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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 11.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454416Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454416Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454416Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 10 (15. Mai 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 11.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Abbildung1. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 17
- Abbildung2. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 49
- Abbildung3. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 81
- Abbildung4. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 113
- Abbildung5. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 145
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 145
- ArtikelModerne künstlerische Uhren 146
- ArtikelWie muß sich der Uhrmacher bei Auswahlsendungen verhalten? 147
- ArtikelJohn Harrison's Chronometer (Schluß) 149
- ArtikelDas moderne Kostüm 150
- ArtikelInnung contra juristische Bureaukratie 151
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 152
- ArtikelWas muß der Uhrmacher vom Silber wissen 153
- ArtikelSchutz gegen Einbrüche 154
- ArtikelPersonalien 155
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 155
- ArtikelVereinsnachrichten 155
- ArtikelVermischtes 156
- ArtikelDie Theorie in der Werkstatt (Fortsetzung) 159
- ArtikelFragekasten 159
- ArtikelBüchertisch 160
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 160
- ArtikelPatente 160
- Abbildung6. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 177
- Abbildung7. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 209
- Abbildung8. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 241
- Abbildung9. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 273
- Abbildung10. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 305
- Abbildung11. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 337
- Abbildung12. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 369
- BandBand 11.1904 I
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Ceip3tger Ubrmacber3eitung Organ Öer Deutfcben Uhrmacher - Vereinigung, 3 entralftelle 3u Ceip3ig bes Verbanbes GlfafcCotbringfcber Uhrmacher, her dreien Innung für bas Uhrmachergewerbe im Stabt* unb Canbhreis Bielefelb, ber 3 wangsinnung ber Uhrmacher, Golbfcbmieöe unb Optiker 3U Bochum, ber Uhrmacher*, Golöjcbmieöe* unb Optikerinnung Oelfenkirchen, ber Uhrmacher* 3 wangsinnung 3U CDünfter i. W. unb ber Uhrmacher*Vereinigung 3U Stenbal. Abonnements- unb Inferttonsbeöingungen fiebe auf öem Titelblatt. Eelegramrmflöreffe: Ubrmacber=3eitung Diebener, Ceip3tg. fernfprecb=flnfcblufe Ho. 2991. tlacfoörucfc tft nur nach vorheriger Vereinbarung unter genauer Quellen-Angabe geftattet! no. 10 Ceip 3 ig, 15. (Dai 1904 XI. Jabrg. Deutfcbe Ubrmacber-Vereinigung (3entralftelle 3 U Ceip 3 ig) In unserem vorigen Bericht veröffentlichten wir das Urteil gegen das Uhrenversandhaus Chronos in Basel. Heute können wir unseren Mitgliedern die erfreuliche Mitteilung machen, daß auf Grund dieses Urteils die Baseler Polizei den Inhaber der Firma Chronos, Leopold Epstein aus der Schweiz ausgewiesen hat, und zwar auf die Dauer von fünf Jahren. Das Originalschreiben der Baseler Polizei, worin diese Ver fügung mitgeteilt wurde, war an den Kollegen Schäfer in Basel gerichtet, der es uns sofort übersandte: Epstein ist also seinem Genossen Sedlatzek recht bald in die Verbannung gefolgt und kann nun jenseits der Schweizer Grenze über die Unzulänglichkeit seiner in unserem Prozeß vorgebrachten Verteidigungsgründe nach- denken. Ob er auch wie Sedlatzek nunmehr Berlin zum Feld seiner ferneren Tätigkeit erküren wird? Wir wollen es den Berliner Kollegen nicht wünschen. Letzteren wird es wohl ganz besonders angenehm sein, daß der auf der Friedrichstraße 196 etablierte S. sogar den deutschen Kaiser als Kunden hat. Wer es uns nicht glaubt, der lese nur den Prospekt, welchen S. letzte Weihnachten in Basel verbreiten ließ. Unter vielen hohen und höchsten Fürstlichkeiten wurde darin auch der deutsche Kaiser angeführt, der sich ganz besonders anerkennend über die Leistungsfähigkeit des S. ausgelassen habe. Nun ade, Berliner Hofuhrmacher, der Sedlatzek wird Euch wohl bald aus dem Sattel heben. Zu Pfingsten veranstaltet der Landesverband der ungarischen Uhrmacher und Goldarbeiter in Temesvar eine Versammlung, die allem Anschein nach recht zahlreich besucht werden wird. Als sehr bemerkenswert erachten wir besonders den Aufruf, der sich an die Uhrmacher und Juweliere wendet, zeigt er uns doch, daß in Ungarn die Kollegen erkannt zu haben scheinen, welcher Vorteil beiden Branchen aus einem gemeinschaftlichen Vorgehen erwachsen würde. Wir wünschen diesen Bestrebungen den besten Erfolg und unseren deutschen Kollegen, Goldschmieden wie Uhrmachern, ein wenig Nacheiferungs trieb, damit die häßliche Anzeigerei wegen der Titelstreitigkeiten aufhöre. Da über den Meistertitel hie und da noch sehr verworrene Anschauungen zutage treten, so nehmen wir Gelegenheit, dieses Thema einmal ausführlicher zu behandeln. Oft hören wir z. B. die Frage: Muß ich die Meisterprüfung ablegen, um mich selbständig machen zu können? Was nun diese Frage betrifft, so sieht die Gewerbeordnung keine Beschränkung vor; es kann sich also ein Uhrmacher selbst ständig machen, auch ohne die Meisterprüfung abzulegen. Aber wohlgemerkt, mit der Selbständigmachung wird er noch lange kein Uhrmachermeister, er bleibt Uhrmacher und hat kein Recht, sich Uhrmachermeister zu nennen. Fragen wir uns nun: Wer darf den Meistertitel führen? Vom 1. Oktober 1901 ab darf nur noch derjenige selbständige Handwerker den Meistertitel führen, welcher 1. mindestens 24 Jahre alt ist und 2. für sein Handwerk die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzt, also entweder fünf Jahre hindurch das Hand werk selbständig ausgeübt hat oder fünf Jahre als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung in seinem Gewerbe tätig gewesen ist oder aber mindestens eine dreijährige Lehrzeit zurückgelegt und die Gesellenprüfung bestanden hat. Für die betreffenden Handwerker, welche am 1. April 1901, dem Tage des Inkrafttretens der neuen Lehrlingsbestimmungen, wenigstens 17 Jahre alt waren, läßt der Gesetzgeber im Absatz 2 des Artikels VII der Handwerkernovelle Übergangsbestimmungen zu, indem er diesen Handwerkern bei dem zurückgelegten 24. Lebensjahre die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen zu gesteht, auch wenn sie bis 1. April 1901 nur eine zweijährige Lehrzeit absolviert haben, die allerdings ordnungsmäßig beendet sein muß, d. h. die Lehre muß vor Antritt derselben auf zwei Jahre durch Vertrag zwischen Lehrherrn, Lehrling und dessen gesetzlichen Vertreter vereinbart und tatsächlich zurückgelegt sein, worüber ein Lehrzeugnis des Lehrmeisters beigebracht werden muß. Diese in Frage stehenden Handwerker dürfen also, wenn sie den vorgenannten Bedingungen entsprechen, 24 Jahre alt und am 1. Oktober 1901 selbständig waren, von diesem Tage ab gleichfalls den Meistertitel führen. Allen selbständigen Handwerkern, welche diesen vorangeführten Bestimmungen nicht entsprechen, auch diejenigen, welche sich nach dem 1. Oktober 1901 etablieren, ist die Führung des Meister titels untersagt, falls sie sich nicht der Meisterprüfung unterziehen, welche von der seitens des Staates, im Einvernehmen mit der
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