Suche löschen...
Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 08.01.1870
- Erscheinungsdatum
- 1870-01-08
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-187001088
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512512809-18700108
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-18700108
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
- Jahr1870
- Monat1870-01
- Tag1870-01-08
- Monat1870-01
- Jahr1870
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Wechselcoplrn ist jedoch ausgeschlossen: wenn u) sich auf denselben eine Wechselerklärung — mit Ausnahme des Acceptes und der Nothadreffen — befindet, die nicht auch auf ein nach Vorschrift deS Gesetze« versteuerte- Exemplar gesetzt ist. Unter dem der allgemeinen deutschen Wechselordnung geläufigen Au-drucke „Wechsel- erkläruog" ist jede Erklärung zu verstehen, welche wechselmäßig verpflichtet z. B. Indossament, Bürgschaft (vergl. Art. 65, 94 u. f.), die Annahmeerklärung ist hiervon ausgenommen, weil hinsichtlich derselben im § 7 (zweiter Absatz) die erforderliche besondere Bestimmung enthalten ist. Zugleich sind auch Nothadreffen al- Ausnahme genannt, um jede» Zweifel hierüber auSzuschlteßen, obwohl diese streng genommen überhaupt nicht als Wechselerklärungen zu bezeichnen find. Hiernach ist z. B., wenn der Originalwechsel zum Accept versandt und eine Copie desselben zum Jndossiren benutzt wird, die letztere zu versteuern, auch wenn von dem Originalwechsel die Steuer bereits entrichtet war. Desgleichen ist, falls mehrere Exemplare desselben Wechsels an verschiedene Personen indossirt werden sollten (Art. 67, Nr. 1 der Wechselord nung), jedes dieser Exemplare steuerpflichtig. Ferner muß ein nicht zum Umlauf bestimmtes Exemplar, wenn auf demselben eine nicht auf daS UmlaufS-Exemplar ge setzt« Bürgschaftserklärung abgegeben werden sollte, versteuert werden und dasselbe gilt, falls ein Duplikat des Wechsels, nachdem daS ursprünglich zum Umlauf bestimmte Exemplar verloren oder in Unrechte Hände gekommen sein sollte, zur weiteren Uebertragung benutzt wird u. s. w. Der Zeilpunct, bis zu welchem die Versteuerung in Fällen der vorerwähnten Art bewirkt werden muß, um dem Erforderniß der Rechtzeitigkeit zu genügen, ist in 8 9 im ersten Absatz bestimmt, b) Die Steuerpflichtigkeit eines Duplikates tritt außerdem dann ein, wenn dasselbe ohne Auslieferung eines versteuerten ExemplareS — letzteres mag verloren oder in Unrechte Hände gegangen sein u. s. w. — bezahlt oder Mangels Zahlung protestirt wird. (8 9, 2. Absatz.) 9) In Betreff des Strafverfahrens und in allen übrigen Beziehungen wird auf die Bestimmungen des Gesetzes selbst verwiesen. Der Betrag der festzu setzenden Geldbußen ist wie bisher in Königlich Sächsischen Stempelmarken zu verwenden. Dresden, am 28. December 1869. Finanz-Ministerium. von Friesen. Bekanntmachung. In Gemäßheit des Gesetzes „die allgemeine Einführung einer Hundesteuer betr." vom 18 August 1868 werden alle diejenigen, welche Hunde besitzen, hierdurch aufgefordert, dem Unterzeichneten Stadtrathe bis spätestens zum 13. dieses Monats schriftlich anzuzeigen, welche Hunde sie besitzen. Das Versäumniß dieser Anzeige ist nach KZ 3 und 6 deS angez. Gesetzes mit dem dreifachen Betrage der Hundesteuer zu bestrafen. Die in dem über Einführung der Hundesteuer hier bestehendes Regulative vom 22. Februar 1669 88 1 und 2 festgesetzte Hundesteuer ist bei Vermeidung der in Z 4 deS Regulativs angedrohten Nachtheile spätestens bis zum ' 15. dieses Monats in der Stadtcassenexpedition gegen Empfangnahme einer mit einer fortlaufenden Nummer, dem Namen der Stadt Zschopau und der Jahreszahl 1870 versehenen Marke von gelbem Bleche für jede einzelne Steuer zu bezahlen. Die Marken sind am Halsbande der versteuerten Hunde zu befestigen. Besitzer solcher Hunde, welche außerhalb der Häuser, Gehöfte und sonstigen geschloffenen Lokalitäten ohne jene für daS laufende Jahr gültige Marke betroffen werden, sind nach 8 7 des Gesetzes mit einem Thalcr zu bestrafen. Außerdem sind solche Hunde nach 8 6 deS Gesetzes durch den Caviller Wegzufangen und wenn sie nicht binnen 3 Tagen unter dem Nachweise der erfolgten Bezahlung der vorgedachten Strafe reclamirt werden, so ist über sie entweder zum Besten der Armencaffe zu Verfügen oder nach Befinden mit ihrer TöVtUNg zu verfahren. Hinterziehungen der Hundesteuer sind nach 8 7 des Gesetzes mit dem dreifachen Betrage der letzteren zu ahnden. Zschopau, den 3. Januar 1870. Der