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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 11.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454416Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454416Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454416Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vermischtes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 11.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Abbildung1. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- ArtikelRückwärts und Vorwärts! 1
- ArtikelDie Deutsche Uhrmacher-Vereinigung im Jahre 1903 2
- ArtikelZwei alte Repetierwerke 4
- ArtikelAus unserer Uhrgehäuse-Konkurrenz 5
- ArtikelDas Eindrehen eines Zylinders 6
- ArtikelNeues Federtriebwerk für Taschenuhren 7
- ArtikelLeipziger Uhrmacher-Kalender 1904 8
- ArtikelDer Zylindergang (Fortsetzung) 8
- ArtikelDie Fabrikation der Zifferblätter 10
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 11
- ArtikelBüchertisch 13
- ArtikelVermischtes 13
- ArtikelDie Theorie in der Werkstatt (Fortsetzung) 15
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 15
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 15
- ArtikelFragekasten 16
- ArtikelPatente 16
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 17
- Abbildung2. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 49
- Abbildung3. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 81
- Abbildung4. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 113
- Abbildung5. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 145
- Abbildung6. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 177
- Abbildung7. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 209
- Abbildung8. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 241
- Abbildung9. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 273
- Abbildung10. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 305
- Abbildung11. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 337
- Abbildung12. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 369
- BandBand 11.1904 I
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
-
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14 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG No. 1 je 5 M. 1 Tag Gefängnis. Außerdem legte der Gerichtshof Gewicht darauf, daß der Urteilstenor in den Zeitungen auf Kosten des An geklagten veröffentlicht werde. Der Verteidiger entfernte sich vor Beendigung der 2 l / 2 Stunden dauernden Verhandlung. Die Uhrmacher-Innung und die Goldschmiede-lnnung(Zwangsinnungen) zu Dresden haben den Antrag auf Einführung des 8 Uhr-Laden schlusses für das Uhrmacher- und Goldschmiedegewerbe und für alle außerhalb der genannten Innungen stehenden Händler mit Juwelen, Gold- und Silberwaren, goldenen und silbernen Uhren und für diejenigen, die in der Hauptsache mit diesen Waren ihr Geschäft betreiben, gestellt. Zollbehandlung von Retourwaren. Nachdem der Handelsvertrags verein, sowie einige andere Stellen, wie die Handelskammer Berlin u. a., maßgebenden Orts über die jetzt übliche Behandlung von Retour waren vorstellig geworden sind, hat kürzlich im preußischen Finanz ministerium eine Konferenz unter Hinzuziehung von Interessenten stattgefunden, in welcher die Vertreter der Behörden im wesent lichen die gewünschte Vereinfachung des Verfahrens für durchführ bar erklärten. Wenn die Wünsche der Interessenten praktische Geltung erlangen, würde künftig als Nachweis für den inländischen Ursprung einer Sendung im wesentlichen ein Buchauszug dienen, der eine kurze Beschreibung der Ware enthält. Unter dem Auszug wäre eine Erklärung darüber abzugeben, daß die Sendung deutschen Ursprungs ist. Die Erklärung würde von dem Exporteur und einem seiner Angestellten, der über den Sachverhalt Auskunft geben kann, zu unterzeichnen und der einschlägige Schriftwechsel mit dem Aus land im Original beizufügen sein. Der Zollverwaltung bliebe das Recht, in Zweifelfällen Stichproben vorzunehmen; da, wo besonders hohe Zollbeträge in Frage kommen, würde ev. eine verschärfte Kontrolle eintreten. Immerhin darf angenommen werden, daß alle Postsendungen und ungefähr 2 / 3 der mit der Eisenbahn eingehen den Retourwaren unter die erleichterten Vorschriften fallen würden. Einen städtischen freiwilligen Fortbildungskurs für Uhrmacher- gehilfen in München hat die Schulbehörde seit 1. Dezember v.J. ge nehmigt. Die Beteiligung ist eine rege, ein gutes Zeichen, daß die Münchener Gehilfen diese so nützliche Einrichtung wertschätzen. Im Rosentalschulhaus am Viktualienmarkt findet Montags abends 7 l ]. Ä bis 10 Uhr Fachzeichnen statt, geleitet von Herrn Aug. Schaffer, und Mittwochs um gleiche Zeit Buchführung und Bürgerkunde, er teilt von Herrn Lehrer Vogler. Dieser nun bereits zum zweitenmal veranstaltete Kurs ist für die gesamte Münchener Gehilfenschaft bestimmt; jedoch genießen die Mitglieder des Vereins „Chrono- logia“ Begünstigungen dadurch, daß die Vereinskasse einen ziem lichen Betrag für den Kursus zusteuert. Auf diese Weise verfolgen die Fachvereine wirklich einen edlen Zweck, wenn diese bestrebt sind, ihren Mitgliedern das zu bieten, was sich ein solcher Verein zur Aufgabe gestellt hat; möge es immer so bleiben. Die hohe Schulbehörde in München gibt ein so schönes Beispiel, da sie ge zeigt hat, eine Weiterbildungsstätte für Uhrmachergehilfen gern zu gewähren. Es sei dies ein Ansporn für die leitenden Stellen anderer der vielen Uhrmacher-Gehilfenvereine, welche doch im ganzen Reich verstreut sind; denn was in München möglich ist, kann sicher an geeigneten Plätzen Nachahmung finden. Von einem neuen Vorgehen gegen das sogenannte Hydra-System ist aus Bayern zu berichten. Das dortige Staatsministerium hat an die Königlichen Regierungen folgende Entschließung ergehen lassen: „Nach einer Anzeige des Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern zu Stettin sind beim Hauptsteueramte zu Posen seit einiger Zeit häufig einzelne Taschenuhren im deklarierten Werte von 15 bis 30 Franks im Postverkehre zur Verzollung vorgeführt worden, als deren Absenderin die Firma A. Debrot in Chaux de Fonds (Schweiz) genannt war. Hinsichtlich dieser Uhren ist festgestellt, daß sie von der Uhrenfabrik Excelsior in Chaux-de-Fonds stammten und aus Anlaß des Vertriebes von Gutscheinen nach dem sogenannten Hydra systeme in das deutsche Zollgebiet gelangten, ohne daß zuvor die Reichsstempelabgabe für diese Ausspielungen entrichtet und die erforderliche Genehmigung eingeholt worden wäre. Die Fabrik Ex celsior betreibt den Absatz auf folgende Weise: Sie versendet an irgend eine Person gegen Erhebung von M. 4,50 Nachnahme einen Gutschein mit fünf Abschnitten. Der Empfänger verkauft letztere für je 80 Pfg., die ihm selbst zufallen, an fünf verschiedene Per sonen weiter und gibt deren Adressen der genannten Firma an, welche nunmehr jeder einzelnen dieser fünf Personen wiederum gegen Nachnahme von M. 4,50 einen ganzen Gutschein mit fünf Abschnitten zusendet. Sobald die für diese Gutscheine erhobenen Nachnahmen bei der genannten Firma eingehen, erhält der Besitzer des ersten Gutscheines Uhren im angeblichen Werte von M. 24. — Dasselbe Verfahren greift bei den folgenden Gutscheinen Platz, d. h. die Besitzer derselben gelangen in den Besitz der Uhren, sobald sie die zum Gutschein gehörigen fünf Abschnitte verkauft und ihre Käufer die demnächst fällige Nachnahme entrichtet haben. Die an- gestellten Ermittelungen haben in der Provinz Posen bereits in etwa 50 Fällen zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegen die an den Ausspielungen beteiligt gewesenen Inländer unter Nacherhebung der hinterzogenen Abgabe geführt. Da aus gewissen äußeren Umstän den zu schließen ist, daß die Ausstellungen in großem Umfange und auch in anderen Bundesstaaten betrieben werden, so sind die Distriktspolizeibehörden von diesem Geschäftsgebahren zu verstän digen und mit entsprechender Weisung im Sinne der Ministerial entschließung vom 9. April 1900 und 4. Juni 1901 zu versehen.“ Gegen das Schneeballsystem wird neuerdings auch von der Preußi schen Regierung vorgegangen. Die amtliche „Berliner Correspondenz“ enthält folgende offiziöse Verlautbarung: Das Reichsgericht hat be kanntlich durch Urteil des I. Strafsenats vom 14. Februar 1901 ent schieden, daß der Warenvertrieb im Wege des Schneeballverfahrens (auch Lawinen-, Hydra-, Gella- usw. System genannt) als Ver anstaltung einer Ausspielung im Sinne des § 286 des Strafgesetz buchs und der §§22ff. des Reichsstempelgesetzes vom 14. Juni 1900 anzusehen ist. Da derartige Ausspielungen nur mit obrigkeitlicher Genehmigung zulässig sind und einer hohen Stempelabgabe unter liegen, so hat das erwähnte Urteil, dessen Ausführungen in zahl reichen späteren Entscheidungen aufrechterhalten worden sind, dahin geführt, daß die gedachte Geschäftsform seitens inländischer Ge werbetreibender nicht mehr zur Anwendung gelangt. Dagegen sind neuerlich mehrfach Bestrebungen ausländischer Gewerbetreibender hervorgetreten, durch unerlaubte Anwendung des in weniger urteils fähigen Kreisen anscheinend noch immer als vorteilhaft angesehenen Schneeballverfahrens ihren Waren in Deutschland Absatz zu ver schaffen und dadurch dem reellen inländischen Geschäft unlautere Kon kurrenz zu machen. Auf diese Weise sind bis jetzt nachgewiesener maßen Uhren und wollene, baumwollene oder seidene Damenkleidungs stücke zur Einfuhr gelangt; es ist aber keineswegs ausgeschlossen, das auch andere Waren im Wege des Schneeballverfahrens angeboten werden. Die in letzter Zeit beobachtete Zunahme dieser Art des Ge schäftsverkehrs gibt Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß nach § 286 des Strafgesetzbuchs die Veranstaltung einer öffentlichen Aus spielung ohne obrigkeitliche Erlaubnis mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark und nach §§ 25 und 27 des Reichsstempelgesetzes die Empfangnahme oder der Vertrieb ausländischer Spielausweise ohne Entrichtung der Stempelabgabe mit einer dem fünffachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleich kommenden Geldstrafe geahndet wird. Kollegen, schützt eure Läden und Schaufenster vor Einbruchsdiebstahl! In dem Goldwaren- und Uhrenlager des Kollegen Sieggrön in Sülze in Mecklenburg ist ein Einbruchsdiebstahl verübt worden. Der Einbrecher hat die unterste Scheibe des dreiteiligen Schau fensters mit grüner Seife eingerieben und sie dann eingedrückt. — Desgleichen wurde in Tessin aus dem Schaufester des Uhrmachers J. Langbein, Rostockerstraße, eine Anzahl goldener und silberner Taschenuhren, sowie eine größere Anzahl Ringe und Ketten ent wendet. Der Dieb hatte das Schloß am Fensterladen geöffnet, die Spiegelscheibe beschmiert und eingedrückt, und nimmt man an, daß es der gleiche Dieb wie in Sülze gewesen ist, da die Manipula tionen die gleichen waren. — Dem Uhrmacher Martin Klein in Berlin, Neue Hochstraße 25, wurde ein an dem Hause angebrachter Schaukasten des Nachts erbrochen und der Inhalt, wertvolle Ringe, Armbänder, Broschen und Bijouterien, geraubt. Die Diebe müssen in der mondhellen Nacht bei der auch nach Mitternacht noch be lebten Passage mit großer Dreistigkeit zu Werke gegangen sein. Beherzigenswerte Gedanken für Handwerker und Gewerbetreibende. Wer einer guten Lebensversicherung beitritt, bewahrt die Seinigen vor mancherlei Sorgen. — Bedenke, daß die Sparkasse auch für dich eingerichtet worden ist! Viele Spargroschen geben am Ende doch ein stattliches Kapitälchen. Sei höflich! Mit dem Hute in der Hand kommt man durchs ganze Land. — Höflich sein kostet nichts und bringt viel ein. Vernachlässige kleine Aufträge nicht. Hem Auftraggeber sind sie oft wichtiger als dir die großen. Tue nichts halb; alle Halbheit ist vom Uebel. Arbeite genau. Genauigkeit kann nicht hoch genug angeschlagen werden. Ver abscheue das „Billig“ und „Schlecht“! Sei vorsichtig in der Annahme von Kunden. Wenige, die zahlen, sind besser als viele, die es nur zum Teil tun. Besser eine kleine Werkstatt mit wenigen guten Arbeitern, als ein großes Atelier mit unzuverlässigen Leuten. Halte auf ordentliches Werkzeug! Wie der Herr, so das Geschirr.
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