Suche löschen...
Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 02.03.1883
- Erscheinungsdatum
- 1883-03-02
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-188303026
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18830302
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18830302
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1883
- Monat1883-03
- Tag1883-03-02
- Monat1883-03
- Jahr1883
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 02.03.1883
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
G,fch*i»t täglich MH »'/.Uhr. «lt LnMU« Johauaetgass« SS. Iprrchft«tru »er LetiNs»: «»ruM-gl 10—12 llhr. «achmittag» 5—6 Uhr. G»m«»> »er f»r dt« Mchftsak^ude »«»»er depUumte« -ufernte «» «eckemA,,« dt« » «dr ««»mittgg», «» Gi»«-»ud Frptnge, früb dt« '/.»Uhr. 3» tm Filkür» str 3»s.-^«»»h»r: vtt» Ule««. Univerfitttt-raße 21. veicks Lösche, Kathanurastraße IS, p. »ur »t« '/,» Uhr. tlpMrr und TWtblaÜ 81. Anzeiger. Organ filr Politik, L-calgeschi-te, Handels- nnd GeschSftSverkehr. Auflage 17,70«. ÄdoilnrmentsPrri» viertelj. 4'/, incl. Brinaerlohn ü Mk.. durch die Post bezogen 6 Mk. Jede einzelne Nummer L0 Pf. Belegexemplar 10 Pf. Gebühren für Extrabeilagen «tzne Postdelürderung 39 Mi. Mit Postdejürderuag 48 Mk. Inserate Kgespaltene PetitzeUe 20 Pf. Gröbere Schriften laut unserem Preis- verznchniß. Dabellartscher Say nach höherem Paris. Leclamen nnter dem kledartianagrich die Spaltzrile 50 Pf. Inserate stnd sie,» an dir Gypeditton zu senden. — Rabatt wird nichl gegeben. Zahlung ;>n»euuiuer»v<1o oder durch Post, nachnamne. Amtlicher Theil. VeklmMüchs«-. Dl« dorbehaltene endgiltiae Feststellung d«< Geltung«. terminS für da« schon durch Bekanntmachung vom 8. Januar ISSN veröffentlichte, nachstehend« «ad D anderweit nebst Tarif für di« -osten de« Düngerrxporl» abaedruckte Regulativ, den Dünaerexport in Leipzig betr., ist visher wegen der Hindernisse, welche sich der Auleguna von Sammeldassiu« in den Wen stellte«, nicht thnulich gewesen. Nachdem aber neuerding« diese Hindernisse behoben worden sind und dadurch di« Leipziger Düngerexport-Actiengesellschaft in die Lag« versetzt worden ist, den derselben bei ihrer Er- mächtiguog zum DÜngererport in hiesiger Stadt von un« gestellten Bedingungen allenthalben nachzukommeu, so wird nunmehr »er I«. MSr, 1888 al« Termin de« vollständigen Inkrafttreten« de« Regulativ« bestimmt. ES dürfen sich also von diesem Termine ab mit der Grubenräumung und dem Dünoerexport, die in 88- ll und 12 de« Regulativ« gedachten Hülle au«genommen. nur die jenigen Personen noch beschäftigen, weich« dazu von Seiten de« Rathe« besondere Ermächtigung erhalten haben, und die« sind außer der Leipziger Düngerexport-Actiengesellschaft, welche gegen Uebernahme entsprechender Verbindlichkeiten für die nächsten 20 und event. noch ans weitere S Jahre, im Kalle unserer Kündigung vor End« de« S- Jahre« und gegen gewisse Entschädigungen aber wenigsten« aus die nächsten lü Jahre zur Grubenräumung in hiesiger Stadt und Ausführung der geräumten Grubenmassen au« derselben in unbeschränkter Ausdehnung ermächtigt ist, nur noch die Guanosabrik zn Leipzig» Earl Teuthorn, sowie Frau Johanne Henriette Natalie verehel. Henze (Firma: Oekonomie Henze) hierseldst, welche» auf die Dauer der Ermächtigung der Leipziger Düugerexport-Actiengesellschaft die Ermächugung zum Dünger» crport in demjenigen Umfange, in welchem sie solchen bi«her schon betrieben Hoven. sortgeivährt worden ist. Diese Ermäch» tigungea find ohne Ausnahme unter der Bedingung er» folgt, daß bei der Entleerung der Grube« nur pneumatische Pumpen mit Dampfbetrieb und wenigsten« 120 mm im Lichte» »eiten Rohren zur Anwendung kommen, die den Ärubeninhalt derart bi« zur Sohle zu entleeren im Stande sind, daß AuSschöpsung von dickbreiigem Rückstand« der Regel »ach nicht mehr nöthig ist. indem wir nach den anderwärt« mit solchen Dampsluftpumpen gemachten Erfahrungen von dem Grundsätze «„«gehen. daß von dem Eintritt der Geltung«, zeit de« Regulativ« ab die Gruben regelmäßig bi- zur Sohle durch Abpumpen geräumt werden müssen und ein« Au«, schvpsung durch Handarbeiter nicht mehr oder doch nur ganz ausnahmsweise auf ausdrückliche« Ansuchen geduldet werden kann. Bei Zuwiderhandlungen der z« dem Personal der ermäch- tigte» Avfuhranstalten zählenden Aufseher, Kutscher und Arbeiter gegen die Bestimmungen de« Düngerexport» Regu lativ« kann übrigen« ebenso, wie bei den Zuwiderhandlungen gegen di« Vorschriften der Verordnung der Ministerien der Finanzen und de« Innern, den Verkehr an den öffentlichen Wegen betr., vom 2. Juli 1872, der Zuwiderhandelnde, un beschadet der dadurch etwa begründeten Verpflichtung zum Schadenersatz«, sowie der strafrechtlichen Ahndung der Zuwider. Handlung, weitere« Polizeiversahren dadurch von sich adwenden, daß er a» den Aussicht«beamteu, von welchem er betroffen morde» ist, und welcher sich al« solcher entweder durch seine Dienstkleidung oder auf andere Weise auSzuweisen hat, gegen ein« ihm auSzuhändigende, mit dem RathSstempel versehene Quittung sofort 1 Strafe erlegt. Nur durch den Besitz einer solchen Lluiltuna kann der Zuwiderhandelnde weiteres Polizei- Verfahren von sich abwenden. Diese Bestimmung leidet jedoch kein« Anwendung auf Eontravenienten,'-welche bereit« wieder holt wegen derartiger Zuwiderhandlungen Strafe verbüßt oder sich der Uebertretung unter erschwerenden Umständen, z. v. unter Verhöhnung der Anordnung der Aufsicht-beamten, schuldig gemacht haben, verweigert der Zuwiderhandelnde die sofortige Bezahlung oder greift die vorerwähnte Au«, nähme Plaff so »st die Sach« zur weiteren Fortstellung beim Rathe zur Anzeige zu bringen. Endlich bringen wir uoch zur allgemeine« Kennkniß, daß »ach tz. 10 de« Regulativ- Her, W»lde««r Kltpph««« hier al« Oberauffeher für den Düngrrexport von un« angestellt, verpflichtet und mit Instruction versehen worden ist und dessen Bureau sich in Rr. 92 unsere« Stadthause« befindet. Leipzig» den 19. Februar 1883. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Georgi. W. Regulativ, de» Düngrrexport in Leipzig betreffend. 8. 1. Die Grubenräumling und der Düngerexport in hiesiger Stadt ist sowohl den Hau«b«sihern al« auch denjenigen Personen gegenüber, die sich damit beschäftigen, al» Gegen stand der öffentlichen Gesundheitspflege zu behandeln und untersteht der Aussicht de« zu Handhabung der Wohlfahrt». Polizei im Stadtbezirke berufenen Rathe«. Mit der Gubenräumung und dem Düngerexport dürfen sich daher, di« in tztz. 11 und 12 diese« Regulativ« gedachten Fälle «„«genommen, nur diejenigen Personen beschäftigen, welche dazu von Seite» de« Rathe« besonder« Ermächtigung erhalten haben. 