Stadtrath. H. Müller. Getrockneter Teichschlamm zur Düngung wird zum Preise von 5 Ngr. pro Fuder von dem auf dem Scheunenplatze gelegenen Teiche abgelassen. Darauf Reflectircnde haben sich an Hrn. Bauverwalter Jentzsch zu wenden. Zschopau, am 3. Januar 1870. Der Stadtrath. , H. Müller. Verauctionirt werden sollen Dienstag, den 11. dss- Mts-, auf dem Scheunenplatze 4 Pappeln und 1 Apfelbaum gegen sofortige baare Bezahlung. Zschopau, am 3. Januar 1870. Der Stadtrath. — H. Müller. Bekanntmachung. Anmeldungen zur Mililärstammrolle betr. Alle militärpflichtigen einem der Norddeuschen Bundesstaaten angehörigen Personen, welche entweder 1) im Jahre 1850 oder früher hier geboren sind, oder 2) im hiesigen Orte ihr gesetzliches Domicil haben, oder 3) als Dienstboten, HauS- oder WirthschaftSbeamte, Handlungsdiener oder Lehrlinge, Handwerksgesellen, Lehrburschen oder Fabrikarbeiter, oder in anderen ähnlichen Verhältnissen sich im hiesigen Orte aushalten, soweit sie noch nicht einem Truppen- oder Marinetheile zur Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht überwiesen oder durch Empfang eines besonderen Scheines von der Wiederholung ihrer Anmeldung entbunden sind, werden in Gemäßheit der Militärersatzinstruction für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 8 59 hierdurch aufgefordert, sich innerhalb der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar dieses Jahres behufs Eintragung ihrer Namen in die Stammrolle In hiesiger Rathsexpedition persönlich zu Melden und zwar diejenigen, welche sich bisher noch nie gemeldet haben, unter Vorzeigung ihrer Geburtsscheine, die übrigen unter Vorzeigung der bei der früheren Gestellung empfangenen Loosungs- und Gestellscheine. Sind Militärpflichtige, g.) welche im hiesigen Orte ihr Domicil haben, nicht hier anwesend, gleichviel, ob sie an einem anderen Orte gestellungspflichtig sind oder nicht (wie Studenten, Schüler und alle hier domicilirenden aber in einem anderen Orte sich aufhaltenden Personen der oben sud 3 ge dachten Gattung), oder b) welche zwar ihr Domicil nicht hier haben, sich aber als Personen der oben sud 3 gedachten Gattung hier aufhalten, zeitig abwesend, so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikhcrreu die Verpflichtung, sie unter Beibringung der oben geforderten GeburtS-, bez. Loosungs- und Gestellschcine anzumelden. z Militärpflichtige, welche diese Meldung unterlassen, sind nach 8 176 der angez. Instruction mit Geldstrafe bis zu 10 Thaler oder im Falle des Un vermögens mit verhitltnitzmätziger Gefängnisstrafe zu belegen und können autzcrdem nach 8 177 derselben Instruction unter Verlust u) der Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen, b) des aus etwaigen ReclamationSgründen erwachsenden Anspruchs auf Zurückstellung bez. Befreiung vom Militärdienste, vorzugsweise zum Militärdienste herangezogen werden. Zschopau, den 5. Januar 1870. Der Stadtrath. H. Müller. Sachsen. Die erste Kammer beschäftigte sich am 4. Jan. mit der Specialdebatte über das Brandver sicherungsinstitut. Die Deputation empfahl den Beitritt zu folgenden von der zweiten Kammer beschlossenen Anträgen: 1) Die bisherige Vergünstigung für Gebäude unter dem Gesammtwerthe von 1500 Thlr. wegfallen zu lassen. (Aufhebung deS UnterstlitzungsprlncipS.) 2) Eine Selbstversicherung von Maschinen und Geräth- schaften nach Höhe von 10—20 Proc. den Versicherten zur Pflicht zu machen. 3) Soweit nicht schon durch Antrag 1 das Unterstützungsprincip aufgehoben, dasselbe gänzlich zu beseitigen, und zwar unter entsprechender Berücksichtigung derjenigen Erfahrungen, welche die sta tistischen Erhebungen an die Hand geben, sowie unter thunlichster Berücksichtigung des Grundsatzes, daß die Höhe der Prämie im Verhältniß zur Größe des Risi- coS stehe rc. 4) Abschluß von Rückversicherungen und Constltuirung von Ausgleichskassen in Erwägung zu ziehen. 5) Einen Rechenschaftsbericht über die gesammte Verwaltung der Landesanstalt und de ren Ergebnisse den Ständen zur Genehmigung vor" zulegen. 6) Die Vollendung der Statistik zu be schleunigen und daS Material jedeSmal rechtzeitig vor" zulegen. Die Debatte darüber war nicht von besonde rer Bedeutung. Die einzelnen Puncte wurden fast einstimmig angenommen und dann der Ankauf deS Hauses Nr. 1 einstimmig gutgeheißen. I i Es wird der „Berl. Börs. Zig." als nicht unwahr scheinlich bezeichnet, daß daS unter Führung deS Hrn. vr. StrouSberg für den Bau der Bahn Chemnitz-Aue«
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder