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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 11.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454416Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454416Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454416Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (15. Februar 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 11.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Abbildung1. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 17
- Abbildung2. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 49
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 49
- ArtikelPrüfung der Lehrlingsarbeiten 50
- ArtikelDie mechanisch-astronomische Uhr 50
- ArtikelDie Reparatur des Zylinderganges (Fortsetzung) 51
- ArtikelDie Beteiligung der Beamten an Konsum-, Beamtenvereinen und ... 54
- ArtikelDreiminuten-Uhren 55
- ArtikelHenry Sully, 1680 - 1728 55
- ArtikelNeue Guillochierungen für Uhrdeckel 57
- ArtikelThermodynamischer Aufzug für Großuhren 58
- ArtikelEingesandt 59
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 59
- ArtikelPersonalien 60
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 60
- ArtikelVermischtes 61
- ArtikelDie Theorie in der Werkstatt (Fortsetzung) 63
- ArtikelFragekasten 63
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 64
- Abbildung3. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 81
- Abbildung4. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 113
- Abbildung5. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 145
- Abbildung6. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 177
- Abbildung7. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 209
- Abbildung8. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 241
- Abbildung9. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 273
- Abbildung10. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 305
- Abbildung11. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 337
- Abbildung12. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 369
- BandBand 11.1904 I
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Celp3t0er Ubrmacber *3ettung Organ Öer Deutfcben Ubrmacber-Vereinigung, 3 entralftelle 3u Ceip3ig Des VerbanDes eifa^Cotbringfcber Ubrmacber, ber freien Innung für Das Ubrmacbetgewerbe im Stabt* unb Canbhreis Bielefelb, ber 3 wangsinnung ber Ubrmacber, Golöfcbmiebe unb Optiker 3U Bocbum, ber Ubrmacber 5 , 6olbfcbmiebe= unb Optikerinnung Geifenkircben, ber Ubrmacber 5 3 wangsinnung 3U (Fünfter i. W. unb ber Ubrmacber 5 Vereinigung 3U Stenbal. Abonnements- unb Infertionsbeöingungen ftetae auf Dem Titelblatt. üelegramnvflöreffe: Ubrmacber=3eitung Diebenev, Ceip 3 ig. fernfprecb=Rnfcbluk Ho. 2991. Hacbörucfc ift nur nadb vorheriger Vereinbarung unter genauer Quellen-Angabe geftattet! Ho. 4 Ceip 3 ig, 15. februar 1904 XI. Jabrg. Deutfcbe Ubrmacber-Vereinigung (3entralftelle 3 U Ceip 3 ig) Aus Dortmund erhielten wir Bericht über einen Prozeß, der am Essener Landgericht verhandelt wurde und für unsere Mitglieder von größtem Interesse ist. Seit etwa Mitte November 1903 waren an dem Geschäftshause eines Uhrmachers in der Limbeckerstraße und in den Schaufenstern große Schilder und Plakate folgenden Inhalts angebracht: „Wegen vollständiger Auflösung des Geschäfts TotaFAusverkauf zu und unter Selbstkostenpreis,“ Gleichzeitig erschienen in Dortmunder Zeitungen fortlaufend Inserate desselben Inhalts. Ein anderer Uhrmacher ist darauf klagbar ge worden, den betreffenden Uhrmacher zu verurteilen, die unwahren Behauptungen, er verkaufe zu und unter Selbstkostenpreis zu unter lassen, und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Strafe fest zusetzen. Zur Begründung hat der Kläger geltend gemacht, daß verschiedene Personen, durch den Inhalt der Bekanntmachung ver anlaßt, goldene und silberne Gegenstände und Uhren bei dem Be klagten gekauft hätten, jedoch zu Preisen, welche die vom Be klagten selbst gezahlten Einkaufspreise überstiegen. Teilweise blieben sogar die üblichen Verkaufspreise hinter den vom Beklagten geforderten Preisen zurück. Das Publikum wurde durch die Ankün digungen des Beklagten in den irrigen Glauben versetzt, daß es bei dem Beklagten billiger als bei der Konkurrenz, und sogar unter Einkaufspreis kaufen könne. Hierdurch wurde jedes Konkurrenz geschäft, insbesondere vor dem Weihnachtsfeste empfindlich ge schädigt. — Unter „Selbstkostenpreis“ will nun der Beklagte nicht den von ihm gezahlten Einkaufspreis, sondern denjenigen Preis verstanden wissen, der sich unter Berücksichtigung des Einkaufs preises und der allgemeinen Geschäftsunkosten (Miete, Beleuchtung, Heizung und dergleichen), jedoch unter Verzichtleistung auf einen Gewinn ergebe.(!) Er habe nach dieser Richtung hin eine Berech nung aufgestellt. — Bei Beurteilung der Frage, ob die Ankündigungen des Angeklagten tatsächlich unrichtige Angaben über die Preis bemessung der Ware im Sinne des § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb enthielten, die den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen geeignet seien, war das Gericht der Ansicht, daß es nicht auf eine möglichst enge, sich streng an die gebrauchten Ausdrücke haltende Auslegung ankomme, auch komme es nicht einmal auf die Absicht des Beklagten, sondern wesentlich nur auf die Auffassung des lesenden Publikums an, zu dessen Täuschung die Ankündigungen objektiv geeignet seien. Vor liegend sei dies der Fall. Das Publikum denke, wenn es die an geführten Ankündigungen lese, nur an Einkaufspreise. Daß somit die Ankündigungen des Beklagten geeignet wären, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, bedürfe eben sowenig einer weiteren Ausführung, wie die Tatsache, daß die Angaben tatsächlicher Art und unrichtig wären, wie es im Gesetz verlangt wurde. Hierbei könne es dahingestellt bleiben, ob der Beklagte wirklich zu und unter den von ihm behaupteten Selbst kostenpreisen, deren Berechnungsart er angegeben, verkauft habe, und ebenso, ob er das Wort „Selbstkostenpreis“ in Kenntnis der Auffassung des Publikums gewählt habe oder nicht. Selbst wenn er in gutem Glauben gehandelt habe, unterliegt er dem Anspruch auf Unterlassung der Angaben, weil deren objektive Wirkung dem § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zuwiderlaufe. Der Beklagte habe auch durch die inzwischen erfolgte Entfernung der Plakate zugegeben, daß seine Angaben zum wenigsten im Verhältnis zum kaufenden Publikum nicht zu halten seien. Es be stehe aber nach wie vor die Besorgnis der Wiederholung, zumal der Beklagte schon ähnliche Annoncen veröffentlicht habe. Aus diesem Grunde ist der Beklagte verurteilt worden, die Behauptung auch in Zukunft zu unterlassen, bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 1500 Mark für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Dieses Urteil kann von uns nur mit Genugtuung begrüßt werden, denn der Unfug, welcher mit der Ankündigung von Selbstkosten preisen getrieben wird, ist tatsächlich das unlauterste Mannöver mancher Dauerausverkäufler. Das Urteil mahnt aber auch bei einer anderen Unsitte wieder zur Vorsicht, auf die wir schon einigemal hingewiesen haben, nämlich der Verkäufe zu Fabrikpreisen, die besonders bei Glashütter Uhren beliebt sind. Nach allgemeiner, wie auch nach gerichtlicher Auffassung können unter Fabrikpreisen nur die an den Lieferanten bezahlten Einkaufspreise, niemals aber die von letzterem festgesetzten Verkaufspreise angesehen werden. Wer also bekannt gibt, er verkaufe Glashütter Uhren zu Fabrik preisen, der macht sich des unlauteren Wettbewerbes schuldig, wenn er sie nicht ohne allen Nutzen verkauft. In unserem Bericht vom 1. Dezember v. J. erwähnten wir schon, daß die Uhrmacher-Innung zu Braunschweig auf Grund des ihr von uns zur Verfügung gestellten Materials, insbesondere der Gutachten über eine Feithsche Goldinuhr, die wir im vorigen Jahre bezogen, Klage gegen eine Zeitung wegen der Veröffentlichung von Feith’schen Anzeigen angestrengt hat. Wir können hierzu mitteilen, daß gegen die Zeitung ein vor läufiges Urteil erlassen wurde, welches ihr die Aufnahme der
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