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Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 19.10.1880
- Erscheinungsdatum
- 1880-10-19
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-188010195
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512512809-18801019
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-18801019
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
- Jahr1880
- Monat1880-10
- Tag1880-10-19
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^ 124. Wochtnblatt 1880. für Zschopau «ud Mmgegeud. Amtsblatt für die Königl. Amtshauptmannschaft zn Flöha, sowie für das Königl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Zschopau. Erscheint Dienstag, Donnerstag und Sonnabend und wird am Abend vorher ausgegeben und versendet. 8 BterteljahrspreiS 1 M. excl. Botengebühren und Postspesen. 48. Jahrgang. Dienstag den 19. Oktober. Inserate von 3 Zeilen an die gespaltene Zeile 8 Pf. Annahme derselben längstens bis Mittag 12 Uhr des dem Tage des Erscheinens jedesmal vorhergehenden TageS. An Bezahlung des Schulgeldes pro 3. Quartal 1880 wird hierdurch mit dem Bemerken erinnert, daß gegen die Säumigen nunmehr das Zwangsverfahren eingcleitet werden wird. Zschopau, am 15. Octobcr 1880. Der Stadtrath. Walde. Die Stadtcaffengesälle inlusive des Wasscrzinses auf das Jahr 1880 sind bis Ende dieses Monats zu bezahlen. Zschopau, den 18. Oclober 1880. Der S t a d t r a t h. Walde. Bekanntmachung. In Gemäßheit der Verordnung vom 3. Mai 1879, die Ausführung des 8 2 des Einführungsgcsetzcs zur Strafproceßordnung für das deutsche Reich ist die Urliste für hiesige Stadt zur Schöffen- und Geschwornenwahl aufgestellt, worden und liegt dieselbe von dem 18. bis mit 27. dieses Monats zu Jedermanns Einsicht öffentlich aus. Unter Bezugnahme auf die nachstehend? abgedrucktcn dießbezüglichen Gesetzesbestimmungen wird solches mit dem Bemerken bekannt gemacht daß gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Liste innerhalb dieser Frist Einwendungen erhoben werden können. Zschopau, am 18. Octobcr 1880. Der Stadtrath. Walde. Gerichtsverfafsuugsgesctz, vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hanptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Acmter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. § 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenuntcrstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Ausstellung der Urliste zurückgercchnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. § 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche ans Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbcamte; 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; 9. dem activen Heere oder der activeu Marine angehörende Militärpersoncn. Die Landcsgesctze können außer den vorbezeichncten Beamten höhere Verwaltungsb.'amte bezeichnen, welche zn dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworncn ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworncn. Tie Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschwornenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27 Januar 1877 re. enthaltend, vom I. März 1870. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworncn sollen nicht berufen werden- 1. Die Abthcilungsvorstände und Vortragenden Räthe in den Ministerien; 2. der Präsident des Landesconsistoriums; 3. der Gcneraldirector der Staatsbahncn; 4. die Kreis- und Amtshauptleute; 5. die Vorstände der Sicherheitspolizcibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmaunschasten ausgc- genommen sind. Bekanntmachung, die HauSlisten für die Einschätzung zur Einkommensteuer im Jahre 1881 betr. Die in diesen Tagen den Hausbesitzern bez. deren Vertretern des Stadtbezirks behändigt werdenden Hauslisten für die Einschätzung zur Einkommensteuer im Jahre 1881 sind dcu auf dcusclbe« euthalteueu Berschrifte» gemäß genau und der Wahrheit entsprechend in der ganzen Stadt an einem und demselben Tage, nämlich Sonnabend de» 23. Oktober a. c. auszufüllen und binnen 10 Tagen von der Zufertigung derselben an gerechnet längstens aber den I. November a. c.
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