8. 2. Dieser in ff 1 au«gesprochenen Beschränkung in Bezug auf da« Befugniß zu ihrer Räumung unterliegen all« Dünger- u«d Jauchengruben in hiesiger Stadt, welche zur Aufnahme menschlicher Excremente bestimmt sind, und zwar ohne Unterschied, od sie zu einem bleibende» oder nur vor übergehende» Gebrauche bestimmt sind. 8- 3. Die Räumung der Grube bat in der Regel voll- ständi^ d» ^ bi« ans di« Grukensohle, übrigen« aber mit möglichster Beschleunigung und namentlich im Interesse der Nachtruhe möglichst geräuschlos za erfolge«; überhaupt ist di. grißtmihl-ch« Ordnung, Vor- sicht und Reinlichkeit zu bedachten: dl« Gefäße, in welchen d»^Tran«pvrt erfolgt, müssen luftdicht verschlossen sein und bleibt m Beziehung auf die Construction und Tüchtigkeit der letzteren ebenso, wie der sonstigen Apparate an Pumpen »c. die jederzeitige behördlich« Eognition und Anordnung avs- drücktich Vorbehalten. Zur Abend- und Nachtzeit ist zu Vermeidung von Unglück«- fällen für gehörige Beleuchtung de«jenigen Straßentheil« bez. Trottoir« zu sorgen, der bei der Räumung behuf« de« Ans laden» unvermeidlich mit Schläuchen, Balken ». s. ». be legt wird. Beim Räumen sich zeigend« Schäden »nd Uebelstünde ln der Grube sind dem Hausbesitzer oder dessen Stellvertreter zur sofortige» Abhitf« anzuzeigeu; auch ist de«hald Anzeige bei der Behörde zu machen. -r- - -- I« die Dünger« und Jauchengrube« Stroh. Asch«, Lumpen und andere Gegenstände, welche die Entleerung durch Pumpen erschweren, einzuwerfen, ist Jedermann verboten. Den Zu widerhandelnden trifft Strafe nach tz. 13. tz. 4. Die Ausfuhr der Grubenmafsen, flüssiger wie fester, hat in der Regel, soweit nicht etwa« Andere« vom Rath« angevrdnet wirb, aus kürzestem Wege unter Vermeidung allen Aufenthalt«, sowie Elehenlassrn« von Exportaeräth» schasteu zu geschehen. e v ^ 8 b. Soviel insonderheit den Transport der Grube«- flüssigkette» betrifsl, so ist derselbe uuter folgenden Voraus setzungen : 1) daß die Leitung der Grubenflüsfiakeiten au« der Grube in die TranSporlsässer nach Anordnung de« Rathe« unter Benutzung eine« gut sunctionirenden VerbrennnugS- Apparate« für die in den TranSportsLsser» sich ent wickelnden Gase oder sonstiger zur Adsorption der Gas« dienender Vorrichtungen erfolgt. 2) daß in dem Kalle, wenn die Aufstellung der Räumung«» apparate auf öffentlichen Straßen oder Plätzen erfolgen muß. nicht mehr al« höchsten« zwei Absuhrwagen zugleich, und zwar ohne Beeinträchtigung de« öffentlichen verkehr- ausgestellt und jeder derselben al«bald nach «rsolgter Füllung möglichst schnell abgefahren wird, 3) baß von der zu räumenden Grube die Abdeckung nicht weiter entfernt wird, al» zur Einbringung de« EaugerS nolhivendia ist und 4) daß ein Ausrühre» de« Grnbeninhalt« i« keiner «eise geschehe« darf. in den Vorstädten ohne welker« ZeNbeschrSnkung, im Innern der Stadt aber nur in den Stunde» von 8 Uhr Abend« bi« 8 Uhr Morgen« gestattet. 8- 6. Soviel dagegen da« Räumen und Degschasfen der feste«, -«rch de« pvevmestische« Apparat «tcht z» entfernende« Dungstoffe betrifft, so »st dies innerhalb de« Stadtbezirk« ». während der Monate Januar. Februar, März, April. Mai und September, Oktober, November und De- cember nur während der Nachtstunden von lO Uhr Abend« bi« S Uhr früh, und zwar in der inneren Stadt auch nur mit Ausschluß der Messen sammt deren Vorwochen, und d. während der Monate Juni, Juli und August überhaupt nicht, sondern nur ausnahmsweise im Falle der durch den Oberaufseher (8- 10) anerkannten Dringlichkeit und gegen Bezahlung eine« Zuschlag« von 25 Procent zu den tarifmäßig sestgestcllten Txportlöhnen in den Nachistunben von ll Uhr Abend« bi- 5 Uhr früh gestattet. Die Anmeldung der noch bis zum Schluffe de- Monat- Mai zu räumenden Gruben bat jedoch im Frühjahre bis spätesten« den SO. April jeden Jahre« zu erfolgen. Alle nach diesem Zeitpunkt« erfolgenden Anmeldungen von Gruben der nurardachten Art ziehen selbst in dem Falle, wenn aus Grund derselben di« Räumung der bezüglichen Gruben noch inner halb de» Monat« Mai bewirkt werden sollte, die Erhebung de« geordneten Sommerzuschtag« von 25 Procent unter allen Umständen nach sich, wohingegen der letztere bei rechtzeitig bewirkten Anmeldungen selbst m solchen Fällen, wo die Räu- mung der bezüglichen Gruben erst nach Ablauf de« Monat« Mai bewirkt wird, nickt erhoben werben darf. Für die aus behördliche Anordnung, z. B. zur Beseitigung eine« Ansteckung-Heerde- oder zur Ermittelung eine« Ver brechen«, während der Monate Juni, Juli und August vor- zunehmenden Grubenräumungen ist der Zuschlag von 25 Proc. nicht zu erheben. ff. 7. Da« Einlass«, von Dungstoffen, festen wir flüssigen, in d»r Straßenschleußen oder in die nach denselben au« den Häusern führenden Beischleußen ist im Allgemeinen und, in soweit nicht au«nahm«weise di« Abführung de« in Folge von Watercloseteinrichtmigen verdünnten flüssigen Grudenmhalt« in die Straßenschleußen gestattet ist (vergl. tz. 8), aus da« Strengst« verboten. Ebensowenig dürfen in Gärten, gleichviel ob dieselben mit den betreffenden Grubengrundstücken in unmittelbarer Ver bindung stehen oder nicht, Ablagerungen de« Grubendüngers nnd der Jauche, insonderheit auch nicht da« massenhafte Ein graben der Dungstoffe stattfinden. Dagegen ist den Besitzern und Pächter» von Gärten die Verwendung der zur Düngung der Gärten nothwendigen Dungstoffe nachgelassen; e« Vars jedoch diese Gartcndüngung nur unter der Voraussetzung, daß sich in nächster Näh« keine Trinkbrunnen befinden und unter der Bedingung gestehen: 1) daß dabei die m den tztz. 5 und K vorgeschriebenen Zeit sristen innegrhalten und 2) daß die Dungstoffe, flüssige wie fest«, sofort mit einer Erdschicht überdeckt «nb mit der letzteren gemengt werden. Lerbotrn ist daher namentlich auch da- bloße Begießen de- »u düngenden Garteuareal« mit Jauche. Insoweit di« Dungstoffe nicht in der vorgedachten Weise zu sofortiger Verwendung kommen oder außerhalb de« Stadt bezirk« gebracht werden, sind dieselben lediglich aus den dazu bestimmten, den Exportuatrrnehmeru auf ihr Ansuchen speciell genehmigten AblagenmgSplätzen uaterzubringen. A. 8. In denjenigen Grundstücken, in welchen Water» closet« — deren Einrichtung von jedesmaliger vorgängiaer Genehmigung der Baupolizeibrhörde abhängig ist — be stehen, darf zwar da« au« den Gruben abfließend« Wasser in di« Straßenschleußen geleitet werden; r« ist jedoch durch Herstellung von Desinfektion«» und Llärapparaten nach den vom Rath« genehmigten Systeme» und An bringung von Vorrichtungen zum Absetzen der festen Theile in den Gruben, sowie sonst nach den hierüber bestehen den speciellen Borschr ften dafür Sorge zu tragen, daß da« Wasser völlig deSinflcirl und klar, sowie unvermischt mit festen Excrementen in die Schleußen eingrleitrt wird. Die Entleerung der Gruben in Grundstücken mit Water« rloset-Einrichtung von demjenigen Inhalte derselben, welcher Ureitag den 2. Mürz 1883. dem Eubikmeter der Exportunkernehincr de» zehnsachen Betrag» de« Zuv e^^h Berücksichtigung der berechnen, al« m dem vom R h sestaeilellten und Classification der Gruben (vergl. ff. ,nläsna er» letzteren zu A^^sicb^g ^ «»umung-geschästr .m Allgemeinen und de« GrubendÜngerexvort« lnldeondere iN^auß!? dem qesammten städtischen Execut.vpersonale noch ein besonderer Beamter angestellt, dem neben der allgemeinen Milbeaussicktigung noch die spA?' "^""acku^ sammten Räumung-apparate «nschl.eßl'ch deS Zuzv ehe« u d 77. Jahrgang. Da« Diese« nüraedachte verzeichniß, in welchem namentlich die Düngergruben nach ihrem Umsang und ihrer sonstigen Beschaffenbeit unter Berücksichtigung der etwa vorkommenden baulichen Veränderungen zu notiren. sowie in Beziehung au die größere oder geringere Schwierigkeit der Räumung zu classificiren sind, hat zugleich bn verkommenden Differenzen üär Berechnung der Exportlöbne ,c. al« Unterlag- zu d.enen und r« liegt daher im Interesse der Hau-desitzer. bem srag- lichen Beamten vorkommenden Fall« bereitwilligst die nöthige Ausku^t zu^eben.^»^ ^ B«lrl»,»fLffer« (Tonnen- system) bedarf e« zur Zeit »war kewer behördlichen Eon- cessio«, die AuSschafsunq darf jedoch während der Messen einschließlich der sogen. Vorwochen in der inneren Stadt nur in den Stunden von 8 Uhr Abend« bi» 8 Uhr Morgen» "^ie" Räume sowohl, in welchen fick die Latrinensässer befinden, al« auch lctztere selbst sind stet« reinlich,zu er- halten. . .. ^ Die Fässer müssen luft- und wasserdicht sein, da« Spund- loch darf nichl mit Slrob zugestopst. sondern muß beim Transport rbenso. wie bei der Aufbewahrung im Gcbäude mit einem wohleingepaßten Spunde oder Deckel gut ver- schlkssen sein. tz. l2. Die Abfuhr von Stalldünger jeder Art. welche rbensall» ohne behördliche Concession betrieben werde,! darf, ist in der Zeit vom 1. Oktober bi« 3l. März von Nach mittag« 5 Uhr bi« Morgen« 6 Ubr. sowie in der Zeit vom l. April bi- 30. September von Abends 8 Uhr bis Morgens 6 Uhr gestaltet. K. 13. Zuwiderhandlungen gegen diese- Regulativ werden mit Geldbuße bi« zu KO oder verhältnißmäßiger Hast- strafe geahndet, und zwar nicht allein an den concessionirtcn Unternehmern bez. den betreffenden BcreinSvorstänte», sondern auch a» den mit der Räumung beschäftigten Aufsehern und Arbeitern, sowie an den HauSwirthen, deren HauSmännern und Bevollmächtigten und üderbaupt allen Personen, denen die Befolgung gegenwärtigen Regulativ- obliegt. — In Be zug auf die Einzelheiten de- AbsuhrdiensteS behält sich der Rath vor, jederzeit weitere Bestimmung zu treffen. Für den Fall, daß die concessiomrte» Unternebmer den Anordnungen de« Rathe- oder überhaupt ihren Verpflich tungen nachzukommen au- irgend einer Ursache unterlassen sollten, ist der Rath noch außerdem ermächtigt, die Räumung-- Apvarate und Utensilien aller Arl, einschließlich de- Zug viehes. mit Beschlag zu belegen und mit diesen da- RäumungS- gescbiift aus Kosten de- remtirenden Theil» auSzusühren. Leipzig» am 8. Januar 1883. Der Rath der Stadt Leipzig. 11r. Georgi. Or. Wangemann. Tarif für die Koste« de- Düngerexport«. I. Der Export »ine- Kubikmeter« Grubenmasse kostet 1) bei solchen Gruben, deren Räumung nicht mehr al« 17 Meter Schlauchlänge anzuwenden erfordert, I 25 ^s. 2) bei solchen Gruben, hinsichtlich deren Räumung längere Schläuche erforderlich sind, 1 50 ^ 3) bei Gruben, deren Räumung mit besonderen Echwirria- keilen verknüpft ist. 2 ^e, ^ " 4) für die Räumung in den Nachtstunden (von 8 Ubr Abend« b>, 5 Uhr Moraen«). sowie für die Räumung der Gruben mit Closet-Ejnrichtung tritt zu vorstehenden Sätzen noch ein Zuschlag von 2» Procent. ... eme« Latrinensasse« (Tonnensystem' zu 100—120 Liter Füllung kostet 40 SrliiinnlmachllW. Da« Au«beben der Schnee- und Märzglöckchen mit Zwiebeln und Wurzeln in den städtischen Waldungen wird ».L verbot in Erinnerung, di- Waldungen augerhald der gebahnten Wege zu BlatteBeziehung aus die angebrachten ^ da» Forst, und Aussicht-personal v«?2 zu achtel "'"ge Durchführung der vorstehenden Leipzig, den 28. Februar 1883. Der Rath der Stadt L-tpzta. — I>r. Georgi. Brenvel. Bekanklmachllli-. Ablgte Stelle rtae« Viir,rr»e,fter« hiesiger Stadt «oll »4.»er best»» »erd«,, «eh,,» «400 bi« Ü«00 ^ '°° ^ st-» bi. pu» 20. «»r. m ...... Vekannlmachung. Seatral - t^oialt« der vierte» dentsche» DrrbaadS «Kochkunst - 'Ausstellung »u Leipzig bat un. die Summe von Fünfhundert Mare als eine» Theil veS verbliebenen Ueberschusie« a»S der von idm veranstalteten Lotterie mit dem Ersuchen übersendet, diesen Betrag zu Gunsten der Armen hiesiger Stabt zu verwenden. Indem wir die. hiermit zur öffentlichen Kenntniß bringen, precke» wir den Gebern für diesen Act der WohllhLtigkcit unfern herzlichsten Dank aus. Leipzig, den 24. Februar 1883. Der Rath der Stadt Leipzig. l>r. Georgi. Hanvitz. Vrkämitmach«»-^ Die zu dem Grundstücke der ehemaligen Alohverwal- teret gehörigen Baulichkeiten, Floßplatz Nr. ^ Adth. o de. VrandverstcherungSkatasterS. sollen Dienstag, den st«. Mar, lausenden Jahre-. Doraitttag« IL Uhr, aus dem Rathhause, l. Etage, aus den Abbruch versteigert werden. Die abzubreckenden Baulichkeiten sind folgend«: da- Wohngebäude, 3 Geschoß hoch mit Ziegeldach, dn« Holzschrippengebäude, l Geschoß hoch mit Ziegeldach, da. Stallgebäude, 2 Geschoß hoch mit Ziegeldach, ei« Garte«» häu-chen. rin Gerätheschuppen. eine Laub« nebst Stackei an der Straßenfront« mit Thor und Thür, die ca. 80 Meter lange Einfriedigung-mauer cm der südlich« Grenze de« GrnndstÜckeS. Die Bersteigerung-bedingungen könne» auf unsere» Bau» amte. Rathhau-. 2. Etage. Zimmer Nr. 8, eingeseh« rrfh. von da gegen Erlegung »er Eopialien bezogen werde«. Cb«» daselbst wird auch jede weitere gewünschte Auskuust ertheiit werden. Leipzig, am 21. Februar 1883. Der Rath der Stadt L^^ig^ öislu 1)7. Georgi. Für den schon seit 1874 begründete, st*»h« zur RutrrUUU»»» armer, hilfsbedürftiger an. diesiger Anstalt enuassenrr ober dem» laubter verpflegter hat Herr >. S. -eltx t, Leipzig «ü» Schenkung von 6000 ^l «macht. Die Unterzeichnete AnstaltSdirectio» spricht Herr» >. W. Ksli» für diese Gabe den »ärmsten Dank cm«, durch welche der seither noch geringe Fond- auf 8300 »»gewachsen nnd so die Möglichbeit gegeben ist, einzelnen würdigen »ud bedürftige» Verpflegte» bei ihrer