Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.12.1882
- Erscheinungsdatum
- 1882-12-26
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- Public Domain Mark 1.0
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-188212263
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- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18821226
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18821226
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1882
- Monat1882-12
- Tag1882-12-26
- Monat1882-12
- Jahr1882
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- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.12.1882
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Erscheint täglich früh SV, Uhr. Redaktion und Lrredttig» I»hauue«gasse 3S. APrrchknnden der Nedactio«: vormittag« IO—IS Uhr. Nachmittag« 5—S Uhr. 8«» tt» Mia,»d« rm«^-,dirr V!-Iwlcn»t« »acht sich d» »c«l»cru-» »udi »crtuldUch, Annahme »er ,Sr »ie näckftsslgende Nummer bestimmten Inserate au Wachrota,e» d>« S Udr Nachmittag«, an Lau»- uud Aesttageu früh -t- '/,v Uhr. 3n dk» Filialen snr Zi>s.-^nnal»«e: r. r Klemm, Universttät«strahe S1, L*> ts Lisch», Kathannenftraße 18» p. »ur hi« Uhr. MMer.TWblM ML. Anzeiger. Orgau far Politik, Localgeschichte, Handels- and Geschäftsverkehr. ^S30v. Dienstag den 26. December 1882. «nflage L7,SS0. AdonnemrnisorclS vierteil. 4V, Kld., turl. Brmaerlo-n 5 Mt., durch die Post bezogen 8 VN. Jede einzeiue Nummer Sb Vs. Belegexemplar 10 Vs. Oebüdreu kür Extrabeilage» ahne Postbesörderung 3S Mk. Mit Loübeiörderuug 48 PL Inserate Sqespaltene Petitzeile >0 Pf. Größere Schriften laur unserem VreN» orrzeiching. Labellarischer Satz nvig höhere» Tarif. Rrclane« unter de» K»dacti«in>ßrüh die Soaltzeile öO Bi. Zmeeate smd stet« an die ckxpeNMa» zu srabe». — Nabart wird »rchr gigepa». Hahluug pruaaumeruruio oder dmüh Hach- Nachnahme. 76. Jahrgang. Amtlicher Theil. Bekanntmachung. Die nachstehenden, im diesjährigen ReichSgesehbkatte Nr. 7, Seite 40, beziehentlich im Gesetz, und Verordnung»- blatte für daS Königreich Sachsen Nr. 77 und 78, Seite 254 sa. publicirten Verordnungen bringen wir auch hierdurch zur öffentlichen Kenntniß. Ueber den, im tz. 2 der Reichsverordnung vom 24. Fe bruar d. 2. erwähnten Abel'schen Petroleumproder und dessen Anwendung ist in der Bekanntmachung des Herrn ReichS- lanzlerS vom 20. April d. 2. in Nr. 1k des vom Reichsamte des Innern herau-gegebenen CentralblatteS für das Deutsche Reick S. ISS fg. da- Nähere zu ersehen. 2n Folge der Verordnung vom 6. November d. 2. ist oa« hier bestebende Regulativ vom 8. September 1877, über Lagerung von Mineralölen undandern feuergefährliche» Stoffen außer den Spirituosen, einer Revision zu unterziehen. Bis diese erfolgt fein wird, bleibt das gedachte Regulativ, soweit es nickt durch entgegenstehende Bestimmungen der Vererbung vom v. November d. 2. sich erledigt, iu Kraft. Leipzig, am 14. December 1882. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Georgi. Müsch, Ass. Verordnung über daS gewerbsmä ßige Berkaufen und Feil-alten von Petroleum. Vom 24. Februar 188L Wir Wtthelm, von Gottes Gnade« Deutscher Kaiser, König von Preußen re. verordne» im Namen des Reichs, auf Grund d-S tz. 5 de» Gesetze- vom 14. Mai 1879, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmittelu und Gebrauchsgegenständen, »ach erfolgter Zustimmung des Bundesralhs, was folgt: 8- 1. Da- gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petro» leum, welche-, unter einem Barometerstände von 760 Milli meter», schon bei einer Erwärmung auf weniger aiS 2l Grad« de» hunderttheiligen Thermometers eniflammdare Dämpfe entweichen läßt, ist nur in solchen Gefäßen gestattet, welche an in die Augen fallender Stelle auf rolhem Grunde in deutlichen Buchstaben die nicht vcrwifchbare Inschrift „F-nergesährlich" tragen. Wird derartiges Petroleum gewerbsmäßig zur Abgabe in Mengen von weniger als 50 Kilogramm feilgeyalten oder in solchen geringeren Mengen verkauft, so muß die Inschrrst in gleicher Weise noch die Worte: „Rur mit besonderen Vorsichtsmaßregeln;« Breauzwecken verwendbar" nthaUen. 8. 2. Dir Untersuchung deS Petroleums auf feine Entflamm barkeit im Sinne des tz. t hat mittelst des Abel'schen Petroleumprobers unter Beachtung der von den, Reichs kanzler wegen Handhabung des ProberS zu erlassenden näheren Vorschriften zu erfolgen. Wird die Untersuchung unter einem anderen Barometer stand« als 760 Millimeter vorgenommen, so ist derjenige Wärmegrad maßgebend, welcher nach einer vom Reichskanzler zu veröffentlichenden Umrechnungstabelle unter dem jeweiligen Barometerstand« dem in tz. 1 bezeichnet«» Wärmegrade entspricht. 8 S. Diese Verordnung findet auf das Verkaufen und Feil- baiten von Petroleum in den Apotheken zu Heilzwecken nicht Anwendung. 8- 4. Als Petroleum im Ginne dieser Verordnung gelten da- Rohpetroleum und dessen DestillationSproducte. 8 5. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1883 in Kraft' Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhünbigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 24. Februar 1882. Wilhelm. (I-. 8.) d. Boetticher. Nuß^ührungSrDsroitSinniF »» d« kaiserliche» Verordnung dom 24. Februar 1882 über da« gewerbsmätziae verkaufen und Seithalte» da« Petroleum: vom 4. November 1882. 8- 1. Die Inschriften: „Seuergefähritch" und „N»r «tt besonderen Vorsichtsmaßregeln zu Vre»»zwecken verwend bar" müssen an den Gesäßen, ans welche» das Petroleum verkauft wird» so angebracht sein, daß sie beim Verkaufe dein Käufer deutlich sichtbar siud. Wird Petroleum, dessen Gefäße in Gemäßheit der Verordnung vom 24. Februar 1882 mit den vorbczeichneten Inschriften zu ver- sehe« smd, in Mengen von weniger als 50 Kilogramm Gewicht verkauft, so ist der Verkäufer weiter verpflichtet, an jedem Gesäße, m welchem solches Petroleum an die Käufer verabreicht wird» und zwar auch dann, wenn da- Gefäß Eigen thum des Käufers ist, einen rothen Zettel, aus welchem die vorgeschriebene Inschrift in schwarzer starb« deutlich aufacdruckt ist, sicher zu besestigcn. Wer den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 oder mit Haft bestraft. tz. 2. Dir Untersuchung des Petroleums aus seine Entflammbar- keit liegt den Ortspolizeibehörden ob und hat unter Zuziehung eines Lachverständigen zu erfolge». Di« Ortspolizeibehörden haben von Zeit zu Zeit nach ihrem Er messen allgemeine oder einzelne Untersuchungen zu verfügen; sie find aber jedensall« verpflichtet, die sofortige Unteriuchuag anzuordnen, wenn Verdacht vorliegt, daß von einem Verkäufer den Vorschriften der Verordnung vom 24. Februar 1882 entgegengebandelt werde. st. 3. Jede Krei-Hauptmannschaft ernennt für ihren Bezirk einen oder mehrere Sachverständige mit der Verpflichtung, alle Unter- iuchuuge» ans di« Entflammbarkeit von Petroleum, mit welchen st« von einer Behörde »der einer Person beauftragt werden, in Gemäß- heü der Bekanntmachung vom 20. April 1882 (Leutralblatt für da« Deutsch« bleich, Seite 196) auSzusührrn. st. 4. Leu Ortspolizeibehörden ist e» unbenomme», für diese Untersuchungen eigene Sachverständige zu ernennen; doch bedürfen dies« letzteren der Bestätigung durch die Krei-Hauptmannschaft. st. 5. Dt« Krrwhauptmannschaften werden di« Namen der von ihnen ernannten, beziehkntlich bestätigten Sachverständigen öffentlich bekannt machen. st. 6. Die Sachverständigen haben die Untersuchung mittelst eine« amtlich beglaubigte» Abel'schen Petroleumprober« auszufahren und da« fkgabniß durch Lu«iüllung de« unter O beigesügien Formular« de» Auftraggeber zu eröffnen. Sie können für jede Probe, zu welcher sie Auftrag erhalte» haben, eine Gebühr im Höchstbetrage von 5 Mark — Pf. und, soweit durch Versendung, Reisen re. nokhwendige Berläge entstehen, auch diese in Ansatz bringen und sind berechtigt, den Kostenbetrag bei Ueberuahme de- Auftrags zu erhebe». Dresden, den 4. November 1382. Ministerin« de« Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Gebhardt. O Jouraal-Nr. .. ; ... FW ist eine mit bezeichnete Petroleumprob« mittelst eine« amtlich beglaubigten Abel'schen Pctrolenmprober« aus ihre Entflammbarkeit untersucht worden. Das untersuchte Petroleum ist am ........... in eine« Gesäße aus an mich abgeliefert worden. Die zur Unter suchung gelieferte Menge betrug vom und seiner äußeren Beschaffenheit nach war das Petroleum Die Untersuchung hat folgende Ergebnisse geliefert: Srfte Uilln s. Zweite Unters. Dritte Unters. 1. Barometerstand beim Beginn der Untersuchung ww .... mm .... mm 2. Wärmegrad des Petroleum« beim Beginn d. Untersuchung ....*6 ....*6 ... . *0 3. Nach der Umrechnungstabelle maßgebenderWSrmcgrad für den EntflammungSpunct . ....'0 ^ i ^.*6 . . ; . *6 4. Durch die Untersuchung ge fundener Wärmegrad für de» Lntflammungspllnct *0 ....*0 ....'6 Der Wärmegrad für den Entslammung-Puuct der Prob« berechn«t sich hieran« zu * 6 bei ..... mm Barometerstand uud ist hiernach um > .... "6 bei demselben Barometerstand höher niedriger al» der nach der Umrechnungstabelle maßgebend« Wärmegrad. Ist die untersuchte Probe den Beschränkungen de« st. 1 der Ver ordnung vom 24. Februar 1882 muerworfeo? Ja. Nein. .. (DaS Unzutreffende ist zu durchstreichen.) (Datum .... ..... (Unterschrift.) Sachverständiger der Krcishauptmanalch^t (der Ortspolizeibehörde zu .... ^ Verordnung, ' die vager«»- »nd Aufbewahrung v»n Minerakil» bekr-ffeuhs vom 6. November 1883. . st. 1. Unter Mineralölen im Sinne gegenwärtiger Berordnuog sind zu verstehen: rohe« und rainnirtcS Petroleum; Destillate de« Petroleum«; aus Torf, Braunkohlen. Steinkohlen, Schieferkohle» oder Kohlentbeer bereitete Oele, sowie Mischungen der vorgenannten Lele uater sich oder mit anderen Stoffen. 8- 2. Mineralöle, deren Entflammiingsvuncl unter einem Baro meterstände von 760 mm bei 21" de- hunderttheiligen Thermometer« oder darüber liegt, sind bei der Lagerung uud Aufbewahrung den vegetabilischen Brennöleu gleich zu achten. Stuf sie finden daher die Vorschriften in 88 3 bis 9 der gegenwärtigen Verordnung keine Anwendung; doch können die Ortspolizcibeuvrden deshalb besondere Vorschriften erlaffen, dafern sie dies nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse für erforderlich erachten. 8- 3. Die Ausbewahrung von Mineralölen, deren Entflammung»- punct unter einem Barometerstand« von 760 mm bei einer niedrigeren Temperatur als 21° des hunderttheiligen Thermometer« liegt, in Mengen von nicht über 200 hg Bruttogewicht ist unter der Voraussetzung, daß die Mineralöle in Gla.-gcsüßen von nicht über 15 kx Wasserinhalt oder in vollständig dichte» Metallgesäßen ausbewahrt werden, ohne Ein holung der Genehmigung in solchen Kellern oder Parterrcräumen gestattet, welche kühl, nicht heizbar, vom Tageslicht erhellt oder von außen durch starke Glasscheiben hindurch künstlich erleuchtet, mit Ab- zug nach der freien Luft versehen, durch außen angebrachte, innen mit Blech beschlagene T büren und Läden verschließbar und im Falle, daß sich bewohnbare Räume darüber befinden, überwölbt sind. Überdies müssen Lage und Einrichtung dieser Aufbewahrung«. Räume so beschaffen sein, daß bei einem etwa entstehenden Brande «in der Umgebung nachtheiliges Ausflüßen der Flüssigkeiten nicht stattffnden kauo. In solchen Aufbewahrungsräumen dürfen außerdem vegetabilische Oele oder im Sinne dieser Verordnung ihnen gleich zu achtende Mineralöle in solchen Mengen ausbewahrl werden, daß das Ge- sammt-Brutto-Gewicht der innerhalb desselben Raum«- ausbewahrten Oele 500 Lg nicht übersteigt. Andere brennbare Stoffe darf der Aufbewahrungsraum nicht enthalten, 8. 4. Niederlagen, welche für Mineralöle in Mengen von mehr als 200 kg Bruttogewicht entweder allein oder zugleich mit anderen feuergefährlichen Gegenständen bestimmt sind, müssen außerhalb ge- schlossen» Ortschaften liegen. Sie müssen gut ventilirt, von außen erleuchtet und so eingerichtet sein, daß von ihnen au« ein der Um- gebung nachtheftjgeS Ausfließen der Flüssigkeiten oder eine Ueber- tragung de« Feuör« bei einem etwa entstehenden Brande nicht statt» fiaden kann. Niederlagen dieser Art bedürfen der Genehmigung der OrtS- polizeibehörde, welche auf Grund sachverständige» Gutachten» sestzu- stellen bat, ob den vorstehenden Bedingungen genügt wird »nd welche Vorsichtsmaßregeln nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse etwa sonst noch vorzuschreiben sind. 8- 5. Die Lagerung und Aufbewahrung von selbftentzüudlichen sowie von explosiven Stoffen in Niederlagen der in 8- 4 gedachten Art ist verboten. Unter explosiven Stoffen sind die der Verordnung vom 3. November 1879, den Verkehr mit Sprengsloffcn betreffend (G.- u. B.-Bl. S. 393), unterworfenen und in 8. 1 der genannten Verordnung bezeichnet«!, zu verstehen. 8. k. Innerhalb geschloffener Ortschaften kann die Ortspolizei, behörde zu Niederlagen, in welchen Mineralöle in Mengen von mehr al« 200 Hy Bruttogewicht ausbewahrt werden sollen, nur ausnahm»- weise bei besonders günstigen Localoerhältnisscn auf Grund fach- verständigen Gutachten« di« Genehmigung erthcilen. Andere Gegenstände, mit Aueschlug von vegetabilischen Oele» und diesen gleich zu achtende» Mineralölen, dürfen in solchen ötiederlogen nicht aufbewahrt werden. Bei der Genehmigung sind außer den etwa sonst für nöthig erachteten Vorsichtsmaßregeln und Beschränkungen die in 8- 3, Abs. 1 für kleinere Mengen enthaltenen Bedingungen ausdrücklich vorzu- jchreiben und die zulässige größte Menge der zu lagernden Mineral- öle der i» 8- 3 gedachten Art, sowie der zuläisige grüßt« Gesammt- iahalt an vegetabilischen Oeleu und Mineralöle,, der iu tztz. 2 und 3 gedachten Art scstzustellen. K. 7. Die Vorschriften kn 88 4 bi« 6 leiden analoge Auwen- dnug auf die Lagerung und Aufbewahrung von Mineralölen in Hos- räumen und ähnlichen eingeschlosscnen unbedeckten Plätzen, sowie auf die Borrathsräume von Fabriken. 8 8. Die in 88 3, 4, 6 und 7 genannten AusbewahruugSräume und Niederlagen dürfen mit offenem Lichte oder brennender Laterne nicht betreten, noch darf in ihnen Tabak geraucht werden. Auch ist ,» ihnen ein« hinreichend« Menge trockenen, feinkörnigen Sande« zum Ueberschütten und Abreiden der beim Umfällen oder sonst etwa leucht werdenden Stellen vorräthig zu Hallen. Vo» Oel getränkter Saud ist sofort zu entkernen. ß. g. In BrrkaufSräumen müsse» dir Borräth« von Mineral ölen in wohlverschlossenen Besäßen und an solchen Stellen aus bewahrt werden, welche von künstlichen Lichtquellen hinreichend ent fernt und der Erwärmung durch Sonne und Ose» nicht m erheb lichem Grade auSgesetzl find. ... Ein Verkaufsraum darf nicht über 50 kg Miueralöle der in ß. 3 gedachten Art enthalten. 8- 10. Wer sich mit dem Verkaufe von Mineralölen irgend welcher Art befassen oder dergleichen Oele aas Lager haften will, hat davon der O,t«polizeibeh-,de Anzeige zu machen. Letztere »ft verpflichtet, durch von Zeit zu Zeit z» veranstaltende Untersuchungen sich davon zu überzeugen, daß den Borschristen dieser Verordnung allenthalben nachgegangen wird. 8- 11. Die Bestimmung des Entflammung-Punkte- der Mineral- öl« hat »ach Maßgabe der in der kaiserlichen Verordnung vom 24. Februar l88S (R.-G.-Bl. S. 40) und der AutsührungSverord- uung zu derselben von, 4. Roveniber 1883 (G.- u. V.-Bl. S. 2ä4) für Petroleum erlassenen Vorschriften und durch die daselbst be- zeichnrten Personen zu erfolgen. ^ ß. 12. Zuwiderhandlungen gegen die Lorschristen dieser Ver ordnung sind nach Maßgabe der Größe der Gefährdung and nach Beschaffenheit des Falls mit Beldstrase dis zu 150 >i oder mit Hast zu ahnden. 8 13. Vorstehend« Verordnung tritt den 1. Jannar 1883 in Kraft, wogegen mit demselben Lage dir Berordnuog vom 6. Juli 1687, die Lagerung und Aufbewahrung von Miueralöle» betreffend (U- u. V.-Bl. E. 181), außer Kraft gesetzt wird. Dresden, den 6. November 1883. Mimftertn« »r- Inner» v. Nostitz-Wallwitz. Gebhardt. Nutzholr-Auctioir. Mittwoch, den 27. December d. I>, sollen von Vormittags 9 Uhr an auf dem Schlage in Abth. 27 a des Vurgauer Forstrevier- in der Linvenauer Gottge. in der Nähe de» Leutzsch-Leipziger Fahrweges und der grünen Linie 102 Eichen-, 83 Buchen-, 153 Rüstern-, 25 Eschen-, 5 Ma-Holder-, lk Ellern« und 1 Linden-Rutzklötze, 262 Stück Tchtrrhölzer, 200 - chchtrrstangea und 300 -- Hebebanme unter dm im Termine an Ort und Stelle öffentlich au-- gehangenen Bedingungen und gegen die üblich« Anzahlung meistbietend verkauft werden. Zusammenkunft: Aus obigem Schlage. Leipzig, am 14. December 1882. Des Rath« Furst-Deputatto«. Wr-Aucliim. von. de« auf dem Zwenkauer s«rftre»ier in der Harkh Mts. bereitete» Hölzern sollen M«»tag 8e» 8. event. Dienstag de» 9. Iauuar 1883, vou Bormtttags '/,1V U-r au, 540 Stck. eschene Klötzer von 10—126 ew Ober- bez. Mittenstärke und 2„—8 w Länge, 664 - erl. uud birk. dergl. von 11—35 ew Ober- bez. Mitten« flärke und 4—8 w Länge, St - ' weißbuchene dergl. von 12—42 ew Ober- bez. Mitten- stärke und 2,»—6 m Länge. , 19 - ad-, esch. und rüst. dergl. von 10—39 ew Ober- bez. Mulenstärke und 3—6 m Länge, 13 » lind, uud weid. dergl. vou 14—27 em Ober- bez. Mitten- stärke uud 2—7 w Länge, 182 - kieferne dergl. von 16—46 cm Ober- bez. Mittenstärke und 3„—7 m Länge, 7 » ficktene dergl. von 15—28 cm Ober- bez. Mittenstärke und 4—5 m Länge, «nd Mitttnach den 1». Januar edeafals »an '/,19 VH» au ( 219 Rmmtr. harte Brennschefte uud Brennknüppel,, 22 kies. dergl., 23 » eich. Zacken und Bruchholz, j 557 » harte- Reisig, 100 » kies, dergl. und 138 » harte Langhausen an die Meistbietenden gegen sofortige Bezahlung und unter den vor Beginn der Auktion bekannt zu gebeudeu Bedingung« a» Ort u»h Stele versteigert werden. Sammelplatz auf dem Schlage unweit de« Harthschlößcheu«. Zahlstelle im Gasthose zu Gaschwitz, v-uigl. Korstrentamt Würze» und SSnigl. S«rftre»ier- verwalt»», Zwenkau, a« SS. December 188S. Bachmau n. Lomler. Vau-Areal iu ziemlichem Umfange uud weil unmittelbar am hiesigen Bahnhofe gelegen, zu Fabrikanlagen, Gärtnereien re. besonder- geeigmt, verkauft der Stadt,emeinderattz ,« Aweuka«. Der «teinschläger Joseph Anta» Speer, geb. zu Neuland bei Thiemendorf, Rabz. Liegnitz (1.66 Mtr. groß, ziemlich corpulent), am 1. April d. Z. aus hiesiger Untersuchungshaft wegen Diebstahl« entwich«,, ist bi«her vergeben« steckbrieflich verfolgt. Wir erbitte» Bigilanz eventuell Festnahme und telegraphische Benachrichtigung. ^ Teterow i» Mecklenburg, 23. December 1882. «rotzherzagltches A«t»,ertcht. gez, Koch. Beglaubigt H. Prier, GerichtSfchreiber. Nichtamtlicher Theil. parlamentarische Tribuhahlung. kV Pera» IS. December. Dm Parlamentari-mu- muß man im Orient studier». Da- edle Volk der ostrumelischm Bulgaren, welche- nach europäischer Ansicht zwar noch in den Kinderschuhen der Freiheit und Seibstregierung steckt, giebt durch den jüngsten rabiaten Beschluß seiner Provinzial- Bersammlung dm Bewei-, wie eine resolute Volksver tretung dem Land« nützt. Durch ihren Beschluß, einm jährlichen Tribut anstatt 240,000 Lstrl. nur 180,000 Lstrl. zu zahlen, ersparen sie der Provinz rund« 60,000 Lstrl. »» 1,200,000 Das ist doch nvch eine parlamen tarische Leistung I Warum bat nicht auch die französische Volksvertretung tinsach decretirt: die Kriegskostcn - Entschädi gung wird aus l Million Francs herabgesetzt. Aleko Pascha, anstatt in Vertretung der türkischen Intereffm und kaiser lichen Autorität dem unsinnigen Beschluß seiner unreism Parlamentarier ein Veto entgegen zu setzen, hat sich beeilt, der Hohen Pforte den bemerkenswcrlbm Beschluß gur Sanctionirnng und gefälligen Mittbeiiung an die Bondsholder-Bermaltung ru unterbreite«. Wie verlautet, wird Aleko Pascha hierher berufen werdm, um über sein Verhalten der anmaßenden Haltung der Provinzial-Lersammlung gegenüber Rechenschaft zu geben. Daß der Tribut von denen, welch« ihn ßn bezahlen haben, fixirt und eigenmächtig herabgesetzt Weid« soll, ist jedenfalls weltgeschichtlich ne». He« der als Vertreter der BondsbolderS^Verwaltung gerade jetzt in Philippopel angekominen ist» wird sicher dag Seinige dazu thun, den übereifrigen Parlamentarier« in Schaspelzmützen den Standpunkt klar z« »ach«, denn unverzeihlich wäre eS, wenn durch die edle bulgarisch« Dreistigkeit die Bondshvlders, darunter zahlreiche deutsche Capitalisten. in ihren Einkünsten verkürzt würben. DaS von den Ostrumelioten beliebte Mittel sich um die Tributleistnng Hern», zu drücken, ist denn doch zu plump, al- daß «- ein« Erfolg verdiente. Ii» Paiais von Mdyz KioSk bat sich die Aufregung der letzten Wochen endlich gelegt und man wendet jetzt dort seine' ganze Ausinerksamkeit dem von Kaehler Pascha vorgelegt« Reorganisations-Plane zu. Mit Genugthuung kan» cow- siatirt werden, daß unter dm türkischen Mclitair- eine Hobe Anerkennung der Capacität und >peciell de- orgamsala- rischcn Talents de- preußischen RrilergeneralS Platz ge griffen hat und daß in der an» den intelligentesten Ofß- cieren der ottomaiiiscben Armee, wie Mukthar Pascha, Huffein Husni Pascha. Ali^flizami Pascha u. s. w. etwa 40 Köpfe zählenden Commission zur Prüfung des Orgamsatious- Planes keine Spur von Uebelwollen, Rancünr, überhebeudar Kritik oder dergl. sich bemerkbar macht. Unter diese» gün stigen Bedingungen schreitet die Arbeit» zumal da täglich Sitzungen abgehalten werden, rüstig fort; der Sultan selbst, der einen erstaunlichen praktischen Ucberblick in militairischen Dingm bekundet, nimmt dm regsten Anthcil an de» Fort- schreiten und dem Ergebniß der Berathungen. In seinen Hauptzügen weist die proponirte Orgcnkffckfl« viele Ähnlichkeit mit derjenigen der preußischen Armee vor ihrer Reorganisation von 1852 auf. Hier wie dort gilt al« Princip die Einreihung der Landwehren (RedifS) in die Orckrv cko datuiUs der Feldarmee. Die» bedingt eine Er- weilerung deS gesammtm Rahmen- der Armee, denn während bisher die Bildung besonderer RedisS-Divisionen und da« Zutheilung als dritte Divisionen zu den verschiedenen Armee- Corps vorgesehen war, soll in Zukunft jede Brigade au« je einem Regiment Linie (Nizam) und Landivebr gemischt sein. Aus diese Weise giebt jede bestehende Division dm Stamm für ein Lrmeecorps von zwei Divisionen ab. Damit man «» Kriegsfall diese Organisation schon in ihren Stäbe« uud i» ihrer Zutheilung an Svecialwassen, wie Artillerie» Eadallerie und technischen Truppen, gefestigt vorsinde» soll j«d« einzelne da bestehenden Divisionen, mit Ausnahme dcö in?>mm dis« loeirten 7 Armeecorps, künftig gleich einem Armeecorp- mit Stäben, Specialwasfen und Cadrc- für 4 LandwehvRegi« menler versehen werden. Als Lehr- und Modell-Truppen sollen drei Regimenter — nicht sechs, wie österreichische Blätter meldeten — gebildet werden, je eins der Infanterie-, der Cavalieri«- und da Artillerie-Waffe angehörend. Diesen Regimentern jedoch cfscctlv befehlende deutsche Osficiere als Conunandeurs zu geben, wird nicht angängig sein, da der Muselman sich nun und nimmerinclir von einem Ungläubigen comniandiren läßt. Deulskbe Osficiere könnten bei diesen Regimentern daher höchste»« als Inspccteure angestellt Waden. waS ihren Einfluß allerdings wesentlich abschwächen müßte. Für die Durchführung der gesamuiten Organisation ist von höchster Bedeutung daß General Kaehler die für Militairzwecke im Budget festgesetzt« 5 Millionen Pfund für ausreichend erklärt, vorausgesetzt natürlich, daß eS unter genauer Control« verausgabt wird. Da« Haupthindaniß aller Reformen, Geldmangel, ist dem nach nicht vorhanden und so hofft man, namentlich auch in türkischen Militairkreisen wie im Palais, daß etwa- Tüchtige« bei dem Werke der Armeereorganisation geleistet werdm wird. Leipzig, 26. Drermber 1882. * Während man im Reichstage anmmmt, daß die Aussichten auf ein Zustandekommen des Unfallt» er- sicherungSgesejtzesin dicserScssion sehr gering sind, dagegen das KrankenversicherungSgefetz wahrscheinlich eme Majorität aus sich vereinigen werde, ist in Blättern» welchm ossiciöse Mittheilungen zugehen, in den letzten Tagen mehrfach betont worden, daß Fürst Bismarck größeren Werth auf die Annahme der Unfallversicherung als aus die der Krankenver sicherung lege und daher in amtlichen Kreisen die Berichte über die germgeu Aussichten der ersteren große Mißstimmung hervorgerufen hätten. Der „Krcnz-Zta." wird nunmehr ver sichert, daß die Regierung, in der Hoffnung, daß noch beide Vorlagen zur Annahme kommen könnten, jede Störung der Berathung derselben fcrnzuhalten beabsichtige und au- diesem Grunde auch die Novelle zum Acticngesetze, welche von, ReichSjustizanite abgeschlossen sei, nicht mehr zur Vor lage bringen werde. * Tie „Diene, Abendpost" begleitet die beruhigenden Erklärungen der „Norddeutschen Allgemeinen Zei tung" mit folgenden Worten: „Wir begrüßen diese klaren und bündigen Erklärungen unserer Berliner Eollegin mit großer Genugthuung, weil wir glaube«, daß durch dieselben die lcidenschastliche DiScussion über ein unserer Ueberzeu- gung nach für jeden ernsten Politiker außer aller Controverse stehendes Thema einen nach allen Richtungen beruhigenden und befriedigenden Abschluß gefunden haben dürfte." — So rasch, wie das ossiciöse Organ annimmt, dürfte sich die erregt« öffentliche Meinung doch nicht berubiqen (meint die Wiener „Neue freie Presse") und e- werde noch geraume Zeit währen, bis da- durch die Allarmschüsse der Organe der Berliner Reichs kanzlei gestörte Gleichgewicht der Gcmllther wieder hergestellt sein wird. * Die „Kölnische Zeitung" bespricht die Haltung Frank- reich« dem deutsch-österreichischen Bündnifs« gegenüber. Die Franzosen richten non ihre Bestrebung» — meint da- rheinische Blatt — nicht nur auf die Zerstörung des deuksch-österreichische» Bündnisse«, sondern sie wollen auch an seiner Stelle Neues und Bessere- ausbauen. Zum Ersatz für die verloren« deutsche Freundschaft bieten sie natürlich den Oesterreichern daS französische Bündniß an, selbstver ständlich mit der unvermeidlichen Spitz« gegen Deutschland, da- dann aus den ihm Oesterreich gegenüber gebührenden Standpunkt 'zurückgesührt und nebenbei zur Heraus gabe Elsaß-Lothringens und verschiedener ander« „ge raubter" Landesgebiete veranlaßt werden soll, damit fürderhin Friede, Freude und Eintracht berrsche unter all» Völkern. Die „Kölnische" schreibt dann wörtlich: „Da-
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