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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 10.1903
- Erscheinungsdatum
- 1903
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20141350Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20141350Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20141350Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig, S. 117-120 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (1. Februar 1903)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zur Frage des Befähigungsnachweises für das Uhrmachergewerbe
- Autor
- Mühlpfordt, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Chronometer-Hemmung (Fortsetzung)
- Autor
- Balavoine, F.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 10.1903 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1903) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1903) 25
- Abbildung1. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1903) 45
- ArtikelDie Theorie in der Werkstatt 45
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 46
- ArtikelPersonalien 46
- ArtikelVereinsnachrichten 46
- ArtikelZentral-Verbandstag in Glashütte 47
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung Zentralstelle zu Leipzig 47
- ArtikelGenossenschaftswesen und Uhrmachergewerbe 50
- ArtikelBericht des Aufsichtsrates der Deutschen Uhrmacherschule zu ... 53
- ArtikelAus einer trüben Quelle 54
- ArtikelZur Frage des Befähigungsnachweises für das Uhrmachergewerbe 54
- ArtikelDie Chronometer-Hemmung (Fortsetzung) 56
- ArtikelHorizontal-Sonnenuhr mit Zeit-Kanone 58
- ArtikelDas Beschlagen der Schaufensterscheibe 59
- ArtikelAus der Werkstatt. Für die Werkstatt 59
- ArtikelNeue Erfindungen 60
- ArtikelEtwas über Schmieren und Oele 60
- ArtikelGesetzesauslegung zum Schaden des Handwerks 62
- ArtikelVermischtes 63
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 63
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 64
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1903) 65
- AusgabeNr. 5 (1. März 1903) 85
- AusgabeNr. 6 (15. März 1903) 105
- AusgabeNr. 7 (1. April 1903) 125
- AusgabeNr. 8 (15. April 1903) 145
- Abbildung2. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1903) 165
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1903) 187
- Abbildung3. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1903) 207
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1903) 227
- AbbildungOriginal Norwegischer Filigran-Schmuck -
- Abbildung4. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1903) 247
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1903) 271
- Abbildung5. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1903) 291
- AbbildungCigaretten-Etuis -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1903) 311
- Abbildung6. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1903) 331
- AusgabeNr. 18 (15. September 1903) 353
- Abbildung7. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1903) 369
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1903) 387
- AusgabeNr. 21 (1. November 1903) 403
- AusgabeNr. 22 (15. November 1903) 419
- Abbildung8. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1903) 435
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1903) 451
- BandBand 10.1903 I
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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56 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG No. 3. weises hier nur für das Handwerk erhoben wird. In der Tat setzt das Yerlangen nach den Nachweis einer Befähigung voraus, dass ein einheitlicher, durch keine Arbeitsteilung beeinflusster Bildungsgang nachgewiesen werden kann. Dies trifft auf das Handwerk zu, in Fabriken kann dagegen ein gleicher Befähigungsnachweis von dem Geschäftsleiter und den einzelnen Arbeitergruppen nicht erbracht und nicht verlangt werden. Mit Recht wird daher behauptet, dass der Befähigungs nachweis nur in denjenigen Gewerben durchführbar ist, wo der handwerksmässige Charakter klar erkennbar und von anderen Betriebsformen kennbar ist. Inwieweit dies für das Uhrmacher gewerbe zutrifft, können nur die Berufsangehörigen dieses Ge werbes entscheiden. Ich nehme an, dass Herr Dr. Rocke sich auf deren Urteil stützt, wenn er schreibt: „Diese Schwierigkeiten bestehen glücklicherweise in der Uhrmacherei nicht. Hier ist. wie in wenigen anderen Wirtschaftszweigen, die Trennung zwischen Fabrik, Handwerk, Grossisten und Detaillisten streng durchgefübrt. Man kann also den Befähigungsnachweis für das Uhrmacher handwerk einführen, ohne dass ihm auch die Fabriken unter worfen sein müssen. Was unter einem Uhrmacher gegenüber einem Uhrenfabrikanten zu verstehen ist, lässt sich sowohl generell definieren als auch im einzelnen Falle feststellen.“ Ein zweiter anscheinend recht erheblicher Einwand gegen die Einführung des Befähigungsnachweises besteht in der Be hauptung, dass durch Beschränkung des Gewerbetreibenden auf das eine ordnungsmässig erlernte Handwerk eine unbillige Be schränkung desselben in der Ausnutzung der Umbildungen im modernen wirtschaftlichen Leben und der Geschäftskonjunkturen bedeute. Es sei ungerecht, den geprüften Uhrmacher zu hindern, die in seinem Geschäft verlangten Gold- und Silberartikel oder auch mechanische Fabrikate (Spieldosen u. dergl.) herzustellen, auszubessern und zu handeln. Aber auch hier ist Abhilfe mög lich und zwar, wie bereits Herr Dr. Rocke andeutete, durch Einführung der Begriffe der verwandten Gewerbe. Die gleich zeitige Ausübung des Uhrmacher-, Edelschmiede- und Mechaniker handwerks soll jedem gestattet sein, der nur in einem dieser Berufe den Befähigungsnachweis erbracht hat. Allerdings werden hierbei von der einen und der anderen Seite gewisse Modifika tionen verlangt. So soll z. B. in den nicht ordnungsmässig er lernten verwandten Berufszweigen nur die gelegentliche Ausführung von Arbeiten gestattet sein, oder: die Anleitung von Lehrlingen ist jedoch nur in demjenigen der verwandten Handwerke er laubt, in welchem der Gewerbetreibende die Meisterprüfung bestanden hat. Aus diesen Yorschlägen die allen gerecht werdende Fassung zu finden, dürfte nach Anhörung der Sachverständigen nicht schwer fallen. Wir glauben daher, dass die Einführung des Befähigungsnachweises unter Innehaltung der angedeuteten Fassung sehr wohl möglich ist, ohne im geringsten den Formen und Anforderungen des modernen wirtschaftlichen Lebens Zwang anzutun. Wir glauben daher zu folgendem Schluss berechtigt zu sein. Die Einführung des Befähigungsnachweises würde auch im Uhrmacherhandwerk zunächst einen Teil der unlauteren Konkurrenz beseitigen. Der Befähigungsnachweis würde einen Stand technisch und sittlich gut ausgebildeter Berufsgenossen erziehen, der im Stande wäre sowohl in den eigenen Reihen wie nach aussen hin das Standesinteresse zu wahren. Das Bedenken einer Beschränkung der wirtschaftlichen Bewegungs freiheit würde durch Zulassung des Rechtes, auch verwandte Gewerbe auszuüben, gehoben werden. Die Chronometer-Hemmung. Von F. Balavoine. (Fortsetzung.) Eine Ausführungsform des dritten der drei Patente, bei denen die Verhinderung des Aufsetzens bezw. des unzeitigen Yerlassens der Ruhefläche seitens des Radzahnes das Hauptziel der Erfinder war, stellt Fig. 16 dar. Es handelt sich um das Patent 14721. „Auf der Unruh welle sitzen 2 Finger A‘ und B, sowie eine Sicherheitsscheibe C, die den Gegenstand einer besonderen Beschreibung bilden wird. Der Finger A‘ hebt den Arm D, der um die Achse der Nabe E drehbar ist; auf dieser Nabe ist die Feder F befestigt, die am Ende des Armes D an dem Stift G anliegt. Auf den Arm D wirkt auch noch die Feder II ein. Die abgestumpften Zähne des Gangrades nehmen an der Flanke des Yorsprunges des Armes D ihre Ruhelage ein. Dieses Rad hat, je nachdem die Uhr vollen oder halben Sekunden sprung hat, 6 oder 12 Zähne wie K, und aus der oberen Fläche treten in gleicher Anzahl Stifte wie M heraus, welche während der Bewegung des Rades auf den auf der Unruhwelle sitzenden Finger B einwirken.“ Die Wirkung dieser Hemmung vollzieht sich in folgender Weise: Wenn die Unruhe sich in der Linksschwingung befindet, trifft der Finger A 4 auf die Feder F, er hebt sie und mit ihr den Arm D\ der an der Flanke des Vorsprunges dieses Armes in Ruhe liegende Zahn A wird frei, und das Hemmungsrad setzt sich, nach rechtsherum laufend, in Bewegung. Alsbald aber trifft einer der Stifte des Rades auf den zweiten Finger B de r Unruhpartie und ersetzt so der Unruhe die verausgabte Kraft, worauf der Arm I>, der während seiner Hebung durch den Finger A 4 die Feder // gespannt hat, von dieser wieder in seine ursprüngliche Lage zurückgeführt wird, in der er am Stifte 0 anliegt, der die Tiefe der Ruhe begrenzt. Der folgende Zahn des Hemmungsrades trifft nun auf den Vorsprung des Armes D’ gleichzeitig wird aber die Unruhe durch die Spiral feder zurückgeführt, d. h. sie geht zur Rechtsschwingung über, der Finger A‘ gleitet an der zurückweichenden Feder F vorüber, gelangt in seine ursprüngliche Stellung, und das Spiel des Ganges beginnt von neuem. Wie bereits oben angegeben, trägt die Unruh welle eine Sicherheitsscheibe C7, welche den Zweck hat, den Arm D daran zu hindern, dass er sich ausserhalb seiner normalen Wirkungs weise hebt und, z. B. infolge eines Stosses, einen Zahn des Gangrades von der Ruhefläche abfallen lässt. An den konzen trischen Teil dieser Scheibe C schlägt nun das Ende einer Ver längerung P des Armes D, falls eine Auslösung des Rades sich zur Unzeit durchsetzen will; der Arm D wird also zurück gehalten und vermag nur daun so weit zurückzuweichen, dass der Radzahn die Ruhefläche verlassen kann, wenn sich die Ab flachung R dieser Scheibe C im Bereiche von P befindet, d. h., wenn der Finger A 4 ohnehin die Auslösung bewirken kann. Die Hemmung ist auch mit einem Ausschwungzaum ver sehen, der die Aufgabe hat, zu verhindern, dass die Unruhe eine doppelte Schwingung nach derselben Seite hin ausführt. Dieser Zaum besteht aus einer auf der Werkplatte befestigten geraden Feder N. Der an der Unterseite der Sicherheitsscheibe C herausragende Stift 7 trifft auf die Feder .S und führt diese mit, bis sie, bei der Linksschwingung, den in der Werkplatte sitzenden Stift V erreicht, wonach die Unruhe umzukehren gezwungen
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