Warten auf Käufer kann ein solcher Geschäftsmann dadurch sehr be quem seine Ware wieder zu Gelde machen, daß er sie bei Pfandleihern versetzt und demnächst zum Überfluß noch die Pfandscheine veräußert. Es gibt ja Leute, die das Aufkäufen von Pfandscheinen gewerbsmäßig betreiben. Da indessen die Zahl der Pfandleiher am Wohnorte des Aufkäufers immerhin beschränkt ist, wird, um die Sache nicht zu bald auffällig werden zu lassen — die Polizei oder Steuer behörde könnte dahinter kommen — der unauffällige Weg des Verpfändens im Umherziehen gewählt. Der eigentliche Unter nehmer bedient sich hierzu der Hilfe von Reisenden anderer Firmen, von Meß- und Marktreisenden, von Versicherungsagenten, kurzum von Leuten, die so wie so von Ort zu Ort reisen, ohne noch selbst Reisespesen für diese Agenten opfern zu brauchen. Er kündigt in den Zeitungen etwa an, daß sich Reisende auch ohne Branchekenntnis leicht einen lohnenden Nebenerwerb ver schaffen können; den Bewerbern sendet er dann Waren gegen Nachnahme zu, deren Betrag bereits den eigenen Geschäfts gewinn des Unternehmers mit enthält, und der Reisende hat dann nur nötig, mit der Ware das nächste Versatzamt aufzu suchen, um auch seinerseits allein in der Pfand summe einen den Nachnahmebetrag um etwa zehn vom Hundert übersteigenden Preis zu erzielen. Er begnügt sich, da er nur gegen Barzahlung arbeitet und kaum Zeitversäumnis hat, wohl auch mit geringerem Gewinn, zumal er ja auch das Geschäft in fast unbegrenztem Umfange betreiben kann. Der Nebenerwerb kann so leicht zur Haupteinnahme werden und erfordert tatsächlich weder Branche kenntnis noch Mühe. Mit Vorliebe wird der Hehler gestohlener Sachen zu dem Vertriebe der Waren auf diesem Wege greifen, da diese Ver triebsart vor Entdeckung sicherer ist, als ein Veräußern an einem Orte. So bleiben Ladendiebstähle größeren Umfangs leicht unentdeckt, besonders wenn auch nach dem Auslande reisende Personen sich an dem Vertriebe beteiligen. Gegenstand solcher Geschäfte kann alles mögliche 1 sein; vorzugsweise werden jedoch Sachen, die im Einzelstück einen höheren Wert darstellen und die auch leicht als Privateigentum des Reisenden gelten können, gewählt werden, wie Taschenuhren, Fahrräder u. a. Da auch da, wo die Ware unter dem Werte wirklich red lich erworben ist, ein vom volkswirtschaftlichen Standpunkte aus verwerfliches Treiben vorliegt, müßte diese Art des Gewerbe betriebes im Umherziehen gänzlich unterbunden werden. Die Gewerbeordnung aber gibt dieser Betriebsart gerade durch ihre Nichterwähnung unter den Wandergewerbebetrieben eine bevorzugte Stellung, die sie mit nichten verdient. Der mühelose, sichere und reiche Ervcerb unterliegt nicht der hohen Wandergewerbesteuer und ihm können auch Personen obliegen, denen ihres Vorlebens wegen ein Wandergewerbeschein versagt werden müßte. Das Verpfänden fällt nicht unter den Begriff Feilbieten, wenngleich nach Absicht des Gewerbetreibenden beides im Endergebnis auf eins hinausläuft. Feilgeboten wird eine Ware nur zum Zwecke des Ankaufs. Es Aväre am Platze, das gewerbsmäßige Verpfänden, das auf Seite des Verpfänders von vornherein ein verschleiertes Verkaufsgeschäft ist, auch als solches zu behandeln, wie ja auch sonst die moderne Gesetzgebung mehr auf den Zweck als auf die äußere Form der Geschäfte sieht. Man denke nur an den dem Abzahlungsverkauf gleich gestellten Möbelleihvertrag. Unter die Bestimmungen der Gewerbeordnung fällt schon jetzt der Verkauf der neben dem Darlehn empfangenen Pfand scheine, wenn er im Umherziehen stattfindet. Der Pfandschein ist eine Ware, zumal er ja direkt zum Gegenstände des Verkaufs im Handelsgewerbe gemacht wird. Er ist aber außerdem Wert papier und daher vom Handel im Umherziehen überhaupt aus geschlossen. Die Polizeibehörden werden hiernach gut tun, sowohl bei den Revisionen der Pfandleihgeschäfte m dieser Richtung ihre Aufmerksamkeit zu vergrößern, als auch bei den Zeitungsan kündigungen über „lohnenden Nebenverdienst“. Manche Dieb stahlsspur wird hierdurch aufgelündcn, manche unlautere Schie bung verhindert werden können. 1. Allgemeines. Der Cylinöergang Von Bruno Billmann, Ceipjig [Natdidruck verboten j damaligen Zustande, iiezüglieh der Ausrührung und Konstruktion, Die Cv 1 inderhemmung, die heutigentags bei der gchweize- noch recht mangelhaft war. Die Cylinderrädor wan n ziemlich rischen Taschenuhrfabrikation in überwiegender Mehrzahl zur plump und aus Messing borg«*,stellt, die dicken und schweren Anwendung gelangt, wurde bereits im Jahre 1720 von Graham Gylinder trugen eine große, leichte Unruhe, und die unverhältnis- erfunden. Mit* in allen Sachen die Erfahrung lehrt, daß das mäßig starken Zapfen liefen in Messinglochern, D< mzufoLo darf ht sogleich, sondern erst allmählich siegreich Bai in •inoni fast nicht Wunder nehmen, wenn man hört, dal st, erging e auch mit der Cylinderhommung. Bei ihrem jener Zeit fachliche Autoritäten zu Kundgebungen veranlaßt Idld unnt werden in Frankreich, etwa vier Jahre nach ihrer Kr- in denen sie den Spindelgang verherrlichten und die ruh« rneti* man der Neuerung etwa- mißtrauisch, wohl unmutig (zu der t‘vlind. ih •hört zu g atürl Folg*- dessen, daß der Gang in seinem der rfickh •n Spuideihemmt horuutoruuuhti'u
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