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Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 26.01.1889
- Erscheinungsdatum
- 1889-01-26
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-188901260
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512512809-18890126
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-18890126
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
- Jahr1889
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für I sch Mit und IlmgtMd. Amtsblatt für die Königliche Amtshauptmannschaft zu Flöha, sowie für das Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zn Zschopau. Erscheint Dienstag, Donnerstag und Sonnabend und wird am Abend vorher auSgegeben und versendet VterteljahrSpretS 1 Mark ausschließlich Bolen- und Postgebühren. 57. Jahrgang. Sonnabend den 26. Januar. // Inserate werden mit 10 Pf. für die gespaltene KorpuSMe berechnet // und bi« mittags 12 tlhr des dem Tage des Erscheinens ooicher- // gehenden Tages angenommen. Berordnun Befchränkung -es Verkehrs mit Treiberschlveirren betreffen-, vom SS. Dezember I888. Nachdem die Maul- und Klauenseuche wiederum eine größere Verbreitung erlangt Hat, erscheint es geboten, die in Bezug ans den Verkehr mit Treiberschweinen durch Verordnung vom 28. April dieses Jahres augeordueten, unter dem 13. Juli dieses Jahres wieder ausgehobenen Beschränkungen von neuem bis auf Weiteres in Kraft treten zu lassen. Es wird daher anderweit angeordnet.- Die Führer von Treiberschweinen haben ihre Thiere von einem hierländischen Bezirksthierarzte aus ihren Gesundheitszustand, besonders in Bezug auf Freiheit von Maul- und Klauenseuche, untersuchen und sich ein Gesundhektszeugniß ausstellen zn lassen. Dieses Zeugm'ß haben sie stets bei sich zu führen. Dasselbe hat Gültigkeit ans fünf Tage,- nach dieser Zeit ist es zu erneuern. Zuwiderhandlungen sind ans Grund § 66 Ziffer 4 des Reichs gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1690 mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Hast zu bestrafen. Die Polizeibehörden und die Gendarmerie haben die Befolgung vorstehender Anordnung zu überwachen. Dresden, am 22. Dezember 1888. M i n i st e r i u nk des Innern. v. NostiH-WallwiH. Körner. Erlaß an die Gemeindebehörden des Verwaltungsbezirkes der Königl. Slrntsharrptrrrarrrrfchaft Flöha, Drichinerrfchau betreffend. i. Es ist zur Kenntniß der Königlichen Amtshauptmannschaft gekommen, daß in verschiedenen Fällen in Folge verspäteter Bestellung des verpflichteten Trichinenschauers Theile geschlachteter Schweine zur menschlichen Nahrung dargeboten worden sind, bevor der Trichinenschauer die mikroscopische Unter suchung des Fleisches hat bewirken können. Unter Hinweis auf § 1 der Verordnung, Maßregeln zum Schutze gegen die Trichinenkrankheit bei den Menschen betr., vom 21. Juli 166S werden die Gemeindebehörden angewiesen, dergleichen Uebertretungen der in diesem Paragraphen enthaltenen Vorschrift durch geeignete E/nschärsnng der selben innerhalb der Gemeinden thunlichst vorzubengen, jede weitere Zuwiderhandlung aber nach § tl der Verordnung ans das Strengste zu bestrafen, bez. zur Bestrafung anher anzuzeigen. 2., Um Weiterungen bei Revision der Trichinenschauer durch das nach K 13 der Verordnung mit Beaufsichtigung der Trichinenschau betraute Organ vorzubeugen, werden die Gemeindebehörden veranlaßt, letzterem jede das Personal der Trichinenschauer betreffende Veränderung ungesäumt auzuzeigeu. Königliche Amtshauptmannschaft Flöha, am 23. Januar 1889. m Gehe. L,v. Bekanntmachung. Nach der Verordnung des Königl. Ministeriums des Innern, die Beschränkung des Verkehrs mit Treiberschweinen betreffend, vom 22. December 1888 haben die Führer von Treiberschweinen ihre Thiere von einem hierländischen Bezirksthierarzte aus ihren Gesundheitszustand, besonders in Bezug auf Freiheit von Maul- und Klauenseuche, untersuchen und sich hierüber ein "Zeugm'ß ausstellen zu fassen, solches auch stets bei sich zu führen. Dieses Zeugnis hat Gültigkeit aus 6 Tage und ist nach dieser Zeit zu erneuern. Zuwiderhandlungen sind mit Geldstrafe bis zlz 150 M. — oder mit Hast zu bestrafen. Wenn nun nach den gemachten Wahrnehmungen dieser Vorschrift nicht allenthalben die nötige Beachtung geschenkt wird, so werden die Orts polizeibehörden des hiesigen amtshauptmannschaftlichen Bezirks hiermit zur Entschüttung eigner Verantwortung veranlaßt, für die Folge streng daraus zu achten, daß die Treiber von Schweineheerden stets im Besitze eines noch gültigen Zeugnisses sittb und Zuwiderhandlungen unnachsichtig zu bestrafen beziehend, zur Bestrafung anher anzuzeigen. Königliche Amtshauptmannschaft Flöha, am 23. Januar 1869. v. Gehe. Brtg. Bekanntmachung. Zur Feier des Geburtstages Sr. Majestät des Kaiser Wilhelm H. am ÄT. Aanuar -ss. As. ist nachstehendes Programm festgesetzt worden: 1., Am Tage vor dem Aste Vormittags 1t —12 Uhr Einläuten des Festes. Am selben Tage (Sonnabend Vormittags ll Uhr) Festschulaktns in der städtischen Turnhalle. Am Abende des Sonnabend Retraiteblasen durch den Militärverei'n. Am Morgen des Geburtstages Weckruf durch das Stadtmusikchor. Vormittag- 9 Uhr Festgottesdienst mit Aufführung einer Motette in festlich geschmückter Kirche. Nach dem Gottesdienste Konzert vor dem Rathhause, wenn es die Witterung erlaubt. Am Abend Pyramidenbeleuchtung des Marktes und um 9 Uhr Gesänge vor dem Rathhausc durch die hiesigen Gesangvereine. Unsere Mitbürger laden wir zu zahlreicher Beteiligung an diesen Festlichkeiten ein und fordern dieselben aus, durch Beflaggnng und Schmückung der Häuser auch äußerlich ihre Theilnahme an dem Feste zu bekunden. Zschopau, am 21. Januar 1889. Der Stadtrath. KreHfchmar. S 2-, 3., 4., 5.. 6.. 7.. Bekanntmachung. wir folgende polizeiliche Bestimmun Nach Eintritt von Kälte und Schneefall bringen wir folgende polizeiliche Bestimmungen hiermit in Erinnerung : 1. Nach Z 20 der hiesigen Straßenordnung ist frisch gefallener Schnee von den Fußwegen nur insoweit zu beseitigen, als es erforderlich ist, um die Fußwege gehörig gangbar zu mache». Ist Schnee während der Nachtzeit gefallen, so ist die Gangbarkeit der Fußwege bis spätestens 8 Uhr Vormittags herzustellen. Bei ungewöhnlicher Glätte des Fußwegs in Folge Schneesalls oder Glatteises ist der selbe sofort gehörig mit Sand oder Asche zu bestreuen. Liegt eine bereits festgetretene Schneedecke aus den Fußwegen, so ist dafür zu sorgen, daß diese Schneedecke möglichst eben und gleichmäßig erhalten bleibt, die entstandenen Unebenheiten sind durch Ausfällen mit Schnee. Sand oder Asche wieder zu beseitigen und ist insbesondere auch eine Gleichmäßigkeit im Verhältniß zu den übrigen Fuß wegen der Nachbargrundstücke herzustellen. 2. Nach Z 20u oben erwähnter Straßenordnung sind die an den Dachrändern sich bildenden Eiszapfen sofort Herunterz »schlagen und ist
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