Rückkehr in die Außenwelt und zn ihre« vrodeäoerb «da Unlerstüpong zu gewähre«. Königliche Jrrru-Lnstalt Loldttz, den 28. Fedinnr 1883. -te Dtrertto». vr. «StzleL Holjauction. «an de» auf dem Nauuhofer Forstrevier» cmfbuesta» Holz- sortimeatcu sollen Dienstag, de« 13. März 9«. JahrrS, v-rmlttag« »o« v Uhr a» 121LL Hdt. sichten« Stangen von 8 bi» 15 cm unterer Stärk» and und 2 bi« 14 w Länge in Abtheilung 29 an der Sandsnrth und Aldrrchl-Hainer Aller, vrrkammluug daselbst, Mlttwach. den 14. MS», ebenfalls von vormittag S Iltzr g» 344 Stück fichtene Stämme von 12—26 em Mlttenst.» 12—18 w Länge, SS Stück fichtene Klötzer von 1b—25 ew t., 4—5 m Li Oberst., 4—5 m Länge, 89.05 Hdt. fichtene Stange» von 3—15 an unterer Stärke, 2—14 w Länge, und Donnerstag, be« IS. «Srz »on vormittag S U»r an aus dem Gchkage an den Fuchs- bergen am Am- «elShatnerFatzr» »ege, auf dem Holzschlage an der Sandturth- Allee im sogenannte» Morttztümpel Mit Ver sammlung daselbst »elchneten pi rich««,'"' "" pu» 90. März ». den Unter- Schmalkalden, de» 21. Februar 1883. Ler V»r,rr-A««schnh-V,rftrh„. Fackel. 308 Stück eichene Klötzer von 15—106 ew Ober- de«. Mitleastäeke, 2—8w Länge, 152 Stück birk., erl. u. buch, dergl. von 17 bis 80 om Oberst., 3—5 m Länge, 9 km eichene Nutzscheite an die Meistbietenden gegen sofortige Vezabluag und uater den vor Beginn der Auclion bekannt zu gebenden Bedingungen an On und Stelle versteigert werden. Zahlung der Srstrhiing-gelder ersalgt t» Vastbause „zur Stadt Leipzig" sn Nanntios. König!. Forstrenlamt Wurzen und Königl. Forstrcviervenvaltung Naunhof, o>n 24. Februar 1883. vachmanu. Lenthol» NichtauU.icher Theil. Vas Anwachsen des deutschen Elementes in üroaticn-Slavonien. Noch viel zu wenig ist die Tlxitsiiche bekannt, daß im südlichen Ungarn, in den Comitalen Tolna. Baranya. BacS- Bodrog, Arad, Torontal, Tome- und Krasso-Szeröny nabez» 800.000 Deutsche leben, die sich stark vermehren und die trotz aller Magyarisirung-versuche mit Zähigkeit an ihrem Teutschlhum sestüallrn, wenn auch bei ihnen da« deutsche Bewußtsein nichl so stark entwickelt ist wie bei den 224.000 Siebenbürgener Sachsen. Diese 800.000 „Schwaben" — so werden die Deutsche» im Banat, in der BacSka, in Tolna und Baranya von den Magyarrn genannt — ivobnen in großen Sprachinseln, zeichnen sich durch Fleiß, Sparsamkeit, religiösen Sinn und vor allem durch Kinder- reichlbum au» und verdrängen allmäliq durch Güter- ankaus nicht blo- die nur geringen Widerstand leistrnden Rumänen, sondern auch selbst Serben und Magyarrn. Hätte sich die österreichische Regierung vor 50 Jahren ernstlich be müht, der deutschen Sprache und Enltur die unteren Lonau länder: Serbien. Rumänien und Bulgarien zu erschließen, so würden diese wackcrn Schwaben berufen gewesen sein, alt starke Vorposten dem deutschen Volke unschätzbare Dienst« zu leisten. Heute, wo bei Serben, Rumänen. Kroaten. Magyaren u. s. s. die nationalen Gelüste in- Maßlose gewachsen sind — zum Theil durch österreichische Schuld —, kann der alte Fehler nicht wieder gut gemacht werden. Der Traum, di« Länder an der,'ntern Donau in derselben Weise mit deutschen Eolonistenschwärmen zu besetzen, wie im 12. und >3. Jabr- hundcrt die Gebiete zwischen Eibe unv Weichsel, ist au-gelräumt.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite