Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905-07-14
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190507149
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19050714
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19050714
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1905
- Monat1905-07
- Tag1905-07-14
- Monat1905-07
- Jahr1905
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
,1k 161, 14. Juli 1905. Nichtamtlicher Teil. 6353 Allein, um es wirksam auszuüben, muß es nach der Vorschrift des Z 121 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern geltend gemacht werden; die Verlags buchhandlung, die sich im Irrtum befunden hat, muß also sofort, nachdem sie Aufklärung erhalten hat, dem Autor eröffnen, daß sie den Verlagsvertrag anfechte und demgemäß von ihm zurück trete. Läßt sie, ohne durch die Verhältnisse hierzu genötigt zu sein, einige Zeit verstreichen, so hat sie das Recht der Anfechtung verwirkt; sie muß bei dem Vertrag, ungeachtet ihres Irrtums und aller Nachteile, die sich daraus für sie ergeben, verharren. Nur wenn sie das Opfer einer arg listigen Täuschung geworden wäre lwas hier nicht ohne weiteres behauptet werden kann), so würde ihr sür die An fechtung ein volles Jahr zur Verfügung stehen. Rechtlich sehr viel einfacher liegt der zweite Fall, mit dem sich die Erörterung daher auch kürzer fassen kann: hier nämlich fällt dem Autor unverkennbar ein Vertragsbruch zur Last. Er hat in dem Abkommen mit der Verlagsbuch handlung eine Verpflichtung übernommen und dieser nachher vorsätzlich entgegengehandslt. Die rechtliche Lage eines Ver tragsbrüchigen Autors ist aber genau dieselbe, wie die jenes andern, der sich absichtlich über die eingegangenen Ver bindlichkeiten hinwegsetzt. Ob man jemand beim Kauf um ein Pferd oder bei der Miete um eine Wohnung oder bei sonst einem Rechtsgeschäft vorsätzlich benachteiligt, oder ob man ihn dadurch schädigt, daß man die in einem Verlagsvertrage niedergelegten Bestimmungen böswillig außer acht läßt — ist rechtlich vollkommen gleichgültig. Von einer Anfechtung wegen Irrtums oder wegen Täuschung kann hier freilich nicht die Rede sein, denn das konkurrierende Buch war ja zur Zeit, als der Vertrag errichtet wurde, auch nicht vorhanden. Wohl aber wird man unbedingt den vertrags untreuen Autor zur Leistung von Schadensersatz in vollem Umfang heranziehen dürfen. Zu dem Schaden aber, für den er einzutreten hat, gehören nicht nur die tatsächlichen Aus fälle im Vermögen der verletzten Firma, sondern auch der ihr entgangene Gewinn. Daraus ergibt sich nun aber, daß auch hier die Schadens-Forderung der benachteiligten Firma nach zwei Gesichtspunkten aufzustellen sein wird. Es ist nämlich zu berücksichtigen: der Ausfall, den sie dadurch er litten hat, daß sie ein Werk in den buchhändlerischen Betrieb nahm, das wegen der vorhandenen Konkurrenz hierzu tat sächlich nicht geeignet war; des weitern aber muß auch der Verdienst in Rechnung gezogen werden, den sie voraussicht lich erzielt haben würde, wenn dem Buche von seinem eignen Verfasser nicht Konkurrenz geschaffen worden wäre. Keineswegs anders würde übrigens die rechtliche Ge staltung der Sache sein, wenn der Autor sich im Vertrage zu einem solchen Konkurrenzvcrzichte nicht verpflichtet hätte und daraufhin ein Buch derselben Art in anderweitigem Verlage hätte erscheinen lassen. Man muß nämlich sagen, daß das Unterlassen von Wettbewerb seitens des Autors gegenüber seinem Verleger zu seinen selbstverständlichen Ver pflichtungen gehört, die sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die allgemeine Verkehrssitte ohne weiteres ergeben. Wer vertragsmäßig irgend eine Verpflichtung übernimmt, hat gemäß der allgemeinen Rechts regel des ß 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern«. Wenn es nun — wie oben bereits ausgeführt worden ist — im Verkehr als eine wesentliche Eigenschaft eines Verlagsobjekts betrachtet wird, daß ihm keine Konkurrenz, vor allen Dingen nicht durch denselben Verfasser, erstehe, so wird man nicht daran zweifeln können, daß es der Redlich keit im Verhalten direkt widerspricht, wenn ein und derselbe Autor, nachdem er hier über eins seiner Werke einen Verlags- BSrlenblatt lür den deutschen Buchhandel. IS. Jahrgang. vertrag eingegangen ist, nunmehr ein Buch ganz derselben Art für einen andern Verlag schreibt. Eine entsprechende Klausel im Vertrag, durch die der Konkurrenzverzicht ver sprochen wird, ist also in Wirklichkeit entbehrlich, denn auch ohne solche Abmachung machen Treu und Glauben es dem Autor schon von selbst zur Pflicht, einen derartigen Wett bewerb zu unterlassen; wenn er ihn dennoch macht, so zieht er sich damit ohne weitres die Ersatzpflicht zu Thomas Nnshrlm von Baden-Baden. Vor kurzem ist in Baden-Baden ein Büchlein erschienen, das einen kurzen Abriß der Tätigkeit des spätmittelalterlichen Buchdruckers und Verlegers Thomas Anshelm enthält und um so mehr Erwähnung in diesem Blatt verdient, als unsers Wissens das Schriftchen im Buchhandel nicht er schienen ist. Man kann die 23 Seiten umfassende Dar stellung des sachkundigen Verfassers Leonhard Korth als den Vorboten einer größer» Biographie Thomas Anshelms an- sehen. Korth hat die Absicht, eine mit umfassendem wissen schaftlichen Apparat ausgestattete Untersuchung Uber Anshelm, insbesondre auch über seine Verdienste um den hebräischen Buchdruck, binnen kurzem erscheinen zu lassen, der man mit Interesse entgegensehen darf, da er sich in seinen vorliegenden Ausführungen als ein sür ein solches Unternehmen in jeder Beziehung wohlgeeigneter Schriftsteller und Gelehrter er wiesen hat. In folgendem geben wir in Kürze einiges aus Korths Ausführungen wieder. Anshelm selbst gibt sich als gebornen Badenser bekannt, indem er einem im Jahre 1503 zu Pforzheim erschienenen Druck des Werkes von Rabanus Maurus -Zum Lobe des heiligen Kreuzes« beigefügt hat: »Ust ustals solmu Usä«», sockes miki Uborc^s, Oioor st Loskolmi blbliopol» Iboruss«, das heißt: -Baden ist mein Geburtsort, meinen Wohnsitz habe ich in Pforzheim, man nennt mich Thomas Anshelm, den Buchhändler.« Daß unter diesem Geburtsort nur die herrliche Bäderstadt im Tale der Oos verstanden werden darf, wird schon dadurch außer Zweifel gestellt, daß ein Eintrag in den Akten der Uni versität Basel als die heimatliche Diözese Anshelms aus drücklich das Bistum Speyer bezeichnet, zu dem nur diese eine Stadt Baden gehörte. Um welche Zeit Anshelm das Licht der Welt erblickt haben mag, kann Korth nur vermutungs weise sagen. In der Matrikel der Baseler Hochschule findet sich zum Jahre 1485 der Vermerk: »Ibomss Lusbslwi äs Lsäsu, 8p^rsusis äxocsssos, pLupsr, 1 8.«, das heißt: »Unter die Zahl der Studierenden wurde ausgenommen Thomas Anshelm aus Baden im Bistum Speyer, welcher, da er wenig vermögend ist, nur einen Schilling Gebühr entrichtet hat.« Nun war es ja in jener Zeit durchaus nichts Unge wöhnliches — so meint Korth — daß junge Leute die Hoch schule in einem Alter bezogen, in dem man heute etwa den mittleren Klassen eines Gymnasiums anzugehören pflegt; allein unser Anshelm stand doch unzweifelhaft schon in reiferem Alter, als er sich zur Universität begab. Dafür spricht vor allem, daß er im Jahre 1511 bereits als Vater eines er wachsenen Sohnes erscheint, der zugleich mit ihm selber in die Matrikel der schwäbischen Hochschule eingetragen wird. Wir werden mithin kaum fehlgehen, wenn wir seine Ge burt spätestens in das Jahr 1460 setzen. Als Buchdrucker trat Anshelm zuerst im Jahre 1488 in Straßburg hervor mit einem sogenannten Plenarium. Es ist auffallend, daß die Typen dieses Werks weder in irgend einem später» Drucke Anshelms, noch auch in einem sonstigen Straßburger Drucke sich finden. Noch weit mehr aber muß es überraschen, daß der Meister nach dieser seiner ersten, immerhin bedeutenden Leistung auf volle zwölf Jahre 840
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder